{"status":"available","doknr":"OLD280260","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0518.10K3020.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-05-18","aktenzeichen":"10 K 3020/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass ein Verbot gemäß § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG für eine Abschiebung der Kläger nach B. vorliegt. Der \nEntscheidungsausspruch unter Ziffer 3 und Ziffer 4 des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2003 wird aufgehoben, \nsoweit er dem entgegen steht. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu fünf Sechstel und die Beklagte \nzu einem Sechstel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen \nVollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages \nabzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1., nicht durch Personalpapiere ihres Heimatlandes \nausgewiesen, ist am 20. März 1974 in P. /B. geboren. Ihr Sohn, der Kläger zu \n2., ist am 8. Januar 2001 ebenfalls in P. /B. geboren. Am 22. Februar 2002 \nstellten sie einen Asylantrag, den die Klägerin zu 1. bei ihrer Anhörung vor dem \ndamaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) näher \nbegründete: Ihr Mann sei verschwunden, als ihr Sohn etwa zwei Monate alt gewesen \nsei. Sie nehme an, dass er von Islamisten oder Regierungsangehörigen entführt und \ngetötet worden sei. Sie habe befürchtet, ebenfalls getötet zu werden.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 28. Januar 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger \nauf Anerkennung als asylberechtigt ab. Darüber hinaus stellte es fest, dass weder die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) noch \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorlägen und drohte den Klägern die \nAbschiebung nach B. an.\n\n4\n\nDie Kläger haben am 7. Februar 2003 Klage erhoben und zunächst beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2003 zu verpflichten, \nsie als asylberechtigt anzuerkennen und festzustellen, dass sowohl die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als auch Abschiebungshindernisse gemäß \n§ 53 AuslG vorliegen. Nachdem die Klägerin zu 1. im Laufe des Verfahrens ärztliche \nAtteste vorgelegt hatte, aus denen hervorgeht, dass sie sich in psychiatrischer \nBehandlung befand bzw. befindet, hat das Gericht zur weiteren Aufklärung des \nmedizinischen Sachverhaltes den Oberarzt Dr. A. sowie die Assistenzärztin Dr. \nM. von der Abteilung Sozialpsychiatrie und Psychotherapie der Medizinischen \nHochschule I. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. \nWegen der Ausführungen der Sachverständigen wird auf das Gutachten vom 28. \nApril 2005 (Bl. 154 ff d. Gerichtsakte) Bezug genommen. \n\n5\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2005 hat die Klägerin zu 1. \nergänzend vorgetragen, dass sie im Falle ihrer und ihres Sohnes Rückkehr nach \nB. keine Hilfe von ihren dortigen Familienangehörigen erwarten könne. Ihr \nEhemann sei vor Jahren spurlos verschwunden. Ihr Vater sei alt und zuckerkrank. \nIhre Schwester sei seit ein paar Jahren Witwe und arbeitslos und habe fünf Kinder im \nAlter zwischen sechs und 17 Jahren. Sie selbst würde in B. keine Arbeit finden, \nda sie keinen Beruf erlernt habe. Staatliche Sozialhilfe wie in Deutschland gebe es in \nB. nicht. Zudem müsse sie regelmäßig vier verschiedene Medikamente \neinnehmen. Des Weiteren könne sie nicht nachweisen, verheiratet zu sein, da sie nur \nvor einem islamischen Geistlichen geheiratet habe. Ohne einen entsprechenden \nNachweis werde ihr Sohn als unehelich angesehen, was in B. eine große \nSchande bedeute. Unter Rücknahme der Klage im Übrigen beantragen die Kläger \nnunmehr,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. Januar 2003 zu \nverpflichten festzustellen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 7 AufenthG vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDer Beteiligte hat sich nicht geäußert.\n\n10\n\nMit Beschluss vom 7. Oktober 2003 hat die Kammer den Rechtsstreit dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 17. \nOktober 2003 hat dieser die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen \nder weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den \nVerwaltungsvorgang des Bundesamtes (1 Hefter) sowie die über die Kläger geführte \nAusländerakte (1 Hefter) Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nSoweit die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2005 \nzurückgenommen wurde, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.\n\n13\n\nDie Kläger haben ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2005 \numformuliert. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Klageänderung i.S.d. § 91 \nAbs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kläger haben ihr ursprüngliches \nKlagebegehren inhaltlich unverändert fortgeführt und haben lediglich den Wortlaut \nihres Antrags an das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz \n(AufenthG) angepasst.\n\n14\n\nDie so verstandene Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, und \nbegründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Feststellung zu, dass in ihrer Person \nein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG bezüglich B. vorliegt. \n\n15\n\n1. Aufgrund der beigezogenen ärztlichen Unterlagen (Bl. 74, 89-94 d. \nGerichtsakte), insbesondere dem vom Gericht in Auftrag gegebenen \nSachverständigengutachten (Bl. 154 ff d. Gerichtsakte), steht zur Überzeugung des \nGerichts fest, dass die Klägerin zu 1. an wiederkehrenden mittelschweren und \nschweren depressiven Episoden auf dem Boden einer posttraumatischen \nBelastungsstörung erkrankt ist (Bl. 192/193 d. Gerichtsakte). Wegen dieser \nErkrankung bedarf sie dringend regelmäßiger psychiatrischer bzw. \npsychotherapeutischer und zusätzlich medikamentöser Behandlung (Bl. 194 d. \nGerichtsakte). Bei einer zeitnahen Rückkehr der Klägerin zu 1. nach B. ohne \nvorherige Behandlung droht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung mit \nrascher Dekompensation und suizidalen Krisen mit akuter Eigengefährdung sowie \nGefährdung des Klägers zu 2. (Bl. 195 d. Gerichtsakte) - und zwar unabhängig \ndavon, ob die Klägerin zu 1. in B. adäquat behandelt werden könnte (Bl. 196 d. \nGerichtsakte). Damit droht ihr jedenfalls derzeit im Falle ihrer Rückkehr nach B. \neine individuelle, erhebliche und konkrete Leibesgefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis i.S.d. Norm kann sich \nnämlich auch daraus ergeben, dass dem betroffenen Ausländer im Zielstaat alsbald \nnach seiner Rückkehr dorthin \n\n16\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - Az.: 9 C 2.99 - - \n\n17\n\neine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung seines \nGesundheitszustandes droht\n\n18\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - Az.: 9 C 58.96 -, \nBVerwGE 105, 383 ff -. \n\n19\n\nDiese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin zu 1., wie sich aus dem vom \nGericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten ergibt, vor.\n\n20\n\nDie der Klägerin drohenden gesundheitlichen Gefahren sind auch nicht als \nallgemeine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG einzustufen. Aufgrund der fast \nnahezu vollständigen Wortgleichheit des § 60 Abs. 7 AufenthG und des § 53 Abs. 6 \nAuslG stellt das Gericht für die Abgrenzung zwischen individueller und allgemeiner \nGefahr auf die zu § 53 Abs. 6 AuslG entwickelten Grundsätze ab. Danach liegt hier \nkeine allgemeine Gefahr für die Klägerin zu 1. vor. Es ist nicht ersichtlich, dass eine \nso große Anzahl von Personen in B. an wiederkehrenden mittelschweren und \nschweren depressiven Episoden auf dem Boden einer posttraumatischen \nBelastungsstörung erkrankt ist, als dass diese Personen eine Bevölkerungsgruppe \ni.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellen\n\n21\n\n- vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - Az.: 9 C 58/96 -, \na.a.O., und 27. April 1998 - 9 C 13/97 - -.\n\n22\n\nDie der Klägerin zu 1. drohenden gesundheitlichen Gefahren wären aber auch \ndann nicht als allgemeine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG einzustufen, \nwenn man entgegen den Ausführungen im Sachverständigengutachten davon \nausginge, dass die psychische Dekompensation der Klägerin zu 1. mit einer \nunmittelbar nach ihrer Rückkehr nach B. einsetzenden psychiatrischen bzw. \npsychotherapeutischen Behandlung \n\n23\n\n- eine solche Behandlung ist in B. grundsätzlich möglich, vgl. \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. März 2005 sowie VG des \nSaarlandes, Urteil vom 19. März 2004 - Az.: 12 K 11/04.A) -\n\n24\n\nverhindert werden könnte. In diesem Falle wäre nämlich nicht ersichtlich, wer für \ndie Behandlungskosten aufkommen sollte. Zwar existiert in B. eine \nKrankenversicherung, die aber nur für versicherte Personen Leistungen übernimmt. \nPersonen, die wie die Kläger nach mehrjährigem Aufenthalt im Ausland nach B. \nzurückkehren, sind nicht krankenversichert und müssen sämtliche Kosten für \nBehandlung und Medikamente selbst übernehmen\n\n25\n\n- Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, B. \n(Kurzinformation), Januar 2004; Lagebericht des Auswärtigen Amtes \nvom 9. März 2005 -.\n\n26\n\nEin der deutschen Sozialhilfe vergleichbares System gibt es in B. nicht\n\n27\n\n- Deutsches Orient-Institut, Gutachten an VG Minden vom \n18. Dezember 2003 und 6. Februar 2004 -.\n\n28\n\nVon ihrer Familie wäre bezüglich der Behandlungskosten nach den glaubhaften \nAngaben der Klägerin zu 1. ebenfalls keine Hilfe zu erwarten.\n\n29\n\nDie fehlende Finanzierbarkeit einer im Heimatland erhältlichen medizinischen \nBehandlung führt nicht automatisch dazu, dass die einem Ausländer im Falle seiner \nAbschiebung dorthin drohenden gesundheitlichen Gefahren als allgemeine Gefahr \ni.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG einzustufen sind\n\n30\n\n- vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 13. August 2003 - A 5 K \n11176/03 -; VG Oldenburg, Urteil vom 27. Januar 2004 - Az.: 12 A \n550/03 -; a.A. OVG Koblenz, Urteil vom 15. Juli 2003 - Az.: 10 A \n10168/03 -; offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 29. April \n2002 - Az.: 1 B 59/02 - -.\n\n31\n\nDas Gericht schließt sich der überzeugenden Argumentation des VG \nSigmaringen an: Vergleicht man die Situation der Klägerin zu 1. mit der Situation \nanderer mittelloser Kranker in B. wird deutlich, dass nicht allen dieselbe Gefahr \ndroht. Die Gefahr für Leib und Leben ergibt sich nämlich nicht in erster Linie aus dem \nfehlenden Zugang zum Gesundheitssystem, sondern aus der individuellen \nErkrankung. Dies zeigt, dass die Gruppe der mittellosen Kranken so inhomogen ist, \ndass sie nicht als Bevölkerungsgruppe i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eingestuft \nwerden kann. Insbesondere droht nicht allen Angehörigen dieser \"Gruppe\" eine \nGefahr für Leib und Leben, sondern nur denjenigen, die an einer entsprechend \nschweren Erkrankung leiden.\n\n32\n\nDarüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Anzahl der mittellosen \nKranken, die ohne medizinische Behandlung einer konkreten und erheblichen Gefahr \nfür Leib und Leben ausgesetzt sind, in B. , einem Land mit einem existierenden, \nwenn auch nicht lückenlosen Krankenversicherungssystem, so groß ist, dass diese \nPersonen eine Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG bilden.\n\n33\n\n2. Nach den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen der gerichtlich \nbestellten Sachverständigen wäre der Kläger zu 2. im Falle seiner Rückkehr nach \nB. derzeit ebenfalls gefährdet, da seine Mutter, die Klägerin zu 1., ihn in ihr \nsuizidales Erleben mit einbezieht. \n\n34\n\n3. Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, soweit den Klägern die \nAbschiebung nach B. angedroht wird. Gemäß § 34 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz \n(AsylVfG) i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG soll in der Androhung der Staat \nbezeichnet werden, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf, im \nvorliegenden Fall also B. . Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG \nsind hiervon - anders als nach der alten Rechtslage Abschiebungshindernisse nach § \n53 Abs. 6 AuslG (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG) - nicht ausgenommen. Im Übrigen \nbleibt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung unberührt (§ 59 Abs. 3 Satz 3 \nAufenthG).\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die sonstigen \nNebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 708 \nZivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-18/10-k-3020-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":12},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-18/10-k-3020-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280260","retrieved":"2026-07-09 02:54:15.335017+00:00"}}