{"status":"available","doknr":"OLD279815","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0606.1K7591.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-06-06","aktenzeichen":"1 K 7591/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 04.12.2003 wird hinsichtlich der Entscheidungen zu \nNr. 3 und 4 aufgehoben.\n\n1\n\n:\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 18.11.1975 in B. geboren. Nach dem Abitur hat er von \n1994 bis 1996 Militärdienst in B. geleistet, wobei er in einem Musik-Corps tätig \nwar. Nach dem Militärdienst hat er in einer Firma gearbeitet, die sich mit der \nHerstellung und dem Vertrieb von Videofilmen beschäftigte.\n\n3\n\nNach seinen Angaben reiste der Kläger am 15.07.2003 auf dem Landweg in das \nBundesgebiet ein und beantragte am 21.07.2003 politisches Asyl. Zur Begründung gab er bei \nder Anhörung am 28.07.2003 im Wesentlichen an, er habe anlässlich des Neujahrsfestes 1982 \n(März 2003) an einer Feier von Mitgliedern der Bahaie teilgenommen. Dabei habe er sich als \nMullah verkleidet und im Rahmen eines Sketches den Ayatollah Khomeini und andere \ngeistliche Führer gespielt und verspottet. Später habe er erfahren, dass einer der Teilnehmer \nam 23.05.2003 festgenommen worden sei. Man habe dessen Wohnung durchsucht und das \nSpott-Video gefunden. Daraufhin sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als unterzutauchen \nund den Iran zu verlassen.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 04.12.2003 lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge den Asylantrag mit der Begründung ab, der Kläger sei auf dem \nLandweg in das Bundesgebiet eingereist. Es verneinte auch die Voraussetzungen der §§ 51 \nAbs. 1 und 53 AuslG und forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats \nnach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte es \ndie Abschiebung in den Iran an.\n\n5\n\nZur Begründung hieß es, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Abschiebungsschutz zu, \nweil man ihm nicht abnehme, anlässlich einer Feier von Angehörigen der Bahaie-Religion \naufgetreten zu sein und den Ayatollah Khomeini parodiert zu haben. Dies sei derart \ngefährlich, dass man keinen nachvollziehbaren Grund für ein solches Verhalten des Klägers \nerkennen könne. Ihm hätte bewusst sein müssen, dass gerade Angehörige der Bahaie-Religion \nbesonders streng beobachtet werden. Auch habe der Kläger nichts Näheres darüber mitteilen \nkönnen, wie das Video in die Hände des Geheimdienstes geraten sei.\n\n6\n\nAm 22.12.2003 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. \nEr beantragt,\n\n7\n\n1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.12.2003 zu \nverpflichten, ihn als Asylberechtigten gemäß Art. 16 a GG \nanzuerkennen;\n\n8\n\n2. hilfsweise, unter teilweiser Aufhebung des angeführten Bescheides \nfestzustellen, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen zur \nAnerkennung als Flüchtling i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen;\n\n9\n\n3. äußerst hilfsweise, unter teilweiser Aufhebung des angeführten \nBescheides festzustellen, dass im Falle des Klägers Hindernisse i.S.v. \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG einer Abschiebung in den Iran entgegen \nstehen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten und der \nVerwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist teilweise begründet.\n\n15\n\nEin Asylanspruch scheidet aus, weil der Kläger das Bundesgebiet auf dem \nLandwege erreicht hat. Insoweit wird wegen der Einzelheiten gemäß § 77 Abs. 2 \nAsylVfG Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen \nBescheid vom 04.12.2003, denen sich die Kammer anschließt.\n\n16\n\nDem Kläger steht kein Anspruch auf Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 \nAufenthG zu. Dem Kläger droht wegen des von ihm vorliegenden Spott-Videos keine \npolitische Verfolgung i.S.d. Vorschrift. Einschlägig sind insoweit Art. 513 des \nIranischen Strafgesetzbuches vom 09.07.1996 (Schmähung der Heiligtümer des \nIslam, der Propheten und Imame) sowie Art. 514 (Beleidigung des Begründers und \nFührers der Islamischen Republik Imam Khomeini). Art. 513 sieht eine Haftstrafe von \neinem bis zu fünf Jahren vor. Sollte der Richter zusätzlich den Straftatbestand der \nBlasphemie bejahen, wäre sogar die Verhängung der Todesstrafe möglich. Art. 514 \nsieht Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zwei Jahren vor.\n\n17\n\nVgl. dazu die Auskunft des AA an das VG Mainz vom 01.04.2005 -\n 508-516.80/43482 - und Stellungnahme des Kompetenzzentrums Orient-\nOkzident in Mainz vom 15.04.2005 für das VG Mainz (Bearbeiter: Dr. Jörn \nThielmann; Geschäfts.-Nr.: 7 K 774/04.MZ).\n\n18\n\nDiese Vorschriften stellen jedoch keine politische Verfolgung dar, weil sie dem \nZiel dienen, den Islam und seine Repräsentanten zu schützen, und alle Iraner \ngleichermaßen treffen. In politische Verfolgung schlagen Strafen erst um, wenn sie \nzielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch \ngerade wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung getroffen werden sollen. \nAuch die Schwere der angedrohten Strafe für sich genommen vermag deren \npolitischen Charakter nicht zu begründen. Dies gilt selbst für die Todesstrafe. Zwar \nmag ein Staat, der als Sanktion für Straftaten seiner Bürger die Todesstrafe \nverhängt, seine Strafgewalt unter Verletzung einer nach der Wertordnung des \nGrundgesetzes geltenden Grenze ausüben. Art. 16 a Abs. 1 GG schützt jedoch nicht \nschlechthin gegen jede exzessive staatliche Machtausübung.\n\n19\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 15.02 2000 - 9 A 4615/98.A - (Amtl. \nUmdruck S. 12 f.).\n\n20\n\nDaher kann man von drohender politischer Verfolgung wegen des Verhaltens \ndes Klägers nicht ausgehen.\n\n21\n\nIn der Person des Klägers liegen jedoch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 \nbis 7 AufenthG vor. Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden \nund zudem mit der Todesstrafe gerechnet werden muss. Von der Abschiebung soll \nauch abgesehen werden, wenn für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des \nKlägers vor. Er muss damit rechnen, dass ihm wegen des Spott-Videos der Vorwurf \nder Blasphemie gemacht wird. Dieser Vorwurf muss umso schwerer wiegen, weil das \nVideo anlässlich einer privaten Veranstaltung der Bahaie gedreht worden ist, die als \nabtrünnige Muslime und Gottlose gelten. Als weiterer Erschwerungsgrund kommt \nhinzu, dass die Beteiligten alkoholisiert waren. Auf Grund dessen bringt das \naufgefundene Video den Kläger in konkrete Lebensgefahr bei einer Rückkehr in den \nIran.\n\n22\n\nDie dieser Bewertung zu Grunde liegenden Angaben des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung sind überzeugend. Seine Ausführungen waren in sich \nschlüssig und frei von Widersprüchen. Sie verstießen weder gegen die \nLebenserfahrung noch allgemeine Denkgesetze. Hinzu kommt, dass der Kläger \nseine Erklärungen frei und unbefangen vorgetragen hat und stets bereit war, auf \nkritische Nachfragen sofort zu antworten. Es entstand nicht der Eindruck, dass es \nihm Schwierigkeiten bereitete, zuvor Erklärtes mit neuen Nachfragen in Einklang zu \nbringen.\n\n23\n\nInsbesondere ist es ihm gelungen, die Bedenken des Bundesamtes gegen den \nWahrheitsgehalt seiner Angaben zu zerstreuen. Die Kammer hat es dem Kläger \nabgenommen, dass ein solcher Auftritt nicht geplant war und durch die angeheiterte \nStimmung der Veranstaltungsteilnehmer sowie den konsumierten Alkohol zu Stande \ngekommen ist. Dies würde zwar nach hiesigen Vorstellungen sein Verhalten \nmöglicherweise entschuldigen. Nach dem Verhaltenskodex des im Iran herrschenden \nIslam wird dies jedoch gegenteilig bewertet. Da der Kläger - wie seine Ausführungen \nin der mündlichen Verhandlung zeigten - ein durchaus witziger und lustiger Mensch \nist, hat die Kammer ihm seine spontane Reaktion abgenommen. Der Kläger war \nauch in der Lage - soweit er es erkennen konnte - die Umstände der Aufdeckung des \nVideos in nachvollziehbarer Weise zu schildern.\n\n24\n\nDa der Klage teilweise stattzugeben war, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 \nAbs. 1 VwGO. Die Kammer hat den Anspruch auf Asylanerkennung und \nAbschiebungsschutz als gleichwertig betrachtet und es deshalb für billig angesehen, \ndass jeder der Beteiligten seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Dies gilt auch \nunter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte anwaltlich nicht vertreten ist. \nDenn vor den Verwaltungsgerichten besteht kein Anwaltszwang und es ist die Sache \neiner jeden Partei - auch des Klägers - ihre Rechte selbstständig wahrzunehmen \noder aber sich eines Anwalts zu bedienen.\n\n25\n\nDie Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279815","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-06-06/1-k-7591-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279815","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279815","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-06-06/1-k-7591-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279815","retrieved":"2026-07-09 02:53:40.233189+00:00"}}