{"status":"available","doknr":"OLD279572","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0615.11K2311.04.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-06-15","aktenzeichen":"11 K 2311/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, in der Zeit zwischen 22.00 h und 6.00 h \ndurch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass an der Außenzapfstelle der Libori-\nHeilquelle in Bad M4.-----ringe Wasser gezapft wird.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte einerseits und die Kläger als \nGesamtschuldner andererseits jeweils zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger begehren in erster Linie die Beseitigung einer erst im vergangenen Jahr zwei \nMeter vor ihrem Wohnhaus errichteten Außenzapfstelle einer Heilquelle. Unmittelbar \nnordöstlich des Hauses der Kläger ist seit Anfang des 20sten Jahrhunderts die inzwischen \ndenkmalgeschützte Liboriustrinkhalle angebaut, die seit 1987 in städtischem Eigentum ist. \nDie darin befindliche Zapfstelle für Heilwasser steht seit dieser Zeit für Bürger, Kurgäste und \nTouristen zur kostenfreien Trinkwasserentnahme zur Verfügung. Das Haus der Kläger und \ndie angrenzende Liboriusquelle liegen unmittelbar an der im Bereich der M1. T. \nverbreiterten Lippebrücke, etwa 70 bis 80 m unterhalb der Lippequelle. Diese befindet sich \nwiederum inmitten eines großen Quellenparks zwischen einem Kongresshaus, einer \nBildungseinrichtung, zwei großen Restaurants, einem Biergarten, der Ruine der Burg M.-----\nringe und einer weiteren Heilquelle, der Arminiusquelle, die frei zugänglich in einem \nBrunnentempel zur Wasserentnahme durchgehend läuft. An der M1. Straße, schräg \ngegenüber der Liboriustrinkhalle und am anderen Lippeufer befindet sich die Gaststätte \"Zur \nLippequelle\", in deren rückwärtigem Bereich die Kaiser-Karls-Trinkhalle mit dem Kaiser-\nKarls-Brunnen eingerichtet worden ist. Am Auslass der Lippequelle befindet sich eine \nkaskadenartig abfallende Wassertreppe, die ein starkes Rauschen verursacht. \n\n3\n\nDer großzügig angelegte Quellenpark mit Arminius- und Lippequelle hat gegenüber der \nLiboriusquelle einen Zugang, der in die Grünanlage integriert ist. Von dort aus erreicht man \nnach Überqueren der M1. Straße die Liboriustrinkhalle und hinter dem Haus der Kläger \nan der T1.----straße ebenfalls an die Lippe angrenzend eine weitere Grünanlage, die der \nkatholischen Martinskirche vorgelagert ist. \n\n4\n\nAls die Kläger 1999 ihr Wohnhaus bezogen, war die Liboriustrinkhalle regulär von 7.00 \nbis 22.00 Uhr geöffnet, häufig sogar die ganze Nacht über. Seit April 2000 ist die Halle von \n8.00 bis 20.00 Uhr, seit Juli 2004 von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Diese Einschränkungen \nder Öffnungszeiten erfolgten auf Betreiben der Kläger, die sich vor allem gegen abendlichen \nund nächtlichen Lärm aus der unmittelbar angrenzenden Trinkhalle wandten. Im Zuge von \nSanierungsarbeiten wurde im Frühjahr 2001 an der südöstlichen Ecke der Liboriustrinkhalle \neine Außenzapfstelle eingerichtet, die die Möglichkeit bot, bis in die späten Abend- und \nNachtstunden Wasser zu schöpfen, obwohl die Öffnungszeiten der Trinkhalle eingeschränkt \nworden waren. \n\n5\n\nSpätestens im Sommer 2002 beklagten sich die Kläger bei der Beklagten, von der \nAußenzapfstelle aus würde ihr Grundstück täglich erheblich durch Abfälle verunreinigt. In \nder Folgezeit entschied sich die Beklagte für die vom Heimatverein vorgeschlagene und \nfinanzierte Verlegung der Außenzapfstelle in den südwestlichen Bereich der verlängerten \nLippebrücke, wo sich nordwestlich des Wohnhauses der Kläger und der Liboriustrinkhalle \nunmittelbar über der Lippe zuvor eine Rasenfläche befand. Diese sollte verkleinert, \nstattdessen vor der Liboriustrinkhalle ein Blumenrondell eingerichtet und vor dem Wohnhaus \nder Kläger eine Außenzapfstelle in Form einer Stehle und eines Tischs in großformatigem \nSandstein sowie eine Bank errichtet werden. Die Gestaltung war so gewählt, dass der Blick \nauf die denkmalgeschützte Liboriustrinkhalle durch die Außenzapfstelle nicht beeinträchtigt \nwürde. \n\n6\n\nSchon vor Errichtung der neuen Außenzapfstelle erhoben die Kläger dagegen \nEinwendungen, weil sie erhebliche Lärmbelästigungen befürchteten.\n\n7\n\nAm 5.7.2004 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie zunächst die Einstellung der \nBauarbeiten an der Außenzapfstelle begehrt haben. Nach deren Fertigstellung Mitte Juli 2004 \nhaben sie die Beseitigung der Außenzapfstelle verlangt. Die Kläger tragen vor, wegen der \nLärmbelästigung durch den neu installierten Brunnen habe die ehemalige Mieterin gekündigt. \nAuch der jetzige Mieter und andere Nachbarn fühlten sich durch die rege Nutzung der \nAußenzapfstelle gestört. Gerade auch nachts kämen Jugendliche, die dort lange blieben und \nsich laut unterhielten.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen nunmehr,\n\n9\n\ndie Außenzapfstelle der Liboriustrinkhalle im Bereich zwischen der \nLiboriustrinkhalle und der M2.----straße in Bad M.-----ringe zu \nbeseitigen,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, auf ihre Kosten durch geeignete \nMaßnahmen die nächtliche Benutzung (in der Zeit von 22.00 Uhr abends \nbis 8.00 Uhr morgens) an der Außenzapfstelle der Liboriusquelle zu \nunterbinden. \n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie meint, mögliche Störungen durch Jugendliche, die die Parkanlagen nutzten, \nseien der Außenzapfstelle nicht zuzurechnen. Gewisse Beeinträchtigungen seien im \nÜbrigen in der als Mischgebiet anzusehenden Umgebung hinzunehmen. Die \nZapfstelle selbst verursache im Hinblick auf das erhebliche Fließgeräusch der Lippe \nkeine wahrnehmbaren Geräusche. Die von parkenden Fahrzeugen hervorgerufenen \nImmissionen seien an der M1. Straße, einer Hauptausfallstraße von Bad M.-----\nringe , hinzunehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass gerade auch nachts in \nnennenswertem Umfang Wasser geschöpft werde. Der Platz biete keinen \nWindschutz und nichts deute darauf hin, dass er ein beliebter nächtlicher \nAufenthaltsort für Jugendliche sei. \n\n15\n\nAm 29.4.2005 hat der Berichterstatter die Örtlichkeit im Rahmen eines \nErörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das \nTerminsprotokoll Bezug genommen (Blatt 50 bis 54 der Akte).\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (ein Hefter) \nBezug genommen. \nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, aber hinsichtlich des Beseitigungsbegehrens nicht \nbegründet (I.). Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Verhinderung nächtlicher \nNutzung ist die Klage überwiegend begründet (II.).\n\n18\n\nI. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Beseitigung der Außenzapfstelle der \nLiboriustrinkhalle vor ihrem Wohnhaus.\n\n19\n\nDen Klägern steht ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch \ngegen die Beklagte nicht zu. Dieser Anspruch, der in der Rechtsprechung allgemein \nanerkannt ist, lehnt sich inhaltlich an die Regelung in § 1004 BGB an und setzt \nvoraus, dass der Bürger durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen \ngeschützten Rechtsgütern unzumutbar beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser \nBeeinträchtigungen nicht verpflichtet ist. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19.1.1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 = \nNJW 1989, 1291, und vom 24.4.1991 - 7 C 12.90 -, NVwZ 1991, 884; OVG \nNRW, Urteil vom 10.8.1989 - 7 A 1926/86 -, BRS 49 Nr. 204; VGH Mannheim, \nUrteil vom 11.4.1994 - 1 S 1081/93 -, NVwZ 1994, 920; Hess. VGH, Urteil vom \n30.11.1999 - 2 UE 263/97 -, DÖV 2000, 787; VG Minden, Urteil vom \n24.3.2004 - 11 K 1863/02 -.\n\n21\n\n1. Die Kläger haben die Nutzung der Außenzapfstelle nicht bereits deshalb zu \ndulden, weil sie als Brunnenanlage gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 45 BauO NRW keiner \nBaugenehmigung bedarf. Denn die Genehmigungsfreiheit entbindet gemäß § 65 \nAbs. 4 BauO NRW nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung materiell-rechtlicher \nAnforderungen.\n\n22\n\n2. Das Maß dessen, was materiell-rechtlich an Geräuschimmissionen in Folge \nder Nutzung der Außenzapfstelle der Liboriusquelle, einer immissionsschutzrechtlich \nnicht genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, \nhinzunehmen ist, bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 BImSchG und \nentspricht dem, was im privatrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis gemäß §§ 1004, \n906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hinzunehmen ist und im Bebauungsrecht \ninsbesondere im Rahmen des Rücksichtnahmegebots noch als zumutbar gilt.\n\n23\n\nBVerwG, Urteil vom 29.4.1988 - 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254; \nBeschluss vom 3.5.1996 - 4 B 50.96 -, NVwZ 1996, 1001;\n\n24\n\nNach § 22 Abs. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen unter \nanderem so zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche \nUmwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert und unvermeidbare auf ein \nMindestmaß beschränkt werden. Wann Geräusche die Schwelle schädlicher \nUmwelteinwirkungen überschreiten, also die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft \nerheblich belästigen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), ist eine Frage der Einzelfallbeurteilung. \nEs bedarf einer auf den Ausgleich widerstreitender Interessen ausgerichteten \nGesamtbetrachtung. Dabei ist insbesondere die durch die Gebietsart und die \ntatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit \neinzubeziehen, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale \nAdäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163 = \nNJW 1992, 2779; OVG NRW, Urteile vom 3.11.1997 - 21 A 269/96 -, \nImmissionsschutz 2003, 148, und vom 29.8.1993 - 21 A 895/92 -.\n\n26\n\na) Die gebotene Einzelfallbetrachtung ergibt, dass die von der Nutzung der \nAußenzapfstelle hervorgerufenen Geräusche von den Klägern tagsüber \nhinzunehmen sind.\n\n27\n\nDie Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung auf dem Grundstück der Kläger in Bezug \nauf Lärmbelästigungen wird im Ausgangspunkt dadurch bestimmt, dass es in einem \nseiner Eigenart nach einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO entsprechenden \nunbeplanten Baugebiet liegt, § 34 Abs. 2 BauGB. Dafür ist zum einen \nausschlaggebend, dass das Grundstück der Kläger wegen seiner Nähe zum \nQuellenpark mit verschiedenen Gastronomien auch Auswirkungen von Schank- und \nSpeisewirtschaften ausgesetzt sein kann, die nicht lediglich der Versorgung des \nGebiets dienen, vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Zum anderen dominiert nach den \nFeststellungen im Ortstermin in der auch im Flächennutzungsplan erkennbaren \nSchnittstelle zwischen überwiegender Wohnnutzung, innenstädtischer gemischter \nNutzung und dem Kurbereich keine Nutzungsart, so dass das mischgebietstypische \nNebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung gegeben ist.\n\n28\n\nVgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl. 2002, § 6 \nRn. 1.4.\n\n29\n\nIn einem so gekennzeichneten Baugebiet ist die Außenzapfstelle einer Heilquelle \nals Anlage für gesundheitliche Zwecke gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 allgemein zulässig. \nEine besondere Prägung erhält die vorhandene Situation dadurch, dass auf dem \ndem Grundstück der Kläger unmittelbar benachbarten Grundstück eine Heilquelle zu \nTage tritt, wie sie für Heilbäder, zu denen die Beklagte gehört, typisch ist, vgl. §§ 4 \nAbs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 4 des Kurortegesetzes vom 8.1.1975 (GV. NRW S. 12) in der \nFassung des Gesetzes vom 4.5.2004 (GV. NRW S. 228) - KOG -. Dabei ist auch von \nmaßgeblicher Bedeutung, dass gerade die Abfüllung unmittelbar am Quellort \nschutzwürdig ist, weil sie für die Frage bedeutsam ist, ob das Wasser einer Heilquelle \nals \"Natürliches Heilwasser\" bezeichnet werden darf, § 5 Nr. 2 KOG i.V.m. § 11 der \nKurorteverordnung vom 21.6.1983 in der Fassung der Verordnung vom 13.4.1999 \n(GV. NRW S. 145) - KOVO -. Aus dieser besonderen Situationsgebundenheit folgt für \ndas Grundstück der Kläger, dass auf ihm solche Geräusche hinzunehmen sind, die \nmit einer kurorttypischen Nutzung der Heilquelle typischerweise verbunden sind. \nHierzu zählt auch die Möglichkeit, eine kostenlose frei zugängliche Wasserzapfstelle \nzu schaffen, was in Kurorten durchaus üblich ist. Dabei ist die Gemeinde nicht \ngehindert, langjährig bestehende Entnahmemodalitäten zu verändern oder weitere \nZapfstellen im Quellbereich einzurichten.\n\n30\n\nBei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die mit der \nAußenzapfstelle unvermeidbar verbunden sind, ist im konkreten Fall auch zu \nberücksichtigen, dass die Zapfstelle nicht grundlos, sondern wegen der besonders \nbeengten örtlichen Situation um die Liboriusquelle herum nur zwei Meter vor dem \nFenster eines Schlafraums errichtet worden ist: Insbesondere gibt es im Hinblick auf \ndie anzustrebende unmittelbare Nähe zum direkt benachbarten Quellort keinen \nanderen eindeutig vorzugswürdigen Standort. Den bisherigen Standort an der Wand \nder Liboriustrinkhalle hat die Beklagte wegen der Enge und der damit verbundenen \nGefährdung der Nutzer durch den Straßenverkehr aufgegeben; gegen eine \ngegenüber dem derzeitigen Standort etwas näher an die M3. T2. heran \nreichende Errichtung sprach, dass die Sicht auf die denkmalgeschützte Trinkhalle frei \ngehalten werden sollte. Ein solcher nur wenige Meter entfernt liegender Standort \nwürde im Übrigen die Immissionssituation für die Kläger nur unwesentlich \nverbessern. Gegen die ebenfalls denkbare und nicht fernliegende Integrierung der \nZapfstelle in das Kurgebiet am Zugang zum Quellenpark etwa durch Errichtung \nneben der dort vorhandenen Wasserentnahmestelle an der Lippe am Rande des \nParkplatzes, sprach bisher nach Angaben des Vertreters der Beklagten im \nOrtstermin, dass die Zapfstelle nicht zu weit von der Quelle entfernt liegen sollte. \nWird unter diesen Umständen ein Standort unmittelbar vor dem Wohnhaus gewählt, \ndas ohnehin erheblich durch die Nutzung der ungedämmt angebauten und stark \nhallenden Trinkhalle mit laut ins Schloss fallender Tür vorgelastet ist, so liegt darin \nnicht von vornherein eine Rücksichtslosigkeit gegenüber der dort stattfindenden \nWohnnutzung, sondern vor allem auch eine zu berücksichtigende deutliche \nEntlastung gegenüber dem schon seit Jahrzehnten von der Trinkhalle auf das \nWohnhaus ausgehenden Körperschall. Denn durch die leichtere Zugänglichkeit der \nAußenzapfstelle wird die Trinkhalle sogar bei Regen nur noch vergleichsweise wenig \nbenutzt, wodurch sich vor allem die erheblichen Türgeräusche und der von \nGesprächen ausgehende Hall vermindern. Davon konnte sich das Gericht im \nRahmen des Ortstermins überzeugen. \n\n31\n\nHinsichtlich der Schützwürdigkeit der Kläger wegen der Nähe der \nGeräuschquelle ist schließlich zu berücksichtigen, dass ihr Gebäude ohne Einhaltung \neiner Abstandsfläche unmittelbar an die öffentliche T2. herangebaut worden ist \nund deshalb gegenüber dort stattfindender Kommunikation weniger schützwürdig ist. \nAuch wenn die Kläger das Haus nicht selbst gebaut haben, müssen sie sich die \nentstandene Situation insoweit zurechnen lassen. \n\n32\n\nEine Unzumutbarkeit der danach trotz der Nähe zur Geräuschquelle im \nallgemeinen hinzunehmenden üblichen Begleiterscheinungen der Quellnutzung liegt \nauch nicht ausnahmsweise deshalb vor, weil gerade die hier streitige \nAußenzapfstelle nach den Feststellungen im Ortstermin - sogar bei Dauerregen - in \nerheblichem Umfang von der Bevölkerung angenommen wird und an ihr nahezu \nununterbrochen, zum Teil kisten- und krügeweise Wasser gezapft wird. Die \nWasserentnahme ist trotz dieses Andrangs und der Nähe zu den Räumen der \nangrenzenden Mietwohnung nicht mit Geräuschen verbunden, die tagsüber das Maß \ndessen überschreiten, was mit der typischen Nutzung einer unmittelbar \nbenachbarten frei zugänglichen Heilquelle verbunden ist. Überwiegend geräuschlos \nist das reine Entnehmen des Wassers. Geräusche gehen vor allem von Gesprächen \naus, die die Nutzer und Wartenden untereinander führen. Für viele bietet die \nWasserentnahme allerdings keine Veranlassung, in Kommunikation zu anderen zu \ntreten. Selbst wenn Gespräche an der Zapfstelle bei schönem Wetter länger und \nvielleicht vereinzelt auch lauter geführt werden als zur Zeit des verregneten \nOrtstermins, ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass sie eine Intensität oder Lautstärke \nerreichen könnten, die sie tagsüber bei der vorhandenen durch gemischte \nNutzungen und die Nähe zur Quelle charakterisierten Prägung ausnahmsweise in \nden benachbarten Wohnräumen als unzumutbar erscheinen lassen. \n\n33\n\nZur Bewertung der Zumutbarkeit menschlicher Unterhaltungen, die einer nicht \ngenehmigungsbedürftigen Anlage zuzurechnen sind, lässt sich ergänzend mit der \ngebotenen Vorsicht als grober Anhalt auch auf Lärmrichtwerte der TA Lärm vom \n26.8.1998 (GMBl. 503) - TA Lärm 1998 - zurückgreifen. Allerdings verbietet sich hier \neine schematische Anwendung im Hinblick auf die angeführten Besonderheiten der \nörtlichen Situation in unmittelbarer Nähe einer Heilquelle und die erheblichen \nSchwierigkeiten, unregelmäßig über den ganzen Tag verteilte Gesprächsgeräusche \neiner Vielzahl von Nutzern, die abhängig von ihrem jeweiligen Naturell und ihrer \nStimmung sind, messtechnisch oder rechnerisch angemessen zu erfassen. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5.2.1996 - 10 A 944/91 -, NWVBl. 1997, \n11; Beschluss vom 16.1.1998 - 7 A 4640/97 -; VG Minden, Urteil vom \n17.2.2005 - 9 K 4536/03 -. \n\n35\n\nDieser Besonderheit der Lärmbewertung trägt die Nr. 1 der TA Lärm 1998 \ninsoweit Rechnung, als sie insbesondere Freizeitanlagen und Freiluftgaststätten aus \nihrem Anwendungsbereich herausnimmt, von denen vor allem Störungen durch \nmenschliches Verhalten ausgehen. Auch wenn die Beurteilung menschlichen \nVerhaltens nicht generell aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm 1998 \nausgenommen worden ist und die Ausnahmen restriktiv ausgelegt werden sollen, \nzeigen diese Ausnahmen dennoch, dass auch die trotz der Erweiterung ihres \nAnwendungsbereichs gegenüber der früheren Fassung in erster Linie auf gewerblich \ngenutzte oder vergleichbare Anlagen zugeschnittene TA Lärm 1998 hierfür nur \nbedingt geeignet ist.\n\n36\n\nVgl. zur Eignung der TA Lärm zur Beurteilung sonstiger atypischer \nGeräuscharten Hansmann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Stand: \nDezember 2004, TA Lärm Nr. 1 Rn. 24; ders., Anwendungsprobleme der \nTA Lärm, ZUR 2002, 207 f.; Schulze-Fielitz, Die neue TA Lärm, \nDVBl. 1999, 65 (66 f.); siehe auch BR-Drs. 254/98, S. 45 ff.\n\n37\n\nWegen dieser Besonderheit misst das Gericht den Richtwerten der TA Lärm \n1998 für die Beurteilung der Zumutbarkeit der der Außenzapfanlage zurechenbaren \nGesprächsgeräusche lediglich insoweit Bedeutung bei, als es sie nur zur \nÜberprüfung des durch einzelfallbezogene Abwägung gefundenen Ergebnisses \nheranzieht. Bei einer solchen Betrachtung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass \nallein durch Gespräche an der Zapfstelle der für Mischgebiete vorgesehene \nBeurteilungspegel von 60 dB (A) oder gar der Spitzenpegel von über 90 dB (A) an \nder von den Klägern vermieteten Wohnung erreicht werden könnte. Dabei legt das \nGericht die Erkenntnis zu Grunde, dass Gespräche in etwa einem Meter Abstand \nGeräuschpegel in der Größenordnung zwischen 50 und 60 dB (A), laute \nUnterhaltungen sogar zwischen 65 und 75 dB (A), verursachen.\n\n38\n\nVgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 15 Rn. 15.2; Tabelle 1 bei Ullrich, \nLärmschutz unter besonderer Berücksichtigung des \nStraßenverkehrslärms, DVBl. 1985, 1159 (1160).\n\n39\n\nDa zu einem erheblichen Teil der Tagzeit bei der Wasserentnahme keine oder \nnur gedämpft laute Gespräche geführt werden und laute Unterhaltungen nur zum Teil \nstattfinden, spricht nichts dafür, dass allein durch Gespräche trotz der \nBerücksichtigung eines Zuschlags von 3 bzw. 6 dB für Informationshaltigkeit und \neines weiteren Zuschlags von 6 dB für Ruhezeiten bei der gebotenen Mittelung über \ndie jeweilige Beurteilungszeit ein Beurteilungspegel von 60 dB (A) erreicht werden \nkann. Spitzenpegel bleiben erheblich unter 90 dB (A). Selbst wenn ganz vereinzelt \netwa in den Ruhezeiten Überschreitungen denkbar sein sollten, würde allein dies \nnoch nicht zur Unzumutbarkeit der Quellnutzung für die Kläger führen: Da die \nUnzumutbarkeit auf Grund einer umfassenden Einzelfallbeurteilung zu ermitteln ist, \nkönnten gelegentliche Immissionsrichtwertüberschreitungen am Tage allein \nangesichts der angeführten Besonderheiten der vorliegenden Konstellation die \nZumutbarkeit nicht durchgreifend in Zweifel ziehen.\n\n40\n\nEine Unzumutbarkeit folgt auch nicht daraus, dass viele Nutzer mit dem Auto \nkommen, insbesondere wenn sie in größerem Umfang Wasser mitnehmen wollen. \nEntsprechende Fahrzeuggeräusche sind nach Nr. 7.4 Abs. 2 bis 4 der TA Lärm 1998 \nzu beurteilen. \n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2003 - 21 A 2723/01 -.\n\n42\n\nEs gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass hiernach an den Zu- und \nAbgangsverkehr zur Zapfstelle Anforderungen gestellt werden können. Da dieser \nVerkehr auf allgemein verfügbaren Parkflächen stattfindet, vermischt sich bereits der \nvollständige Verkehr zur Zapfstelle mit dem übrigen Verkehr. Auch ist nicht \nansatzweise zu erkennen, dass der verhältnismäßig hoch liegende \nImmissionsgrenzwert der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für \nMischgebiete von 64 dB (A) erstmals oder weitergehend durch den Zufahrtverkehr, \nfür den nur eine überschaubare Anzahl von Stellplätzen am Rand der T2. \nverfügbar ist, überschritten werden könnte.\n\n43\n\nb) Die Kläger können die vollständige Beseitigung der Außenzapfstelle schon \ndeshalb nicht verlangen, weil ihnen die Nutzung tagsüber zuzumuten ist und \ntechnische Möglichkeiten bestehen, die Nutzung nachts zu verhindern (dazu näheres \nunter II.2.c). Solange zumutbare Verhältnisse durch technische Maßnahmen oder \nBenutzungsregelungen geschaffen werden können, ist es unverhältnismäßig, der \nBeklagten die vollständige Beseitigung der Einrichtung aufzugeben.\n\n44\n\nVgl. VGH Kassel, Urteil vom 30.11.1999, a.a.O., juris.\n\n45\n\nII.1. Der Hilfsantrag der Kläger ist zulässig. Die in ihm liegende Klageänderung ist \ngemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig, weil sich die Beklagte ohne ihr zu \nwidersprechen in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen \nhat.\n\n46\n\n2. Der Hilfsantrag der Kläger ist insoweit begründet, als sie verlangen können, \ndass die Außenzapfstelle in der Zeit zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr \nmorgens nicht genutzt wird. Die nächtliche Nutzung der Zapfstelle ist ihnen nicht \nzuzumuten.\n\n47\n\na) Die Situation ist vor allem durch den Konflikt gekennzeichnet, der durch das \nunmittelbare Nebeneinander des Schlafzimmerfensters des Mieters der Kläger und \nder Außenzapfstelle zu charakterisieren ist, die auch nachts noch einen \nAnziehungspunkt darstellt. Die Wasserentnahmestelle wird nach den Feststellungen \nim Ortstermin in erheblichem Umfang genutzt. Angesichts der außerordentlich hohen \nAttraktivität der Zapfstelle erscheinen dem Gericht die Feststellungen aus der Nacht \nvom 3. auf den 4.6.2005 durchaus insoweit repräsentativ, als sie zumindest in den \nSommermonaten eine annähernd kontinuierliche Nutzung wenigstens bis 23.00 Uhr \nerkennen lassen. Sie zeigen auch, dass die Zapfstelle selbst danach noch Gäste \nanlockt. Schließlich bestätigen sie in Ansätzen das Vorbringen der Kläger, die \nAußenzapfstelle locke auch nachts insbesondere Jugendliche an, die sich dort laut \nunterhielten. \n\n48\n\nIn dieser Konfliktlage stellen sich einigermaßen regelmäßig zu erwartende und \nnicht vermeidbare Störungen des Nachtschlafs durch nächtliche Gäste auf dem \nGrundstück der Kläger als unzumutbar dar, zumal sich das Emissionsgeschehen, \ndas maßgeblich vom Mitteilungsbedürfnis der Nutzer abhängt und sich bei erhöhtem \nAlkoholkonsum nach einem abendlichen Gaststättenbesuch steigern kann, nicht \nsteuern lässt. \n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5.2.1996, a.a.O.; VG Minden, Beschluss \nvom 6.11.2000 - 9 L 1251/00 -, NWVBl. 2001, 360.\n\n50\n\nBereits bei einer lauten Unterhaltung in der Lautstärke von 65 bis 75 dB (A) \nwerden vor dem unmittelbar benachbarten Fenster die nachts in Mischgebietslagen \nmaßgeblichen Spitzenpegel von 65 dB (A) überschritten. Bei längerem Aufenthalt an \nder Zapfstelle kann unter Berücksichtigung des Informationszuschlags von 3 oder 6 \ndB nach Nr. A.3.3.5 des Anhangs der TA Lärm 1998 sogar der über die lauteste \nNachtstunde zu mittelnde nächtliche Beurteilungspegel von 45 dB (A) ohne Weiteres \nüberschritten werden. Solche Belästigungen sind auch nicht wegen der besonderen \nSituationsbindung des Grundstücks der Kläger hinzunehmen: Zum einen besteht \ninsoweit keine Vorbelastung, die die Schutzwürdigkeit der Kläger mindern könnte. \nDie Möglichkeit, überhaupt an einer Außenzapfstelle rund um die Uhr Wasser zu \nzapfen, gibt es erst seit dem Jahr 2001. An dem derzeitigen Standort besteht sie erst \nseit Mitte Juli 2004. Die Kläger haben sich von Anfang an gegen den neuen Standort \ngewehrt. Zum anderen besteht keine Notwendigkeit, in einem Heilbad auch während \nder Nachtzeit eine öffentliche Quellnutzung zu eröffnen. Im Gegenteil bedarf es in \nder Nähe von Kurgebieten zum Schutz der Kurgäste gerade auch nachts besonderer \nRuhe, was eine Nutzung der Kureinrichtungen rund um die Uhr nur wenig \nschutzwürdig erscheinen lässt. Insbesondere für ruhebedürftige Kurgäste wird auch \nkein nennenswerter Bedarf nach einer nächtlichen Nutzung der Außenzapfstelle \nbestehen.\n\n51\n\nUnzumutbar ist die Nutzung allerdings nur, soweit Störungen gerade in der \nNachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr auftreten. Nur in dieser Zeit bedarf es \nzum Schutz des Nachtschlafs besonders Ruhe, vgl. § 9 Abs. 1 LImSchG NRW. Für \ndie Ruhezeiten morgens (6.00 bis 7.00 Uhr) und abends (20.00 bis 22.00 Uhr), in \ndenen üblicherweise nicht geschlafen wird, gilt das nicht in gleicher Weise. Dem trägt \nauch die TA Lärm 1998 Rechnung, indem sie für diese Zeiten die Tagrichtwerte zu \nGrunde legt und die etwas höhere Schutzbedürftigkeit durch einen Zuschlag von nur \n6 dB berücksichtigt, während die Nachtrichtwerte im allgemeinen um 15 dB (A) unter \nden Tagrichtwerten liegen. Im Hinblick auf die vom Gericht festgestellte Art der \nStörungen durch menschliches Verhalten müssen die Kläger auch in den Ruhezeiten \ndie mit der üblichen Nutzung der Zapfstelle verbundenen Geräusche als ortsüblich \nhinnehmen: Die Umgebung des Quellenparks und der dort angesiedelten kulturellen \nund gastronomischen Einrichungen zieht auch in diesen Zeiten noch zahlreiche \nBesucher an, für die sich die Quellnutzung als kurgebietstypische Nutzung darstellt. \nIm Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die als Anhalt anzusehenden Tagrichtwerte \ndurch laute Unterhaltungen überschritten werden könnten, selbst wenn der \nRuhezeitenzuschlag berücksichtigt wird (vgl. oben I.2.a). \n\n52\n\nb) Der von nächtlichen Besuchern ausgehende Lärm ist der Beklagten auch \nzuzurechnen. Denn in den Unterhaltungen an der Zapfstelle drückt sich eine mit der \nkonkreten Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage aus, so dass sich der \ndavon ausgehende Lärm bei wertender Betrachtung als Folge des Betriebs der \nEinrichtung darstellt.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 16.9.1985 - 15 A 2856/83 -, DVBl. 1986, \n697, und vom 2.3.1999 - 10 A 6491/96 -, NWVBl. 1999, 426.\n\n54\n\nIn dem Angebot, rund um die Uhr hochwertiges Mineralwasser zapfen zu \nkönnen, liegt ein erheblicher Anreiz, die Außenzapfstelle bei Bedarf auch nachts \naufzusuchen, durch den sich die Örtlichkeit von anderen Grünanlagen, die sich \nebenfalls als Treffpunkte eignen, unterscheidet. Ein Anreiz zu einer missbräuchlichen \nNutzung mag darin zwar noch nicht liegen. Das ist allerdings auch nicht erforderlich, \nweil im konkreten Fall nachts wegen der besonderen Nähe zu Schlafräumen bereits \nvon lauteren Unterhaltungen unzumutbare Wirkungen ausgehen. Es genügt schon, \ndass für solche Unterhaltungen von durch die Zapfstelle angezogenen nächtlichen \nGästen unmittelbar vor dem Fenster der benachbarten Wohnung nach der baulichen \nGestaltung eine besondere Gefahrenlage geschaffen wurde.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30.1.1990 - 7 B 162/89 -, NVwZ 1990, \n858.\n\n56\n\nc) Der Beklagten ist es schließlich auch zuzumuten, die nächtliche Benutzung der \nAußenzapfstelle zu verhindern. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG müssen \nunvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt \nwerden. Das Mindestmaß bestimmt sich danach, was aufgrund eines nachbarlichen \nInteressenausgleichs als zumutbar erscheint.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1989, a.a.O., BVerwGE 81, 197 (219) = \nNJW 1989, 1291 (1294).\n\n58\n\nEin nachbarlicher Interessenausgleich verlangt hier, die nächtliche Benutzung zu \nverhindern. Das folgt daraus, dass die nächtliche Wasserentnahmemöglichkeit \nvergleichsweise neu, im Blick auf die Erfordernisse des Kurbetriebs nicht \nschutzwürdig ist und auch tatsächlich verhindert werden kann. So kann etwa das \nAusflussrohr nachts durch einen Aufsatz so verlängert werden, dass eine \nWasserentnahme nicht mehr möglich ist. Die bestehende Vandalismusgefahr ließe \nsich eindämmen, indem die Verlängerung des Rohres im Ausflussgitter verankert \nwird. Denkbar ist es möglicherweise auch, das Wasser nachts über einen Bypass \nabzuleiten, so dass der aus hygienischen Gründen erforderliche permanente \nDurchfluss überwiegend bestehen bleibt, und gleichwohl nachts kein Wasser \nentnommen werden kann. Schließlich lässt sich in ästhetisch vertretbarer Form ein \nGitter anbringen, das eine nächtliche Wasserentnahme verhindert. \n\n59\n\nDer damit verbundene finanzielle oder personelle Aufwand ist der Beklagten \nzuzumuten, weil sie sich für einen derart problematischen Standort für die \nAußenzapfstelle entschieden hat. Zwar ist die Wahl des Standorts letztlich rechtlich \nnicht zu beanstanden; er bringt jedoch wegen seiner besonderen Konfliktträchtigkeit \ndie Notwendigkeit mit sich, einen höheren Aufwand zum Schutz der Anwohner vor \nStörungen der Nachtruhe zu erbringen als dies bei anderen Gegebenheiten nötig \ngewesen wäre. \n\n60\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 24.3.2004, a.a.O., S. 10 des \nUrteilsabdrucks; zur Notwendigkeit von Nutzungsbeschränkungen im \nEinzelfall für Einrichtungen in unmittelbarer Nähe zu Wohnräumen vgl. \nOVG NRW, Urteil vom 5.2.1996, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - \n4 C 5.88 -, NJW 1992, 1779.\n\n61\n\nWill die Beklagte an diesem Standort festhalten, wird sie diesen Aufwand \nbetreiben müssen. Ist sie hierzu nicht bereit, so bleibt ihr immer noch die Möglichkeit, \ndie Außenzapfstelle an einen anderen Standort etwa auf der anderen Straßenseite \nam Lippeufer am Rand des Parkplatzes zu verlegen.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den \n§§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-06-15/11-k-2311-04","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-06-15/11-k-2311-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279572","retrieved":"2026-07-09 02:53:20.297843+00:00"}}