{"status":"available","doknr":"OLD278005","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0905.9K2935.04.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-09-05","aktenzeichen":"9 K 2935/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück \n598 (Hügelstraße, E. ). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans \nNr. 17-12 \"Auf der Korke\". Der Bebauungsplan wurde am 25. März 1976 vom Rat der Stadt \nE. als Satzung beschlossen. Unter dem 25. Oktober 1976 genehmigte der \nRegierungspräsident E. den Bebauungsplan unter zwei Auflagen. Die erst Auflage sah \nvor, dass aus dem Landschaftsschutzgebiet im Südwesten des Bebauungsplans die \nWohnbebauung herauszunehmen ist. Nach der zweiten Auflage war die Wohnbebauung \nsüdwestlich der Hügelstraße so weit vom Waldrand zurückzunehmen, dass ein nicht \nüberbaubarer Sicherheitsabstand von 35 Metern zwischen überbaubarer Fläche und Waldrand \nerhalten bleibt. Den gegen die Genehmigung unter Auflagen gerichteten Widerspruch der \nStadt E. vom 24. Juni 1977 wies der Regierungspräsident E. mit \nWiderspruchsbescheid vom 19. Dezember 1977 zurück. Zur Begründung führte er aus: Der \nBebauungsplan verstoße gegen die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen vom \n27. November 1972. Unabhängig von der Frage des förmlichen Landschaftsschutzes verstoße \nder Bebauungsplan gegen die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes. Die \nWohnbebauung solle sich in der Regel dem Landschaftsbild ein- und unterordnen und in einer \nLandschaft mit land- und forstwirtschaftlicher Struktur nicht wesensfremd empfunden \nwerden; mithin sollten sichtbare und exponierte Landschaftsteile nicht bebaut werden; \nWaldränder seien in angemessener Tiefe von Bebauung freizuhalten. Die aus dem \nBebauungsplan herausgenommenen reinen Wohngebiete umfassten das im Süden liegende \nLaubwaldstück kragenförmig. Die Bebauung sei wegen der nach Süden ansteigenden \nHanglage weithin sichtbar und nehme dem Waldstück die landschaftliche Gestaltungs- und \nErholungswirkung. Es liege eine hässliche Inanspruchnahme freier Landschaft auf Kosten \nErholungssuchender und auf Kosten des vorhandenen Ortsbildes vor. Die Bebauung \nsüdwestlich der Hügelstraße im Schatten des hoch gewachsenen Laubwaldes würde auch \ngegen die Wohnbedürfnisse und die Gesundheit der Bevölkerung verstoßen, weil die dort \nvorgesehenen Wohnbauten die längste Zeit des Tages ohne Besonnung wären. Auch bestünde \nbei den vorhandenen, erheblichen Reserven an Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan der \nStadt E. kein Grund, ausgerechnet diesen reizvollen und das Ortsbild von I. \nprägenden Landschaftsteil für Wohnhäuser in Anspruch zu nehmen.\n\n3\n\nMit Beschluss vom 27. April 1978 trat der Rat der Stadt E. den Auflagen des \nRegierungspräsidenten E. zu der Genehmigung des Bebauungsplanes bei. Die \nGenehmigung des Bebauungsplans wurde im Amtsblatt des Kreises M. vom 25. Januar \n1977 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung des Beitrittsbeschlusses des Rates der Stadt \nE. vom 27. April 1978 erfolgte im Amtsblatt des Kreises M. vom 10. Juni 1978.\n\n4\n\nDer Bebauungsplan Nr. 17-12 \"Auf der Korke\" sieht für das Grundstück der Kläger kein \nBaufenster vor. Die nachrichtlich verzeichnete Grenze des in der \nLandschaftsschutzverordnung vom 27. November 1972 festgelegten Landschaftsschutzgebiets \nverläuft ausweislich des Bebauungsplans an der südwestlichen Grenze des Grundstücks der \nKläger. In der Landschaftsschutzverordnung vom 27. November 1972 ist das \nLandschaftsschutzgebiet in einer Landschaftsschutzkarte im Maßstab 1 : 50.000 in seinen \nGrenzen dargestellt.\n\n5\n\nEine Bauvoranfrage der Kläger vom 14. Februar 1975 beschied der Stadtdirektor der \nStadt E. unter dem 30. Oktober 1975 negativ. In der Begründung führte er aus, dass das \nVorhaben zwar nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 17-12 \"Auf der Korke\" - \nhierbei handelte es sich um einen Bebauungsplan, der dem zuvor beschriebenen \nBebauungsplan Nr. 17-12 \"Auf der Korke\" zeitlich vorausgegangen war - widerspreche, \njedoch die erforderliche Erschließung des Grundstücks nicht gesichert sei.\n\n6\n\nAm 27. November 2003 beantragten die Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheides für \ndie Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Diesen \nAntrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2004 ab. Zur Begründung führte er \naus: Einer Bebauung des Grundstücks der Kläger stünden die Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 17-12 \"Auf der Korke\" entgegen. Der Bebauungsplan weise für das \nGrundstück der Kläger keine Bebauungsmöglichkeit aus. Auch eine Befreiung von den \nnachteiligen Festsetzungen des Bebauungsplans komme nicht in Betracht, weil die \nVoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt seien. Bei Erteilung einer Befreiung \nwürden Grundzüge der Planung, wie sie in der Begründung der Genehmigung des \nBebauungsplans unter Auflagen des Regierungspräsidenten E. vom 25. Oktober 1976 \nzum Ausdruck gekommen seien, berührt. \n\n7\n\nDen von den Klägern gegen die ablehnende Entscheidung mit Schreiben vom 27. Februar \n2004 eingelegten Widerspruch wies der Landrat des Kreises M. mit Widerspruchsbescheid \nvom 27. Juli 2004 unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides \nzurück und führte ergänzend aus: Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten die \nBefreiung nicht. Die Abweichung sei städtebaulich nicht vertretbar und die Durchführung des \nBebauungsplans führe nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte.\n\n8\n\nMit ihrer am 26. August 2004 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. \nZur Begründung ihrer Klage führen sie aus: Soweit der Bebauungsplan Nr. 17-12 \"Auf der \nKorke\" für ihr Grundstück keine Bebauung vorsehe, habe eine solche Festsetzung keinen \nBestand. Sie sei durch die vorhandene Bebauung überholt. Es sei auch kein sachlicher Grund \nersichtlich, weshalb ausgerechnet ihr Grundstück nicht überbaubar sein solle, obwohl sie \nseinerzeit dieses Grundstück als Bauland für einen Quadratmeterpreis von immerhin \n43,00 DM erworben hätten. Das von ihnen geplante Einfamilienhaus könne auch nicht als \nwesensfremd empfunden werden. Vielmehr würde sich das Haus harmonisch in die \nUmgebung einfügen. Zudem sei die Entfernung des geplanten Einfamilienhauses zum \nWaldrand ausreichend. Ihr Grundstück stelle lediglich eine Baulücke dar. Zumindest hätte der \nVorbescheid unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt werden \nmüssen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen vor. Grundzüge der \nPlanung würden nicht berührt. Insbesondere würde das geplante Bauvorhaben entgegen der \nAnsicht des Beklagten keine hässliche Inanspruchnahme freier Landschaft darstellen. Auch \nerforderten Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung von den Festsetzungen des \nBebauungsplans. Denn mit der Bebauung könne verhindert werden, dass das Grundstück \nweiterhin als Müllabladeplatz genutzt werde. Das geplante Bauvorhaben sei auch \nstädtebaulich vertretbar, weil sich das geplante Haus in die nähere Umgebung einfügen \nwürde. Die Durchführung des Bebauungsplans führe weiter zu einer offenbar nicht \nbeabsichtigten Härte. Sie hätten das Grundstück als Bauland erworben und \nGrunderwerbssteuer in Höhe von 3.748,00 DM zahlen müssen. Hinzu kämen die Kosten für \ndie Reinigung des Grundstücks. Trotz der hohen Kosten hätten sie keinen Nutzen von dem \nGrundstück. Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei auch unter \nWürdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Es sei gerade \nim Interesse der Nachbarn, dass die Baulücke nunmehr geschlossen werde und das \nstreitgegenständliche Grundstück nicht länger als Müllabladeplatz genutzt werden könne. \nÖffentliche Belange würden durch die Bebauung des Grundstücks nicht berührt. Insbesondere \nbestehe nicht die Gefahr, dass bei einer Legalisierung des begehrten Bauvorhabens \nBestrebungen anderer Bauwilliger entstünden, nicht für eine Bebauung vorgesehene Flächen \nzu nutzen. Es gehe ausschließlich um die Bebaubarkeit ihres Grundstücks. Schließlich stehe \ndie Weigerung des Beklagten, ihnen einen Bauvorbescheid zu erteilen, mit Art. 14 GG und \nArt. 3 GG nicht in Einklang. Abschließend sei zu berücksichtigten, dass ihr Grundstück nicht \ninnerhalb des Landschaftsschutzgebiets liege. Wäre dies der Stadt E. und der \nBezirksregierung E. seinerzeit bekannt gewesen, so wäre auf ihrem Grundstück eine \nüberbaubare Fläche festgesetzt worden. \n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n27. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des Kreises M. vom 27. Juli 2004 zu verpflichten, ihnen den \nbeantragten Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf \ndem Grundstück Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 598, zu \nerteilen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Beklagte vertieft und erweitert die Begründung seines Ausgangsbescheides \nund des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises M. und weist \nergänzend darauf hin, dass nur eine erneute planerische Entscheidung zu einer \nsachgerechten Abwägung der unterschiedlichen betroffenen Belange in diesem \nBereich führen könne. Eine besondere Stellung des Grundstücks der Kläger sei nicht \nanzunehmen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n17\n\nDie Ablehnung des von den Klägern begehrten Bauvorbescheides durch den \nBeklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nDie Kläger haben nach den §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW keinen \nAnspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides. Ihre Bauvoranfrage, ob die \nErrichtung eines Einfamilienhauses bauplanungsrechtlich zulässig ist, ist im \nnegativen Sinne zu beantworten. \n\n19\n\nDem Bauvorhaben der Kläger steht § 30 Abs. 1 BauGB entgegen. Das Vorhaben \nwiderspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 17-12 \"Auf der Korke\". Es \nsoll außerhalb der im Bebauungsplan bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen \nverwirklicht werden. \n\n20\n\nDas vom Bebauungsplan erfasste Grundstück der Kläger ist als nicht \nüberbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Der Plangeber hat auf den nordöstlich \nder Hügelstraße und südwestlich der Hügelstraße und der Straße \"B. \" liegenden \nGrundstücken jeweils Baufenster vorgesehen und damit zum Ausdruck gebracht, \ndass eine Bebauung nur innerhalb der Baufenster erfolgen soll. Das Fehlen eines \nBaufensters auf dem Grundstück der Kläger lässt auch nicht den Schluss zu, dass \ndort eine Bebauung ohne räumliche Beschränkungen erlaubt sein sollte. Dass der \nPlangeber das im Südwesten des Bebauungsplangebiets liegende Grundstück der \nKläger als nichtüberbaubare Grundstücksfläche festsetzen wollte, wird zudem durch \ndie Begründung der Genehmigung des Bebauungsplans unter Auflagen, der der Rat \nder Stadt E. mit Beschluss vom 27. April 1978 beigetreten ist, bestätigt. Danach \nsollte im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes eine Bebauung in diesem \nBereich nicht zugelassen werden.\n\n21\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Plangeber getroffene und das \nGrundstück der Kläger betreffende Festsetzung nicht überbaubarer \nGrundstücksflächen funktionslos geworden ist. Eine bauplanerische Festsetzung \nkann funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie \nsich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese \nTatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihr Fortgelten gesetztes Vertrauen keinen \nSchutz verdient. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - BVerwG 4 C 10.03 -, \nNVwZ 2004, 1244 (1245). \n\n23\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Gelände südwestlich der \nHügelstraße ist nach wie vor weitgehend unbebaut. Insbesondere sind die Flächen, \ndie infolge der Auflagen des Regierungspräsidenten E. vom 25. Oktober 1976 \nvon einer Bebauung freigehalten werden sollen, bis heute unbebaut, sodass die \nGeltungskraft der Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen insoweit nicht \nin Frage gestellt ist.\n\n24\n\nDie Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte sie von der \nFestsetzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen befreit. Nach § 31 Abs. 2 \nBauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans unter weiteren \nBedingungen befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. \nEntscheidend ist dabei, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider \nläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto \neher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im \nWege der (Um-)Planung möglich ist. \n\n25\n\nVgl. zu den Grundzügen der Planung: BVerwG, Beschluss vom \n19. Mai 2004 - BVerwG 4 B 35.04 -, Juris; Söfker, in: \nErnst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, \nBand 2, München, Stand: 01. Januar 2005, § 31 Rn. 35 ff.; Roeser, \nin: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum \nBaugesetzbuch, Loseblatt, Band 1, 3. Auflage, Köln, Berlin, Bonn, \nMünchen, Stand: Januar 2005, § 31 Rn. 10 ff.\n\n26\n\nDie hier von den Klägern erstrebte Befreiung würde eine Änderung der \nPlankonzeption darstellen. Ausweislich der Begründung des Regierungspräsidenten \nE. zur Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 17-12 \"Auf der Korke\" unter \nAuflagen, ist die Wohnbebauung südwestlich der Hügelstraße bewusst \nausgeschlossen worden, um den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes \nRechnung zu tragen. Dabei wurde eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der \nBelange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht - wovon die Kläger zu Unrecht \nausgehen - allein in einer Bebauung innerhalb des Landschaftsschutzgebietes \ngesehen, sondern auch in einer \n- von den Klägern vorgesehenen - Bebauung, die einen Waldabstand von 35 m \nunterschreitet. Denn in der Begründung der Verfügung des Regierungspräsidenten \nE. vom 25. Oktober 1976 heißt es, dass auch Waldränder in einer \nangemessenen Tiefe von Bebauung freizuhalten seien und ein nicht überbaubarer \nSicherheitsabstand von 35 m zwischen überbaubarer Fläche und Waldrand gefordert \nwerde. Bestätigt wird dies durch die Ausführungen des Regierungspräsidenten E. \nin seinem Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 1977, wonach es auf den \nförmlichen Landschaftsschutz nicht ankomme, weil die südwestlich der Hügelstraße \nursprünglich geplante Wohnbebauung sich dem Landschaftsbild nicht ein- bzw. \nunterordne, in der land- und forstwirtschaftlichen Struktur, weil weithin sichtbar, \nwesensfremd sei und eine hässliche Inanspruchnahme freier Landschaft auf Kosten \nErholungssuchender und auf Kosten des vorhanden Ortsbildes und seiner \nEinbettung in die Landschaft darstelle. Dementsprechend sind auch auf jenen \nFlächen keine Baufenster mehr vorgesehen, die unter Berücksichtigung der \nnachrichtlich im Bebauungsplan verzeichneten Grenze des \nLandschaftsschutzgebiets außerhalb desselben liegen.\n\n27\n\nDie Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei \nihrem Grundstück um eine Baulücke und damit um einen besonderen Einzelfall \nhandele. Für das Vorliegen einer Baulücke ist nichts ersichtlich. Vielmehr nimmt das \nGrundstück der Kläger an der südwestlich der Hügelstraße gelegenen freien \nLandschaft zwischen dem Gebäude I1.----straße 3 und dem Gebäude I2.-------straße \n20 teil. Die freie Fläche zwischen der I3.-------straße und dem Gebäude I1.----straße \n3 erstreckt sich dabei über ca. 130 m. Die für die Freihaltung von Wohnbebauung \nseitens des Regierungspräsidenten E. genannten Gründe haben für das \nGrundstück der Kläger und die sich nordwestlich anschließende freie Fläche bis zum \nGebäude I1.----straße 3 in gleicher Weise Bedeutung. Eine die von den Klägern \nbegehrte Befreiung rechtfertigende Sondersituation ist auch nicht dadurch begründet, \ndass sich in südwestlicher Richtung zwischen dem Grundstück der Kläger und dem \nWaldgebiet bereits das vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 17-12 \"Auf der \nKorke\" errichtete und Bestandsschutz genießende Gebäude I3.-------straße 17 \nbefindet. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Plangeber berücksichtigten Belange \ndes Natur- und Landschaftsschutzes mit Blick auf das bereits vorhandene Gebäude \nI2.-------straße 17 in Bezug auf das Grundstück der Kläger von unter geordneter \nBedeutung sind. Durch das Hinzutreten des von den Klägern geplanten \nEinfamilienhauses würde die Eigenart der natürlichen Landschaft und ihre \nErholungsfunktion weiter beeinträchtigt. Während das Gebäude I3.-------straße 17 \nals in der zwischen dem Gebäude I1.----straße 3 und der I3.-------straße gelegenen \nfreien Landschaft wesensfremd empfunden wird, würde mit dem Hinzutreten des \nBauvorhabens der Kläger die Landschaft als zwischen dem Gebäude I1.----straße 3 \nund dem Einfamilienhaus der Kläger eingeengt erlebt. \n\n28\n\nÜberdies ist für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB auch deshalb kein \nRaum, weil der Plangeber eine Wohnbebauung auf dem Grundstück der Kläger unter \nBerücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht gewollt hat. Er hat in \nKenntnis der Bebauung I4.---------straße 17 und der Grundstückssituation in der \nnäheren Umgebung keine Veranlassung gesehen, eine Bebauung auf dem \nGrundstück der Kläger durch die Einrichtung eines Baufensters bauplanungsrechtlich \nzuzulassen. \n\n29\n\n§ 31 Abs. 2 BauGB erfasst Fallgestaltungen, für die der Ortsgesetzgeber sich - \nanders als hier - regelmäßig keine oder jedenfalls keine genauen Vorstellungen \ngemacht hat, ob trotz der bauplanerischen Festsetzungen zur sachgemäßen \nVerfolgung der städtebaulichen Ziele im Sinne gebotener Einzelfallgerechtigkeit ein \nAbweichen von den Festsetzungen sachnäher ist.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 4840/01 -, \nNVwZ-RR 2005, 388.\n\n31\n\nAngesichts alldessen kann auch dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 31 \nAbs. 2 BauGB im Übrigen und die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung \nauf Null erfüllt sind.\n\n32\n\nSchließlich rechtfertigt der Umstand, dass die Kläger auf die Bebaubarkeit ihres \nGrundstücks vertraut haben, nicht die von ihnen begehrte Befreiung. Denn die \nFestsetzungen des Bebauungsplans können nicht seitens der Verwaltung über die \nVoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB hinaus außer Kraft gesetzt werden.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. \n\n34\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278005","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-09-05/9-k-2935-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278005","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278005","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-09-05/9-k-2935-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278005","retrieved":"2026-07-09 02:51:07.574333+00:00"}}