{"status":"available","doknr":"OLD279613","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0614.11L359.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-06-14","aktenzeichen":"11 L 359/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Anträge werden abgelehnt.\n\n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden \nnicht erhoben.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage (11 K \n1146/05.A) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge \n- Bundesamt - vom 23.5.2005 anzuordnen, ist unzulässig, soweit die Klage gegen \ndie ablehnenden Entscheidungen über die Asylberechtigung und \nAbschiebungsverbote sowie hilfsweise auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin \ngerichtet ist, die Antragstellerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise des § 60 Abs. 2, 3, \n5 und 7 AufenthG vorliegen. Hinsichtlich der ablehnenden Entscheidungen zur \nAsylberechtigung und den Abschiebungsverboten fehlt es an einem \nRechtsschutzinteresse für eine Entscheidung im Verfahren vorläufigen \nRechtsschutzes. Durch die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des hiergegen gerichteten Widerspruchs würde sich die Rechtsstellung der \nKlägerin nicht verbessern. Hinsichtlich des hilfsweise gestellten \nVerpflichtungsbegehrens kann die Klage keinen Suspensiveffekt entfalten, der durch \neinen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet oder wiederhergestellt werden \nkönnte.\n\n3\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet, soweit \nsich die Klage gegen die im genannten Bescheid enthaltene \nAbschiebungsandrohung richtet.\n\n4\n\nDie Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist nicht ernstlich zweifelhaft (§ \n36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).\n\n5\n\nInsbesondere bestehen nicht deshalb Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nAbschiebungsandrohung, weil die Antragstellerin keinen Asylantrag gestellt hat und \ndeshalb ein Asylverfahren überhaupt nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Denn \nein Asylantrag gilt gemäß § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG in der Fassung des \nZuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I 1950) mit Zugang der Anzeige der \nAusländerbehörde beim Bundesamt als gestellt. Nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG \nist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes \nKind eines Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet einreist \noder hier geboren wird und ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich \nnach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält. \nDiese Voraussetzungen liegen vor.\n\n6\n\nDie ledige und im August 2003 geborene Antragstellerin ist nach \nAsylantragstellung ihrer Mutter am 6.11.2002 im Bundesgebiet geboren und ihre \nMutter hält sich nach Abschluss ihres Asylverfahrens durch Urteil der Kammer vom \n21.7.2004 - 11 K 3604/03.A - ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Das \nAsylverfahren ihres Vaters ist bereits durch rechtskräftiges Urteil des VG Arnsberg \nvom 4.12.2003 - 6 K 5201/02.A - negativ abgeschlossen worden. Dies hat die \nzuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt am 1.3.2005 mitgeteilt.\n\n7\n\nUnerheblich ist, dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG erst am 1.1.2005 und damit nach der \nGeburt der Antragstellerin in Kraft getreten ist. Es gibt keine Übergangsvorschrift, die \ndie Anwendbarkeit der Vorschrift auf vor dem 1.1.2005 geborene Kinder von \nAsylbewerbern ausschlösse. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Regelung des \n§ 14 a Abs. 2 AsylVfG im Rahmen der in Art. 15 des Zuwanderungsgesetzes vom \n30.7.2004 getroffenen Inkrafttretensregelungen einen vorbehaltlosen \nAnwendungsbefehl ausgesprochen. Daraus folgt, dass die Antragsfiktion für alle \nFälle gilt, in denen ihre Voraussetzungen vorliegen und noch kein Asylantrag gestellt \nwurde. \n\n8\n\nVgl. dazu auch VG Minden, Beschluss vom 20.5.2005 - 7 L 287/05.A -\n.\n\n9\n\nAus dem Wortlaut der Norm ergibt sich nichts anderes. Danach kommt es nur \ndarauf an, ob die Einreise oder die Geburt des Kindes eines Ausländers nach \nAsylantragstellung des Ausländers erfolgt. Dass die Einreise oder Geburt erst unter \nGeltung der Norm stattgefunden haben darf, lässt sich der Vorschrift nicht nur \ndeshalb entnehmen, weil sie im Präsens und nicht im Perfekt gefasst ist (\"wird es \nhier geboren\" statt \"ist es hier geboren worden\"). Beiden Formulierungen einen \nunterschiedlichen Bedeutungsgehalt zuzuweisen, verbietet sich im Kontext der Norm \nschon deshalb, weil sich die Anzeigepflicht in beiden denkbaren Fassungen in \ngleicher Weise nur auf zum Zeitpunkt der Anzeige in der Vergangenheit liegende \nVorgänge beziehen kann. Die abweichende Auffassung des VG Göttingen in seinem \nBeschluss vom 17.3.2005 - 3 B 272/05 -, AuAS 2005, 117, vermag zudem deshalb \nnicht zu überzeugen, weil die Perfektform in anderen Bestimmungen des \nZuwanderungsgesetzes durchaus auch für solche Regelungen verwendet wird, die \nausdrücklich nur für künftige Einreisen gelten sollen (vgl. § 15 a Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 6 AufenthG). In anderen Bestimmungen, in denen danach differenziert werden \nsollte, ob eine Geburt oder eine Einreise vor oder nach dem 1.1.2005 stattgefunden \nhat, ist dies klar zum Ausdruck gebracht worden (vgl. §§ 104 Abs. 3, 15 a Abs. 6 \nAufenthG). Vor diesem Hintergrund kann der Verwendung der Präsensform allein \nnicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber nur künftige Geburten oder \nEinreisen erfassen wollte.\n\n10\n\nIm Gegenteil findet die auf den Wortlaut und das Fehlen einer \nÜbergangsvorschrift gestützte Annahme, auch vor dem 1.1.2005 geborene Kinder \nseien von § 14 a Abs. 2 AsylVfG erfasst, eine Stütze in der Entstehungsgeschichte \nder Norm. Der Bundesgesetzgeber hat bewusst keine Übergangsvorschrift getroffen, \nobwohl er - worauf das VG Göttingen in seinem Beschluss vom 17.3.2005 \nhingewiesen hat - im Gesetzgebungsverfahren darauf aufmerksam gemacht worden \nwar, dass \"dringend regelungsbedürftig\" sei, ob die formellen Vorschriften des \nGesetzes \"ausnahmsweise, nur teilweise oder überhaupt nicht auch für Ausländer \ngelten sollen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereist bzw. im \nBundesgebiet geboren worden sind, für die aber bisher kein eigener Asylantrag \ngestellt worden ist (vgl. § 14 a E-AsylVfG)\". Indem der Gesetzgeber bewusst darauf \nverzichtet hat, die vor dem 1.1.2005 geborenen oder eingereisten Kinder von \nAsylbewerbern aus dem Anwendungsbereich der Norm durch eine \nÜbergangsvorschrift herauszunehmen, hat er konsequent den mit der Vorschrift \nverfolgten Regelungszweck umgesetzt: Sie soll nach der Gesetzesbegründung \nverhindern, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in \nDeutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen \nentstehen.\n\n11\n\nVgl. BT-Drs. 15, 420, S. 108.\n\n12\n\nEs handelt sich bei der Anwendung der umstrittenen Fiktionsregelung auf vor \ndem 1.1.2005 (Inkrafttreten der Regelung) bzw. vor dem 5.8.2004 (Verkündung der \nVorschrift) in das Bundesgebiet eingereiste oder hier geborene ausländische Kinder \nunter 16 Jahren auch nicht um eine unzulässige Rückwirkung. Eine grundsätzlich \nunzulässige Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) liegt dann vor, \nwenn eine Norm für einen bestimmten vor ihrer Verkündung liegenden Zeitraum \nRechtsfolgen auslösen soll.\n\n13\n\nVgl. z. B. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 \n-, BVerfGE 72, 200 (242).\n\n14\n\n§ 14 a Abs. 2 AsylVfG ordnet keine Rechtsfolgen für die Zeit vor dem 1.1.2005 \nund damit erst recht nicht für die Zeit vor dem 5.8.2004 an. Er knüpft lediglich \ntatbestandlich auch an frühere Zeiträume an, indem er auch für früher geborene oder \neingereiste Kinder von Asylbewerbern gilt.\n\n15\n\nDie darin liegende tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) ist \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es werden hierdurch keine Grundrechte \nder Betroffenen - auch nicht in Verbindung mit allgemeinen rechtsstaatlichen \nGrundsätzen - verletzt. Prüfungsmaßstab sind dabei diejenigen Grundrechte, die mit \nder in die Zeit vor Verkündung der Norm fallenden Tatbestandsverwirklichung, also \nmit der Geburt der Antragstellerin, \"ins Werk gesetzt\" worden sind.\n\n16\n\nBVerfG, Beschluss vom 20.1.1988 - 2 BvL 23/82 -, BVerfGE 77, 370 \n(378).\n\n17\n\nAllein durch die Geburt der Antragstellerin vor dem 1.1.2005 bzw. vor dem \n5.8.2004 sind außer der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG keine \nGrundrechte \"ins Werk gesetzt\" worden, die sie - sofern sie nicht gemäß § 14 a \nAbs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens verbindlich verzichtet - vor \nder Durchführung eines Asylverfahrens bewahren könnten. Ein Eingriff in die \nallgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ist im Hinblick auf die angeführte \nGesetzesbegründung durch die vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls \nRechnung tragende Bestimmung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG gerechtfertigt.\n\n18\n\nAbgesehen davon besteht ohnehin kein schutzwürdiges Vertrauen in den \nFortbestand der vor dem 1.1.2005 bestehenden Rechtslage im Hinblick auf die \nRegelungen über den Beginn eines erst nach dem 1.1.2005 durchzuführenden \nAsylverfahrens. \n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 -, BVerfGE 95, \n64; BVerwG, Urteil vom 12.3.2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114.\n\n20\n\nDas ergibt sich für die erst am 15.8.2003 geborene Antragstellerin schon daraus, \ndass die Neuregelung bereits vor ihrer Geburt in dem am 25.6.2002 verkündeten und \nam 18.12.2002 vom BVerfG mit Art. 78 GG für unvereinbar und damit für nichtig \nerklärten Zuwanderungsgesetz vom 20.6.2002 (BGBl. I 1946) enthalten war, sodass \ndie Antragstellerin bereits bei ihrer Geburt mit einer derartigen Neuregelung rechnen \nmusste. \n\n21\n\nAber auch unabhängig davon liegt ein schutzwürdiges Vertrauen nicht deshalb \nvor, weil nach alter Rechtslage ein möglicher negativer Ausgang eines \nAsylverfahrens je nach Zeitpunkt der Antragstellung verzögert werden konnte und \ndies unter der Geltung der Neuregelung nicht mehr möglich ist. Denn Sinn des \nAntragserfordernisses war es auch vor Inkrafttreten der Neuregelung nicht, \nAusländern ohne Aufenthaltsstatus allein dadurch faktisch einen längeren Aufenthalt \nzu ermöglichen, dass sie selbst über den Beginn eines Asylverfahrens für ihre Kinder \ndisponieren und dadurch unter Umständen eine vorgesehene Abschiebung \nkurzfristig verhindern können. Vielmehr ging das Gesetz schon bisher davon aus, \ndass Ausländer, die im Hinblick auf eine behauptete politische Verfolgung in ihrem \nHerkunftsland in Deutschland bleiben wollen, ein Asylverfahren durchführen und dort \ndie Berechtigung ihres Vorbringens prüfen lassen. Demgegenüber erscheint es \nsogar rechtsmissbräuchlich, sich wie die Antragstellerin auf politische Verfolgung zu \nberufen, sich aber gegen die Durchführung eines Asylverfahrens zu wehren und \ndamit zu verhindern zu versuchen, dass die Berechtigung des Asylbegehrens in dem \ndafür vorgesehenen Verfahren überprüft wird. Dieses Vorbringen zeigt sehr \nanschaulich, dass die Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 AsylVfG geradezu geboten ist, \num einen Missbrauch des Asylverfahrens - und zwar auch durch vor dem 1.1.2005 \ngeborene Kinder abgelehnter Asylbewerber - zu verhindern. Allein der Umstand, \ndass das durch den fiktiven Antrag eingeleitete Asylverfahren auch erfolglos bleiben \nkann und in den Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG, der hier einschlägig ist, \nregelmäßig sogar offensichtlich aussichtslos ist, begründet für Asylbewerberkinder \nkein schutzwürdiges Vertrauen gegenüber der Durchführung eines der Sache nach \ngebotenen Asylverfahrens, wenn sie nicht ausdrücklich darauf verzichten.\n\n22\n\nDie Abschiebungsandrohung ist auch nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil die \nOffensichtlichkeitsbeurteilung des Bundesamts nicht bestätigt werden könnte. Die \nKammer teilt die Überzeugung des Bundesamts. Um Wiederholungen zu vermeiden, \nnimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffende Begründung im \nangefochtenen Bescheid Bezug. In dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der \nAntragstellerin vom 11.4.2005 sind keine Gesichtspunkte vorgetragen worden, die \ndie zutreffende Bewertung des Asylantrags durch das Bundesamt ernsthaft in Frage \nstellen könnten. Den Einwänden ist entgegenzuhalten, dass nicht einmal die Mutter \nder Antragstellerin, die sich als Armenierin bis zum Jahr 2002 in Aserbaidschan \naufgehalten haben will, von eigener Verfolgung berichtet hat, sodass nicht ersichtlich \nist, weshalb für die Antragstellerin, die in Deutschland geboren und noch nicht einmal \nzwei Jahre alt ist, allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit die hinreichende \nWahrscheinlichkeit einer Gefährdung bestehen sollte. Was die Antragstellerin in \neinigen Jahren in der Schule erleben wird, kann heute ohnehin nicht prognostiziert \nwerden und ist im Hinblick auf mögliche Veränderungen der Gefährdungslage rein \nspekulativ. \n\n23\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war schon deshalb \nabzulehnen, weil die notwendigen Unterlagen über die persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt worden sind (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 \nZPO).\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.\n\n25\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279613","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-06-14/11-l-359-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279613","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279613","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-06-14/11-l-359-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279613","retrieved":"2026-07-09 02:53:23.521183+00:00"}}