{"status":"available","doknr":"OLD279501","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0617.3L395.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-06-17","aktenzeichen":"3 L 395/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n\n2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 ( festgesetzt.\n\n4. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nden Antragsgegnern zu 1. bis 3. im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, es zu unterlassen,\n\n4\n\n1. zur Teilnahme an der Demonstration und an der Kundgebung gegen den \nAntragsteller am 18. Juni 2005, 11 Uhr bzw. 12 Uhr, aufzurufen;\n\n5\n\n2. die Bestrebungen des \"W. Bündnisses gegen das D. I. \" zu \nunterstützen, zu fördern und in der Öffentlichkeit bekannt zu machen;\n\n6\n\n3. öffentlich Erklärungen abzugeben, in denen dem Antragsteller das Recht zur \nBetätigung in W1. abgesprochen wird;\n\n7\n\n4. dem Antragsgegner zu 3. aufzugeben, es zu unterlassen, an der Demonstration \nsowie an der Kundgebung gegen den Antragsteller am 18. Juni 2005 teilzunehmen \nbzw. auf der Kundgebung einen Redebeitrag zu leisten,\n\n8\n\nhat keinen Erfolg.\n\n9\n\nNach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch \nVeränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige \nAnordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt \nzu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund \nund Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.\n\n10\n\nDem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das \nGericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht \nschon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess \nerreichen könnte. Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme einer \nHauptsacheentscheidung ist allerdings dann zu machen, wenn eine bestimmte \nRegelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings \nnotwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller \nunzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein \nhoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache \nspricht\n\n11\n\n- vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2003, § 123 \nRdnr. 13 f. -. \n\n12\n\nVorläufiger vorbeugender Rechtsschutz - wie der Antragsteller in Nr. 4 seines \nAntrags erstrebt - kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn es dem \nRechtsschutzsuchenden nicht zugemutet werden kann, die Rechtsverletzung \nabzuwarten. Dies ist anzunehmen, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der \nbefürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in \nbesonders schwer wiegender Weise zu beeinträchtigen. Insoweit muss eine \nerhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten der \nAntragsteller drohen, die über die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr \nbeseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders \ngewichtige Gründe entgegenstehen\n\n13\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02. März 2001 - 5 B 273/01 -, DVBl \n2001, 839 -.\n\n14\n\nHiervon ausgehend, hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht \nhinreichend glaubhaft gemacht. Er hat diesbezüglich vorgetragen, ihm drohe ein schwerer und \nnicht wiedergutzumachender Schaden. Ferner sei zu befürchten, dass im Zusammenhang mit \nder Demonstration Gewalttätigkeiten gegen seine - des Antragstellers - Mitglieder sowie die \nim Aufruf zur Demonstration genannten Personen (I1. N. , V. I2. -X1. , \nN1. T1. und C1. T2. ) begangen würden. Dies allein reicht zur \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht aus. Der Antragsteller hat bereits nicht \ndargelegt, welche Art von Schaden ihm überhaupt droht. Ebenso wenig ist substantiiert \ndargetan noch sonst ersichtlich, dass es auf Grund der beanstandeten Äußerungen und \nHandlungen der Antragsgegner zu 1. bis 3. sowie des vorgesehenen Redebeitrages des \nAntragsgegners zu 3. im Rahmen der Demonstration und Kundgebung am 18. Juni 2005 zu \nGewalttätigkeiten gegen Mitglieder des Antragstellers und die o.g. Personen kommen könnte. \nEs handelt sich lediglich um eine Vermutung des Antragstellers, die durch nichts belegt ist. \nGleiches gilt für die Behauptung des Antragstellers, die geplante Demonstration stelle keine \nfriedliche Versammlung dar. \n\n15\n\nIm Übrigen hat der Antragsteller auch den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht hat. Es spricht nämlich - bei der hier lediglich gebotenen summarischen \nPrüfung - vieles dafür, dass der Antragsteller keinen öffentlich-rechtlichen \nUnterlassungsanspruch mit dem geltend gemachten Inhalt gegen die Antragsgegner hat. Der \nöffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch (insbesondere gegenüber öffentlichen \nÄußerungen von Hoheitsträgern) wird entweder aus einzelnen Freiheitsgrundrechten \n(beispielsweise aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG)\n\n16\n\n - vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2/87 -, NJW 1989, 2272 -\n\n17\n\noder - sei es im Wege einer Analogie oder durch Heranziehung eines allgemeinen \ngleichermaßen für das öffentliche und bürgerliche Recht geltenden Rechtsgedankens - aus §§ \n1004, 906 BGB\n\n18\n\n - vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Mai 1979 - X 639/78 - -\n\n19\n\nhergeleitet. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist, dass eine - erstmalige oder \nnochmalige - Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder durch einfachgesetzliche \nRechtsvorschriften geschützten Rechtsposition ernstlich zu besorgen und der Rechtsinhaber \nnicht verpflichtet ist, diese Beeinträchtigung zu dulden \n\n20\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, \n599 -.\n\n21\n\nDass ein solcher rechtswidriger Eingriff oder eine sonstige rechtswidrige \nBeeinträchtigung einer grundrechtlich oder durch eine einfachgesetzliche Rechtsvorschrift \ngeschützten Rechtsposition vorliegend zu besorgen wäre, ist hier nicht ersichtlich. Ob das in \nRede stehende Verhalten der Antragsgegner zu 1. bis 3. im Übrigen mit dem geltenden Recht \nin Einklang steht, insbesondere ob die Abgabe von derartigen Erklärungen in ihren \nAufgabenbereich fällt, kann offen bleiben. Denn der Antragsteller kann mit dem geltend \ngemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch lediglich beanspruchen, dass eine \nrechtswidrige Beeinträchtigung der ihm zustehenden eigenen Rechte unterbleibt. Ein \nallgemeines \"Beanstandungsrecht\" gegenüber dem Verhalten von Amtsträgern, Behörden und \nKörperschaften steht ihm hingegen nicht zu\n\n22\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, NWVBl 2000, 19 -\n.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-06-17/3-l-395-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-06-17/3-l-395-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279501","retrieved":"2026-07-09 02:53:14.331356+00:00"}}