{"status":"available","doknr":"OLD279160","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0704.4L316.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-07-04","aktenzeichen":"4 L 316/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 35.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Inhaberin des Lehrstuhls für Neuroanatomie der Fakultät \nBiologie der Universität C. . Ihre reguläre Dienstzeit endet aus Altersgründen mit \nAblauf des 31.07.2005.\n\n4\n\nUnter dem 28.01.2004 beantragte die Antragstellerin, ihre Dienstzeit zunächst \num ein Jahr zu verlängern. Ein dienstliches Interesse für diese Maßnahme i.S.d. \n§ 202 Abs. 4 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) \nsei ihrer Meinung nach darin zu sehen, den Bestand und den Abschluss begonnener \nwissenschaftlicher Teilprojekte unter Beteiligung verschiedener Kooperationspartner \nanderer universitärer und außeruniversitärer Stellen sicherzustellen. Nach den \nSitzungen der Planungskommission am 21.04.2004 und der Fakultätskonferenz am \n28.04.2004 ergänzte die Antragstellerin ihre Antragsbegründung mit Schreiben vom \n17.05.2004, indem sie sich mit dem für sie ungünstigen Votum der \nFakultätskonferenz auseinander setzte.\n\n5\n\nDiesen Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit lehnte das Ministerium für \nWissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MWF) mit Bescheid \nvom 11.11.2004 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Hochschule sei der \nAnsicht, dass die Betreuung laufender Abschlussarbeiten und noch nicht \nabgeschlossener Promotionen ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand \nnicht rechtfertigten. Es sei auch in jedem Fall gewährleistet, dass diese \nAusarbeitungen ordnungsgemäß zu Ende geführt werden könnten. Außerdem habe \ndie Universität C. in mehreren Stellungnahmen die Gründe dargelegt, die eine \nrasche Nachbesetzung der von der Antragstellerin gegenwärtig besetzten Stelle \nnotwendig erscheinen ließen, um durch Fokussierung auf fakultätsübergreifende \nSchwerpunkte ein national und international wahrnehmbares und kompetitives \nForschungsprofil auszubauen. Die Stelle solle nach dem Ausscheiden der \nAntragstellerin durch eine gezielte Berufungs- und Strukturpolitik im Rahmen der \nHochschulplanung 2010 strukturell neu ausgerichtet werden. Diese Einschätzung der \nHochschule habe das MWF sich nach Abwägung aller Umstände zu Eigen \ngemacht.\n\n6\n\nDieser Entscheidung widersprach die Antragstellerin unter dem 29.11.2004.\n\n7\n\nAm 16.05.2005 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie \nmacht geltend, dass die Dienstzeitverlängerung gegenüber der Stellenneubesetzung \nnach der Gesetzesbegründung zum mit Wirkung vom 01.01.2004 eingeführten § 202 \nAbs. 4 LBG aufgewertet worden sei. Außerdem rügt sie, dass mangels spezieller \nVerfahrensregelungen das Berufungsverfahrensrecht nach § 48 des Gesetzes über \ndie Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) i.V.m. § 71 der \nGrundordnung der Universität C. hätte angewandt werden müssen, wogegen in \nmehrfacher Hinsicht verstoßen worden sei. Auch in materieller Hinsicht sei der \nBescheid fehlerhaft ergangen. Die in der Rundverfügung des Rektors der Universität \nC. vom 09.01.2004 genannten Kriterien - u.a. die Unentbehrlichkeit des \nbetroffenen Lehrstuhlinhabers in der Lehre - verfehlten den Gesetzeszweck im Kern. \nAuch die „generalpräventiven\" Überlegungen zur abschließenden Betreuung von \nDiplomanden und Doktoranden stünden einer Einzelfallwürdigung entgegen. Ihre \npersönlichen Belange, die durch das tatbestandliche Erfordernis eines Antrags \ngleiches Gewicht wie das dienstliche Interesse hätten, seien nicht in den Blick \ngenommen worden. Außerdem habe der Antragsgegner nicht substantiiert dargelegt, \nwie die Betreuung der wissenschaftlichen Arbeiten aus ihrem Bereich nach ihrem \nAusscheiden fortgesetzt werde. Denn Herr Dr. X. als potentieller Nachfolger sei \nals Neurophysiologe nicht ausgewiesen. Schließlich komme dem ohnehin \nunzutreffenden Argument, sie könne in einen geplanten Sonderforschungsbereich \nnicht eingebunden werden, keine Bedeutung mehr zu, da eine erforderliche \nWeiterförderung abgelehnt worden sei. Dass durch eine antragsgemäße \nEilentscheidung die Hauptsache vorweggenommen würde, sei hier ausnahmsweise \nzulässig.\n\n8\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n9\n\n1. dem Antragsgegner bis zur Entscheidung in der Hauptsache, \njedenfalls bis zur Durchführung eines erneuten Verfahrens über die \nBescheidung ihres Antrags auf Dienstzeitverlängerung zu untersagen, \neinen Nachfolger für den Lehrstuhl für Neuroanatomie zu berufen,\n\n10\n\n2. den Antragsgegner zu verpflichten, den Eintritt in den Ruhestand \nzunächst bis zum 01.03.2006 hinauszuschieben,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, der Antragstellerin die Fortführung aller Dienstgeschäfte als \nInhaberin des Lehrstuhls für Neuroanatomie bei der Universität C. \nbis zur tatsächlichen Übernahme der Dienstgeschäfte durch einen \nNachfolger/eine Nachfolgerin zu gestatten.\n\n13\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n14\n\nden Antrag abzuweisen.\n\n15\n\nEr gibt zu bedenken, dass hinsichtlich des Hauptantrags zu 1. bereits kein \nRechtsschutzinteresse gegeben sei, da zur Zeit keine Konkurrentensituation \nbestehe. Im Übrigen sei ein Anordnungsgrund zu verneinen, da die \nFakultätskonferenz die Berufungsliste erst am 24.05.2005 verabschiedet habe, die \nBehandlung des Berufungsvorgangs durch die Senatskommission und den Senat \nnoch ausstünde und die Ernennung des Nachfolgers der Antragstellerin frühestens \nim Oktober 2005 erfolgen werde. Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Die \nVorschrift des § 202 Abs. 4 Satz 1 LBG räume der Antragstellerin bereits kein \nsubjektives Recht - auch nicht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung - ein. Das \ngesetzliche Antragserfordernis solle nur sicherstellen, dass die gesetzliche \nAltersgrenze nicht gegen den Willen des Hochschullehrers hinaus geschoben werde. \nIm Übrigen habe der Dienstherr ein weites Organisationsermessen bei der \nEinschätzung seines Personalbedarfs. Unabhängig davon gingen die \nVerfahrensrügen ins Leere, da sich auf langfristige Folgen angelegte \nBerufungsverfahren von Verfahren der vorliegenden Art, bei denen es um \nDienstzeitverlängerungen für bereits beschäftigte Professoren um maximal 3 Jahre \ngehe, grundlegend unterschieden.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakte der Antragstellerin \nverwiesen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDie Hauptanträge und der Hilfsantrag der Antragstellerin haben keinen \nErfolg.\n\n19\n\nZutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass dem ersten Hauptantrag, \ndem Antragsgegner die Berufung eines Nachfolgers für den Lehrstuhl für \nNeuroanatomie zu untersagen, schon das Rechtsschutzinteresse fehlt. Denn mit \ndiesem Antrag kann die Antragstellerin ihr Ziel, ihren kraft Gesetzes erfolgenden \nEintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des Monats \nJuli 2005 zu verhindern, nicht erreichen. Hinzu kommt, dass das Berufungsverfahren \nnach der Darstellung des Antragsgegners noch nicht abgeschlossen ist und mit einer \nErnennung des potentiellen Nachfolgers demnach frühestens im Oktober d.J. zu \nrechnen ist.\n\n20\n\nDer Hauptantrag zu 2., der auf die - vorläufige - Hinausschiebung des Eintritts in \nden Ruhestand zunächst um 8 Monate abzielt, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der \nAntrag ist zwar zulässig. Denn die Kammer ist der Auffassung, dass § 202 Abs. 4 \nSatz 1 LBG als Anspruchsgrundlage nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse \nerlassen worden ist, sondern auch dem Interesse des betroffenen Professors zu \ndienen bestimmt ist und daher eine Antragsbefugnis zu bejahen ist. Dies ergibt sich \ndaraus, dass eine der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen ein Antrag und \nnicht nur - wie in § 44 Abs. 3 Satz 1 LBG - eine bloße Zustimmung des Bediensteten \nist. Mit einem derartigen Antrag auf Gewährung einer Begünstigung, die wie hier im \nErmessen der Behörde steht, korrespondiert nach Ansicht der Kammer auch ein \nsubjektiv-öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.\n\n21\n\nA.A. VGH München, Beschluss vom 26.01.1993 - 3 CE 93.79 -, NVwZ- \nRR 1994, 33; offen in VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 08.11.1994 - 4 S \n2641/94 -.\n\n22\n\nDer zweite Hauptantrag ist jedoch unbegründet.\n\n23\n\nNach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 \nAbs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine einstweilige Anordnung ergehen, \nwenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte \nLeistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch \nvorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Ein \nAnordnungsanspruch kann bei einer Regelungsanordnung nur dann bejaht werden, \nwenn überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Nimmt der \nErlass der einstweiligen Anordnung - wie hier - die Hauptsache vorweg, sind an die \nPrognose der Erfolgsaussichten noch höhere Anforderungen zu stellen.\n\n24\n\nDie Antragstellerin hat vorliegend keinen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht.\n\n25\n\nGemäß § 202 Abs. 4 Satz 1 LBG kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag \ndes Professors, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, für eine bestimmte Dauer, \ndie jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, \nhinausgeschoben werden. Nach Satz 2 dieser Norm ist die Vorschrift bis zum \n31. Dezember 2008 befristet.\n\n26\n\nDie Kammer sieht die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners über den \nAntrag der Antragstellerin, die nach mehrfacher Beteiligung der Gremien der \nUniversität C. ergangen ist, als formell rechtmäßig an. § 202 Abs. 4 LBG enthält \nkeine Regelungen zum einzuhaltenden Verfahren. Die Auffassung der \nAntragstellerin, dass die zum Berufungsverfahren erlassenen Verfahrensvorschriften \nnach § 48 HG i.V.m. § 71 der Grundordnung der Universität C. hätten vor \nErlass des Bescheides vom 11.11.2004 Anwendung finden müssen, wird von der \nKammer in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner nicht geteilt. Das \nBerufungsverfahren ist hinsichtlich seiner komplexen Anforderungen - u.a. öffentliche \nAusschreibung der betroffenen Stelle, Einrichtung einer Berufungskommission, \nUnterbreitung eines regelmäßig aus drei Einzelvorschlägen bestehenden \nBerufungsvorschlags, Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger - mit Blick auf \nArt. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) erkennbar auf eine langfristige (Neu-)Gewinnung \nvon Hochschullehrern durch eine Bestenauslese unter mehreren Bewerbern \nangelegt. Ein derartig umfangreiches Verfahren auch bei einem Antrag eines \nbewährten Professors auf Hinausschiebung seines Eintritts in den Ruhestand im \nEinzelfall anzuwenden, erscheint der Kammer als unverhältnismäßig, zumal es bei \nder Beschäftigungsverlängerung - wie im vorliegenden Fall - auch um kurze \nZeiträume unterhalb eines Jahres gehen kann. Vor diesem Hintergrund gehen die \nzahlreichen Verfahrensrügen der Antragstellerin ins Leere.\n\n27\n\nDie Kammer hat auch keine Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit des \nBescheides vom 11.11.2004.\n\n28\n\nBeim Begriff des dienstlichen Interesses i.S.d. § 202 Abs. 4 Satz 1 LBG handelt \nes sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit einem Beurteilungsspielraum der \nVerwaltung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, \nob Überlegungen angestellt worden sind, die die Verneinung des dienstlichen \nInteresses sachfremd erscheinen lassen, ob von einer allgemeinen \nVerwaltungspraxis zum Nachteil des Bediensteten abgewichen worden ist oder ob \nein unrichtiger Sachverhalt unter diesen Begriff subsumiert worden ist.\n\n29\n\nVgl. zu der vergleichbaren Norm des § 41 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz \n(BBG) Fürst, GKÖD, § 41 Rdnr. 11; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 41 \nRdnr. 4 c.\n\n30\n\nDer Antragsgegner hat in nicht zu beanstandener Weise ein öffentliches \nInteresse an der Weiterbeschäftigung der Antragstellerin über ihr 65. Lebensjahr \nhinaus verneint und einer Neubesetzung der Stelle durch einen zu berufenden \nHochschullehrer den Vorzug gegeben.\n\n31\n\nDie Annahme des Antragsgegners, dass die (Weiter-)Betreuung von \nDoktoranden etc. jede Professur betreffe und daher kein öffentliches Interesse \nbegründe, ist nachvollziehbar. Es stellt sich bereits die Frage, inwieweit die Auswahl \neines Hochschullehrers, der unmittelbar vor der Emeritierung steht, und das damit \nverbundene Risiko, von dieser Person möglicherweise nicht bis zum Abschluss der \nArbeit betreut werden zu können, in die Sphäre des promotionswilligen Akademikers \nfällt. Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen des Antragsgegners der \nordnungsgemäße Abschluss der begonnenen Dissertationen universitätsintern - u.a. \ndurch Prof. Dr. F. - sichergestellt ist, vgl. auch S. 86 ff. der Personalakte, und \nsich der Fachbereich Biologie der Universität C. diesbezüglich generell \nkooperativ zeigt. Ähnliches gilt für noch nicht beendete Diplomarbeiten aus dem \nBereich der Antragstellerin. Was die von der Antragstellerin erwähnten \nHabilitationsverfahren anbelangt, ist festzustellen, dass sich diese erst noch in der \nPlanungsphase befinden.\n\n32\n\nAuch die zweite Begründung des Antragsgegners, dass das Forschungsprofil \nbeim Lehrstuhl für Neuroanatomie ohne Einbindung der Antragstellerin national und \ninternational wahrnehmbar ausgebaut werden solle und der Lehrstuhl für \nNeuroanatomie im Rahmen des Hochschulkonzepts 2010 neu ausgerichtet werden \nsolle, erweist sich gerade im Hinblick auf die eingeschränkte gerichtliche \nÜberprüfbarkeit der ablehnenden Entscheidung nicht als rechtsfehlerhaft. Ob diese \nPlanungen - wie von der Antragstellerin vorgetragen - durch den nachträglichen \nWegfall einer Weiterförderung eines Sonderforschungsbereichs hinfällig geworden \nsind, ist dem Gericht nicht bekannt. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn es ist \njedenfalls nicht erkennbar, dass im Falle der Antragstellerin ein öffentliches Interesse \nan der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand besteht. Denn dafür trägt die \nAntragstellerin angesichts des Wortlauts des § 202 Abs. 4 Satz 1 LBG („wenn es im \ndienstlichen Interesse liegt\") die Darlegungs- und Beweislast.\n\n33\n\nVgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 41 Rdnr. 4 b in Abgrenzung zur \nFormulierung „soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen\".\n\n34\n\nVor diesem Hintergrund ist daher bereits der Tatbestand der \nAnspruchsgrundlage nicht erfüllt. Im Übrigen ist von der Antragstellerin auch nicht \ndargelegt worden, dass das der Behörde gesetzlich eingeräumte Ermessen in dem \nSinne reduziert wäre, dass allein ein Hinausschieben ihres Ruhestandes rechtens \nwäre. Eine Ermessensbindung durch eine bestimmte ständige Verwaltungspraxis des \nAntragsgegners ist weder behauptet worden noch sonst erkennbar. Es ist auch nicht \nersichtlich, dass der Bescheid vom 11.11.2004 an Ermessensfehlern leidet, zumal \ndas MWF in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat, dass es eine \nAbwägung aller Umstände vorgenommen habe.\n\n35\n\nDie Antragstellerin kann auch nicht hilfsweise verlangen, dass ihr der \nAntragsgegner die Fortführung aller Dienstgeschäfte als Inhaberin des Lehrstuhls für \nNeuroanatomie bei der Universität C. bis zur tatsächlichen Übernahme der \nDienstgeschäfte durch einen Nachfolger/eine Nachfolgerin gestattet. Denn dies setzt \nvoraus, dass sie sich auch noch nach dem 31.07.2005 in einem \nProfessorenverhältnis befinden wird, worauf sie jedoch aufgrund der vorstehenden \nAusführungen keinen Anspruch hat. Sollte es der Antragstellerin bei ihrem \nHilfsantrag um die Weiternutzung der Laboreinrichtungen der Universität C. \nnach ihrem Ruhestand gehen, ist auf die Erwiderung des Antragsgegners zu \nverweisen. Demnach sei es an der Universität C. üblich, auch emeritierten \nHochschullehrern - sofern dies nicht mit einem übermäßigen Kostenaufwand \nverbunden ist - die Labore und Gerätschaften zur Verfügung zu stellen.\n\n36\n\nNach alledem waren die Hauptanträge und der Hilfsantrag der Antragstellerin mit \nder Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.\n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG \nund berücksichtigt die Besoldung der Antragstellerin nach der Besoldungsgruppe C 3 \nwie auch die Vorläufigkeit des Verfahrens.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279160","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-04/4-l-316-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279160","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279160","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-07-04/4-l-316-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279160","retrieved":"2026-07-09 02:52:45.903763+00:00"}}