{"status":"available","doknr":"OLD278733","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0726.10K1123.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-07-26","aktenzeichen":"10 K 1123/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes in seiner Person vorliegen. Der Bescheid des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. April 2001 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \ndie Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in \ndieser Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist togoischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der B. und wurde am\n6. November 1973 in M. -L. geboren. Seit dem 21. Januar 2005 ist er mit einer deutschen\nStaatsangehörigen verheiratet.\n\n3\n\nBereits am 6. November 2000 beantragte der Kläger die Gewährung politischen Asyls.\nBei der Antragstellung legte er eine Geburtsurkunde der Kommune B1. in Kopie vor,\nausweislich der er der Sohn des L1. C. P. , geboren 1944, und der N. C1.\nN1. ist.\n\n4\n\nAm 13. November 2000 wurde der Kläger vor dem Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - angehört. Dort\ngab er an, er habe bis 1999 bei seinen Eltern in B2. , Viertel M1. , C2. , gewohnt.\nSeine Eltern lebten immer noch dort. Von 1999, als er an der Universität in M2. am A.\nfür J. ein Informatikstudium begonnen habe, bis zu seiner Ausreise habe er in M2. im\nViertel B3. gelebt. Während der ganzen Zeit habe er dort versteckt gelebt.\n\n5\n\nEr habe Togo am 18. Oktober 2000 verlassen. Er sei mit dem Taxi nach Accra/Ghana\ngefahren und von dort am 2. November 2000 gegen 23.00 Uhr abends mit Ghana Airways\nnach Düsseldorf geflogen, wo er am 3. November 2000 gegen 9.00 Uhr angekommen sei.\nEine Zwischenlandung habe es nicht gegeben. Das wisse er aber nicht ganz genau, weil er\ngeschlafen habe. Er sei mit einem falschen Pass gereist, der auf den Namen Effoe ausgestellt\ngewesen sei.\n\n6\n\nEr sei Anhänger der CAR in Togo und dort seit 1993 oder 1994 sehr aktiv. Er habe\nEinladungen für Versammlungen verteilt und Sensibilisierungskampagnen durchgeführt. Sein\nVater sei der föderale Vizepräsident für die Region P1. gewesen. Für diesen habe er\nvertrauliche Nachrichten an den Präsidenten Agboyibo überbracht. Er habe eine\nMitgliedskarte der CAR besessen, diese aber nie mit sich geführt, weil dies zu gefährlich\ngewesen sei. \n\n7\n\nIm Jahre 1992 habe es einen Bombenanschlag auf das Nachbarhaus gegeben, bei dem er\nan der Schläfe verletzt worden sei. Der Anschlag habe sich gegen das Haus seiner Familie\ngerichtet. Danach hätten sie etwa ein Jahr versteckt gelebt in einem Dorf namens L2. in\nder Nähe von C3. .\n\n8\n\nEr habe Togo verlassen müssen, weil am 18. Oktober 2000 die Gendarmerie bei ihm\nzuhause in M2. erschienen sei. Sie hätten an die Tür geklopft, die abgeschlossen gewesen\nsei. Er habe durch das Schlüsselloch gesehen und Captain Z. erkannt, hinter dem ein\nMilitärangehöriger gestanden habe. Er habe sich bedroht gefühlt und sei durch das Fenster\ngeflüchtet. Grund für die Suche nach ihm sei, dass amnesty international eine Untersuchung\neinleiten wolle, zu der er Beweise liefern wolle. Bei der Untersuchung gehe es um\nGrausamkeiten, die 1998 vor der Wahl passiert seien und die eine Delegation von amnesty\ninternational bereits unmittelbar nach den Wahlen 1998 aufgedeckt habe; es habe auch einen\nBericht gegeben, in dem der Name seines Vaters erwähnt werde. Am 20. Juni 1998 - zu\ndiesem Zeitpunkt habe er noch in B1. gewohnt - sei ein Captain Q. mit einer Gruppe\nvon bewaffneten Gendarmen bei ihnen zu Hause erschienen. Zwei der Gendarmen hätten ihn\nbefragen und verhaften wollen. Er habe nach einem Haftbefehl gefragt. Daraufhin sei er derart\ngeschlagen und gefoltert worden, dass er das Bewusstsein verloren habe. Sein Vater sei dann\ngefesselt und mitgenommen worden. Seine Schwester sei von den Gendarmen vergewaltigt\nworden. Sein Vater sei im Gefängnis von M2. gefoltert worden und habe seine Zähne\nverloren. Erst auf Drängen der internationalen Gemeinschaft sei sein Vater wieder\nfreigekommen. Um diese Vorfälle, über die er berichten könne, sei es bei der Untersuchung\nvon amnesty international gegangen. Deshalb und weil bekannt sei, dass er sich aktiv für die\nCAR betätigt habe, seien die Sicherheitskräfte auf der Suche nach ihm und wollten ihn\numbringen. Nachdem sein Vater geflohen sei, habe man sich gegen ihn gewandt. \n\n9\n\nEr habe die gesamte Zeit in M2. versteckt gelebt. Die von ihm angegebene Anschrift\nsei nur seine offizielle Adresse gewesen, tatsächlich habe er immer im Verborgenen gelebt.\nSeine Tätigkeit für die CAR habe er in M2. fortgeführt.\n\n10\n\nSein Vater sei geflohen, weil er am 15. Oktober 2000 habe verhaftet werden sollen. Er\nwisse nicht, wo er sich jetzt aufhalte. \n\n11\n\nDas Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter\nsowie die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und von\nAbschiebungshindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes mit Bescheid vom 6. April 2001\nab. Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und ihm\ndie Abschiebung nach Togo angedroht. Der Bescheid wurde am 26. April 2001 zur Post\ngegeben.\n\n12\n\nDer Kläger legte dem Bundesamt mit Schreiben vom 5. April 2001 (u.a.) eine am\n23. November 2000 ausgestellte Bestätigung der CAR vor, nach der er seit dem 10. Dezember\n1993 deren Mitglied und in B2. unter der Nummer P2. /B4. registriert ist. Außerdem\nreichte er eine am 10. November 1999 in M2. ausgestellte Fahrerlaubnis in Kopie ein. \n\n13\n\nDer Kläger hat am 2. Mai 2001 Klage erhoben. Er legt zur Bestätigung der Richtigkeit\nseiner Angaben Stellungnahmen amnesty internationals und Schreiben der CAR vor und trägt\nweiter vor, sein älterer Bruder, B5. P. , halte sich in den USA auf. Dies habe er bereits\nbei der Anhörung vorgetragen. Das Protokoll der Anhörung sei auch insoweit fehlerhaft, als\ndort niedergelegt sei, dass das Haus ihrer Nachbarn 1992 von einer Bombe getroffen worden\nsei. Tatsächlich sei es aber ihr eigenes Haus gewesen.\n\n14\n\nDarüber hinaus macht der Kläger geltend, die Lage habe sich nach dem Tode Gnassingbe\nEyadémas verschlechtert. Seine Familie in B2. schwebe in Lebensgefahr. Nachdem das\nErgebnis der Präsidentenwahl bekannt geworden sei, versuche die Regierung wieder, die\nAngehörigen der Opposition umzubringen. Am 26. April 2005 seien gegen 10.00 Uhr abends\nschwer bewaffnete Militärangehörige in das Haus seiner Eltern gegangen und hätten es in\nBrand gesetzt. Da sein Vater früh genug gewarnt worden sei, hätte seine Familie entkommen\nkönnen. Am 28. April 2005 sei dann die Q1. seines Vaters niedergebrannt worden.\nDies alles habe er von einem Freund in Atakpame erfahren, den er gebeten habe, sein\nElternhaus und die L3. zu fotografieren. Sein Vater sei inzwischen in die USA ausgereist\nund dort als Flüchtling anerkannt.\n\n15\n\nEr betätige sich in Deutschland exilpolitisch. Dazu legt der Kläger verschiedene\nUnterlagen vor. \n\n16\n\nErgänzend trägt der Kläger im Übrigen vor, \n\n17\n\n- dass er 1994 sei er als Wahlhelfer tätig gewesen sei,\n\n18\n\n- dass er sich gemeinsam mit seinen Geschwistern im Juli 1998 an verschiedene\nBotschaften in Togo gewandt habe, um eine Freilassung seines Vaters zu erreichen,\n\n19\n\n- dass er von der beabsichtigten Verhaftung seines Vaters im Oktober 2000 durch einen\nFahrer wisse, der ihm am 15. eines Monats immer Geld von zuhause bringe; der\nFahrer habe ihm mitgeteilt, sein Vater sei nicht zuhause gewesen, als er das Geld habe\nabholen wollen; Nachbarn hätten ihm erzählt, Militärs hätten den Vater des Klägers\nverhaften wollen, weswegen dieser geflohen sei.\n\n20\n\n-\n\n21\n\nEr beantragt,\n\n22\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2001 zu\nverpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen,\ndass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes\nvorliegen.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.\n\n26\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 3. August 2004.\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskünfte des\nAuswärtigen Amtes vom 7. Juni 2005 und vom 25. Juli 2005 verwiesen. \n\n27\n\nNach einer auf gerichtliche Anfrage erteilten Stellungnahme von Ghana Airways\nvom 25. Juli 2005, stehen dort keine Informationen (mehr) darüber zur Verfügung, ob\neine Person namens Effoe am 2./3. November 2000 von Accra nach Düsseldorf\ngeflogen ist.\n\n28\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu seinen Asylgründen\ninformatorisch angehört worden. Auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 26.\nJuli 2005 wird Bezug genommen.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nDie Erkenntnisse zum Herkunftsstaat Togo wurden in das Verfahren eingeführt (vgl.\nAuflistung Bl. 109 ff.). Sämtliche Akte und Unterlagen waren Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n32\n\nDer ablehnende Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge vom 11. Juli 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen\nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -\n). Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtiger und Feststellung der\nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Er hat Togo\nvor einer ihm unmittelbar drohenden politischen Verfolgung verlassen, und es kann\nnicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ihm bei einer\nRückkehr erneut Verfolgungsmaßnahmen drohen.\n\n33\n\nPolitisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist, wer in\nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder\nandere, für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten\nRechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen\nFriedensordnung ausgrenzen. Ob eine derart asylerhebliche Anknüpfung vorliegt, ist anhand\nobjektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen;\nauf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an. \n\n34\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 23. Januar\n1991, - 2 BvR 902/85 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts\n(BVerfGE) 83, 216 (230 ff.), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000,\n961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG),\nUrteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 -, Entscheidungen des\nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 87, 141 (144 f.);\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\nUrteil vom 21. Februar 1991 - 20 A 10466/89 -.\n\n35\n\nPolitische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Um eine\nVerfolgungsmaßnahme als politisch zu charakterisieren, muss sie einen öffentlichen Bezug\nhaben und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Gewalt ausgehen, der der\nVerfolgte unterworfen ist. \n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -,\nBVerfGE 80, 315 (333 ff.); BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - BVerwG\n9 C 48.92 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1994, 531 (532); OVG\nNRW, Urteil vom 21. Februar 1991 - 20 A 10466/89 -.\n\n37\n\nVor Rechtsverletzungen, die dem Einzelnen nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche,\nasylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern die ihn als Folge der allgemein im\nHerkunftsstaat herrschenden Unruhen, Notlagen und bürgerkriegsähnlichen Zustände treffen,\nschützt das Asylrecht daher nicht.\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -,\nBVerfGE 80, 315 (335).\n\n39\n\nDa das Asylrecht auf dem Zufluchtsgedanken beruht, ist grundsätzlich ein\nKausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asylbegehren erforderlich.\nDie Ausreise des Asylsuchenden aus seinem Heimatstaat muss sich bei objektiver\nBetrachtung als eine unter dem Druck erlittener oder drohender Verfolgung\nstattfindende Flucht darstellen. \n\n40\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 -, Neue\nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 659; BVerwG, Urteil vom\n23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1090.\n\n41\n\nDer Asylbewerber ist auf Grund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, die in\nseine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, die seiner Auffassung nach den Asylanspruch\ntragen, umfassend, schlüssig und detailliert zu schildern.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -,\nInfAuslR 1986, 79, und vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 -, NVwZ\n1985, 36.\n\n43\n\nAuf der Grundlage dieser Kriterien ist der Kläger als Asylberechtigter\nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1\nAufenthG vorliegen. Er hat detailliert, schlüssig und in sich nachvollziehbar\ngeschildert, aus welchen Gründen er Togo am 18. Oktober 2000 verlassen hat, und\nseine Angaben werden durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Wesentlichen\nbestätigt. Der Kläger ist aus Togo ausgereist, nachdem er in seiner Eigenschaft als\nMitglied der CAR und Sohn des Vizepräsidenten der CAR in der Region P1. von\nMilitärangehörigen verhaftet werden sollte. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die\nvor der Wohnung des Klägers am 18. Oktober 2000 erschienen Militärs den Kläger\naufgesucht haben, weil er aktives Mitglied der Opposition und als Sohn des\nVizepräsidenten in seiner Heimatstadt B2. für die staatlichen Sicherheitskräfte\nvon besonderem Interesse war. Insoweit kommt es nicht mehr darauf an, ob Grund\nfür den Übergriff der Militärangehörigen auch deren Befürchtung war, der Kläger\nwerde weitere Informationen an amnesty international geben - dies ist deshalb\nzweifelhaft, weil die Ereignisse im Zusammenhang mit den Wahlen 1998 bereits\nGegenstand von entsprechenden Berichten waren. \n\n44\n\nDie Angaben des Klägers sind in jeder Hinsicht glaubhaft. Er hat umfassend,\nnachvollziehbar und in außergewöhnlicher Weise detailliert dargelegt, was ihm und\nseiner Familie in Togo widerfahren ist. Seine Schilderungen beschränkten sich nicht\nauf die unmittelbar zur Ausreise führenden Vorfälle, sondern erfassten auch\nEreignisse, die dem Randgeschehen zuzuordnen sind, wie etwa die Zerstörung des\nHauses des Vaters im Jahre 1992 und die Verhaftung seines Vaters 1998, die im\nÜbrigen sowohl durch amnesty international, \n\n45\n\nAuskunft vom 5. Mai 1999 \"Togo - Staatlicher Terror\", S. 11,\n\n46\n\nals auch vom Auswärtigen Amt in seiner Auskunft vom 7. Juni 2005 im\nvorliegenden Verfahren bestätigt wurde. Dass der Kläger insgesamt um die\nSchilderung der Wahrheit bemüht war, zeigt sich insbesondere an seiner Erklärung in\nder mündlichen Verhandlung, dass sich sein Vater entgegen seiner früheren\nBehauptung nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika, sondern (noch) in Ghana\naufhalte. Zu dieser Richtigstellung war der Kläger in keiner Weise durch äußere\nUmstände veranlasst worden. Der vermeintliche Widerspruch in dem Vortrag des\nKlägers, in M2. unter seiner offiziellen Anschrift \"versteckt\" gelebt zu haben, hat\nsich in der mündlichen Verhandlung geklärt; der Kläger meinte erkennbar nur, in\nM2. immer sehr vorsichtig gewesen zu sein. Dass der Kläger sich auf die\nSchilderung dessen beschränkte, was er tatsächlich erlebt hat, ergibt sich auch\ndaraus, dass er - im Unterschied zu einer Vielzahl anderer Asylbewerber - nicht\nversucht hat, den Grad seiner Gefährdung zu übertreiben. So hat er im Rahmen\nseiner Anhörung eingeräumt, dass er nicht bemerkt habe, dass er nach seiner Flucht\naus seiner Wohnung am 18. Oktober 2000 von den von Captain Z. angeführten\nMilitärangehörigen verfolgt worden ist. \n\n47\n\nBei einer Rückkehr des Klägers nach Togo kann eine Wiederholung von\nVerfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Der\nUmstand, dass sein Vater und seine übrige Familie nach ihrer Flucht im Oktober 2000 nach\nTogo zurückgekehrt sind und erst nach den Vorfällen im April 2005 erneut ausgereist sind,\nführt nicht dazu, dass von einer Verfolgungssicherheit des Klägers ausgegangen werden kann.\nDer Kläger ist als ebenfalls oppositionell aktiver Sohn eines regional bekannten\nFunktionsträgers der CAR im Jahre 2000 in das Blickfeld der staatlichen Sicherheitskräfte\ngeraten, und es gibt keinerlei Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass an\nseiner Person zum jetzigen Zeitpunkt kein Interesse mehr besteht. Dies gilt um so mehr, als\nsich die Lage nach dem Tode Gnassingbe Eyadémas und der Wahl seines Sohnes Fauré\nGnassingbé nicht wesentlich geändert hat. Die Sicherheitskräfte gehen vielmehr nach wie vor\ngegen Angehörige der Opposition vor, meist im Rahmen von nächtlichen\nDurchsuchungsaktionen,\n\n48\n\nvgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \"Togo - Erkenntnisse des\nBundesamtes, Sonderberichte und Nachrichten vom 28. April bis 24. Mai\n2005 zur aktuellen Lage in M2. \", Juni 2005.\n\n49\n\nDer Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG steht § 26a Abs. 1 des\nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nicht entgegen. Der Kläger hat in sich schlüssige,\nhinreichend detaillierte und vor allem auch nachprüfbare Angaben zu seiner Einreise auf dem\nLuftwege gemacht. Das Gericht ist daher und vor allem auch aufgrund dessen, dass der\nKläger hinsichtlich seines Verfolgungsschicksals eine glaubhafte Schilderung abgegeben hat,\ndavon überzeugt, dass er wie von ihm behauptet mit einer Maschine von Ghana Airways am\n3. November 2000 nach Deutschland eingereist ist. Dass der Versuch des Gerichts, diese\nAngaben weiter zu verifizieren, gescheitert ist, geht nicht zu Lasten des Klägers. \n\n50\n\nHat die Klage damit schon mit dem (Haupt-)Antrag auf Anerkennung als\nAsylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG\nErfolg, bedarf es einer Entscheidung über den Antrag auf Feststellung von\nAbschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht mehr. Das\nGericht sieht den darauf zielenden Verpflichtungsantrag als nur für den Fall als\ngestellt an, dass die Klage nicht schon aus einem anderen Grund Erfolg hat\n\n51\n\n- vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 15. April 1997\n- BVerwG 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260 -\n\n52\n\nund geht deshalb auf der Grundlage des § 88 VwGO davon aus, dass der Kläger\ninsoweit die in dem Bescheid vom 6. Mai 2001 unter Ziffer 3. getroffene Regelung\nnur mit einem Anfechtungsantrag angreift. Damit hat er aus den oben dargelegten\nGründen Erfolg.\n\n53\n\nDie Androhung der Abschiebung ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 34 Abs.\n1 Satz 1 AsylVfG für ihren Erlass nicht vorliegen.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n55\n\nDie sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der\nZivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-26/10-k-1123-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-26/10-k-1123-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278733","retrieved":"2026-07-09 02:52:10.238214+00:00"}}