{"status":"available","doknr":"OLD280446","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0509.8K396.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-05-09","aktenzeichen":"8 K 396/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes U. \nWeg 34 in I. -D. , Gemarkung I. , Flur 9, Flurstück 51. Durch dieses \nGrundstück verläuft seit 1971 eine Trinkwassertransportleitung, die vom Wasserwerk R. \nzur Stadt H. führt und unterirdisch verlegt ist. Mitverlegt ist parallel zu dieser \nTrinkwasserleitung ein Strom- und Steuerkabel. Die 10-KV-Leitung dient der \nStromversorgung der außerhalb des Stadtgebiets H. liegenden Brunnen sowie des \nWasserwerks R. , in dem das Wasser aus den Brunnen zu Trinkwasser aufbereitet wird, \nvon wo aus es über drehzahlgesteuerte Pumpen in der Leitung befördert wird. Das \nSteuerkabel dient der Steuerung der Wassergewinnungs- und Aufbereitungsanlagen von der \nzentralen Leitstelle der Beigeladenen und ermöglicht eine am jeweiligen Bedarf orientierte \nWasserförderung und den Transport des sog. Reinwassers durch die Leitung. Seinerzeit \ngestattete der damalige Grundstückseigentümer, Herr H1. T. mit Vertrag vom \n26.02.1971 der Beigeladenen die Verlegung der Wasserrohrleitung und des Stromkabels in \neinem Grundstücksstreifen von 6 Meter Breite. Dabei wurde auch die Bestellung einer \nDienstbarkeit vereinbart, die jedoch in der Folgezeit nicht ins Grundbuch eingetragen wurde. \n\n3\n\nAm 15.11.2003 wurden das Stromkabel und das Steuerkabel bei Ausschachtungsarbeiten \nbeschädigt. Hierdurch erhielt der Kläger als neuer Eigentümer des Grundstücks erstmals \nKenntnis von dem Vorhandensein der Trinkwasserleitung und der \nStromversorgungsleitungen. Zu einer grundbuchrechtlichen Absicherung dieser Leitungen \nfand er sich nicht bereit und verlangte vielmehr deren Beseitigung.\n\n4\n\nDaraufhin hörte der Beklagte mit Bescheid vom 20.10.2004 den Kläger zu dem am \n16.08.2004 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines wasserrechtlichen \nZwangsrechtsverfahrens an. Im Zuge des förmlichen Verfahrens legte der Kläger durch \nseinen Prozessbevollmächtigten umfangreich seine Sehensweise dar, wonach \nTrinkwasserleitungen und Stromkabel nicht Gegenstand eines wasserrechtlichen \nZwangsrechtsverfahrens sein können.\n\n5\n\nMit dem hier angefochtenen Bescheid vom 17.02.2005 forderte der Beklagte den Kläger \nsodann auf, die Durchleitung von Wasser durch die bestehende unterirdische Leitung vom \nWasserwerk R. zu den Stadtwerken H. mit einem Durchmesser von 500 mm \nNennweite inclusive der dazugehörigen Strom- und Steuerkabel und die Unterhaltung der \nLeitung auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 9, Flurstück 51 zu dulden. Zugleich \nordnete er die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an und wies darauf hin, dass eine \nEntschädigung nach § 131 Landeswassergesetz nach Einholung eines entsprechenden \nGutachtens festzusetzen sei. Die Festsetzung werde dann Bestandteil der Duldungsverfügung. \n\n6\n\nDaraufhin hat der Kläger fristgerecht am 22.02.2005 die vorliegende Klage erhoben und \ngleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. \n\n7\n\nEr ist der Auffassung, § 128 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n- LWG NW - könne keine Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Duldungsverfügung \ndarstellen, weil es sich bei der Trinkwassertransportleitung nicht um ein Unternehmen der \nFortleitung von Wasser oder Abwasser handele. Im Sinne dieser Bestimmung könne \nfortgeleitet nur Wasser werden, dessen Beseitigung und/oder Abführung bezweckt werde, bei \ndem es sich also um Schmutz- oder um anfallendes Oberflächenwasser handele. Auf \nTrinkwasserleitungen sei die Vorschrift nicht anwendbar. Dies ergebe sich auch aus dem \nKommentar zum Nordrhein-Westfälischen Landeswassergesetz von Honert/Rüttgers. Zudem \nlasse sich dies aus dem sachlichen Geltungsbereich des LWG NW schließen, da dieser nur \nGewässer sowie Handlungen und Anlagen, die sich auf Gewässer und ihre Nutzungen \nauswirken oder auswirken können, umfasse. Schutzzweck des Gesetzes sei die Verhinderung \ndes ungeregelten Eindringens von Wasser oder Abwasser in das Grundwasser. Nur zu diesem \nZweck könnte auch nach § 128 LWG NW ein Eigentümer zur Duldung von Wasserleitungen \nverpflichtet werden. Dies treffe auf Trinkwasserleitungen nicht zu. Im Übrigen biete § 128 \nLWG NW auch keine Handhabe zur Verpflichtung der Duldung von Strom- und \nSteuerkabeln, die in dieser Norm nicht genannt seien. \n\n8\n\nRechtswidrig sei die angefochtene Verfügung auch insoweit, als sie keine konkrete, der \nHöhe nach bezifferte Entschädigung enthalte.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 29.04.2005 setzte der Beklagte die an den Kläger zu leistende \nEntschädigung auf 6.382,80 EUR fest und erklärte die Entschädigungsfestsetzung zum \nBestandteil der hier angefochtenen Duldungsverfügung vom 17.02.2005. Insoweit ist das \nVerfahren mit Beschluss des Gerichts vom 17.05.2005 abgetrennt worden und wird unter dem \nAktenzeichen 8 K 1017/05 fortgeführt. \n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Anordnung der sofortigen \nVollziehung in seiner Verfügung vom 17.02.2005 aufgehoben. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt, \n\n12\n\ndie Duldungsverfügung des Beklagten vom 17.02.2005 aufzuheben. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr ist der Auffassung, dass § 128 LWG NW auch auf Trinkwasserleitungen \nanwendbar sei. Auch die übrigen Voraussetzungen für den Erlass eines \nZwangsrechtes lägen vor, da die Trinkwasserleitung und das zugehörige Strom- und \nSteuerkabel anders nur mit erheblichem finanziellen Mehraufwand verlegt werden \nkönnten, was sich aus gutachterlichen Berechnungen ergebe.\n\n16\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nAuch sie hält unter Hinweis auf Literaturmeinungen die Vorschrift des § 128 LWG \nNW auf Trinkwassertransportleitungen für anwendbar und ist der Ansicht, dass auch \ndas Strom- und Steuerkabel Gegenstand eines wasserrechtlichen Zwangsrechtes \nsein könne, weil es eine notwendige technische Einheit mit der Trinkwasserleitung \nbilde.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. \n\n22\n\nZutreffend hat der Beklagte dem Kläger in dem angefochtenen Bescheid vom \n17.02.2005 dem Kläger auf Antrag der Beigeladenen aufgegeben, das Durchleiten \nvon Wasser durch die bestehende unterirdische Leitung vom Wasserwerk R. zu \nden Stadtwerken H. inclusive der dazugehörigen Strom- und Steuerkabel sowie \ndie Unterhaltung der Leitung zu dulden. Rechtsgrundlage für diese Verfügung ist \n§ 128 Abs. 1 LWG NW i.V.m. §§ 125 Abs. 2 und 143 LWG NW. Hiernach können \nu.a. zu Gunsten eines Unternehmens der Fortleitung von Wasser oder Abwasser die \nEigentümer und Nutzungsberechtigten der zur Durchführung des Unternehmens \nerforderlichen Grundstücke verpflichtet werden, das unterirdische Durchleiten von \nWasser und Abwasser und die Unterhaltung der Leitungen zu dulden. Dies gilt \njedoch nur, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßiger oder nur mit \nerheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann, der von dem Unternehmen zu \nerwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt und das Wohl \nder Allgemeinheit nicht entgegen steht.\n\n23\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, und zwar selbst dann, wenn man \nfiktiv davon ausgehen wollte, die seit 1971 bestehende Leitung werde nunmehr auf \ndem Grundstück des Klägers erstmals verlegt. \n\n24\n\nDas Gericht teilt die Einschätzung des Beklagten und der Beigeladenen, wonach \nvon dem Geltungsbereich des § 128 Abs. 1 LWG NW auch Trinkwasserleitungen \nerfasst werden. Denn der im Gesetz enthaltene Begriff \"Fortleitung von Wasser\" \nenthält insoweit keine Einschränkung. Auch legt die Nennung der verschiedenen \nUnternehmen des Fortleitens von Wasser einerseits und des Fortleitens von \nAbwasser andererseits den Schluss nahe, dass mit \"Wasser\" nur unverschmutztes \nWasser gemeint sein kann, wozu auch zum Trinkwasser aufbereitetes Grundwasser \nzählt. Dementsprechend wird in der Literatur in dem Handbuch des Deutschen \nWasserrechtes (Lersner/Behrendes/Reinhardt in der Kommentierung von Broschei) \nzu § 128 LWG NW Rdnr. 7 auch ausgeführt, dass es bei der Durchleitung von \nWasser auf den Zweck der Fortleitung nicht ankomme. Die Fortleitung werde in der \nRegel der Versorgung mit Trink- oder Brauchwasser und der Behandlung und \nAbführung von Abwasser dienen. Dabei sei es unerheblich, ob Wasserversorgung \nund Abwasserbeseitigung privat oder öffentlich seien. Dieser Meinung schließt sich \ndas Gericht an, zumal das LWG NW nicht generell - wie der Kläger meint - von \nseinem Schutzzweck her die Wasserversorgung aus seinem Geltungsbereich \nausnimmt, da sowohl in § 47 ff. LWG NW Regelungen bezüglich der öffentlichen \nTrinkwasserversorgung enthalten sind als auch in § 129 Abs. 1 LWG NW eine \nzwangsweise Mitbenutzung von Wasserversorgungsanlagen geregelt ist. Wenn dann \nin dem hier anzuwendenden § 128 Abs. 1 LWG NW ohne weitere Unterscheidung \nnur von einem Unternehmen der Fortleitung von Wasser die Rede ist, kann dies nach \nAuffassung des Gerichts nur dahingehend zu verstehen sein, dass hiermit \numfassend unverschmutztes Wasser, also auch Trinkwasser der öffentlichen \nWasserversorgung, gemeint ist. Der gegenteiligen Ansicht in dem Kommentar zum \nLWG NW von Honert/Rüttgers vermag das Gericht deshalb nicht zu folgen.\n\n25\n\nDie Trinkwasserleitung stellt auch mit dem Strom- und Steuerkabel eine Einheit \ndar, die zusammen als Unternehmen i.S.d. § 128 Abs. 1 LWG anzusehen sind. Zwar \nbesteht auf dem Grundstück des Klägers keine Verbindung zwischen Leitung und \nStromkabeln, diese ist nur am Beginn und am Ende der Transportleitung gegeben. \nJedoch dient die Stromleitung der Versorgung der außerhalb des Stadtgebietes \nH. liegenden Brunnen sowie des Wasserwerks R. , von wo aus das \nWasser über drehzahlgesteuerte Pumpen in der Leitung befördert wird. Ohne diese \nStromversorgung können weder das Wasserwerk noch die Wasserleitung mit den \nzugehörigen Pumpen betrieben werden. Das Steuerkabel dient - was zwischen den \nBeteiligten unstreitig sein dürfte - der Steuerung der Wassergewinnungs- und \nAufbereitungsanlagen von der zentralen Leitstelle der Beigeladenen aus. Hierdurch \nwird eine am jeweiligen Bedarf orientierte Wasserförderung und der Transport des \nsog. Reinwassers durch die Leitung gefördert. Damit dient auch das Steuerkabel \nunmittelbar dem Betrieb der Wasserleitung, wenngleich nicht verkannt wird, dass es \nvom Grundsatz her auch auf einer alternativen Trasse, losgelöst von der \nTrinkwassertransportleitung, verlegt werden könnte. Es gehört damit zu dem \nUnternehmen der Fortleitung des Wassers und kann deshalb Gegenstand des \nangefochtenen Zwangsrechtes sein.\n\n26\n\nSo auch OVG NRW, Urteil vom 25.02.1993 - 20 A 1886/91 - in: \nZeitschrift für Wasserrecht 1994, Seite 294 ff., in dem ebenfalls ein \nSteuerkabel zusammen mit einer Druckrohrleitung Gegenstand eines \nwasserrechtlichen Zwangsrechtes war.\n\n27\n\nHiernach durfte der Beklagte dem Kläger die Duldung des Unternehmens \naufgeben. Die einschränkenden Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 LWG NW liegen \nnämlich nicht vor. Denn das Unternehmen kann anders nicht zweckmäßiger oder nur \nmit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden. Insoweit hat der Beklagte \nVergleichsberechnungen anstellen lassen bezüglich der Kosten einer fiktiven \nNeuverlegung von Wasserleitung und Stromkabeln in der bisherigen Trasse und \nparallel hierzu auf einer gleich langen Trasse in einer Wegeparzelle. Hiernach \nbelaufen sich die Kosten bei einer Neuverlegung im bisherigen Trassenverlauf auf \n105.534,36 EUR ohne Umsatzsteuer. Für eine Verlegung in der Alternativ-Trasse \nfallen wegen vermehrter Horizontalspülbohrungen Kosten in Höhe von 190.972,84 \nEUR ohne Umsatzsteuer an. Damit liegt ein erheblicher finanzieller Mehraufwand bei \nWahl einer anderen als der bisherigen Trasse vor, der es selbst bei fiktiver \nBetrachungsweise, bei der die Neuanlegung der Leitung in den Blick genommen \nwird, rechtfertigt, der früher gewählten und bestehenden Trasse den Vorzug zu \ngeben. Der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen, die Sicherung der \nVersorgung der Bevölkerung von H. mit Trinkwasser, übersteigt auch erheblich \nden Schaden des Klägers. Dieser muss zwar Einschränkungen im Hinblick auf die \nÜberbaubarkeit der Trinkwasserrohre und der Stromkabel und die Duldung von \nUnterhaltungsmaßnahmen hinnehmen. Hierfür wird er jedoch, wie dies gesetzlich in \n§ 131 LWG NW vorgesehen ist, entschädigt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es \nin den vergangenen Jahrzehnten seit Verlegung der Leitung auf dem Grundstück \noffenbar zu keinem Zeitpunkt zu gravierenden Beeinträchtigungen gekommen ist. Da \nauch das Wohl der Allgemeinheit der Trinkwassertransportleitung mit dem Strom- \nund Steuerkabel nicht entgegensteht und Ermessensfehler bei der Entscheidung des \nBeklagten, dem Kläger die Duldung dieses Unternehmens aufzugeben, nicht \nersichtlich sind, ist die Verfügung des Beklagten vom 17.02.2005 rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n\n28\n\nDies gilt auch im Hinblick darauf, dass in der Verfügung keine \nEntschädigungsfestsetzung der Höhe nach enthalten war. Denn die \nEntschädigungsfestsetzung bildet keine notwendige Einheit mit der Festsetzung des \nZwangsdurchleitungsrechtes der Gestalt, dass das Zwangsrecht nur gemeinsam mit \nder Höhe der zu leistenden Entschädigung festgesetzt werden kann. Vielmehr folgt \ndie Entschädigungspflicht des § 131 LWG NW der Festsetzung des \nZwangsdurchleitungsrechtes nach, weshalb nach allgemeiner Verwaltungsübung \nauch die Festsetzung der Entschädigungshöhe einem gesonderten Verfahren \nvorbehalten wird.\n\n29\n\nDer Klage musste deshalb der Erfolg versagt bleiben.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n31\n\nDie Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis \nberuhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280446","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-09/8-k-396-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280446","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280446","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-09/8-k-396-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280446","retrieved":"2026-07-09 02:54:30.516460+00:00"}}