{"status":"available","doknr":"OLD280451","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0509.11K3210.04.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-05-09","aktenzeichen":"11 K 3210/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist seit Dezember 1996 Pächterin eines Mastgeflügelbetriebs mit \nzwei Stallgebäuden auf dem Grundstück Gemarkung P.-----weg , Flur 73, Flurstück \n63 und 64 in W. . Die Ställe wurden bis 1982 vom früheren Eigentümer auf der \nGrundlage einer Baugenehmigung des Oberkreisdirektors des Kreises H. vom \n12.11.1979 betrieben, nach der die Nutzung der Stallanlagen für die Aufzucht von bis \nzu 16.000 Zuchthähnen zugelassen war. \n\n3\n\nKurz nachdem das ehemalige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt im Jahr 1982 \nfestgestellt hatte, dass der frühere Eigentümer ohne Genehmigung die Haltung von \nbis zu 192.000 Stück Mastgeflügel aufgenommen hatte, beantragte er nachträglich \ndie Genehmigung zur Haltung von entweder je 20.000 Legehennen oder je 80.000 \nStück Mastgeflügel. Nach Ablehnung des Antrags ordnete das Staatliche \nGewerbeaufsichtsamt im Jahr 1984 die Stilllegung der Anlage an. Im sich \nanschließenden gerichtlichen Verfahren 1 K 331/85 beim Verwaltungsgericht Minden \nverzichtete das Gewerbeaufsichtsamt vergleichsweise bis zum rechtskräftigen \nAbschluss des Genehmigungsverfahrens, das unter dem Aktenzeichen 1 K 644/85 \nbeim Verwaltungsgericht Minden geführt wurde, auf die Vollstreckung der \nUntersagungsverfügung. Nach erfolgloser Beendigung des erstinstanzlichen \nKlageverfahrens 1 K 644/85 (Urteil vom 29.3.1988) führte der neue Eigentümer, der \nLandwirt M1. , der das Eigentum in der Zwangsvollstreckung erworben hatte, das \nVerfahren in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht NRW (21 A 1130/88) \nweiter und stellte parallel am 10.10.1990 einen neuen Genehmigungsantrag für die \nAufzucht von 160.000 Stück Mastgeflügel. In der mündlichen Verhandlung vor dem \nOVG nahm der Landwirt M1. am 3.7.1992 die vom früheren Eigentümer erhobene \nund von ihm im Berufungsverfahren fortgeführte Klage im Hinblick darauf zurück, \ndass das Gewerbeaufsichtsamt bis zu seiner Entscheidung über den neuen \nGenehmigungsantrag aus der Stillegungsverfügung keine Folgen zu ziehen \nversprach, wenn der Antragsteller binnen drei Monaten abschließende Unterlagen zu \ndem Problem der Abluft vorlege. \n\n4\n\nHierdurch veranlasst reichte der Landwirt M1. im August 1992 \nNachtragsunterlagen ein, nach denen er acht Luftreinigungsanlagen zur Behandlung \nder Stallabluft errichten wollte. Mit Bescheid vom 21.5.1996 lehnte das Staatliche \nUmweltamt C. den Antrag des Landwirts M1. vom 10.10.1990 ab, weil das \nVorhaben den unter Vorsorgegesichtspunkten nach den Bestimmungen der TA Luft \ngeforderten Abstand zum Wald nicht einhalte. Gegen den ablehnenden noch an den \nLandwirt M1. gerichteten Bescheid, der auch der neuen Eigentümerin zugestellt \nwurde, legte diese Widerspruch ein und erklärte, sie führe das \nGenehmigungsverfahren mit Einverständnis des bisherigen Antragstellers fort. \n\n5\n\nIm Dezember 1996 übernahm die Klägerin als Pächterin den Betrieb, in dem \nnoch immer mehr als 160.000 Masthähne aufgezogen wurden. Mit \nOrdnungsverfügung vom 29.8.1997, der Klägerin zugestellt am 3.9.1997, untersagte \ndas Staatliche Umweltamt C1. der Klägerin nach Anhörung, die Anlage zum \nHalten von Geflügel drei Monate nach Bestandskraft der Anordnung weiter als \nAnlage zu betreiben, die dem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Zudem drohte es \nein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- DM an. In der Begründung führte es aus, der \nGenehmigungsantrag vom 10.10.1990 sei abgelehnt worden und es liege keine \natypische Situation vor, die es rechtfertige, den ohne Genehmigung erfolgenden \nBetrieb der Anlage weiter zu dulden.\n\n6\n\nMit gesondertem Bescheid vom 25.9.1997 setzte das Staatliche Umweltamt \nC1. eine Verwaltungsgebühr für die Stilllegungsverfügung in Höhe von 500,- \nDM fest. \n\n7\n\nGegen die Bescheide vom 29.8.1997 und vom 25.9.1997 legte die Klägerin \nWiderspruch ein. Sie wandte ein, das Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden, weil \nihre Belange nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Es liege ein atypischer Fall \nvor, weil die Anlage nur formell illegal, materiell aber genehmigungsfähig sei, so dass \nauch im Wege der Durchführung des Genehmigungsverfahrens rechtmäßige \nZustände herbeigeführt werden könnten, zumal das Genehmigungsverfahren von der \nEigentümerin aktiv betrieben werde. Auch wenn die von der Anlage ausgehenden \nUmwelteinwirkungen unter Kontrolle gehalten würden, könne es gerechtfertigt sein, \ndie Fortsetzung des Betriebs bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens \nhinzunehmen. Eine weitere Besonderheit liege darin, dass weder die Klägerin noch \ndie derzeitige Eigentümerin die Anlage unter Verstoß gegen das \nGenehmigungserfordernis errichtet hätten. Sie hätten vielmehr angenommen, dass \ndie Anlage bei der Übertragung immissionsschutzrechtlich genehmigt sei. Ein \nVertrauensschutz folge auch daraus, dass die Anlage trotz offensichtlichen \nVerstoßes gegen die Baugenehmigung seit 17 Jahren betrieben werde, ohne dass \ndie zuständige Behörde eingeschritten sei. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18.3.2004 wies die Bezirksregierung E1. den \nWiderspruch der Eigentümerin gegen den die Genehmigung versagenden Bescheid \nzurück. Die darauf erhobene Klage blieb in erster Instanz erfolglos (VG Minden, Urteil \nvom 9.5.2005 - 11 K 1559/04 -).\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18.8.2004, der Klägerin zugestellt am 23.8.2004, \nänderte die Bezirksregierung E1. das angedrohte Zwangsgeld auf 10.000,- EUR \nsowie die Verwaltungsgebühr auf 255,65 EUR und wies die Widersprüche der \nKlägerin gegen die Stilllegungsverfügung und die Verwaltungsgebührenfestsetzung \nzurück. Sie erwiderte auf die Einwände der Klägerin, die Anlage sei gerade nicht \ngenehmigungsfähig, weshalb die Genehmigung versagt worden und das daraufhin \ngeführte Widerspruchsverfahren erfolglos geblieben sei. Auch die jahrelange \nDuldung des Betriebs begründe keinen Ausnahmefall, der es rechtfertige, von der \nregelmäßig gebotenen Stilllegung abzusehen. Dieser Umstand sei dadurch \nberücksichtigt worden, dass auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung verzichtet \nworden sei. Als Verwaltungsgebühr sei zu Gunsten der Klägerin lediglich die \nMindestgebühr nach dem vorgegebenen Rahmen zwischen 500,- DM und 5.000,- \nDM festgesetzt worden.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 23.9.2004 Klage erhoben. Sie führt ergänzend zu ihren \nEinwänden aus dem Widerspruchsverfahren aus, die Stilllegung widerspreche dem \nSchutzzweck des § 20 Abs. 2 BImSchG, der dem Schutz vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen diene. Im Genehmigungsverfahren sei jedoch nicht zweifelhaft \ngewesen, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährleistet sei. \nLediglich die Erfüllung der Vorsorgepflicht sei umstritten. Die vorliegenden \ngutachterlichen Aussagen belegten, dass die abstrakte Gefahr, zu deren Schutz § 20 \nAbs. 2 BImSchG bestimmt sei, im konkreten Fall nicht gegeben sei. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n12\n\ndie Ordnungsverfügung des Staatlichen Umweltamts C1. vom \n29.8.1997 sowie seinen Gebührenbescheid vom 25.9.1997 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E1. vom 18.8.2004 \naufzuheben. \n\n13\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEs hält den Ausführungen der Klägerin entgegen, weder die Erfüllung der \nVorsorgeanforderungen noch der Schutzpflichten sei im Genehmigungsverfahren \nnachgewiesen worden, seitdem die nunmehr maßgebliche TA Luft 2002 strengere \nAnforderungen auch an die Erfüllung der Schutzpflicht stelle.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 11 K 1559/04 sowie die in \nbeiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amts (sechs \nHefter), der Bezirksregierung E1. (zwei Hefter) und des Landrats des Kreises \nH. (drei Hefter) Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n19\n\nDie Bescheide des Staatlichen Umweltamts C1. vom 29.8.1997 und vom \n25.9.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E1. \nvom 18.8.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n20\n\nRechtsgrundlage für die Untersagung, den Mastgeflügelbetrieb als Anlage zu \nbetreiben, die dem Genehmigungsvorbehalt unterliegt, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 \nBImSchG. Danach soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die \nohne die erforderlicher Genehmigung betrieben wird, stillzulegen oder zu beseitigen \nist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das stellt auch die Klägerin nicht in \nFrage.\n\n21\n\nDer Betrieb wird seit Jahren unstreitig für die Aufzucht von mindestens 160.000 \nStück Mastgeflügel genutzt und übersteigt damit bei Weitem einen Betriebsumfang, \nder noch nicht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit \nunterliegt. Das Genehmigungserfordernis gilt gemäß Nr. 7.1 c) des Anhangs zur 4. \nBImSchV für Anlagen ab 30.000 Mastgeflügelplätzen. Eine \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nie erteilt worden. \n\n22\n\nSoweit der Betrieb einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf und \nohne sie geführt wird, hatte das Staatliche Umweltamt seine Einstellung anzuordnen, \nweil das Gesetz in § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG durch die Formulierung \"soll\" ein \nEinschreiten gebietet, sofern keine außergewöhnlichen Umstände rechtfertigen, \nhiervon abzusehen. Solche Umstände sind nicht gegeben.\n\n23\n\nUngeachtet dessen, dass die Sollvorschrift allein an die formelle Illegalität \nanknüpft und es deshalb grundsätzlich auf die materielle Rechtmäßigkeit der Anlage \nnicht ankommt, ist insbesondere der Nachweis der Genehmigungsfähigkeit bisher \nnicht erbracht worden. Insofern wird auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom \nheutigen Tag im Verfahren 11 K 1559/04 Bezug genommen. Nur wenn die Behörde \nbegründeten Anlass zu der Annahme hat, die Anlage entspreche so, wie sie \nbetrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei \nlediglich formell illegal, hat sie zu prüfen, ob sie von der Stilllegung als einem \nunverhältnismäßigen Mittel absieht und dem Betreiber aufgibt, unverzüglich die für \ndie Erteilung einer Genehmigung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zweifel \ngehen indes zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde \nbraucht nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle \nGenehmigungsfähigkeit anzustellen.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 35.87 -, BVerwGE 84, 220 = \nDVBl. 1990, 371.\n\n25\n\nNach diesen Grundsätzen bestand wegen der seit Jahren umstrittenen Frage, ob \ndie Unterschreitung der Mindestabstände zum Wald der Einhaltung der \nBetreiberpflichten entgegenstehen würde, kein begründeter Anlass für die Behörde, \ndie Anlage sei lediglich formell illegal, materiell aber ohne Weiteres \ngenehmigungsfähig. Gerade auch weil sowohl die Ausgangs- als auch die \nWiderspruchsbehörde ihre Entscheidungen über die Stilllegung jeweils erst nach der \nablehnenden Sachentscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen haben, \nkonnte den Behörden nicht abverlangt werden, trotz der ohnehin schon \naußergewöhnlich langen Dauer des Verwaltungsverfahrens von insgesamt über 13 \nJahren weitere zeitraubende Untersuchungen zur Klärung der Frage, in welchem \nUmfang der Mindestabstand unterschritten werden könnte, nachzufordern, bevor sie \ndie Stilllegung anordnen durften. Insbesondere zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheids waren bereits die Anforderungen der TA Luft \n2002 zu erfüllen, die ohne weitere Untersuchungen im Regelfall Mindestabstände der \nAnlage zum Wald zur Einhaltung der Schutzpflicht von 550 m und unter \nVorsorgegesichtspunkten von mindestens 150 m vorsehen und genaue Vorgaben für \ndie Durchführung einer Ausbreitungsrechnung machen, auf deren Basis \ngegebenenfalls eine Sonderbeurteilung von Ammoniakemissionen zu erstellen ist. \nDa die deutliche Unterschreitung der Mindestabstände ungeachtet der \ndurchgeführten Probenahmen an Boden und Blattwerk benachbarter Bäume nach \nden hier maßgeblichen Bestimmungen der TA Luft 2002 einen Anhaltspunkt dafür \ngibt, dass erhebliche Nachteile auf Grund der Einwirkung von Ammoniak auf \nbenachbarte Ökosysteme vorliegen und auch der Vorsorgepflicht nicht entsprochen \nwird, bestand hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der Anlage - nicht nur unter \nVorsorgegesichtspunkten - noch erheblicher Klärungsbedarf. Im Hinblick auf die \nbloße Möglichkeit der materiellen Rechtmäßigkeit der Anlage ist jedoch die Annahme \neines atypischen Falls nicht zu rechtfertigen. \n\n26\n\nEin atypischer Fall wäre auch dann nicht gegeben, wenn die Klägerin, wie sie \nvorträgt, bei Übernahme des Betriebs nicht gewusst hätte, dass die erforderliche \nGenehmigung nicht vorliegt. Insofern ist sie nicht schutzwürdig, weil sie sich als \nkünftige Betreiberin hätte informieren können und müssen, ob eine Genehmigung \nerteilt wurde. Unterlässt sie das, so ist es nicht Aufgabe der Behörde, diesem \nVersäumnis dadurch Rechnung zu tragen, dass der illegale Betrieb weiterhin \ngeduldet wird. Ein einen atypischen Fall begründender Vertrauensschutz ist \nschließlich nicht dadurch entstanden, dass der illegale Betrieb insgesamt nun schon \nseit über 20 Jahren andauert. Das folgt schon daraus, dass eine Stillegung bereits im \nJahr 1984 durch Ordnungsverfügung angeordnet worden ist und im gerichtlichen \nVerfahren eine Duldung zunächst lediglich für die Dauer des im Sommer 1992 \nrechtskräftig abgeschlossenen ersten Genehmigungsverfahrens und seitdem nur bis \nzur Behördenentscheidung über den neuen Antrag vom 10.10.1990 in Aussicht \ngestellt worden ist. Abgesehen davon führt eine behördliche Duldung eines \noffensichtlich rechtswidrigen Anlagenbetriebs ohnehin zu keiner \nErmessenseinschränkung oder gar zur Annahme eines atypischen Falls. \n\n27\n\nVgl. Jarass, BImSchG, 6. Aufl. 2005, § 20 Rn. 39.\n\n28\n\nDie Zwangsgeldandrohung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der \nWiderspruchsentscheidung am 18.8.2004 ebenfalls rechtmäßig. Insbesondere hat \ndas Staatliche Umweltamt gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW eine \nangemessene Frist für die Betriebseinstellung von drei Monaten nach Bestandskraft \nder Anordnung gesetzt. Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW konnte die \nZwangsgeldandrohung ergehen, obwohl der Verwaltungsakt weder sofort vollziehbar \nnoch unanfechtbar war. Die Höhe des Zwangsgelds ist im Hinblick auf die beim \nBetrieb der Anlage zu erzielenden Einnahmen ermessensfehlerfrei und \nverhältnismäßig.\n\n29\n\nDie mit Bescheid vom 25.9.1997 festgesetzte Verwaltungsgebühr ist rechtmäßig \nnach § 2 Abs. 1 GebG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der zum maßgeblichen Zeitpunkt der \nWiderspruchsentscheidung geltenden Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung \nvom 3.7.2001 (GV. NRW 2001, 262) in der Fassung der Verordnung vom 22.7.2003 \n(GV. NRW 2003, 428) und der Tarifstelle 15a.2.3 des allgemeinen Gebührentarifs, \ndie einen Gebührenrahmen zwischen 250,- und 2.500,- EUR eröffnet. Mit 255,65 \nEUR hält sich die Gebühr am äußersten unteren Rand des vorgegebenen \nRahmens. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 \nSätze 1 und 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280451","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-09/11-k-3210-04","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280451","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280451","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-09/11-k-3210-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280451","retrieved":"2026-07-09 02:54:30.953064+00:00"}}