{"status":"available","doknr":"OLD279566","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0615.3K7333.03.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-06-15","aktenzeichen":"3 K 7333/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2003 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. November 2003 verpflichtet, den \nAntrag der Klägerin, die Ausweisung des Schwerpunktes \"Periphere \nBlutstammzelltransplantation (PBST)\" am Krankenhaus M. -M1. in den \nKrankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1979 \naufzunehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nbescheiden. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur \nHälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt das Krankenhaus M. -M1. . Mit ihrer Klage begehrt sie die \nAufnahme der Ausweisung des Schwerpunktes \"Periphere Blutstammzelltransplantation\" am \nKrankenhaus M. -M1. in den Krankenhausplan des Landes NRW.\n\n3\n\nDas Krankenhaus M. -M1. besitzt seit 1983 eine Hämatologische Abteilung. Unter \ndem 11. Oktober 1995 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf \nEinzelfortschreibung des Krankenhausplanes des Landes NRW mit dem Ziel der Ausweisung \ndes Klinikums M. -M1. als Schwerpunkt für autologe PBST. Mit Schreiben vom 25. \nMai 1998 stellte die Klägerin abermals diesen Antrag und legte eine aktuelle \nFallpauschalenkalkulation vor. Ferner wies sie auf den aktuellen Bestand der \nKrankenhausinfrastruktur sowie die in Aussicht gestellte Zertifizierung der entsprechenden \nFachgesellschaft hin. Unter dem 03. September 1998 beantragte die Klägerin bei der \nBeklagten schließlich unter anderem die Ausweisung des Teilgebietes \n\"Hämatologie/Onkologie\" mit 40 Betten sowie die Ausweisung des Schwerpunktes \"Autologe \nStammzelltransplantation\" im Krankenhausplan des Landes NRW. Unter dem 01. Dezember \n1998 bescheinigte die Konzertierte Aktion Stammzelltransplantation nach einer Begehung des \nHauses der Klägerin, dass dieses die Qualitätsanforderung im Rahmen des \nZertifizierungsverfahrens der Konzertierten Aktion Stammzelltransplantation erfülle. Sie \nerteilte ihr ein vom 01. Dezember 1998 bis zum 30. November 1999 gültiges Zertifikat für \nautologe PBST bei Erwachsenen, dessen Gültigkeit in der Folgezeit verlängert wurde. \n\n4\n\nMit Runderlass vom 03. Dezember 1999 erklärte das Ministerium für Frauen, Jugend, \nFamilie und Gesundheit (künftig: MFJFG), dass ihm Erkenntnisse vorlägen, wonach in einem \nEinzugsbereich von rund 700.000 Einwohnern mit weiteren 20 Patienten jährlich gerechnet \nwerden könne, bei denen eine PBST mit fachlich eindeutig gesicherter Indikation in Frage \nkomme. Aus diesen Erkenntnissen ergebe sich für Nordrhein-Westfalen ein Bedarf von \nhochgerechnet etwa 1.000 Leistungen pro Jahr. Eine Ausweitung der Indikation auf solide \nTumore könne derzeit fachlich noch nicht empfohlen werden. Die Fachgesellschaft fordere \nvon jeder Einrichtung, die PBST durchführe, mindestens 20 Leistungen pro Jahr, wobei nur 2 \nder bislang zugelassenen Einrichtungen im Jahre 1999 diese Zahl unterschritten hätten. Alle \nUniversitätskliniken in Nordrhein-Westfalen hätten eine Genehmigung zur \nKnochenmarktransplantation (KMT), die auch die Genehmigung für PBST beinhalte. Darüber \nhinaus seien das Evangelische Krankenhaus in F. -X1. und das Klinikum N. - dieses \nist im Krankenhausplan NRW mit 48 Betten für die Abteilung Hämatologie aufgeführt und \ndort überdies mit Bescheid vom 17. August 1998 mit dem Schwerpunkt \"Autologe \nStammzelltransplantationen\" ausgewiesen - für diese Leistungen zugelassen. Voraussetzung \nfür die Anerkennung als Zentrum für PBST sei der Nachweis, dass die Krankenhäuser hierfür \ngeeignet seien. Dieser Nachweis sei zu erbringen durch eine Zertifizierung, die nach \nBegehung der betreffenden Einrichtung von einer Fachgesellschaft zu erteilen sei. Von den \nKrankenhäusern, die eine Ausweisung des Schwerpunktes PBST erstrebten, hätten bisher \nlediglich das Knappschaftskrankenhaus in C1. -M2. , das Klinikum M. in M1. \nund das Städtische Krankenhaus in H. eine vorläufige Zertifizierung nach dem \nbeschriebenen Verfahren erhalten. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich bislang nicht nur die \nZahl der zugelassenen Einrichtungen bei Betrachtung der Landesteile Rheinland (6) und \nWestfalen-M. (2), sondern auch die vereinbarten Leistungen (Rheinland 455, Westfalen-\nM. 116) erheblich unterschieden. Für den Landesteil Westfalen-M. sei daher ein \ndeutlicher \"Nachholbedarf\" zu vermuten. Gleichwohl befürworte es - das Ministerium - \nderzeit nur die Zulassung des Knappschaftskranken-hauses in C1. -M2. als weiteres \nSchwerpunktkrankenhaus und nicht die Anerkennung des Klinikums M. in M1. und des \nStädtischen Krankenhauses in H. als weitere Zentren für PBST, da das im \nVersorgungsgebiet 10 bereits anerkannte Klinikum N1. seine Leistungen noch erheblich \nsteigern könne. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 07. Juni 2001 informierte das MFJFG die Klägerin darüber, dass ein \nKriterienkatalog zur Anerkennung weiterer Schwerpunkte für PBST mit dem \nLandesausschuss für Krankenhausplanung und der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie \nund Onkologie abgestimmt bzw. erörtert worden sei, weshalb nunmehr entsprechende \nAuswahlentscheidungen für weitere Standorte anstünden. Um die in dem Antrag bereits \ngemachten Angaben zu aktualisieren bzw. zu ergänzen, bitte es, ihm insbesondere \nInformationen zur Höhe der bereits erbrachten Leistungen an PBST zukommen zu lassen. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 16. April 2002 stellte die Beklagte fest, dass das Klinikum M. -\nM1. mit 40 Betten im Teilgebiet \"Hämatologie\" in den Krankenhausplan des Landes NRW \naufgenommen worden sei.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 30. Mai 2002 unterrichtete das MFJFG die Mitglieder des \nLandesausschusses für Krankenhausplanung darüber, dass es auf Grund des mit dem \nLandesausschuss entworfenen Kriterienkatalogs zur Frage der fachlichen Eignung für das \nLeistungsangebot PBST für die Antragsteller folgende Erkenntnisse gewonnen und für diese \ndie am Schluss aufgeführten Standorte zur Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 15 des \nKrankenhausgesetzes NRW (KHG NRW) als Entscheidungskriterien zugrundegelegt habe. \nDa die PBST für Patienten mit besonderen Risiken verbunden sei und besonders hohe Kosten \nverursache, setze sie eine spezifische Krankenhausinfrastruktur sowie besondere personelle \nVorhaltungen voraus. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der medizinischen Qualität \nsollten diese Behandlungen daher nur von wenigen spezialisierten Krankenhäusern \ndurchgeführt werden. Dies sei deshalb besonders bedeutsam, weil die Indikation zur \nAnwendung von PBST eher selten gestellt werde. Für allogene \nKnochenmarktransplantationen seien die sechs Universitätskliniken in Aachen, Bonn, \nDüsseldorf, F. , Köln und Münster anerkannt. Diese seien damit gleichzeitig auch für PBST \nzugelassen, da diese Therapieform mit geringerem Aufwand verbunden sei. Darüber hinaus \nseien die Zentren für PBST am Evangelischen Krankenhaus F. -X1. , am Klinikum \nN1. und am Knappschaftskrankenhaus C1. -M2. im Krankenhausplan \nausgewiesen. Bezogen auf die beiden Landesteile Rheinland und Westfalen ergebe sich damit \nein Verhältnis der Anzahl von Schwerpunkten für PBST von 6 zu 3. Die anerkannten \nEinrichtungen befänden sich in den Versorgungsgebieten 1, 2, 5, 6, 7, 9, 10 und 13. Da die \nVersorgungsgebiete 11, 12, 15 und 16 zum Teil deutlich weniger als 1 Mio. Einwohner \numfassten, sollten diese bei der regionalen Verteilung weiterer Standorte nur dann \nberücksichtigt werden, wenn topographische Gründe zwingend seien. Bei einer Verteilung \nnach Versorgungsgebieten bestehe demnach Handlungsbedarf lediglich in den \nVersorgungsgebieten 3, 4, 8 und 14 (ggf. auch 12, weil dort die Einwohnerzahl mit rund \n910.000 Einwohnern nicht so deutlich unter \n1 Mio. liege). Ein weiteres Auswahlkriterium hinsichtlich der Antragsteller aus den relevanten \nVersorgungsgebieten 3, 4, 8, 12 und 14 sei der Versorgungsauftrag, wobei dieser an der \nGröße des Krankenhauses und dessen Disziplinspektrum erkennbar sei. So sei bei einer Größe \nvon etwa 750 Betten und dem Versorgungsauftrag eines Allgemeinkrankenhauses davon \nauszugehen, dass es sich um eine Einrichtung mit einem überregionalen Versorgungsauftrag \nhandele. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, ob der Antragsteller über eine als \nbedarfsgerecht anerkannte Abteilung für Hämatologie verfüge. Dabei sei auch die \nPatientenzahl der Abteilung für Hämatologie zu berücksichtigen, wobei eine Mindestzahl von \n1.000 Fällen pro Jahr als sinnvoll angesehen werde. Bei den Besonderheiten der Leistung \nPBST sei es jedoch nicht gerechtfertigt, sich an dieser Untergrenze zu orientieren. Beim \nTeilgebiet Hämatologie müsse nämlich beachtet werden, dass die statistische Fallzahl nicht \ndie Anzahl neuer Patienten wiedergebe, da insbesondere in diesem Bereich mit \nMehrfachaufnahmen zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund sei es sachgerechter, eine \nMindestfallzahl von 2.000 Patienten pro Jahr für erforderlich zu halten. Ferner sei von \nBelang, welche Anzahl von Transplantationen ein Antragsteller in den vergangenen Jahren \nerbracht habe. Aus fachlicher Sicht sei eine hohe Leistungszahl bereits bei mehr als 15 PBST \nim Jahresdurchschnitt gegeben und eine Untergrenze nicht zu bestimmen. Da die \nKrankenkassen Leistungen nicht uneingeschränkt finanzierten, habe dieses Kriterium keinen \nhohen Stellenwert. Aus fachlicher Sicht und unter besonderer Berücksichtigung der \nregionalen Verteilung sollten in folgenden Kranken-häusern Schwerpunkte für PBST in den \nKrankenhausplan aufgenommen werden: \n\n8\n\nVG 3 T. . K. -I1. Duisburg,\nVG 12 F1. . L. Hamm,\nVG 14 L1. . L. Hagen.\n\n9\n\nDamit ergebe sich für die beiden Landesteile Rheinland und Westfalen ein \nStandortverhältnis von 7 zu 5. Zu den vorstehenden Vorschlägen bitte das Ministerium die \nMitglieder des Landesausschusses für Krankenhausplanung um Stellungnahme. Anschließend \nwerde es die zuständigen Bezirksregierungen beauftragen, entsprechen-de \nFeststellungsbescheide zu erteilen. \n\n10\n\nIn der Sitzung des Landesausschusses für Krankenhausplanung vom 04. Juli 2002 wurde \nbeschlossen, dass keine weiteren Anhörungen zu den Anerkennungskriterien bezüglich der \nTransplantation peripherer Blutstammzellen PBST durchgeführt, sondern nach der bereits \nerfolgten Anhörung zu den Standorten nunmehr die entsprechenden Entscheidungen getroffen \nwerden sollten. \n\n11\n\nUnter dem 21. Oktober 2002 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass, nachdem das \nL. M. -M1. mittlerweile die Anerkennung hinsichtlich des Teilgebietes \nHämatologie/Onkologie (40 Betten) erhalten habe, es nunmehr eine wesentliche \nVoraussetzung für die Anerkennung des Schwerpunktes PBST erfülle. \n\n12\n\nMit Runderlass vom 28. Oktober 2002 wies das MFJFG die Beklagte an, für die \nKrankenhäuser T. . K. I1. Duisburg, F1. . L. Hamm und L1. . L. \nHagen Feststellungsbescheide zu erteilen und Schwerpunkte für PBST gemäß § 15 KHG \nNRW auszuweisen sowie die Anträge der übrigen Krankenhäuser abschlägig zu bescheiden. \nAblehnungsgründe für diese Anträge sollten dabei die Größe der Abteilung, die Zahl der \nPatienten, die Zahl der einschlägigen Indikationen und topographische Gründe sein. \n\n13\n\nHierauf entgegnete die Beklagte mit Schreiben vom 25. November 2002, dass sie sich \nnicht in der Lage sehe, dieser Anweisung nachzukommen. Insbesondere könne sie nicht \nnachvollziehen, inwieweit die zwischenzeitlich erfolgte Aufnahme des Klinikums M. -\nM1. in den Krankenhausplan des Landes NRW für die Subdisziplin Hämatologie mit 40 \nBetten in diese Entscheidung Eingang gefunden habe. \n\n14\n\nUnter dem 19. Dezember 2002 teilte das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen \nund Familie des Landes NRW (vormals MFJFG) der Beklagten mit, dass die übrigen \nBezirksregierungen keine Probleme hätten, den Erlass vom 28. Oktober 2002 umzusetzen. \nEinen weitergehenden Abwägungsprozess als den in der Anhörung vom 30. Mai 2002 gebe es \nnicht. Die vorgelegten Stellungnahmen der Beteiligten hätten auch keinen tiefergehenden \nAbwägungsprozess als den erfordert, der in dem Erlass vom 28. Oktober 2002 niedergelegt \nsei. Die im Fall des Klinikums M. -M1. vorgenommene Anerkennung der Abteilung für \nHämatologie ändere hieran nichts, da es mit Blick auf das Kriterium der regionalen \nVerteilung von weiteren PBST-Standorten im Versorgungsgebiet 10 neben dem Klinikum \nN1. keinen Raum für einen weiteren Standort gegeben habe und gegeben werde. All dies \nsei aus der Anhörung vom 30. Mai 2002 zu schließen. Darüber hinaus könne erwartet werden, \ndass die Anhörungen über die Thematik aus früherer Zeit zur Vorbereitung der Umsetzung \ndes Erlasses vom 28. Oktober 2002 seitens der Bezirksregierung herangezogen würden. Dies \ngelte insbesondere für die Anhörung vom 03. Dezember 1999, in der bereits auf die noch \nvorhandenen freien Kapazitäten beim Klinikum N. hingewiesen worden sei. Die im Jahre \n2002 durchgeführte Anhörung habe keine Hinweise auf eine diesbezüglich geänderte \nSachlage erbracht. Neuere Erkenntnisse seien hierzu ebenfalls nicht vorgetragen worden. \n\n15\n\nMit Bescheid vom 23. Januar 2003, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am \n28. Januar 2003, lehnte die Beklagte die Aufnahme der Ausweisung des Schwerpunktes \nPBST am L. der Klägerin in den Krankenhausplan des Landes NRW ab. Zur \nBegründung führte sie an: Das Ministerium habe darauf hingewiesen, dass die PBST für die \nPatientinnen und Patienten mit besonderen Risiken verbunden sei und hohe Kosten \nverursache. Daher setzte sie eine spezifische Krankenhausinfrastruktur sowie besondere \npersonelle Vorhaltungen voraus. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der medizinischen \nQualität sollten Transplantationen daher nur von wenigen spezialisierten Krankenhäusern \ndurchgeführt werden. Dies sei besonders bedeutsam, da die Indikation zur Anwendung von \nPBST eher selten gestellt werde. Aus diesem Grunde werde derzeit im Hinblick auf die \nanerkannte Einrichtung am Klinikum N1. ein unmittelbar zwingender Bedarf für die \nAusweisung eines weiteren Schwerpunktes \"Periphere Blutstammzelltransplantation\" im \nVersorgungsgebiet 10 nicht gesehen. Im Übrigen bestehe ein Rechtsanspruch auf Feststellung \nder Aufnahme in den Krankenhausplan nicht.\n\n16\n\nAm 25./26. Februar 2003 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Zur Begründung \ntrug sie vor, die angefochtene Entscheidung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil es an einer \nnäheren und konkreten Quantifizierung des objektiven Bedarfs an PBST-Leistungen in \nOstwestfalen-M. , namentlich in den Versorgungsgebieten 10 und 11, fehle. Das \nMinisterium habe im Rahmen seiner Überlegungen bei der Höhe der erforderlichen PBST-\nLeistungen lediglich einen Durchschnittswert zu Grunde gelegt. Des Weiteren habe sich die \nBeklagte bei ihrer Entscheidung auf das Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit beschränkt und \nkeine Auswahlentscheidung unter Ausübung eines Beurteilungsermessens zwischen mehreren \nbedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern getroffen, weil sie \nallein darauf abgestellt habe, dass wegen der anerkannten Einrichtung am Klinikum N1. \nkein unmittelbar zwingender Bedarf für die Ausweisung eines weiteren Schwerpunktes im \nVersorgungsgebiet 10 gesehen werde. Das Klinikum M. -M1. erfülle auch das Kriterium \nder Bedarfsgerechtigkeit, da es notwendig sei, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen \nBedarf an PBST zu decken. Der angefochtene Bescheid stelle zu Unrecht auf eine \nGesamtbetrachtung des Versorgungsgebietes 10 ab, ohne die Größe dieses Gebietes, die \nregionalen Besonderheiten und die spezifischen Anforderungen der PBST hinreichend zu \nberücksichtigen. Zunächst müsse sinnvoller Weise auf ganz Ostwestfalen-M. , d.h. auf die \nVersorgungsgebiete 10 und 11, abgestellt werden. Das Klinikum M. -M1. versorge \nnämlich schwerpunktmäßig den Kreis M. , einen Großteil des Kreises Höxter sowie \nRandbereiche der Kreise Paderborn, Hameln-Pyrmont und Schaumburg, weshalb es mit dem \nEinzugsgebiet des Klinikums N1. keine Überschneidungen gebe. Berücksichtige man die \nGröße des Einzugsgebietes des Klinikums M. -M1. mit über 500.000 Einwohnern, \nergebe sich in dem zu versorgenden Bereich ein zusätzlicher Bedarf von 14 bis 15 Patienten \npro Jahr, der weder quantitativ noch auf Grund der räumlichen Distanz vom Klinikum N1. \nversorgt werden könne. Im Übrigen habe die Beklagte das Kriterium der Ortsnähe in ihre \nEntscheidung überhaupt nicht einfließen lassen. Selbst wenn man annehme, dass das \nKlinikum N1. in der Lage sei, den vorhandenen Bedarf zu decken, sei trotzdem von der \nBedarfsgerechtigkeit ihres Krankenhauses auszugehen, da letzteres zumindest neben anderen \nKrankenhäusern geeignet sei, den vorhandenen Bedarf zu decken. Das Klinikum M. -\nM1. erfülle zudem die in der Entscheidung nicht herangezogenen Kriterien der \nLeistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit. Es habe als erste Einrichtung in der \nBundesrepublik Deutschland eine Zertifizierung der Fachgesellschaft erhalten, die fortlaufend \nverlängert worden sei, weshalb ihre Leistungsfähigkeit außer Frage stehe. Darüber hinaus \nhabe das Klinikum M. -M1. den Kostenträgern die Leistung PBST für einen Betrag von \n25.000,00 EUR je Behandlung angeboten. Demgegenüber lägen die von den Kostenträgern \nfür eine derartige Behandlung zu zahlenden Beträge in NRW bei durchschnittlich rund \n50.000,00 EUR, so dass hinsichtlich des Krankenhauses M. -M1. auch das Merkmal der \nKostengünstigkeit gegeben sei. Das der Beklagten dann eingeräumte Auswahl- und \nBeurteilungsermessen habe diese fehlerhaft ausgeübt. Die Beklagte habe nämlich verkannt, \ndass sie (mit Blick auf ihre Erwägung, dass der Einzugsbereich des Klinikums M. -M1. \nauch vom Klinikum N1. versorgt werden könne) bereits eine qualifizierte \nAuswahlentscheidung getroffen habe, weshalb ein Ermessensausfall vorliege, der die \nRechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge. Bei einer ordnungsgemäßen \nAusübung ihres Ermessens hätte die Beklagte berücksichtigen müssen, dass das Klinikum \nM. -M1. als erste Einrichtung in ganz Deutschlands zertifiziert worden sei. Ferner hätte \ndie Tatsache Berücksichtigung finden müssen, dass ihr L. ausweislich der \nJahresberichte des deutschen Registers für Stammzellentransplantation (2001) mit deutlichem \nAbstand zu sämtlichen anderen Kliniken in Ostwestfalen-M. die meisten \nErsttransplantationen erbracht habe und mithin über die größte praktische Erfahrung verfüge. \nAuch wäre darauf abzustellen gewesen, dass an ihrem Klinikum bereits seit 1996 die PBST-\nTherapie durchgeführt werde und sie mit Blick auf den ersten Antrag auf Aufnahme in den \nKrankenhausplan in erheblichem Umfang Vorleistungen zur Etablierung und zum Ausbau der \nPBST erbracht habe.\n\n17\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 03. November 2003, zugestellt gegen \nEmpfangsbekenntnis am 10. November 2003, wies die Beklagte den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Zur Begründung machte sie geltend, im vorliegenden Fall sei das Haus \nder Klägerin nicht als bedarfsgerecht anzusehen. Im Schreiben vom 30. Mai 2002 habe das \nMinisterium gegenüber den Mitgliedern des Landesausschusses auf der Grundlage eines \nKriterienkatalogs zur Begründung seines Entscheidungsvorschlags zur bedarfsgerechten \nAusweisung zusätzlicher Standorte u.C. . . die Größe der als \"bedarfsgerecht anerkannten \nAbteilung für Hämatologie\" sowie die \"Patientenzahl der Abteilung Hämatologie\" \n(Mindestzahl: 2.000 Fälle pro Jahr) berücksichtigt. Bei beiden Auswahlkriterien sei das \nL. der Klägerin nicht erwähnt worden. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht daraus, \ndass dem Haus der Klägerin das Zertifikat der Konzertierten Aktion Stammzelltransplantation \nfür die Anerkennung als Transplantationszentrum für periphere Blutstammzellen erteilt \nworden sei, da aus Sicht des Ministeriums die Merkmale \"Regionale Verteilung\" sowie \n\"Größe und Struktur\" der antragstellenden Krankenhäuser wichtigere Auswahlkriterien als \ndas Vorliegen einer Zertifizierung seien. Ferner sei zu beachten, dass hinsichtlich der PBST \nan eine wohnortnahe Versorgung geringere Anforderungen zu stellen seien als z.C. . an die \nWohnortnähe eines Krankenhauses der Grundversorgung. Unter Beachtung der Vorgaben \nnach § 15 Abs. 1 KHG NRW und der Vorgaben des Landesausschusses erfülle das Haus der \nKlägerin aus den oben genannten Gründen auch das Merkmal der Leistungsfähigkeit nicht, \ndenn Indikatoren für die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses seien unter anderem die \nPlanbettenzahl, die Zahl der belegten Betten und die Fallzahl. Das Merkmal der \nWirtschaftlichkeit bzw. Kostengünstigkeit sei ein reines Vergleichsmerkmal im Rahmen des \nAuswahlermessens, das erst auf der zweiten Entscheidungsstufe zum Tragen komme. \nSelbst wenn man unterstelle, dass das Haus der Klägerin geeignet sei, habe sie im Rahmen der \nzweiten Entscheidungsstufe nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie \nAuswahlentscheidung. Im Hinblick auf die bereits anerkannte Einrichtung am Klinikum \nN1. werde angesichts der regionalen Verteilung ein direkter Bedarf für die Ausweisung \neines weiteren Schwerpunktes \"Periphere Blutstammzelltransplantation\" im \nVersorgungsgebiet 10 nicht gesehen. Insgesamt vermöge sie - die Beklagte - mithin einen \nErmessensfehlgebrauch nicht zu erkennen. \n\n18\n\nAm 10. Dezember 2003 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n19\n\nMit Schreiben vom 03. Juni 2005 hat das Klinikum N1. dem Gericht mitgeteilt, dass \nes seit 1998 PBST durchführe. Unter anderem seien im Jahr 2004 20 Transplantationen (12 \nErsttransplantationen) durchgeführt worden, wobei 11 Empfänger aus dem Versorgungsgebiet \n10 und 9 Empfänger aus Niedersachsen gestammt hätten. Am Klinikum N1. könnten im \nJahr 20 bis 25 Transplantationen durchgeführt werden.\n\n20\n\nZur Begründung ihrer Klage nimmt die Klägerin auf ihre Ausführungen im \nWiderspruchsverfahren Bezug. \n\n21\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat Dr. med. N2. , Mediziner am L. M. -\nM1. , ergänzend angeführt, die Zahl der Ersttransplantationen schwanke in den einzelnen \nJahren. Bei Patienten mit der Indikation PBST sei nur noch dann eine Transplantation \ndurchgeführt worden, wenn das L. zuvor eine Kostenzusage des Krankenversicherers \nbzw. der Krankenkasse bekommen habe. In früheren Jahren seien Transplantationen auch \nohne eine solche Kostenzusage durchgeführt worden. Diese Praxis sei aber aus \nwirtschaftlichen Gründen nicht aufrecht erhalten worden. Das L. M. -M1. \nbehandele Patienten mit einer Indikation für PBST im Rahmen von Studien in \nZusammenarbeit mit den Universitätskliniken in Göttingen und in Hannover. Wenn die \nVersicherer eine Kostenzusage für eine PBST ablehnten, schickten sie diese Patienten zu den \nUniversitätskliniken entweder in Göttingen oder in Hannover. Es gebe aber auch Fälle, in \ndenen die Parteien eine Behandlung in diesen Krankenhäusern ablehnten. Aus seiner Sicht sei \nfür den Erfolg der Behandlung sehr wichtig, dass der Patient mindestens einmal täglich \nBesuch von Angehörigen bekomme. Die Angehörigen müssten während des Besuches eine \nSchutzkleidung tragen. Ansonsten hätten sie direkten Zugang zu dem Patienten, der in dieser \ngeschützten Atmosphäre etwa 3 bis 4 Wochen verbringen müsse.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2003 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. November 2003 zu verpflichten, \ndie Ausweisung des Schwerpunktes \"Periphere Blutstammzelltransplantation \n(PBST)\" am L. M. -M1. in den Krankenhausplan des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1979 aufzunehmen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\n die Klage abzuweisen.\n\n26\n\nZur Begründung verweist sie auf die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft \nfür Hämatologie und Internistische Onkologie vom 21. September 2004 sowie auf \ndas Gutachten des Kompetenzzentrums Onkologie vom 14. Januar 2004, wonach \nunter den Gesichtspunkten der Qualität und Wirtschaftlichkeit in NRW bereits eine \ngesicherte Versorgungssituation vorliege.\n\n27\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Beklagtenvertreter ergänzend ausgeführt, dass \nder Behandlungsbedarf aus dem Versorgungsgebiet 11 im Zusammenhang mit dem \nVersorgungsgebiet 10 berücksichtigt werde. Daneben gebe es auch Behandlungen für \nEinwohner aus dem Versorgungsgebiet 11, die etwa in der Universitätsklinik Göttingen \ndurchgeführt würden. Im Versorgungsgebiet 10 würden außer im L. N1. noch im \nL. des Klägers, im Klinikum M. in M1. , im F1. . L. Bielefeld (Gilead) \nund im T. . G1. I1. in Bielefeld PBST durchgeführt. Insgesamt kämen aber alle \ngenannten Krankenhäuser nicht auf die Zahl von 60 Behandlungen jährlich, die an sich im \nVersorgungsgebiet 10 anfallen müssten. Es sei daher davon auszugehen, dass Patienten aus \ndem Bereich Ostwestfalen-M. auch außerhalb dieses Gebietes behandelt worden seien. \nDabei sei insbesondere zu denken an Behandlungen in Hamm und in Münster. Die \nLandesregierung gehe davon aus, dass landesweit ein Bedarf an weiteren zwei \nSchwerpunktkrankenhäusern für PBST bestehe. Es sei nicht klar, wie das zuständige \nMinisterium jeweils den Bedarf an Schwerpunktkrankenhäusern für PBST-Behandlungen \nermittele. Das Ministerium führe wahrscheinlich einen Dialog mit den beteiligten \nKrankenkassen und den Fachgesellschaften. Überlegungen der regionalen Verteilung von \nSchwerpunktkrankenhäusern für PBST komme ebenfalls eine Bedeutung zu, diese \nÜberlegungen seien aber nicht unbedingt ausschlaggebend, da es in diesem Bereich eine \nHöchstentfernung zwischen dem Wohnort des Patienten und dem L. nicht gebe. Es sei \nvom Ministerium ins Auge gefasst, für den Bereich des Rheinlandes das L. in Krefeld \nund für den Bereich Westfalen das L. in Dortmund zusätzlich als \nSchwerpunktkrankenhaus für PBST in den Krankenhausplan aufzunehmen. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie \ndie Verwaltungsvorgänge der Beklagten (7 Hefte) Bezug genommen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n30\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden \nUmfang begründet.\n\n31\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 03. November 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Diese hat in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihren \nAntrag auf Aufnahme der Ausweisung des Schwerpunktes \"Periphere \nBlutstammzelltransplantation (PBST)\" am L. M. -M1. in den Krankenhausplan \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1979 erneut bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz \n2 VwGO).\n\n32\n\nGemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - wird die \nAufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festgestellt. Nach § 8 \nAbs. 2 Satz 1 KHG besteht ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den \nKrankenhausplan nicht. Vielmehr entscheidet gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG bei notwendiger \nAuswahl zwischen mehreren Krankenhausträgern die zuständige Landesbehörde unter \nBerücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach \npflichtgemäßem Ermessen, welches L. den Zielen der Krankenhausplanung des Landes \nam besten gerecht wird. Gemäß § 6 Abs. 1 KHG stellen die Länder zur Verwirklichung der in \n§ 1 genannten Ziele Kranken-hauspläne auf (im Land NRW obliegt gemäß § 13 Abs. 1 des \nKrankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - die Planaufstellung \nund -fortschreibung dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (vormals \nMFJFG)). Ziel des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 KHG eine \nbedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich \nwirtschaftenden Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen bzw. Entgelten. Mit diesen \nZielen stimmen diejenigen des Landes-Krankenhausgesetzes überein, das zusätzlich in § 1 \nAbs. 1 Satz 1 KHG NRW und § 13 Abs. 4 Satz 1 KHG NRW eine wohnortnahe bzw. \nortsnahe Versorgung der Bevölkerung anstrebt.\n\n33\n\nBei der Entscheidung über die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den \nvorhandenen Krankenhausplan ist zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren. In \nder ersten Entscheidungsstufe sind die für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung \nin Betracht kommenden leistungsfähigen und mit wirtschaftlichen Pflegesätzen versehenen \nKrankenhäuser zu erfassen. Sollte die Gesamtzahl der Betten in solchermaßen qualifizierten \nKrankenhäusern die benötigte Bettenzahl unterschreiten oder jedenfalls nicht übersteigen, \nbedarf es keiner Auswahl unter diesen Krankenhäusern und sie sind alle in den \nKrankenhausplan aufzunehmen. In diesem Fall hat der Krankenhausträger grundsätzlich einen \ndirekten Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den \nKrankenhausplan. Ist die Gesamtbettenzahl jedoch höher als die benötigte Zahl, ist auf der \nzweiten Entscheidungsstufe zwischen mehreren Krankenhäusern auszuwählen. Während die \nauf der ersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtig-keit, \nLeistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist \ndie im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsent-scheidung auf der \nzweiten Stufe nur eingeschränkt richterlich überprüfbar, nämlich dahin, ob die Behörde von \neinem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, alle nach Lage der Dinge maßgeblichen \nGesichtspunkte berücksichtigt hat und sich dabei von sachgerechten, dem gesetzlichen \nAnliegen entsprechenden Erwägungen hat leiten lassen. In diesem Fall besteht lediglich ein \nAnspruch des Krankenhausträgers auf fehlerfreie Auswahl unter den \nKonkurrenzkrankenhäusern\n\n34\n\n- vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38/50, vom \n18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 ff., OVG NRW, Urteil vom 25. \nApril 1996 - 13 C. . 6094 -, NVWBl. 1997, 274 (275) -.\n\n35\n\nDiese Grundsätze gelten entsprechend für die Feststellung der Aufnahme von \nTeilen (z.C. . einer bestimmten Fachabteilung) eines Krankenhauses und sinngemäß \nauch für Entscheidungen über die vorliegend begehrte Aufnahme des \nSchwerpunktes PBST in den Krankenhausplan NRW.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 07. September 2000 - 13 C. 703/00 -. \n \nBei den Fragen, ob Krankenhäuser in Bezug auf eine bestimmte Disziplin bedarfsgerecht, \nleistungsfähig und kostengünstig bzw. wirtschaftlich im Sinne des Krankenhausrechts sind, \nhandelt es sich um Rechtsfragen. Die Begriffe der bedarfsgerechten Versorgung, der \nLeistungsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit stellen Rechtsbegriffe dar, die zwar inhaltlich \nunbestimmt sein mögen, jedoch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes \nsinngemäß ausgelegt werden können. Die Entscheidung hierüber besitzt weder einen \nhöchstpersönlichen Charakter noch erfordert sie besondere Fachkenntnisse der dafür \nzuständigen Behörde. Sie kann - wie bereits angeführt - von dem Gericht in vollem Umfang \nnachvollzogen werden\n\n37\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 76/85 -, NJW 1987, \n2318 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 10. August 1995 - 6 C. 94.114 -, DVBl. \n1996, 816 ff -.\n\n38\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt ist das L. M. -M1. bedarfsgerecht.\n\n39\n\nEin L. erfüllt das Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit, wenn es nach seinen \nobjektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. \nDies ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende L. und die von ihm \nangebotenen Betten notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen \nBettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum \nanderen ist ein L. aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben anderen \nKrankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken. Bei der über \ndiese Eignung (Bedarfsgerechtigkeit im engeren Sinne) zu treffenden Entscheidung \nmüssen jedoch auf der ersten Entscheidungsstufe die Ziele der Krankenhausplanung \nnoch außer Betracht bleiben, da diese erst auf der zweiten Entscheidungsstufe bei \nder Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern zu berücksichtigen sind \n\n40\n\n- vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24. Januar 1995 - 9 S \n2821/92 - und vom 23. April 1999 - 9 S 2529/97 -; BVerwG, Urteil vom 18. \nDezember 1986 - 3 C 67/85 -, NJW 1987, 2318 -. \n\n41\n\nDie Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit erfordert regelmäßig eine \nBedarfsanalyse, das heißt eine Feststellung des gegenwärtigen und voraussichtlich \nin der Zukunft zu erwartenden tatsächlichen Bedarfs unter Berücksichtigung der \nBevölkerungsentwicklung in dem Einzugsbereich, dessen Bevölkerung versorgt \nwerden soll, ferner eine Krankenhausanalyse, die die tatsächlichen \nVersorgungsbedingungen in den einzelnen Krankenhäusern, die in den \nKrankenhausplan aufgenommen worden sind, nach Standort, Bettenzahl und \nFachrichtungen beschreibt. Grundsätzlich ist dabei in jedem zu entscheidenden \nEinzelfall zunächst festzustellen, in welchem Umfang ein Bedarf an \nKrankenhausbetten besteht, damit die Versorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. \nDiesem Versorgungsbedarf sind die Krankenhäuser gegenüberzustellen, die objektiv \ngeeignet sind, den bestehenden Bedarf zu befriedigen. Unter diesen objektiv \ngeeigneten Krankenhäusern kann dann eine Rangfolge nach dem Grad ihrer \nGeeignetheit bestimmt werden. Für diese Rangfolge kommt es entscheidend darauf \nan, nach welchen Gesichtspunkten die Bedarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses zu \nbeurteilen ist. Insoweit werden im Wesentlichen vier Kriterien von Bedeutung sein, \nund zwar der Bedarf an Krankenhausbetten, der in dem zu versorgenden räumlichen \nBereich (\"Einzugsbereich\") besteht, das Verhältnis, das in dem betreffenden Gebiet \nzwischen dem Bedarf an Krankenhausbetten in den einzelnen Fachrichtungen und \nVersorgungsstufen und dem Bettenangebot der zur Deckung des Bedarfs zur \nVerfügung stehenden Krankenhäuser besteht, die räumliche Lage der betreffenden \nKrankenhäuser im Hinblick auf den räumlichen Bereich, in dem ein Bettenbedarf \nbesteht, und der Benutzungsgrad dieser Krankenhäuser. Darüber hinaus können je \nnach den Besonderheiten des Einzelfalls auch noch sonstige Gesichtspunkte zu \nberücksichtigen sein. Ein hoher Benutzungsgrad eines Krankenhauses ist dabei ein \nwichtiges Indiz für dessen Bedarfsgerechtigkeit\n\n42\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 \n(106), Pant/Prütting, Krankenhausgesetz NRW, Kommentar für die Praxis, 2. \nAufl. 2000, KHG § 13 Rdnr. 26 -.\n\n43\n\nAllerdings ist zu beachten, dass Grundlage der Bedarfsanalyse auch die \nFestlegung der Rahmenvorgaben und Schwerpunkte (vgl. §§ 13 Abs. 2 Satz 2, 14, \n15 KHG NRW) ist. Bei Disziplinen, die der überregionalen Versorgung dienen und die \n- wie im vorliegenden Fall die PBST - der Schwerpunktplanung nach § 15 KHG NRW \nzugeordnet worden sind, ist es mit Blick auf den hohen apparativen Kostenaufwand \nund die Beschränktheit der öffentlichen Ressourcen zulässig, diese auf wenige \nSchwerpunktkrankenhäuser zu konzentrieren, und - abweichend von den o.g. \nVorgaben - hinsichtlich der Ermittlung des Bedarfs eine landesbezogene Betrachtung \nder benötigten Leistungen und eine Bedarfsdeckung durch schwerpunktmäßig über \ndas Land verteilte Krankenhäuser vorzunehmen\n\n44\n\n- vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 07. September 2000 - 13 C. 703/00 - \nund vom 10. Juni 2002 - 13 C. 568/02 - -. \n\n45\n\nDem Erfordernis des in §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 1 KHG NRW \naufgeführten Begriffes der Ortsnähe wird im Zusammenhang mit einer \nlandesbezogenen Planung dabei genügt, wenn die bestehenden bzw. beabsichtigten \nSchwerpunktkrankenhäuser für Patienten und Angehörige mit allgemein gegebenen \nVerkehrsmitteln in zumut-barer Weise erreicht werden können\n\n46\n\n - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07. September 2000 - 13 C. 703/00 - -\n.\n\n47\n\nIm vorliegenden Fall ist das Gericht der Überzeugung, dass - entgegen der Auffassung der \nBeklagten - in dem hier zu beurteilenden Versorgungsgebiet 10 ein Bedarf i.S.d. § 1 Abs. 1 \nKHG und des § 13 Abs. 2 KHG NRW für die Ausweisung eines weiteren Schwerpunktes \n\"Periphere Blutstammzelltransplantation (PBST)\" besteht. Maßgeblich für diese Einschätzung \nsind folgende Erwägungen:\n\n48\n\nIn Nr. 3.6.1.3. der Rahmenvorgaben des Krankenhausplans 2001 hat das Ministerium \nausgeführt, dass die PBST besonders hohe Kosten verursache und eine spezifische \nKrankenhausinfrastruktur sowie besondere personelle Vorhaltungen voraussetzte. Daher solle \ndie PBST nur an wenigen spezialisierten Krankenhäusern durchgeführt werden. Laut der \nStellungnahme von Prof. Dr. Dietrich X. . Beelen, Stellv. Vorsitzender des Deutschen \nRegisters für Stammzelltransplantationen und Vorstandsmitglied der Deutschen \nArbeitsgemeinschaft für Knochenmark- und Blutstammzelltransplantation, und von Prof. Dr. \nSiegfried T1. , Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie, \nvom 21. September 2004 besteht ein jährlicher Bedarf an autologen PBST von \ndurchschnittlich 3.8 - 4 Transplantationen je 100.000 Einwohner. Bezogen auf die \nBevölkerung von NRW bedeutet dies eine Gesamtzahl von ca. 680 bis max. 750 autologen \nPBST. Für das Versorgungsgebiet 10 ergibt sich daraus eine Zahl von rund 60 erforderlichen \nTransplantationen. Für das Versorgungsgebiet 11, dessen Bedarf im Zusammenhang mit dem \nVersorgungsgebiet 10 berücksichtigt wird, besteht die Notwendigkeit von ca. 17 \nTransplantationen. Nach den Angaben des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und \nFamilie des Landes NRW (vormals MFJFG) vom 15. Juni 2005 wurden im Jahre 2003 in \nNRW 576 autologe PBST durchgeführt, wobei 90 PBST von krankenhausplanerisch nicht \nausgewiesenen Krankenhäusern erbracht wurden. Das Ministerium hat weiter ausgeführt, dass \nbei der Frage des Bedarfs der Ausweisung weiterer Schwerpunkte allenfalls die Leistungen, \ndie in den nicht genehmigten Einrichtungen erbracht würden, Berücksichtigung finden \nkönnten. Da der Regierungsbezirk Detmold 11 % der Bevölkerung von NRW stelle, könne er \ndaher maximal 1,3 anerkannte Einrichtungen beanspruchen. Bedarf für ein weiteres \nSchwerpunktkrankenhaus bestehe mithin nicht.\n\n49\n\nDem folgt das Gericht nicht. Das Ministerium erkennt nämlich einerseits - zu Recht - die \nNotwendigkeit an, Behandlungen mit PBST in besonderen Krankenhäusern mit einem \nentsprechenden Schwerpunkt gemäß § 15 KHG NRW durchzuführen, tut aber andererseits \nnicht das, was erforderlich ist, um den Patienten, die in Ostwestfalen-M. leben und die eine \nsolche Behandlung benötigen, in ihrer Mehrheit oder sogar im Regelfall die Möglichkeit einer \nsolchen Behandlung in einem in noch zumutbarer Entfernung von ihrem Wohnort gelegenen \nL. mit dem Schwerpunkt PBST zu geben. Die Beklagtenvertreter haben in der \nmündlichen Verhandlung ausgeführt, dass nicht einmal alle Krankenhäuser, die im \nVersorgungsgebiet 10 PBST durchführen - im Versorgungsgebiet 11 existiert keine derartige \nEinrichtung -, zusammen auf die Zahl der mit Blick auf die Bevölkerungszahl an sich \nerforderlichen 60 (für das Versorgungsgebiet 10) bzw. 77 (für die Versorgungsgebiete 10 und \n11 zusammen) Behandlungen kommen. So sind ausweislich des Deutschen Registers für \nStammzelltransplantationen im Jahr 2003 37 autologe PBST im Versorgungsgebiet 10 \ndurchgeführt worden. Am anerkannten Klinikum N1. sind demgegenüber nur 15 \nTransplantationen vorgenommen worden. Dies zeigt, dass im Versorgungsgebiet 10 im Jahr \n2003 mit 22 Transplantationen rund 60 % der - tatsächlich durchgeführten, nicht der \nerforderlichen - Behandlungen an nicht anerkannten Krankenhäusern durchgeführt worden \nsind. Dies macht rund 24 % der Leistungen aus, die landesweit im Jahr 2003 an nicht \ngenehmigten Einrichtungen erbracht wurden. Mit Blick darauf, dass im Rahmen der PBST \ndurch die Zentrierung der Leistungen an wenigen Schwerpunktkrankenhäusern gemäß § 15 \nKHG NRW insbesondere die Qualität der Behandlung verbessert werden soll, wird dies im \nVersorgungsgebiet 10 derzeit nicht erreicht. Hinzu kommt - und auch dies ist seitens des \nMinisteriums nicht berücksichtigt worden -, dass das anerkannte Klinikum N1. lediglich \neine Kapazität von 20 - 25 PBST jährlich besitzt. Im Jahr 2004 hat das Klinikum N1. \nbereits 20 Behandlungen erbracht, wobei sogar noch 9 Patienten aus Niedersachsen stammten. \nBerücksichtigt man, dass laut 3.6.1.3. der Rahmenvorgaben des Krankenhausplans 2001 des \nLandes NRW die Ausweisung eines Schwerpunktes als solcher nicht mit der \nKapazitätserhöhung in einer Disziplin verbunden ist, so kann die Mehrzahl der Patienten aus \nden Versorgungsgebieten 10 und 11 von vornherein keine Behandlung in dem \nSchwerpunktkrankenhaus in N1. erhalten. Dass diese Patienten allesamt in den nächst \ngelegenen Schwerpunktkrankenhäusern behandelt werden können, ist mit Blick darauf, dass \ndas Ministerium auch deren Kapazitäten nicht ermittelt hat, aber auch sonst nicht erkennbar. \nÜberdies ist zu beachten, dass Patienten mit der Indikation für eine PBST die \nInanspruchnahme weiter entfernt liegender anerkannter Einrichtungen (etwa im Rheinland) \nauf Grund ihres Gesundheitszustandes und der erforderlichen, die Genesung fördernden \nBetreuung durch Verwandte nicht zugemutet werden kann. Dies entspräche auch nicht den - \nim Rahmen der Schwerpunktplanung schon herabgesetzten - Anforderungen an eine \nwohnortnahe Versorgung i.S. der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 1 KHG NRW. Mithin \nbesteht Bedarf für die Ausweisung eines weiteren Schwerpunktkrankenhauses im \nVersorgungsgebiet 10. \n\n50\n\nDas L. der Klägerin ist auch geeignet, den an einem Schwerpunktkrankenhaus \nanfallenden Bedarf an PBST zu decken. Das Ministerium hat im Rahmen des von ihm \naufgestellten Kriterienkatalogs unter anderem auf die Größe des Krankenhauses, die \nBettenzahl der Hämatologischen Abteilung, die im Rahmen der Hämatologie behandelten \nFälle sowie die Anzahl der jährlich durchgeführten PBST abgestellt. Die Abteilung für \nHämatologie am L. M. -M1. ist mit 40 Betten im Krankenhausplan des Landes \nNRW erfasst (im Vergleich hierzu verfügt das L1. . L. Hagen, das im Jahr 2003 als \nSchwerpunktkrankenhaus anerkannt wurde, lediglich über 32 Betten). Des Weiteren hat das \nMinisterium eine Mindestzahl von 1.000 Fällen pro Jahr in der Abteilung für Hämatologie für \nsinnvoll erachtet, mit Blick auf die Besonderheiten der PBST allerdings eine Fallzahl von \n2.000 pro Jahr als erforderlich angesehen. Vorliegend hat das L. M. -M1. - \nausweislich des Schriftsatzes vom 15. Juni 2005 - im Jahr 2004 in seiner hämatologischen \nAbteilung 2.376 Patienten behandelt, weshalb es die seitens des Ministeriums geforderte \nFallzahl erreicht. Auch spricht die Zahl der durchgeführten PBST (im Jahr 2004 wurden 8 \nBehandlungen durchgeführt, im Jahr 2005 wurde bislang eine Transplantation vorgenommen) \nnicht gegen die Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses M. -M1. . Dr. med. N2. hat \nin der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie nur diejenigen Patienten mit der \nIndikation für eine PBST selbst behandelt hätten, für die eine Kostenzusage seitens des \nVersicherers vorgelegen habe. Die übrigen Patienten seien - sofern sie die Behandlung an \neinem anderen L. nicht abgelehnt hätten - an die Universitätskliniken in Göttingen oder \nHannover verwiesen worden. Darüber hinaus geht auch das Ministerium in seinem Schreiben \nan die Mitglieder des Landesausschusses für Krankenhausplanung vom 30. Mai 2002 davon \naus, dass das Kriterium der tatsächlichen Leistungserbringung im Rahmen der PBST keinen \nhohen Stellenwert habe, da die Krankenkassen Leistungen nicht uneingeschränkt finanzierten. \nSo hat selbst das L. in Dortmund, dessen Aufnahme seitens des Ministeriums \nbeabsichtigt ist, im Jahr 2002 lediglich 2 und im Jahr 2003 7 Transplantationen - und damit \nweniger Transplantationen als das Klinikum M. -M1. - durchgeführt. \n\n51\n\nDas L. M. -M1. ist zudem leistungsfähig. Ein L. ist als \nleistungsfähig anzusehen, wenn sein Angebot den Anforderungen entspricht, die \nnach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an ein L. der betreffenden \nArt zu stellen sind, und wenn die sachliche und personelle Ausstattung auf Dauer so \nangelegt ist, dass die Leistungsfähigkeit konstant erhalten bleibt. Mit Blick auf Art. 12 \nGG dürfen an das Merkmal der Leistungsfähigkeit keine unverhältnismäßig strengen \nAnforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn das L. dem aktuellen \nStand der medizinischen Wissenschaft genügt\n\n52\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, \n209 (226); BVerwG, Urteil vom 25. März 1993 - 3 C 69.90 -, DVBl. 1993, 1218; \nDietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, \nBundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Loseblatt-Kommentare, Band 1, \nStand: Februar 2005, \n§ 1 KHG Anm. II. 5 -.\n\n53\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beklagte hat im \nWiderspruchsbescheid vom 03. November 2003 die Leistungsfähigkeit der \nklägerischen Krankenhäuser im Wesentlichen mit der Begründung verneint, \nIndikatoren für die Leistungsfähigkeit von Abteilungen seien u.C. . . die \nPlanbettenzahl, die Zahl der belegten Betten und die Fallzahl. Da das Klinikum M. \n-M1. bei den Auswahlkriterien \"Bedarfsgerecht anerkannte Abteilung für \nHämatologie\" und \"Patientenzahl der Abteilung Hämatologie\" (Mindestzahl 2.000 \nFälle) nicht genannt worden sei, fehle es ihm an der erforderlichen \nLeistungsfähigkeit. Die von der Beklagten angeführte Begründung zielt hauptsächlich \nauf das oben erörterte und für gegeben erachtete Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit. \nMit Blick auf die genannten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genügt es \nnach Auffassung des erkennenden Gerichtes im Zusammenhang mit dem Merkmal \nder Leistungsfähigkeit jedoch, dass dem L. M. -M1. ein Zertifikat der \nKonzertierten Aktion Stammzelltransplantation erteilt wurde. Denn im Rahmen der \nZertifizierung werden die für PBST notwendigen Räumlichkeiten, Einrichtungen, \nMaterialien und das Personal überprüft. Überdies hat das Kompetenz Centrum \nOnkologie in seinem Gutachten vom 14. Januar 2003 (S. 8) ausgeführt, es werde \nempfohlen, für autologe Transplantationen nur Zentren in den Krankenhausplan des \nLandes NRW aufzunehmen, die mindestens eine der beiden Bedingungen (Anzahl \nder autologen PBST im Jahr 2002 größer als 20 oder eine gültige Zertifizierung durch \ndie KAST) erfüllen. Auch hiernach ist davon auszugehen, dass ein zertifiziertes \nL. - wie das Klinikum M. -M1. - leistungsfähig ist.\n\n54\n\nDas Merkmal der Kostengünstigkeit beziehungsweise Wirtschaftlichkeit ist nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n55\n\nvgl. Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 ff.,\n\n56\n\nein reines Vergleichsmerkmal, das erst dann Bedeutung erlangt, wenn mehrere \nbedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenhäuser, die insgesamt ein Überangebot erzeugen \nwürden, vorhanden sind. Bei der dann zu treffenden Auswahl würde auch der \nKostenvergleich eine Rolle spielen.\n\n57\n\nTrotz der Feststellungen, dass im Versorgungsgebiet 10 Bedarf für ein weiteres \nSchwerpunktkrankenhaus besteht und dass das L. M. -M1. in der Lage \nist, diesen Bedarf bei zu bejahender Leistungsfähigkeit wirtschaftlich zu dek-ken, \nkann das Gericht die Beklagte nicht zum Erlass eines Feststellungsbescheides mit \ndem im Klageantrag bezeichneten Inhalt verpflichten, weil die Entscheidung über die \nvon der Klägerin begehrte Feststellung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG weiter von \neiner unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Kranken-\nhausträger noch pflichtgemäß zu treffenden Ermessensentscheidung der Beklagten \ndarüber abhängt, welches zur Deckung des Bedarfs geeignete L. den Zielen \nder Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Neben dem Kläger \nstreben nämlich das Städtische Klinikum H. (vgl. hierzu das Verfahren 3 K \n7219/03) und das T. . G1. I1. in Bielefeld die Ausweisung eines \nSchwerpunktes PBST an (über den Antrag des T. . G1. Hospitals hat die \nBeklagte bislang noch nicht entschieden). Hiernach ist sodann, da ein Bedarf in \nHöhe aller zur Aufnahme als Schwerpunkt in den Krankenhausplan beantragter \nKrankenhäuser im Versorgungsgebiet 10 nicht erkennbar ist, eine Auswahl zwischen \nden genannten und möglicherweise anderen in Betracht kommenden \nKrankenhäusern notwendig. Hinsichtlich dieser Entscheidung kommt der Beklagten \nein Ermessensspielraum zu (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). \n\n58\n\nVorliegend hat die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Ihre \nablehnende Entscheidung vom 23. Januar 2003 hat sie lediglich damit begründet, mit \nBlick auf die anerkannte Einrichtung am Klinikum N1. bestehe kein Bedarf für die \nAusweisung eines weiteren Schwerpunktes im Versorgungsgebiet 10. Sie hat den \nAnspruch auf Ausweisung des Schwerpunktes PBST im Krankenhausplan NRW \nsomit bereits auf der ersten Entscheidungsstufe verneint. Im Widerspruchsbescheid \nvom 03. November 2003 hat die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung ebenfalls \nmaßgeblich auf die - ihrer Ansicht nach - fehlende Bedarfsgerechtigkeit und \nLeistungsfähigkeit des Krankenhauses M. -M1. gestützt. Sie hat zwar zusätzlich \ndargetan, dass sie - selbst wenn man die Geeignetheit des klägerischen \nKrankenhauses unterstelle - einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen könne, \nweil mit Blick auf die anerkannte Einrichtung am Klinikum N1. Bedarf für die \nAusweisung eines weiteren Schwerpunktes im Versorgungsgebiet 10 nicht bestehe. \nHierin kommt indes nicht zum Ausdruck, dass die Beklagte, zumal die \nAusgangsentscheidung keine Ermessensbetätigung enthält, im \nWiderspruchsverfahren selbstständig Ermessen ausgeübt hat. \nSelbst wenn man - entgegen der hier vertretenen Auffassung - zu Gunsten der \nBeklagten unterstellte, dass in den Ausführungen im Widerspruchsbescheid eine \nErmessensbetätigung zu sehen ist, so hat sie im Sinne von § 114 VwGO von ihrem \nErmessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise \nGebrauch gemacht (Ermessensfehlgebrauch). Denn die Beklagte hat keine \nAuswahlentscheidung zwischen dem L. der Klägerin und den übrigen \nAntragstellern aus dem Versorgungsgebiet 10 vorgenommen und dabei die \nmaßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigt. Stattdessen hat sie \nallein auf das Vorhandensein der anerkannten Einrichtung am Klinikum N1. \nabgestellt, die hierbei jedoch außer Betracht zu bleiben hat, weil - wie ausgeführt - \nBedarf für ein weiteres Schwerpunktkrankenhaus im Versorgungsgebiet 10 besteht. \n\n59\n\nBesonderheiten des Falles, nach denen die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu treffende \nAuswahlentscheidung ausnahmsweise nur zu Gunsten des von der Klägerin gestellten Antrags \nausfallen könnte, sind vorliegend nicht erkennbar, so dass die Beklagte zur Neubescheidung \n(§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu verpflichten war.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-06-15/3-k-7333-03","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-06-15/3-k-7333-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279566","retrieved":"2026-07-09 02:53:19.813542+00:00"}}