{"status":"available","doknr":"OLD280162","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0523.9K5381.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-05-23","aktenzeichen":"9 K 5381/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom \n1. August 2003 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin zu 2. ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen \nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November \n1950 besteht.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \ntragen die Kläger 23/24, die Beklagte 1/24.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind nach ihren Angaben afghanische Staatsangehörige \ntadschikischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit. Der Kläger zu 1. \nstammt aus Herat, die Klägerin zu 2. aus Kabul. Die Kläger zu 3. und 4. wurden in \nHerat geboren. Eine weitere Tochter der Kläger zu 1. und 2., die 1995 in Hamburg \ngeborene B. N. , alias I. , ist Klägerin des Verfahrens 9 K 5378/03.A. Im \nAugust oder September 2004 wurde der jüngste Sohn, I1. , geboren.\n\n3\n\nDie Kläger beantragten am 10. Juli 1995 beim Bundesgrenzschutzamt am \nFlughafen Frankfurt/Main erstmals Asyl. Dabei gaben sie an, am Tag zuvor gegen \n10:30 Uhr mit einer ihnen nicht bekannten Fluggesellschaft in Frankfurt angekommen \nzu sein. Sie seien von Karachi über einen ihnen nicht bekannten arabischen Ort \ngeflogen, wo sie ca. fünf Stunden Aufenthalt gehabt hätten. Von dort seien sie nach \nFrankfurt geflogen. Der Schleuser habe sie bis nach Frankfurt begleitet und dann \ngesagt, dass er kurz weg gehe, um ein Visum für sie zu besorgen. Nachdem er nicht \nwieder gekommen sei, hätten sie einen ganzen Tag gewartet, bevor sie sich an den \nGrenzschutz gewandt hätten.\n\n4\n\nZu ihren Asylgründen erklärten sie, aus Angst aus Afghanistan ausgereist zu \nsein. Ein Cousin des Klägers zu 1., der Mitglied der DVPA und Leutnant in der Armee \nNajibullahs gewesen sei, sei Mitte Juni 1995 von den Männern Ismail Khans \nermordet worden. Da der Kläger zu 1. bis 1992 Leibwächter und enger Mitarbeiter \nseines Cousins gewesen sei, habe auch er um sein Leben gefürchtet, zumal auch \nihm vorgeworfen worden sei, Kommunist und Mitglied der DVPA zu sein. Er sei aber \nnicht Mitglied der DVPA gewesen, sondern habe nur als Leibwächter für seinen \nCousin gearbeitet, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Deshalb sei er auf \nAnraten seines Vaters gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan und von dort \nnach Deutschland geflohen. Die Klägerin zu 2. bestätigte die Angaben ihres \nEhemannes.\n\n5\n\nAnlässlich der Anhörung am 12. Juli 1995 vor dem Bundesamt gab der Kläger \nzu 1. an: Grund für ihre Flucht sei die Ermordung seines Cousins. Dieser Cousin, \nB1. S. , sei entweder von den Mujahedin-Leuten des Ismail Kahn oder von den \nTaliban ermordet worden, weil er früher Offizier in der Armee von Najibullah gewesen \nsei. Er, der Kläger, habe seit 1987 seinen Wehrdienst bei seinem Cousin geleistet \nund sei als dessen Bediensteter und Helfer tätig gewesen. Bis zum Zusammenbruch \nder Armee sei er bei diesem Cousin beschäftigt und gleichzeitig Soldat im \nMannschaftsrang der afghanischen Armee gewesen. Soweit erforderlich, sei er mit \ndem Cousin bei der Erledigung seiner dienstlichen Obliegenheiten unterwegs \ngewesen. Wenn dies nicht möglich gewesen sei, habe er dessen Familie betreut und \nbeschützt. Nach dem Zusammenbruch des Najibullah-Regimes sei sein Cousin als \nFahrer im Raum Herat tätig gewesen, während er, der Kläger, sich als Teppich-\nRestaurator betätigt habe. Überwiegend sei seine Familie aber von seinem Vater \nunterstützt worden. Nach der Ermordung des Cousins habe der Vater Angst gehabt, \ndass auch der Kläger als früherer Mitarbeiter gefährdet sein könnte und habe \ndeshalb vorgeschlagen, dass die Familie nach Deutschland oder in eine anderes \neuropäisches Land ausreisen solle.\n\n6\n\nDie Klägerin zu 2. gab an, aus Kabul zu stammen und dort sieben Jahre lang die \nSchule besucht zu haben. 1986, im Alter von dreizehn Jahren, sei sie verheiratet \nworden und habe deshalb die Schule abbrechen müssen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 26. Januar 1996 wurde der Asylantrag der Antragsteller \nabgelehnt und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen sowohl nach § 51 Abs. \n1 als auch nach § 53 AuslG verneint. Von einer staatlichen Verfolgung der Kläger \nkönne im Zeitpunkt der Entscheidung keine Rede sein, da es an einer effektiven \nGebietsgewalt des Staates aufgrund der Bürgerkriegssituation fehle.\n\n8\n\nAm 7. Dezember 2000 stellten die Kläger einen Asylfolgeantrag, nachdem sie \nsich zuvor seit Sommer 1995 unter dem Namen I. in Hamburg aufgehalten \nhatten. Zur Begründung führten sie unter anderem sinngemäß aus, dass nunmehr in \nAfghanistan die Taliban die Staatsgewalt inne hätten. Der Vater und der Bruder des \nKlägers zu 1. seien inhaftiert gewesen. Der Vater sei nach eineinhalb Jahren \nfreigelassen worden und lebe als Flüchtling im Iran. Der Verbleib des Bruders sei \nunbekannt.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 1. August 2003, zur Post gegeben am 6. August 2003, wurden \ndie Anträge der Kläger auf Durchführung von weiteren Asylverfahren und auf \nAbänderung des Bescheides vom 26. Januar 1996 bezüglich der Feststellungen zu \n§ 53 AuslG abgelehnt. Die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung nach \nAfghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche \nnach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen.\n\n10\n\nAm 12. August 2003 haben die Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom \n22. Januar 2004 (9 L 916/03.A) ablehnte. Zur Begründung verweisen sie zum einen \nauf eine ihrer Ansicht nach behandlungsbedürftige posttraumatische \nBelastungsstörung bei der Klägerin zu 2., zum anderen darauf, dass diese sich zum \nchristlichen Glauben hingezogen fühle und die islamische Religion nicht mehr \nakzeptieren könne. Der Kläger zu 1. wolle davon aber nichts wissen. Schließlich \nmüsse die Familie auch angesichts der heutigen Machtverhältnisse in Afghanistan \nnoch mit Übergriffen wegen der Tätigkeit des Klägers zu 1. in der Armee Najibullahs \nrechnen. Er habe unter anderem unter Anwendung von Gewalt an der Rekrutierung \nund Ergreifung von Wehrpflichtigen teilgenommen. Darüber hinaus habe er an der \nAufdeckung von Partisanenkämpfern in Herat mitgewirkt. Die beiden Freunde, mit \ndenen er dabei zusammen gearbeitet habe, seien inzwischen beide ermordet \nworden, einer von den Taliban.\n\n11\n\nAm 11. Mai 2004 haben die Kläger ein von ihnen mündlich in Auftrag gegebenes \nGutachten des Herrn Dr. N1. E. vorgelegt. Wegen des Inhalts wird auf Blatt \n86 ff. - und in Bezug auf die Ergänzungen auf Bl. 116 ff. und 133 ff.- der Akte \nverwiesen.\n\n12\n\nDas Gericht hat zur gesundheitlichen Situation der Klägerin zu 2. ein Gutachten \nder Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums N2. , Prof. \nDr. B2. , in Auftrag gegeben. Danach leidet die Klägerin unter einer \nposttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivierenden depressiven Erkrankung \nin einer (im Sommer 2004) mittelgradig depressiven Episode und einer dissoziativen \nStörung/dissoziativen Amnesie. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens \nwird auf Blatt 136 ff. der Akte verwiesen.\n\n13\n\nDie Klägerin zu 2. ist am 27. August 2004 in der evangelischen Kirchengemeinde \nin X. getauft worden und nimmt nach ihren Angaben regelmäßig am \nGemeindeleben teil.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom \n1. August 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen \nsowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nhilfsweise die des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n18\n\nund bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.\n\n19\n\nDie Kläger sind in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2004 und 23. Mai \n2005 zu ihren Asylgründen angehört worden. Ferner ist Herr Dr. N1. E. als \nZeuge vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die \nNiederschriften verwiesen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden \nVerfahrens und des Eilverfahrens 9 L 916/03.A, der Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten sowie die der Kammer vorliegenden und den Beteiligten zugänglich \ngemachten Erkenntnisse zur Lage in Afghanistan Bezug genommen, die zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die \nKläger zu 1., 3. und 4. haben weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte \nnoch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes \n- AufenthG - oder des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG. Für die Klägerin zu 2. ist \ndagegen ein Verbot der Abschiebung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der \nEuropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten \nvom 4. November 1950 - EMRK - festzustellen. In Bezug auf Art. 16 a Abs. 1 des \nGrundgesetzes - GG - und auf § 60 Abs. 1 AufenthG ist aber auch ihre Klage \nunbegründet.\n\n23\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß \nArt. 16 a Abs. 1 GG. Auf diese Norm kann sich gem. Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a \nAsylVfG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen \nGemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung \ndes Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum \nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (sog. sicherer \nDrittstaat). Die sicheren Drittstaaten sind im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG mit \nZustimmung des Bundesrates durch § 26 a AsylVfG i.V.m. Anlage I zum AsylVfG \nbestimmt worden. Danach zählen alle Anrainerstaaten der Bundesrepublik \nDeutschland zu den sicheren Drittstaaten. Die Einreise eines Asylbewerbers aus \neinem dieser Staaten schließt die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a \nAbs. 1 GG aus, es sei denn, § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG findet Anwendung. \nEntscheidend für die Asylversagung ist der Nachweis der Einreise aus einem \nsicheren Drittstaat. Der Nachweis aus welchem sicheren Drittstaat der Ausländer \neingereist ist, ist nicht erforderlich.\n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, \n23 (31); Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 5.97 -, BVerwGE 105, 194 \n(196).\n\n25\n\nDie Kläger haben den Nachweis, nicht über einen sicheren Drittstaat eingereist \nzu sein, nicht geführt. Allerdings ist es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, von sich \naus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die \nerforderlichen Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich seine eigene \nÜberzeugung zu bilden (§§ 86 Abs. 1 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die \nAufklärungspflicht findet aber dort ihre Grenzen, wo der Asylbewerber keine \nnachprüfbaren Angaben zu seiner Einreise gemacht hat und es damit an einem \nAnsatzpunkt für weitere Ermittlungen fehlt.\n\n26\n\nSo liegt der Fall hier. Zwar haben sich die Kläger am 10. Juli 1995 auf dem \nFlughafen Frankfurt/Main an den Bundesgrenzschutz gewandt und dort Asyl \nbeantragt, doch befanden sie sich offensichtlich bereits außerhalb des \nTransitbereiches. Ihre Behauptung, am Tag zuvor auf dem Luftweg eingereist zu \nsein, haben sie nicht substantiiert, sondern lediglich vorgetragen, gegen 10:30 Uhr \naus Karachi kommend am Gate in Frankfurt angekommen zu sein. Der Vermutung \nder BGS-Beamten, dass es sich dabei um einen Lufthansaflug gehandelt haben \nkönnte, haben sie vehement widersprochen und nach Vorlage von Bildern erklärt, \ndass es auf keinen Fall diese Fluggesellschaft gewesen sei. Auch die Flugnummer \nund den Ort der Zwischenlandung konnten bzw. wollten sie nicht nennen. Damit \nhaben sie eine weitere Nachprüfung ihres Vortrags unmöglich gemacht.\n\n27\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser \nVorschrift, die zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist und die bisherige Regelung \ndes § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - ersetzt, darf ein Ausländer in \nAnwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem \nsein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner \npolitischen Überzeugung bedroht ist. Dabei kann nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG - \nanders als nach § 51 Abs. 1 AuslG - die Verfolgung ausgehen von dem Staat \n(Buchstabe a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile \ndes Staatsgebiets beherrschen (Buchstabe b), oder von nichtstaatlichen Akteuren, \nsofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich \ninternationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens \nsind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land \neine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht \neine innerstaatliche Fluchtalternative.\n\n28\n\nDie Voraussetzungen dieser Norm sind deckungsgleich mit denjenigen des \nAsylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit das geschützte Rechtsgut und der \npolitischen Charakter der Verfolgung betroffen sind.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, \n843, und Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, \n150 (152 ff.), beide bezogen auf § 51 Abs. 1 AuslG (alt).\n\n30\n\nIm Hinblick darauf geht die Kammer auch im Rahmen des hier streitigen \nAbschiebungsschutzbegehrens zunächst von denjenigen Grundsätzen aus, die für \ndie Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten.\n\n31\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung \nan seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn \nunverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen \nzufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBVerfGE 80, 315 (333 ff.).\n\n33\n\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild \ndes Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch \nVerfolgter ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf \nder Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung \nverlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen \nist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer \nvor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter \nPrognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung). Hat der Ausländer \nsein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg \nhaben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische \nVerfolgung droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit).\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, \nBVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.).\n\n35\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr ist nach § 77 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG der der letzten mündlichen Verhandlung bzw. - bei einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung - der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung \ngefällt wird.\n\n36\n\nEs bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Kläger Anfang Juli 1995 tatsächlich \nunter dem Druck politischer Verfolgung aus Afghanistan geflüchtet sind. Denn auch \nbei Anlegung des in diesem Fall heranzuziehenden sog. herabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstabs ist festzustellen, dass sie bei einer Rückkehr nach \nAfghanistan vor \n- ggf. erneuter - Verfolgung hinreichend sicher sind.\n\n37\n\nIn Bezug auf den Kläger zu 1. bestehen - unabhängig von den Widersprüchen, in \ndie sich der Kläger hinsichtlich der Zeitangaben verstrickt hat - bereits Zweifel an der \nGlaubhaftigkeit seines Vortrags, er habe über seine Tätigkeit als Leibwächter und \nFahrer seines Cousins, des Generals B1. S. , hinaus Zwangsrekrutierungen \ndurchgeführt, habe ein Netz von Spitzeln aufgebaut unter unterhalten, das sich zum \nTeil aus Mujahedin-Anhängern zusammengesetzt habe, und sei bei der Festnahme \neines Attentäters weiter in das Licht der Öffentlichkeit geraten. Die Zweifel beruhen \ndarauf, dass der Kläger diese Tätigkeiten weder bei der Anhörung vor dem \nBundesgrenzschutz noch bei der Anhörung vor dem Bundesamt erwähnt hat, obwohl \ner auf die Notwendigkeit, umfassend darzulegen, warum er Furcht vor politischer \nVerfolgung habe, und seine Pflicht, auch alle sonstigen Tatsachen und Umstände \nanzugeben, die der Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen, hingewiesen \nworden ist, die Belehrung durch seine Unterschrift bestätigt und erklärt hat, er habe \nvor dem Bundesamt alle Wichtige wahrheitsgemäß gesagt. Der Vortrag, er habe \nunter Gewalt Wehrpflichtige in Herat und den Vororten aufgegriffen und als wichtigste \ngeheime Funktion an der Aufdeckung von Partisanenkämpfern gearbeitet, erfolgte \nerst im Sommer 2003 im Rahmen des Eilverfahrens 9 L 916/03.A. Den ergänzenden \nVortrag zu seiner Verstrickung in ein Attentatsversuch Ende 1991 in Herat brachte er \nsogar erst, nachdem er von seinem Anwalt und von dem Gutachter Dr. E. darauf \nhingewiesen worden war, dass sein bisheriges Vorbringen wohl kaum für eine \nAnerkennung ausreiche.\n\n38\n\nZwar hat der Gutachter Dr. E. in seinem Schreiben vom 20. September 2004 \nausgeführt, dass ihm seine Informanten bestätigt hätten, dass der Kläger Soldat in \nder afghanischen Armee und als solcher auch als Fahrer und Leibwächter des \nGenerals B1. S. tätig war, dass er bei der Rekrutierung von Soldaten \nmitgewirkt darüber hinaus Spitzeldienste ausgeübt habe und er bei dem \nfehlgeschlagenen Attentat die dargestellte Rolle gespielt und bei der Festnahme des \nAttentäters mitgewirkt habe, doch hat er diese Behauptungen bei seiner Anhörung in \nder mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2005 nicht wiederholt. Vielmehr hat er dort \nerklärt, dass ihm sein direkter Gesprächspartner, der frühere Ministerpräsident \nAfghanistans und Gouverneur von Herat, Khalejiar, persönlich zunächst nur \nbestätigen konnte, dass es in Herat einen General B1. S. gegeben habe, der \ndort eine spezielle Eingreiftruppe aufgebaut hätte. Auch einen Giftanschlag, wie vom \nKläger beschrieben, habe es in Herat gegeben. Erst nach eigenen weiteren \nNachfragen des Herrn Khalejiar konnte er Herrn Dr. E. auch bestätigen, dass ein \njunger Soldat namens N. als Leibwächter dieses Generals tätig war. Dieser \nhabe - wie viele andere Soldaten in seiner Funktion - wohl auch \nZwangsrekrutierungen durchgeführt und Spitzeldienste geleistet. Sein \ndiesbezüglicher Vortrag sei plausibel.\n\n39\n\nLetztlich kann aber dahinstehen, ob der oben in groben Zügen wiedergegebene \nVortrag des Klägers glaubhaft ist, weil er aus anderen Gründen für einen Anspruch \ndes Klägers zu 1. nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht relevant ist.\n\n40\n\nZum Einen ist die Berufung auf diesen Vortrag nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \ni.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ausgeschlossen. Eine Anerkennung in einem \nAsylfolgeverfahren kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nbis 3 VwVfG vorliegen, sich also die dem (Ausgangs)Verwaltungsakt zugrunde \nliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert \nhat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung \nherbeigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO \ngegeben sind. Zudem muss der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande \ngewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren \ngeltend zu machen, und den Antrag binnen dreier Monate nach Kenntnis des \nWiederaufgreifensgrund geltend machen. Hier liegt weder eine nachträgliche \nÄnderung der Sach- oder Rechtslage noch ein neues Beweismittel vor, auf das der \nKläger nicht bereits im früheren Verfahren hätte zugreifen können. Die Tatsachen, \nauf die sich der Kläger nunmehr bezieht, haben sich vor seiner Ausreise aus \nAfghanistan zugetragen. Er hätte sie ohne Weiteres bereits in seinem Erstverfahren \nerwähnen und gegebenenfalls Zeugen und/oder Sachverständige benennen können. \nAuch Wiederaufgreifensgründe nach der ZPO sind nicht gegeben.\n\n41\n\nZum Anderen kann der heutige Vortrag des Klägers, wenn man ihn der Prüfung \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG zugrunde legen wollte, sein Anerkennungsbegehren nicht \ntragen. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen gehen von der Regierung \nKarzai derzeit regelmäßig keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mehr aus. Auch \nPersonen, die der DVPA, dem Geheimdienst Khad oder den kommunistischen \nStreitkräften nicht in herausgehobenen Positionen angehört haben, droht derzeit \nkeine politische Verfolgung durch die Regierung Karzai (vgl. zur Gefährdung \nehemaliger Kommunisten zuletzt: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n3. November 2004, S. 18; Danish Immigration Service von November 2004; Glatzer, \nAuskunft vom 1. Januar 2005 an VG Minden; Deutsches Orientinstitut (Uwe Brocks), \nAuskunft vom 23. September 2004 an Sächsisches OVG; Auswärtiges Amt, Auskunft \nvom 17. Februar 2004 an Sächsisches Oberverwaltungsgericht).\n\n42\n\nDer Kläger gehört unter Berücksichtigung seiner Angaben nicht zu dem \nPersonenkreis, der bei einer Rückkehr nach Afghanistan derzeit noch gefährdet \nwäre. Er hat den kommunistischen Streitkräften als einfacher Soldat im \nMannschaftsrang angehört. Die von ihm behauptete \"äußerst exponierte Stellung\" \nhat er lediglich durch seine Tätigkeit als Leibwächter und Fahrer seines Cousins, des \nGenerals S. , erlangt. Anders als der Gutachter Dr. E. geht das Gericht aber \nnicht davon aus, dass dem Kläger wegen dieser Tätigkeit heute noch die Gefahr \npolitischer Verfolgung droht. Gleiches gilt für die von ihm behaupteten \nZwangsrekrutierungen, die Spitzeldienste und seine Beteiligung an der Festnahme \ndes Attentäters von Ende 1991. Insbesondere bei dieser Festnahme ist der Kläger \nnach seinen Angaben bewusst gerade nicht besonders gewalttätig in der \nÖffentlichkeit aufgetreten. Vielmehr konnte die Nachbarschaft beobachten, dass sich \nder Attentäter nach anfänglichen Protesten ohne weitere Gegenwehr abführen ließ. \nAn Zwangsrekrutierungen waren sehr viele Soldaten der kommunistischen \nStreitkräfte gezwungenermaßen beteiligt, so dass dem Kläger auch von daher keine \nherausgehobene Position zukommt. Dass ihm wegen der behaupteten \nSpitzeltätigkeit besondere Gefahr droht, kann nicht festgestellt werden, zumal damals \nbeide Seiten von Spitzeln der jeweils anderen Seite unterwandert waren, wie der \nGutachter in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2004 ausführt.\n\n43\n\nDie Einschätzung des Gerichts, dass der Kläger auch in den Augen seiner \nUmgebung nur ein \"kleines Licht\" war, wird bestätigt durch den Umstand, dass er \nsich nach der Machtübernahme der Mujahedin im Jahr 1992 bis in den Sommer 1995 \nhinein völlig unbehelligt in Herat aufgehalten hat und seiner Arbeit im \nTeppichgeschäft seines Vaters nachgegangen ist, sich also nicht etwa nur im \nUntergrund aufgehalten hat. Gefahr drohte der Familie offensichtlich erst nach der \nMachtübernahme der Taliban (in Herat im September 1995), als nach seinen \nAngaben sein Vater und einer seiner Brüder inhaftiert wurden. Von den Taliban geht \naber nach ihrer Entmachtung keine Gefahr mehr aus. Für den Kläger zu 1. kann \ndaher bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen werden.\n\n44\n\nDie Klägerin zu 2. hat ebenfalls keinen Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG kann \nin der Regel die Feststellung, dass dem Betroffenen die in § 60 Abs. 1 AufenthG \nbezeichneten Gefahren drohen, nicht mehr getroffen werden, wenn er - wie hier die \nKlägerin - nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen \nAsylantrag stellt und sein Vorbringen auf Umstände stützt, die er nach \nunanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages aus eigenem Entschluss \ngeschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im \nHerkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Die Klägerin, deren Vortrag nicht \nzu entnehmen ist, dass sie sich bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan \nerkennbar mit dem Gedanken getragen hat, zum Christentum überzutreten, hat erst \nnach unanfechtbarer Ablehnung ihres ersten Asylantrags Anfang 1996 im Laufe des \nJahres 2004 den Entschluss gefasst, sich taufen zu lassen, und den Taufunterricht \nbegonnen. Deshalb kann für sie, gestützt auf dieses Vorbringen, kein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt werden. Gründe, die hier \nein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall gebieten könnten, sind weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich.\n\n45\n\nAndere Gründe, die für die Klägerin eine Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG \ngebieten könnten, sind nicht gegeben.\n\n46\n\nAuch die Kläger zu 3. und 4. haben keinen Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Sie haben sich vor ihrer Ausreise \naus Afghanistan politisch nicht betätigt. Sippenhaft müssen sie nicht fürchten, da \nauch für ihren Vater, dessen Gefährdung sich theoretisch auf sie erstrecken könnte, \nbei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Gefahr politischer Verfolgung \nbesteht.\n\n47\n\nDie Kläger zu 1., 3. und 4. haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung \neines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 oder 5 AufenthG (früher, im \nWesentlichen inhaltsgleich: § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG). Insbesondere kann das \nVorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der \nEuropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten \nvom 4. November 1950 - EMRK - nicht festgestellt werden, da auf der Grundlage des \nVorbringens des Klägers zu 1. aus den bereits genannten Gründen keine \ndurchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ihm und seinen Söhnen \nim Falle einer Rückkehr auf Grund individueller Umstände eine gezielt auf ihre \nPersonen gerichtete unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.\n\n48\n\nVgl. zu den Voraussetzungen von § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 \nEMRK: BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, \n265 (266 ff.).\n\n49\n\nFür die Klägerin zu 2. ist dagegen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 \nAufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festzustellen. Diese Normen verbieten die Abschiebung \ndann, wenn im Zielland eine vom Staat ausgehende oder von ihm zu verantwortende \nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nlandesweit droht. Vom Staat zu verantworten sind etwa drohende Misshandlungen \ndurch Dritte, sofern sie dem Staat deshalb zugerechnet werden können, weil er sie \nveranlasst, bewusst duldet oder ihnen gegenüber keinen Schutz gewährt, obwohl er \ndazu in der Lage wäre.\n\n50\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, \nBVerwGE 95, 331 = NVwZ 1996, 476; Urteil vom 4. Juni 1996 \n- 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289, und Urteil vom 15. April 1997 \n- 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265, sämtlich zu § 53 Abs. 4 AuslG (alt).\n\n51\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Klägerin zu 2. droht aufgrund ihrer \nKonversion zum Christentum landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine \nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Dabei hat das Gericht die \nÜberzeugung gewonnen, dass die Hinwendung der Klägerin zum Christentum einem \nwahrhaftigen und nachhaltigen inneren Anliegen entspricht. Die Klägerin hat \nüberzeugend geschildert, wie sie über erste Berührungen im \nEinschulungsgottesdienst ihrer Tochter und Gesprächen mit Geistlichen während \nihrer wiederholten Klinikaufenthalte der christlichen Gedankenwelt näher getreten ist \nund sich schließlich nach einer Phase, in der sie keiner Religion angehören wollte, \nnach weiteren intensiven Gesprächen entschlossen hat, sich taufen zu lassen. Sie \nhat glaubhaft versichert, dass sie regelmäßig am Gemeindeleben teilnimmt und \nanschaulich dargelegt, welchen Trost und welche Kraft ihr das gemeinsame Gebet \nund die Gemeinschaft mit anderen Christen spenden und wie positiv sich das in ihrer \nnach wie vor angespannten psychischen Situation auswirkt. Unter Berücksichtigung \ndes Umstandes, dass die Klägerin diese Entwicklung zunächst gegen den \nausdrücklich erklärten Willen ihres Ehemannes und unter Inkaufnahme des Abbruchs \nder Beziehungen zu seiner Familie und zu vielen Landsleuten durchgesetzt hat, und \ndes Eindrucks, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, geht \ndas Gericht davon aus, dass sie auch nach einer Rückkehr nach Afghanistan \nversuchen würde, offen und aktiv ihren christlichen Glauben zu leben. Damit brächte \nsie sich in Gefahr.\n\n52\n\nZwar gewährleistet die Ende Januar 2004 in Kraft getretene neue Verfassung \ngrundsätzlich das Recht auf freie Religionsausübung. Nach Artikel 2 Absatz 1 ist der \nIslam Staatsreligion, doch räumt Absatz 2 der Vorschrift Angehörigen anderer \nReligionsgemeinschaften das Recht ein, im Rahmen der Gesetze ihren Glauben \nauszuüben und ihre religiösen Bräuche zu pflegen. Dieses Grundrecht umfasst aber \nnicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren. In diesem \nFall kommt das Sharia-Recht zur Anwendung, nach dem einem Konvertiten, der \nseinen moslemischen Glauben aufgegeben hat, die Todesstrafe droht.\n\n53\n\nVgl. AA vom 22. Dezember 2004 an VG Hamburg; \nE. vom 13. Mai 2004 an VG Braunschweig.\n\n54\n\nAllerdings ist über die tatsächliche Situation von Konvertiten in Afghanistan kaum \netwas bekannt, da diese ihr Bekenntnis meist geheim halten. Es ist aber ein Fall \nbekannt geworden, in dem sich ein Kommandant und seine Frau offen zum \nChristentum bekannt haben. Beide wurden laut UNAMA und Amnesty International \nvon der eigenen Familie und Vertretern der konservativen Geistlichkeit offen \nbedroht.\n\n55\n\nAA, Lagebericht vom 3. November 2004, S. 20.\n\n56\n\nAuch der Danish Immigration Service (Stellungnahme von November 2004, \nS. 43) geht davon aus, dass Konvertiten nicht nur Schwierigkeiten in der eigenen \nFamilie sondern auch in der weiteren Umgebung begegnen werden. E. (a.a.O., \nS. 5) bestätigt, dass Personen, die zum Christentum übergetreten sind, sowohl von \nprivater als auch von staatlicher Seite mit Sanktionen rechnen müssen. Dazu \ngehören harte Bestrafungen, wie etwa Verstoßung, was für eine Frau praktisch ein \nTodesurteil bedeutet, und sogar die Tötung. Dauerhafter staatlicher Schutz gegen \nsolche Repressionen ist derzeit nicht erreichbar.\n\n57\n\nAA vom 22. Dezember 2004 an VG Hamburg.\n\n58\n\nÜber den gegenüber § 60 Abs. 5 AufenthG nur hilfsweise gestellten Antrag, ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen, muss in Bezug auf die \nKlägerin zu 1. nach dem eben festgestellten Ergebnis nicht mehr entschieden \nwerden.\n\n59\n\nDie Kläger zu 1., 3. und 4. haben keinen Anspruch auf Verpflichtung der \nBeklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG. Nach dieser Vorschrift, die die Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nersetzt, soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat \nabgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit besteht. Entscheidend ist, ob für den Ausländer unter \nBerücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhalts \neine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter \nbesteht. Die Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nlandesweit drohen.\n\n60\n\nVgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG (alt) BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 \n- 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257; Urteil vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, DVBl. 1996, 203.\n\n61\n\nAllerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell \nbestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden \nbei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (§ 60 Abs. 7 Satz 2 \nAufenthG) berücksichtigt. Eine solchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen \nkonkret und individualisierbar bedroht; bei einer allgemeinen Gefahr entfaltet § 60 \nAbs. 7 Satz 2 AufenthG eine \"Sperrwirkung\" des Inhalts, dass über die Gewährung \nvon Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidung befunden werden \nsoll. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist der Rückgriff auf § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG jedoch bei einer allgemeinen Gefahr dann nicht gesperrt, wenn die \nSituation im Zielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung den \nEinzelnen \"gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen ausliefern würde\"\n\n62\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, a.a.O., \nzu § 53 Abs. 6 AuslG (alt)\n\n63\n\nund gleichwertiger Schutz vor Abschiebung nicht anderweitig durch eine erfolgte \nEinzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt wird.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420, \nzu § 53 Abs. 6 AuslG (alt).\n\n65\n\nEine individuelle, gerade in ihren persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen \nangelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht den Klägern zu 1., 3. und 4. \nnicht, zumindest nicht mit der für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach \n§ 60 Abs. 7 AufenthG erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Allerdings ist \nmit der Konversion einer Ehefrau und Mutter auch eine gewisse Gefahr für ihre \nFamilienmitglieder verbunden. Die vom Auswärtigen Amt (Auskunft vom \n22. Dezember 2004 an VG Hamburg) nicht ausgeschlossene Gefahr von \nRepressionen gegen Kinder afghanischer Eltern, die vom Islam zum Christentum \nkonvertiert sind, wird sicherlich auch für den Ehemann anzunehmen sein, gegen \ndessen Autorität die Ehefrau erfolgreich aufbegehrt hat (vgl. dazu auch E. vom \n13. Mai 2004 an VG Braunschweig). Entscheidend ist aber, dass das Auswärtige Amt \neine solche Gefahr lediglich nicht ausschließen kann. Anhaltspunkte dafür, dass den \nFamilienmitgliedern eines Konvertiten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit \nRepressionen drohen, liegen dagegen nicht vor.\n\n66\n\nEs kann auch nicht festgestellt werden, dass die Kläger zu 1., 3. und 4. bei einer \nRückkehr nach Afghanistan einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt \nsein wird, wenn sie sich dort nach Kabul begeben.\n\n67\n\nDie Sicherheitslage in Afghanistan ist insgesamt betrachtet weiterhin \nangespannt. Im Raum Kabul ist sie auf Grund der Präsenz der ISAF vergleichsweise \nzufriedenstellend, bleibt jedoch fragil (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom \n3. November 2004, 22. April 2004, 6. August 2003 und 2. Dezember 2002). Die \nRegierung Karzai ist in der Hauptstadt mit Hilfe der Internationalen Friedenstruppe in \nder Lage, eine übergreifende Ordnung durchzusetzen, so dass extreme Formen von \ngewaltsamen Auseinandersetzungen unterbunden werden und der Einzelne im \nGroßen und Ganzen nicht um seine Existenz zu bangen braucht. Das gilt allerdings \nangesichts der Ausdehnung der Hauptstadt nicht überall, insbesondere nicht in den \nVororten. Dort kommt es oft noch zu Blutrache und dazu, dass unliebsame Personen \nvon manchen noch mächtigen ehemaligen Kommandanten der Mudjaheddin sowie \nstaatlichen Sicherheitskräften misshandelt oder getötet werden (vgl. neben den o.g. \nLageberichten des Auswärtigen Amtes die Gutachten von Dr. N1. E. vom \n24. Juli 2004 für Sächsisches OVG, vom 21. Mai 2003 für VG Braunschweig und \nvom 5. August 2002 für VG Schleswig sowie Länderanalysen der Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Afghanistan - die aktuelle Situation, Updates vom 3. März 2003 und \n1. März 2004). \n\n68\n\nInsgesamt betrachtet ist die allgemeine Sicherheitslage in Kabul derzeit jedoch \nnicht so, dass dort eine extreme Gefahrenlage für jeden Rückkehrer angenommen \nwerden kann, die allein ein über den Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nhinausgehendes Abschiebungshindernis begründen würde.\n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4270/97.A -; \nBeschluss vom 30. Juli 2003 - 20 A 3708/97.A -; OVG Hamburg, Urteil \nvom 24.10.2002 - 1 Bf 67/98.A -.\n\n70\n\nHinsichtlich der Versorgungslage gilt für den Raum Kabul im Ergebnis nichts \nanderes. Die Versorgung der Bevölkerung hat sich nach den Lageberichten des \nAuswärtigen Amtes in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten \ngrundsätzlich verbessert, auch wenn wegen der hohen Preise nicht alle \nBevölkerungsschichten von der verbesserten Lage profitieren. Angesichts der hohen \nArbeitslosigkeit haben Personen, die nicht in noch bestehende Familien- oder \nStammesstrukturen zurückkehren können, die ihnen bei einer Wiedereingliederung \nbehilflich sind, in der Regel keine Möglichkeit, sich den Lebensunterhalt selbst zu \nerarbeiten und sind auf die Unterstützung der Hilfsorganisationen angewiesen (vgl. \nE. vom 5. August 2002, a.a.O., und Glatzer, Gutachten vom 26. August 2002 für \nVG Schleswig). Die UN und die ausländischen Hilfsorganisationen versorgen in ganz \nAfghanistan gegenwärtig mehrere Millionen Afghanen, darunter viele \nBinnenvertriebene und Rückkehrer mit Nahrungsmitteln und Hilfsgütern (s.a. UNHCR \nAfghanistan aktuell vom 18. Dezember 2002, 6. Januar 2003 und 18. August 2003). \nDadurch stehen in den Großstädten genügend Lebensmittel zur Verfügung, so dass \ndie Gefahr einer akuten Hungersnot nicht besteht. Durch die Hilfsorganisationen wird \nallerdings nur eine minimale Grundversorgung gewährleistet, wobei insbesondere für \nRückkehrer angesichts der weitgehenden Zerstörungen der Bausubstanz zusätzlich \ndas Problem besteht, eine adäquate Unterkunft zu erlangen (vgl. E. vom \n5. August 2002, a.a.O., und Glatzer vom 26. August 2002, a.a.O., s.a. Deutsches \nOrient-Institut (Uwe Brocks), Gutachten vom 23. September 2004 für Sächsisches \nOVG). Zur Unterbringung der Rückkehrer hat der UNHCR mit \nNichtregierungsorganisationen eine Vereinbarung über die Errichtung einer \nbegrenzten fünfstelligen Zahl von Unterkünften in den Provinzen und der \nZentralregion um Kabul geschlossen, von denen bis Ende 2003 knapp 70.000 und im \nJahr 2004 ca. 27.000 gebaut wurden. (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n3. November 2004).\n\n71\n\nAuch wenn die Situation für Rückkehrer insgesamt als nicht zufrieden stellend \nangesehen werden kann, kann jedenfalls derzeit nicht davon ausgegangen werden, \ndass die Kläger bei einer Rückkehr in eine extreme Existenzgefährdung geraten \nwürden, bei der allein die Gerichte mit Rücksicht auf die gesetzgeberische \nKompetenzentscheidung berechtigt sind, Abschiebungsschutz zu gewähren.\n\n72\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2003, a.a.O.; Beschluss vom \n30. Juli 2003, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 24. Oktober 2002, \na.a.O.\n\n73\n\nEine für die Kläger günstigere Entscheidung kann allein im Rahmen des § 60 a \nAufenthG ergehen. An einer entsprechenden Anordnung über die Aussetzung von \nAbschiebungen nach Afghanistan fehlt es jedoch bislang für das Land Nordrhein-\nWestfalen.\n\n74\n\nDie Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung finden ihre \nRechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 71 Abs. 4 AsylVfG, 50 Abs. 1, 59 \nAufenthG. Die Abschiebungsandrohung ist um den Zusatz, dass die Klägerin zu 2. \nnicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf, zu ergänzen (§ 59 Abs. 3 Satz 2 \nAufenthG).\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis \nberuhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280162","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-23/9-k-5381-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":25},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280162","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280162","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-23/9-k-5381-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280162","retrieved":"2026-07-09 02:54:07.239802+00:00"}}