{"status":"available","doknr":"OLD280450","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0509.11K2789.04.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-05-09","aktenzeichen":"11 K 2789/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Amt wird verpflichtet, die Nebenbestimmung V.D.4 des \nGenehmigungsbescheids der Bezirksregierung E. vom 26.6.2003 in der Gestalt \nihres Widerspruchsbescheids vom 9.7.2004 dahingehend zu ändern, dass die vom \nKompostwerk der Klägerin an den Immissionsorten I 1 und I 2 verursachten \nGeruchsimmissionen eine Häufigkeit von 20 % der Jahresstunden nicht \nüberschreiten dürfen.\n\nDas beklagte Amt wird verpflichtet, die Nebenbestimmung V.D.5 des \nGenehmigungsbescheids der Bezirksregierung E. vom 26.6.2003 in der Gestalt \nihres Widerspruchsbescheids vom 9.7.2004 dahingehend zu ändern, dass neben \neiner halbjährlichen Überprüfung mit 52 Stichproben und einer ganzjährigen \nÜberprüfung mit 104 Stichproben alternativ auch eine ganzjährige Überprüfung mit \n52 Stichproben zur Feststellung der Geruchsimmissionsbeiträge zugelassen \nwird.\n\nDas beklagte Amt trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines \nBevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Kompostwerk auf dem Grundstück Gemarkung P. , Flur\n3, 28, Flurstücke 69, 71/39, 72/39, 73/39, 77/39, 78/39 (B. T. ) in O. . Benachbart\nbefindet sich in etwa 150 m westlich der Annahmehalle der Klägerin das Gut P1. mit\neinem derzeit nicht betriebenen Schweinemastbetrieb und einem zugehörigen Wohnhaus (Gut\nP1. 1) sowie einem Wohnhaus (ehemaliges Melkerhaus), das keinem\nlandwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet ist und von einer Mitarbeiterin des Kompostwerks\nder Klägerin bewohnt wird (Gut P1. 2). Etwa 250 m nordöstlich der Nachrotteflächen\ndes Kompostwerks der Klägerin befindet sich ein zu einem ehemals landwirtschaftlich\ngenutzten Betrieb gehöriges Wohnhaus (B. T. 3). \n\n3\n\nDas Kompostwerk der Klägerin war ihrer Rechtsvorgängerin, der\nAbfallwirtschaftsgesellschaft mbH I. , mit Bescheid des Staatlichen Umweltamts C3.\nvom 6.10.1994 erstmals mit einer Annahmekapazität von 9.000 t/a genehmigt worden. In der\nGenehmigung war der Rechtsvorgängerin der Klägerin aufgegeben worden,\nGeruchshäufigkeiten von 15 % der Jahresstunden nach der Geruchsimmissionsrichtlinie\n(GIRL) dürften am nordöstlich gelegenen Wohnhaus B. T. 3 und an dem Wohnhaus\nGut P1. 2 unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch andere Anlagen,\ninsbesondere durch den Schweinemastbetrieb auf dem Gut P. , sowie am Wohnhaus\nGut P1. 1 ohne Berücksichtigung dieser Vorbelastung nicht überschritten werden. Diese\nImmissionswerte hielt die frühere Betreiberin nicht ein. Im Rahmen eines\nUntersagungsverfahrens ermittelte ein Gutachter eine auf das Kompostwerk zurückgehende\nGeruchshäufigkeit von maximal 17 % der Jahresstunden.\n\n4\n\nMit Genehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamts C3. vom 25.8.1998 wurde\neine Erhöhung der Annahmekapazität der Anlage auf 18.000 t/a zugelassen. In diesem\nBescheid wurde der Klägerin nur noch die Einhaltung von Geruchshäufigkeiten in Höhe von\n20 % der Jahresstunden an den drei genannten Immissionsorten aufgegeben, bezogen allein\nauf die von dem Kompostwerk ausgehenden Gerüche ohne Berücksichtigung der\nvorhandenen Vorbelastung. Dem lag eine Geruchsprognose zu Grunde, die die Einhaltung\nvon Geruchshäufigkeiten von 14 % der Jahresstunden vorhersagte, allerdings einen\nKorrekturfaktor der GIRL außer Betracht gelassen hatte, der zu einer Belastung von 22,4 %\ngeführt hätte. \n\n5\n\nB. 3.11.1999 genehmigte das Staatliche Umweltamt der Klägerin, die inzwischen den\nBetrieb der Anlage übernommen hatte, eine weitere Änderung des Kompostwerks verbunden\nmit einer Erhöhung der Annahmekapazität auf 25.000 t/a. Mit diesem Bescheid wurde der\nKlägerin nach intensiven innerbehördlichen Auseinandersetzungen erneut die Einhaltung von\nGeruchsimmissionsbeiträgen durch die Anlage im Umfang von 15 % der Jahresstunden\naufgegeben und zugleich die Nebenbestimmung des Bescheids vom 25.8.1998 aufgehoben,\ndie Geruchshäufigkeiten von 20 % der Jahresstunden zugelassen hatte. Auf den Widerspruch\nder Klägerin hob die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2000 die\nNebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids vom 3.11.1999 auf, durch die die zulässige\nGeruchshäufigkeit von 20 % auf 15 % abgesenkt worden war.\n\n6\n\nMit Antrag vom 10.5.2002 begehrte die Klägerin bei der Bezirksregierung E. die\nErteilung einer Genehmigung für einen Umbau der Kompostierungseinrichtung verbunden\nmit einer Erweiterung der Durchsatzleistung auf 75.000 t/a. Sie erklärte diesen zusätzlichen\nBedarf mit ihrer Drittbeauftragung zur Verarbeitung von Bioabfällen aus den Kreisen H.\n, I1. , Q. und I. . Die in diesem Rahmen auf sie zukommenden Bioabfälle könnten\nin den verhandenen Containern nicht mehr ordnungsgemäß verarbeitet werden. Deren\nErweiterung sei nach den bisherigen Erfahrungen nicht zweckmäßig, so dass eine geänderte\nVerfahrenstechnik nach dem neuesten Stand der Technik in Form einer Kompostierung in\nRottetunneln geplant sei. Die Rottetunnel sollten südwestlich der Nachrottehalle errichtet\nwerden, so dass sie an die Wohnhäuser im Bereich des Guts P1. auf 125 m heranrücken\nsollten. Die Aufbereitungslinie in der Annahmehalle sowie die bestehenden Nachrottehallen\nsollten nicht verändert werden. Dem Genehmigungsantrag war eine Geruchsprognose der\nC. & C1. GmbH vom 29.4.2002 beigefügt, wonach durch die geänderte Anlage am\nWohnhaus Gut P1. 1 und am Wohnhaus B. T. 3 jeweils Geruchshäufigkeiten\nvon etwa 13 % verursacht würden, so dass der im Genehmigungsbescheid festgesetzte Wert\nvon 20 % eingehalten werde. Der prognostizierte Wert wurde auf die verbesserte Rottetechnik\nsowie die gezielte Erfassung und Reinigung der Abluft durch Biofilter zurückgeführt.\n\n7\n\nNach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und eines öffentlichen\nErörterungstermins erteilte die Bezirksregierung E. der Klägerin am 26.6.2003 die\nGenehmigung zur Änderung des Kompostierungsverfahrens und Erhöhung der\nKompostierungsleistung auf 75.000 t/a. Mit der durch die Klage angegriffenen\nimmissionsschutzrechlichen Auflage V.D.4 gab sie der Klägerin auf, dass die\nGeruchsimmissionsbeiträge, die durch den geänderten Betrieb der Kompostierungsanlage\neinschließlich aller Nebeneinrichtungen hervorgerufen würden, am Wohnhaus Gut P1.\n1 und am Wohnhaus B. T. 3 jeweils 13 % der Jahresstunden - gemessen und bewertet\nnach der GIRL vom 13.5.1998 - nicht überschreiten dürften. Zudem wurde der Klägerin unter\nV.D.5 aufgegeben, durch Geruchsfeststellungen/-begehungen festzustellen, welche\nImmissionsbeiträge durch den geänderten Betrieb der Anlage hervorgerufen würden. Der\nMesszeitraum müsse mindestens ein halbes Jahr betragen und mindestens den Zeitraum vom\n1.3. bis 31.8. des betreffenden Jahres umfassen. Der Stichprobenumfang wurde für den Fall\neiner halbjährlichen Überprüfung auf 52 und für den Fall einer ganzjährigen Überprüfung auf\n104 festgelegt.\n\n8\n\nUnter anderem gegen die Nebenbestimmungen V.D.4 und V.D.5 legte die Klägerin\nWiderspruch ein, soweit in V.D.4 die Immissionsbeiträge auf 13 % der Jahresstunden\neingeschränkt und in V.D.5. der zugelassene Messzeitraum auf einen Zeitraum innerhalb nur\neines Kalenderjahres sowie der Stichprobenumfang für den Fall einer halbjährlichen und einer\nganzjährigen Überprüfung auf 52 bzw. 104 festgelegt worden sei.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 9.7.2004, der Klägerin zugestellt am 14.7.2004, änderte\ndie Bezirksregierung E. die Festlegung des Messzeitraums in der Nebenbestimmung\nV.D.5 dahingehend, dass der Messzeitraum mindestens ein halbes Jahr betragen und für das\nGesamtjahr repräsentativ sein müsse. Daher sei bei einem Messzeitraum von weniger als\neinem Jahr sicherzustellen, dass sowohl die kalte als auch die warme Jahreszeit erfasst werde.\nIm übrigen wies die Bezirksregierung den Widerspruch, soweit er gegen die\nNebenbestimmungen V.D.4 und V.D.5 gerichtet war, zurück.\n\n10\n\nB. 12.8.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beanstandet, dass die\nGenehmigungsbehörde eine ganzjährige Überprüfung mit 52 Stichproben ausschließe. Ein\nUmfang von 104 Stichproben für einjährige Begehungen sei nicht rechtlich verbindlich\nvorgegeben. Wenn 52 Stichproben bei halbjährlichen Untersuchungen zulässig seien, spreche\nnichts dagegen, diese auf ein ganzes Jahr zu verteilen, wodurch die Witterungszustände sogar\numfassender erfasst würden.\n\n11\n\nHinsichtlich der angeordneten Einhaltung von Geruchshäufigkeiten an 13 % der\nJahresstunden ist die Klägerin der Auffassung, es hätte bei der bisherigen bestandskräftig\ngewordenen Festsetzung von 20 % verbleiben müssen, zumal es insoweit keine Beschwerden\nDritter über Gerüche des Kompostwerks gegeben habe. Für die Schutzwürdigkeit der\nUmgebung sei auch die Vorbelastung zu berücksichtigen, die durch eine rechtmäßig errichtete\nAnlage mitbeeinflusst werde. Demgegenüber entfalte die GIRL weder eine abschließende\nnoch eine bindende Wirkung für die Beurteilung von Gerüchen. Die Festsetzung eines\nniedrigeren Immissionswerts lasse sich auch nicht auf den Vorsorgegrundsatz stützen. Denn\ndie Gerüche würden nicht durch gefährliche Stoffe ausgelöst. Sie seien vielmehr\naußenbereichstypische Gerüche einer bauplanungsrechtlich im Außenbereich privilegierten\nEntsorgungsanlage, die sich nach ihrer Typik von landwirtschaftlichen Gerüchen nicht\nwesentlich unterschieden. Die gebotene Vorsorge werde im Übrigen durch den Einsatz\nmoderner Technik emissionsbezogen sicher gestellt. Die Klägerin habe den Wert von 13 %\nauch nicht dadurch selbst beantragt, dass sie ein entsprechendes Gutachten eingereicht habe.\nErgänzend hebt die Klägerin hervor, ihr Kompostwerk habe für die Bioabfallentsorgung im\nRegierungsbezirk E. zentrale Bedeutung. Es sei mit Abstand ihr größtes Kompostwerk\nund auch das größte im ganzen Regierungsbezirk. Wegen möglicher Erweiterungen der\nAuftragssituation auch durch öffentliche Entsorgungspflichtige müsse der Standort\ngenehmigungsrechtlich sicher und ausbaufähig sein. Die Festschreibung einer\nGeruchshäufigkeit von 13 % führe zu einem Ausschluss jeglicher Erweiterung des Werks an\neinem Standort, an dem es bauplanungsrechtlich privilegiert sei und der ohnehin\ngenehmigungsrechtlich vorbelastet sei.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n13\n\n1. das beklagte Amt zu verpflichten, in der Nebenbestimmung V.D.4 des\nGenehmigungsbescheids der Bezirksregierung E. vom 26.6.2003\nin der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 9.7.2004 die\nzulässige Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden auf jeweils\n20 % festzusetzen,\n\n14\n\n2.\n\n15\n\n3. das beklagte Amt zu verpflichten, die in V.D.5 der\nNebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids der\nBezirksregierung E. vom 26.6.2003 in der Gestalt ihres\nWiderspruchsbescheids vom 9.7.2004 enthaltene Regelung\nhinsichtlich des Messzeitraums dahingehend zu ändern, dass neben\neiner halbjährlichen Überprüfung mit 52 Stichproben und einer\nganzjährigen Überprüfung mit 104 Stichproben alternativ auch eine\nganzjährige Überprüfung mit 52 Stichproben zur Feststellung der\nGeruchsimmissionsbeiträge zugelassen wird.\n\n16\n\n4.\n\n17\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEs verteidigt den in V.D.5. vorgegebenen Stichprobenumfang unter Hinweis auf\ndie Vorgaben in Nr. 4.4.1 in Verbindung mit Nr. 4.4.7 GIRL und der Nr. 5.1.1 in\nVerbindung mit Anhang 3 der VDI-Richtlinie 3940 \"Bestimmung der\nGeruchsimmission durch Begehungen\" vom Oktober 1993. Seiner Ansicht nach\nwären die Ergebnisse bei einer ganzjährigen Überprüfung mit 52 Stichproben\nstatistisch nicht abgesichert.\n\n20\n\nDas beklagte Amt rechtfertigt den angeordneten Wert für Geruchshäufigkeiten an\nhöchstens 13 % der Jahresstunden mit dem Schutzanspruch der benachbarten\nWohnhäuser im Außenbereich, der sie vor Geruchswahrnehmungshäufigkeiten von\nmehr als 15 % der Jahresstunden schütze. Dieser Anspruch sei unabhängig davon,\nob die Bewohner selbst Tierhaltungsanlagen betrieben und ihre Wohnungen\nlandwirtschaftlichen Betrieben zuzuordnen seien. Das gelte auch für das Wohnhaus\nGut P1. 1, das sich im Eigentum der Klägerin befinde, weil baurechtlich keine\nBindung an den Betrieb des Kompostwerks bestehe. Die Annahme eines\nverminderten Schutzanspruchs im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach Nr. 5 GIRL\nscheide für Immissionen, die von einer landwirtschaftsfremden Anlage wie dem\nKompostwerk ausgingen, aus. Die Begrenzung auf 13 % der Jahresstunden\nentspreche den in den Antragsunterlagen bzw. in der Geruchsprognose enthaltenen\nAngaben, weshalb die Klägerin hierdurch nicht beschwert sei. Durch die Prognose\nsei nachgewiesen, dass dieser Wert eingehalten werden könne.\nPrognoseunsicherheiten gingen zu Lasten der Klägerin, weil diese die materielle\nBeweislast dafür trage, dass die Genehmigungsvoraussetzungen vorlägen. Zudem\ndürfe die Klägerin die zulässigen 15 % nicht allein verursachen, weil auch die\nbenachbarten Betriebe Gerüche verursachten, hierdurch aber die Gesamtbelastung\nnicht höher als 15 % liegen dürfe. Darüber hinaus gebiete die Vorsorgepflicht, die\nnach dem Stand der Technik möglichen Maßnahmen zur Geruchsminderung\ndurchzuführen. Diese Vorsorge werde durch den Einsatz moderner Rottetechnik, von\nRottetunneln und Biofiltern sichergestellt. Da diese Technik Geruchsbelästigungen\nunter 15 % der Jahresstunden ermögliche und die Vorsorgepflicht nicht nur auf eine\nVerminderung der Emissionen, sondern auch der Immissionen abziele, folge die\nFestlegung auf 13 % auch aus der gebotenen Vorsorge. In diesem Zusammenhang\nnimmt das beklagte Amt Bezug auf das Urteil des BVerwG vom 21.6.2001 - 7 C\n21.00 -.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die\nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amts (3\nOrdner und 7 Hefter) Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n24\n\nA. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. \n\n25\n\nI. Das gilt zum einen, soweit sie auf eine Änderung der in Nebenbestimmung\nV.D.4 aufgegebenen Geruchshäufigkeit gerichtet ist. Die Klägerin begehrt insoweit\ngegenüber der Genehmigung einen weitergehenden Genehmigungsinhalt, der im\nWege der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Bei der Regelung unter V.D. 4 des\nangefochtenen Bescheids handelt es sich nämlich um eine die erteilte Genehmigung\ninhaltlich näher gestaltende Inhaltsbestimmung, nicht aber um eine mit der\nAnfechtungsklage selbstständig anfechtbare Auflage. Bei der Abgrenzung zwischen\neiner solchen Auflage und einer Inhaltsbestimmung ist grundsätzlich der\nErklärungswert des Genehmigungsbescheids maßgebend, wie er sich bei objektiver\nBetrachtung aus der Sicht des Empfängers darstellt (§ 43 Abs. 1 S. 2 VwVfG NW, §\n133 BGB analog). Dabei ist die sprachliche Bezeichnung einer Regelung nicht\nentscheidend. Maßgebend ist vielmehr, ob die im Bescheid getroffene Regelung\nunmittelbar der Festlegung des Genehmigungsgegenstands dient. Bei der\nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind alle Regelungselemente, die das\nzugelassene Handeln des Betreibers räumlich und sachlich bestimmen und damit\nihren Gegenstand und Umfang festlegen, zu den Inhaltsbestimmungen zu\nrechnen.\n\n26\n\nVgl. dazu u.a. BVerwG, Urteile vom 17.2.1984 - 7 C 8.82 -, BVerwGE\n69, 37 = DVBl. 1984, 476, und vom 21.2.1992, - 7 C 11.91 -, BVerwGE 90,\n42 = DVBl. 1992, 713; Fluck, DVBl. 1992, 862 m.w.N. \n\n27\n\nWährend die selbstständig anfechtbare Auflage zur Genehmigung als\nselbstständiges Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungsgebot hinzutritt,\nkonkretisiert die Inhaltsbestimmung das Genehmigte unmittelbar und legt das\nerlaubte Tun fest. Als weitere Kriterien für die Abgrenzung sind ergänzend auch das\nGewicht und die Bedeutung der Genehmigungsvoraussetzung maßgeblich, deren\nSicherstellung die Einzelbestimmung dienen soll. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10.12.1999 - 21 A 3481/96 -, NVwZ-RR\n2000, 671 = UPR 2000, 392 = GewArch 2000, 301 m.w.N. \n\n29\n\nNach ihrem objektiven Erklärungswert handelt es sich bei der hier streitigen\nRegelung ungeachtet ihrer Einordnung als Nebenbestimmung nach § 12 BImSchG\nim Genehmigungsbescheid der Sache nach um eine Inhaltsbestimmung. Die\nFestlegung eines Werts zur Immissionsbegrenzung dient unmittelbar der\nBestimmung des Genehmigungsgegenstands. Sie bezieht sich unmittelbar auf den\nBetrieb der genehmigten Anlage und legt fest, welche Geruchsimmissionen durch\nden Betrieb der Anlage entstehen dürfen. Diese Regelung ist nach ihrem objektiven\nRegelungsgehalt und Erklärungswert zugleich auch ersichtlich von wesentlicher\nBedeutung für die Erfüllung der von der Bezirksregierung E. zugrunde gelegten\nGenehmigungsvoraussetzungen; es handelt sich nicht lediglich um\n\"Begleitpflichten\".\n\n30\n\nVgl. zur Bewertung eines Immissionsgrenzwerts als Inhaltsbestimmung\nBayVGH, Beschluss vom 24.6.2002 - 26 CS 02.809 -, juris; BVerwG, Urteil\nvom 8.2.1974 - IV C 73.72 -, DÖV 1974, 380 unter der Verwendung des\nBegriffs der den Genehmigungsinhalt \"modifizierenden Auflage\".\n\n31\n\nDaran ändert sich im konkreten Fall auch nichts dadurch, dass im letzten Absatz\nder Nebenbestimmung V.D.5 eine Regelung aufgenommen worden ist, nach der bei\nÜberschreitung der zugelassenen Geruchswahrnehmungshäufigkeiten ein Konzept\nzur Verbesserung der Immissionssituation zu erstellen ist. Hierdurch lässt die\nGenehmigungsbehörde insbesondere den Betrieb nicht auch bei Überschreitung der\nfestgesetzten Geruchsimmissionsgrenzwerte zu und relativiert auch nicht die\nBedeutung, die sie der Festlegung dieser Werte beigemessen hat. \n\n32\n\nII. Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 2. begehrten Zulassung von 52\nStichproben bei einer ganzjährigen Überprüfung verlangt die Klägerin eine\nAbänderung der als eigenständiges Handlungsgebot und damit als Auflage\nanzusehenden Messanordnung unter V.D.5, die sie nur im Wege der\nVerpflichtungsklage erreichen kann, weil eine solche Änderung durch reine\nAnfechtung nicht zu erzielen wäre.\n\n33\n\nB. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.\n\n34\n\nI. Die Regelung unter V.D.4 des Genehmigungsbescheids der Bezirksregierung\nE. vom 26.6.2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten,\nsoweit ihr aufgegeben worden ist, dass durch das Kompostwerk an den genannten\nImmissionsorten geringere Geruchshäufigkeiten als 20 % nicht überschritten werden\ndürfen, weil die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass ihr beim Betrieb ihres\nKompostwerks lediglich die Verursachung von Geruchshäufigkeiten von mehr als\n20 % der Jahresstunden verwehrt wird.\n\n35\n\nDie Klägerin hat gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Anspruch auf Erteilung einer\nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn unter anderem sichergestellt ist,\ndass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach § 5 Abs. 1\nNr. 1 und 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen neben weiteren hier\nnicht streitigen Anforderungen so zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen\nSchutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und\nsonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die\nAllgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1) und\nVorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche\nNachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem\nStand der Technik entsprechenden Maßnahmen (Nr. 2).\n\n36\n\n1. Selbst wenn durch das Kompostwerk der Klägerin an den umliegenden\nWohnhäusern Geruchswahrnehmungshäufigkeiten von bis zu 20 % der\nJahresstunden entstehen würden, lägen darin keine schädlichen\nUmwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG. Ob Immissionen als\nerhebliche Belästigungen in diesem Sinne anzusehen sind, richtet sich insbesondere\nnach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten\nSchutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende Elemente wie die\nHerkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz\nmitbestimmend sind.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30.4.1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163\n(165 f.), und vom 29.4.1988 - 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254 (260).\n\n38\n\na. Bei der Bestimmung der Erheblichkeit von Belästigungen sind schutzmindernd\nVorbelastungen zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem\nStandort, zumal im Außenbereich (§ 35 BauGB), vorfindet, der durch eine schon\nvorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist. Im Umfang der Vorbelastung sind\nImmissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht\nhinzunehmen wären.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22.6.1990 - 4 C 6.87 -, NVwZ 1991, 64 (65) =\nBuchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261, vom 29.1.1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87,\n332 (357), vom 23.5.1991 - 7 C 19.90 -, BVerwGE 88, 210 (214), und vom 18.5.1995\n- 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 (244 f.) = NVwZ 1996, 379.\n\n40\n\nEine Vorbelastung kann auch von einer erst in jüngerer Zeit aufgenommenen Nutzung\nausgehen, wenn sie bestandskräftig genehmigt worden ist. Auch eine solche bestimmt die\nSchutzwürdigkeit der Umgebung mit. Daraus folgt, dass bei der Erweiterung eines legalen\nBetriebs im allgemeinen nur zu prüfen ist, ob eine Verschlechterung der Immissionslage zu\nerwarten ist.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22.6.1990, a.a.O., S. 65, und vom 21.1.1983 - 4 C\n59.79 -, NVwZ 1983, 609 (610).\n\n42\n\nDer Gesichtspunkt der Vorbelastung rechtfertigt es allerdings lediglich, der\nschutzbedürftigen Nutzung das Maß an Belästigungen zuzumuten, das zur Zeit der\nEntstehung der örtlichen Situation erkennbar angelegt und voraussehbar war.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23.5.1991, a.a.O., S. 215, und vom\n14.12.1979 - IV C 10.77 -, BVerwGE 59, 253 (263 f.).\n\n44\n\nDurch eine Vorbelastung lässt sich die Schutzwürdigkeit einer empfindlichen\nNutzung auch nicht unbegrenzt herabsenken. Die schutzmindernde Wirkung der\nVorbelastung endet jedenfalls dort, wo die ihren Gegenstand ausmachenden\nEinwirkungen nach ihrer Intensität die Schranke einer (entschädigungslos)\nzulässigen Eigentumsbindung überschreiten würden.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22.6.1990, a.a.O., S. 65, vom 21.1.1983,\na.a.O., S. 610, und vom 14.12.1979, a.a.O., S. 263 f.\n\n46\n\nDa für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsbelästigungen keine\nkonkretisierenden verbindlichen Rechtsvorschriften bestehen, können grundsätzlich\n(mit der gebotenen Vorsicht) Rückschlüsse aus technischen Regelwerken wie der\nGIRL, welche das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW\ndurch Erlass vom 12.1.1995 zunächst probeweise zur Orientierung bei anstehenden\nVerwaltungsentscheidungen eingeführt hatte und die inzwischen in der ersten\nergänzten Fassung vom 21.9.2004 vorliegt, auf die Erheblichkeit der Belästigung\ndurch Geruchsimmissionen im Rahmen der Beurteilung nach § 3 Abs. 1 BImSchG\ngezogen werden, wobei sich eine schematische Anwendung von Grenzwerten im\nHinblick auf die gebotene Einzelfallbeurteilung anhand der jeweiligen Situation\nverbietet.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.1.1994 - 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6,\nund vom 8.7.1998 - 4 B 38.98 -, BRS 60 Nr. 179; OVG NRW, Urteil vom\n25.9.2000 - 10a D 8/00.NE -, NWVBl. 2001, 185 (186) = RdL 2001, 64, und\nBeschlüsse vom 19.5.2003 - 22 A 5565/00 - und vom 24.6.2004 - 21 A\n4130/01 -; VG Minden, Urteile vom 17.12.1996 - 1 K 2864/95 - und vom\n19.9.2000 - 1 K 2616/98 - sowie Beschlüsse vom 21.1.1999 - 9 L 1486/98 -\nund vom 26.4.2002 - 11 L 269/02 -; Hansmann, Rechtsprobleme bei der\nBewertung von Geruchsimmissionen, NVwZ 1999, 1158.\n\n48\n\nNach Nr. 3.1 der GIRL ist eine Überschreitung einer Geruchshäufigkeit von 10 %\nin Wohn- und Mischgebieten und von 15 % in Gewerbe- und Industriegebieten in der\nRegel als erhebliche Belästigung zu werten. Sonstige Gebiete, in denen sich\nPersonen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen\ndes Planungsrechts diesen Werten zuzuordnen. Nr. 5 der GIRL sieht eine\nSonderbeurteilung unabhängig von den genannten Werten unter anderem dann vor,\nwenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen außergewöhnlicher Verhältnisse\nhinsichtlich der Hedonik und Intensität der Geruchswirkung, der ungewöhnlichen\nNutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse trotz\nÜberschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft\noder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist. Dabei ist die\ndurch die Studie des Medizinischen Instituts für Umwelthygiene an der Heinrich-\nHeine-Universität Düsseldorf von 1992 gewonnene Erkenntnis zu Grunde zu legen,\ndass die erhebliche Belästigung zwischen 10 und 20 % relative\nGeruchsstundenhäufigkeit beginnt, so dass ein Bereich bis 20 % im Rahmen einer\nSonderbeurteilung noch als unerheblich angesehen werden kann (vgl. Begründung\nund Auslegungshinweise zur GIRL). \n\n49\n\nAusgehend davon, dass sich die Immissionswerte nach Nr. 3.1 GIRL auf\nBaugebiete in Innenbereichslagen beziehen, ist bereits zweifelhaft, ob der auch für\nlandwirtschaftlich geprägte Dorfgebiete vorgesehene Wert von 15 % ohne Weiteres\nauf Außenbereichslagen übertragen werden kann. Das ist aber jedenfalls dann nicht\nmehr zu rechtfertigen, wenn Störungen eines bestandskräftig gewordenen gemäß\n§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhabens in Rede stehen,\ndas wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich\nausgeführt werden soll. Denn solche Vorhaben werden gerade deshalb im\nAußenbereich privilegiert zugelassen, weil sie bei typisierender Betrachtungsweise\nwegen ihrer besonderen Auswirkungen auf die Umgebung in Innenbereichslagen als\ngenerell nicht zulässig angesehen werden. Hierzu zählt entgegen der Einschätzung\nder Genehmigungsbehörde auch das Kompostwerk der Klägerin. Das ergibt sich\nbereits aus der Abstandsregelung nach Nr. 5.4.8.5 der TA Luft, wonach sogar\ngeschlossene Kompostwerke von der nächsten vorhandenen oder in einem\nBebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung einen Abstand von 300 m einhalten\nmüssen, was regelmäßig auch einer Errichtung in Industriegebieten entgegenstehen\nwird. \n\n50\n\nVgl. VGH Mannheim, Urteil vom 5.10.2000 - 10 S 660/00 -, NVwZ\n2001, 580 (582).\n\n51\n\nEine Errichtung im Außenbereich hindert dies nicht, weil der Abstand nicht zu\nvereinzelten im Außenbereich liegenden Hausgrundstücken eingehalten werden\nmuss.\n\n52\n\nVgl. Nds.OVG, Urteil vom 18.2.1998 - 7 L 2108/96 -, NuR 1998,\n661.\n\n53\n\nDarüber hinaus können Geruchsemissionen von Kompostwerken, die bei\ntypisierender Betrachtung wegen ihrer hohen Emissionen der\nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, unter anderem bei\nStörungen der Filterfunktion und sonstigen Störungen des ordnungsgemäßen\nBetriebs ein Ausmaß annehmen, welches das in einem Gewerbegebiet oder\nIndustriegebiet dem unmittelbaren gewerblichen Anlagennachbarn zumutbare Maß\nübersteigt.\n\n54\n\nVgl. VGH Mannheim, Urteil vom 5.10.2000 a.a.O., unter Hinweis auf\nTaegen, Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl., § 35 Rn. 42 m.N. zur\nRspr. zu sonstigen privilegierten Vorhaben.\n\n55\n\nb. Legt man all diese Gesichtspunkte der Bewertung der Schutzwürdigkeit der dem\nKompostwerk der Klägerin benachbarten Wohngebäude zu Grunde, so sind wegen der\nbesonderen Umstände des Einzelfalls durch das Werk hervorgerufene Geruchshäufigkeiten im\nUmfang von bis zu 20 % der Jahresstunden noch nicht als erhebliche Belästigungen zu\nbewerten. Maßgeblich dafür ist in erster Linie der Gesichtspunkt der Vorbelastung durch das\nunter anderem mit Genehmigungen vom 25.8.1998 und vom 3.11.1999 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheids vom 20.12.2000 bestandskräftig genehmigte im Außenbereich\nprivilegierte Kompostwerk, um dessen wesentliche Änderung es im hier zu beurteilenden\nGenehmigungsverfahren ging. Diese Genehmigungen legten maximal zulässige\nGeruchshäufigkeiten an 20 % der Jahresstunden fest, bezogen allein auf die von dem\nKompostwerk ausgehenden Gerüche. In diesem Umfang war die Entstehung von Gerüchen\nzumindest seit Entstehung der neuen örtlichen Situation durch Eintritt der Bestandskraft\ndieser Genehmigungsbescheide erkennbar angelegt und voraussehbar, selbst wenn der Betrieb\ntatsächlich nur geringere Geruchshäufigkeiten verursacht haben mag, etwa im Umfang der bei\nBegehungen schon 1997 festgestellten 17 % der Jahresstunden.\n\n56\n\nIm Umfang von erkennbar angelegten und voraussehbaren Geruchshäufigkeiten von 20 %\nder Jahresstunden wird auch nicht die Grenze überschritten, jenseits derer Vorbelastungen\nnicht mehr als schutzmindernd angesehen werden dürfen. Insbesondere lässt sich den der\nGIRL zu Grunde liegenden Untersuchungen entnehmen, dass Geruchshäufigkeiten von bis zu\n20 % in Einzelfällen durchaus noch als unerheblich angesehen werden können. Die GIRL\nsteht auch nicht einer Bewertung entgegen, die Schutzwürdigkeit einer vereinzelten\nWohnnutzung im Außenbereich gegenüber dort wegen hoher Emissionen privilegiert\nzulässigen und bestandskräftig gewordenen Anlagen zumindest bis zu dieser Grenze\nabzusenken. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zur Nr. 5 heißt es ausdrücklich\nim Zusammenhang mit der Einschätzung, ein Wert bis 20 % könne im Einzelfall noch\nunerheblich sein, einzelnen Häusern im Außenbereich komme nicht der Schutzanspruch zu\nwie z. B. Wohngebieten. Dieser Einschätzung ist die Rechtsprechung gefolgt.\n\n57\n\nVgl. Nds.OVG, Beschluss vom 21.10.2004 - 1 LA 287/03 -, NVwZ-RR\n2005, 170; BayVGH, Beschluss vom 9.11.1992 - 2 CS 92.1869 -,\nBayVBl. 1993, 688.\n\n58\n\nBei der Bewertung von vom Kompostwerk der Klägerin verursachten\nGeruchswahrnehmungshäufigkeiten von 20 % der Jahresstunden als unerheblich auf Grund\nder Vorbelastung ist sich die Kammer durchaus dessen bewusst, dass die Zumutbarkeit im\nZuge einer Änderungsgenehmigung von Immissionen erneut für die geänderte Gesamtanlage\nbeurteilt werden muss und sich insbesondere nicht ungeachtet von Immissionswerten mit dem\nBestandsschutz des früheren Anlagenbestands rechtfertigen lässt. Hiervon sind die geänderten\nAnlagenteile gerade nicht erfasst. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49\n(57).\n\n60\n\nAuch wenn sich der Bestandsschutz zudem ohnehin nicht auf die dynamisch angelegte\nBetreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bezieht, ist der Umstand, dass eine Anlage\nlegal entstanden ist, bei der Bewertung der Schutzwürdigkeit benachbarter Bebauung im\nEinzelfall zu berücksichtigen. Er bestimmt solange deren Schutzwürdigkeit mit, wie rechtlich\nverbindliche strengere Anforderungen an die emittierende Anlage nicht existieren. Gerade\nweil die GIRL lediglich eine rechtlich nicht verbindliche Entscheidungshilfe bei der\nGeruchsbeurteilung und -bewertung ist, lassen sich die in ihrer Nr. 3.1 genannten ohnehin in\nerster Linie auf Innenbereichsgrundstücke zugeschnittenen Normwerte nicht unter dem\nGesichtspunkt dynamisch angelegter Betreiberpflichten ohne Rücksicht auf eine bereits\nentstandene Situation bei jeder Anlagenänderung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde\nlegen.\n\n61\n\nSoweit die benachbarten Wohngebäude neben den Gerüchen des Kompostwerks auch\nTiergerüchen ausgesetzt werden können, wenn die derzeit nicht betriebenen Tierhaltungen,\nderen Bestandsschutz möglicherweise noch nicht erloschen ist, wieder aufgenommen werden,\nfolgt hieraus keine höhere Schutzwürdigkeit für sie. Die Vorbelastung durch erkennbar\nangelegte und voraussehbare Geruchshäufigkeiten des Kompostwerks der Klägerin von 20 %\ndurch frühere Genehmigungen ist allein auf von diesem ausgehende Gerüche ohne Rücksicht\nauf die seinerzeit noch vorhandenen Tiergerüche bezogen. Damit sind Gerüche dieses\nUmfangs ungeachtet etwaiger Tiergerüche grundsätzlich im Rahmen der Vorbelastung\nhinzunehmen. \n\n62\n\nDie Erhöhung der vom Kompostwerk im Rahmen der Vorbelastung liegenden\nGeruchsbelastung durch Tiergerüche benachbarter Betriebe, die zu einer höheren\nGesamtbelastung für die ihnen zugehörigen Wohnhäuser führt, überschreitet nicht\ndie Grenze, ab der Vorbelastungen keine schutzmindernde Wirkung mehr entfalten\nkönnen. \n\n63\n\nDas folgt schon daraus, dass sich die Gerüche des Kompostwerks und die\nTiergerüche hier ohnehin nicht gemeinsam bewerten lassen, so dass nicht auf die\ninsgesamt verursachten Geruchshäufigkeiten abgestellt werden kann. Auch die\nBezirksregierung hat im angefochtenen Bescheid bei der Bestimmung der zulässigen\nGeruchshäufigkeiten im Ansatz zutreffend die durch die Tierhaltungen verursachten\nGerüche unberücksichtigt gelassen.\n\n64\n\nDie landwirtschaftlichen Tiergerüche sind im Verhältnis zu dem dem jeweiligen\nBetrieb zugehörigen Wohnhaus anders als die Gerüche des Kompostwerks nicht\nnach den Maßstäben der GIRL zu beurteilen. Nach ihrer Nr. 3.1 und 4.4.7 sind\nGeruchsimmissionen nur nach der GIRL zu beurteilen, wenn sie nach ihrer Herkunft\naus Anlagen erkennbar, d. h. abgrenzbar sind gegenüber Gerüchen aus dem\nKraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen\nDüngemaßnahmen oder ähnlichem. Das ist im Bereich landwirtschaftsbezogenen\nWohnens, um das es hier geht, für die landwirtschaftstypischen Gerüche gerade\nnicht der Fall: Aus den bei den Begehungen 1997 festgestellten Geruchshäufigkeiten\naus dem Bereich der Landwirtschaft von 33 % am Gut P1. 1 und 48 % am\nWohnhaus B. T. 3 ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Gerüche durch den\neinen oder den anderen Betrieb oder gar durch andere diffuse landwirtschaftliche\nQuellen verursacht worden sind (vgl. Seite 6 des mit Schriftsatz vom 28.4.2005\nübersandten Abschlussberichts vom 10.12.1997). Demgegenüber waren die\nGerüche des Kompostwerks klar abgrenzbar.\n\n65\n\nDarüber hinaus ist eine gemeinsame Beurteilung deshalb nicht sachgerecht, weil\nlandwirtschaftsbezogenes Wohnen gegenüber eigenen und benachbarten\nlandwirtschaftlichen Betrieben anderen Zumutbarkeitsmaßstäben unterliegt als\nnormale Wohnnutzung in Nachbarschaft zu landwirtschaftlichen Betrieben. Die\nMaßstäbe der GIRL lassen sich insoweit - anders als für das Kompostwerk - ohnehin\nnicht einmal als Anhalt heranziehen. Sie markieren nicht die Schwelle zu einer\ngesundheitsschädlichen Geruchsbelästigung, sondern knüpfen zur Beurteilung der\nZumutbarkeit an die Geruchsschwelle an, bei der 50 % der geschulten Probanden\nüberhaupt einen Geruchseindruck haben. Gerade auf Grundstücken, auf denen oder\nin deren Nachbarschaft geruchsintensive Tierhaltung erfolgt, sind vielfach\nPlatzgerüche an 50 % der Jahresstunden und mehr nicht zu vermeiden. Bei\nordnungsgemäßer Haltung unvermeidbare Gerüche sind dort ortsüblich und können\nnicht ohne Weiteres als erhebliche Belästigungen für landwirtschaftsbezogenes\nWohnen angesehen werden.\n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.3.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ\n2002, 1390, vom 19.12.2002 - 10 B 435/02 -, NWVBl. 2004, 307 = BRS 66\nNr. 182, und vom 19.5.2003, a.a.O.\n\n67\n\nAuch aus dem Umstand, dass am Wohnhaus B. T. 3 die Tierhaltung inzwischen\nendgültig aufgegeben worden sein soll, folgt nicht, dass ihm eine höhere Schutzwürdigkeit\ngegenüber Störungen durch bestandskräftig gewordene Nutzungen auf benachbarten\nGrundstücken zuzubilligen ist. Es ist als landwirtschaftsbezogenes Wohngebäude in\nNachbarschaft zu einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb entstanden. Da sich die weitere\nBewohnbarkeit des Gebäudes allein aus dem Bestandsschutz ergibt, erhält es baurechtlich\ngesehen nicht allein durch Betriebseinstellung die Schutzwürdigkeit nicht\nlandwirtschaftsbezogenen Wohnens. \n\n68\n\nIst aber die Zumutbarkeit der Tiergerüche und der Gerüche des Kompostwerks\nan beiden zu beurteilenden Wohngebäuden nach verschiedenen Grundsätzen zu\nbewerten, so beeinflussen die Tiergerüche auch nicht die Zumutbarkeit der Gerüche\ndes Kompostwerks an diesen Immissionsorten. Die im Rahmen der Vorbelastung\nliegenden Gerüche des Kompostwerks, die sich im Einzelfall auch unter\nBerücksichtigung der Beurteilungskriterien der GIRL im Umfang von 20 % der\nJahresstunden noch nicht als erhebliche Belästigung darstellen, sind aus Gründen\nder Sozialadäquanz auch dann hinzunehmen, wenn neben sie eine andere\nVorbelastung aus andersartigen Quellen tritt, die für sich gesehen ortsüblich und\ndamit ebenfalls für die Nachbarschaft zumutbar ist. \n\n69\n\nVgl. ähnlich BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 - 7 C 16.00 -, NVwZ 2001,\n1167 (1169) im Zusammenhang mit der Beurteilung nach der\n18. BImSchV und zum Sportlärm hinzutretenden Freizeitgeräuschen.\n\n70\n\nOb die Tiergerüche in dem 1997 festgestellten Umfang für sich gesehen für die\nzu den Betrieben gehörenden Wohnhäuser unzumutbar sein könnten, bedarf\nallerdings keiner Klärung. Denn selbst unzumutbare Tiergerüche könnten es nicht\nrechtfertigen, strengere Anforderungen an das Kompostwerk zu stellen. Allenfalls\nmüssten die Mastbetriebe vermeidbare Gerüche verhindern, damit die verbleibenden\nGerüche als ortsüblich angesehen werden können. \n\n71\n\n2. Die der Klägerin gegenüber einem aus dem Schutzgebot gerechtfertigten\nGeruchsimmissionswert von 20 % der Jahresstunden auferlegte weitere Beschränkung auf\neinen Wert von 13 % ist auch nicht zur Erfüllung des Vorsorgegrundsatzes nach dem Stand\nder Technik gerechtfertigt oder gar geboten. \n\n72\n\nWie weit das Vorsorgegebot etwa bei ubiquitären Luftschadstoffen, die keinen\nbestimmten Emittenten zugeordnet werden können, reicht, bedarf hier keiner Entscheidung.\nZur Konkretisierung der auf sich kleinräumig verteilende Emissionen wie Geruchsemissionen\nbezogenen Vorsorgeanforderungen ist auf die auch für die Gerichte verbindlichen\nAnforderungen der TA Luft zurückzugreifen.\n\n73\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8.2.1990 - 21 A 2535/88 -, NVwZ-RR 1990,\n545 = NWVBl. 1990, 274; BVerwG, Urteil vom 21.6.2001 - 7 C 21.00 -, NVwZ\n2001, 1165, und vom 20.12.1999 - 7 C 15.98 -, BVerwGE 110, 216 (218) =\nNVwZ 2000, 440, sowie Beschlüsse vom 21.3.1996 - 7 B 164.95 -, NVwZ-RR\n1996, 498 (499), vom 10.1.1995 - 7 B 112.94 -, Buchholz 406.25 § 48\nBImSchG Nr. 4 = NVwZ 1995, 994, und vom 15.2.1988 - 7 B 219.87 -, NVwZ\n1988, 824 (825).\n\n74\n\nHier ist die TA Luft maßgeblich in der Fassung vom 24.7.2002 (GMBl. 511) - TA Luft\n2002 -, weil im Rahmen der auf Gewährung höherer Immissionswerte gerichteten\nVerpflichtungsklage auf die rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen\nVerhandlung abzustellen ist.\n\n75\n\nDas Kompostwerk der Klägerin genügt den baulichen und betrieblichen Anforderungen\nnach Nr. 5.4.8.5 TA Luft 2002. Es verfügt insbesondere über die erforderlichen\nLuftabsaugeinrichtungen, ist überwiegend geschlossen ausgeführt und verfügt über eine\nAbgasreinigungseinrichtung in Form von Biofiltern. Das ist zwischen den Beteiligten nicht\nstreitig. Zur Einhaltung dieser Anforderungen ist die Klägerin unter Vorsorgegesichtspunkten\nungeachtet dessen verpflichtet, dass die Grenze der schädlichen Umwelteinwirkungen bei\ndem genehmigten Betrieb voraussichtlich deutlich unterschritten wird.\n\n76\n\nWeitergehende Anforderungen an die gebotene Vorsorge, die den Bereich zulässiger\nGeruchsimmissionen betreffen, lassen sich der TA Luft 2002 nicht entnehmen. Sie sind auch\nnicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass gutachtlich bei ordnungsgemäßem Betrieb\neine Geruchshäufigkeit von nur 13 % der Jahresstunden prognostiziert worden ist und deshalb\nbei Überschreiten dieses Werts die Funktionstüchtigkeit der geruchsmindernden\nVorkehrungen der Anlage nicht sichergestellt sei, wie das beklagte Amt in Anlehnung an das\nUrteil des BVerwG vom 21.6.2001 - 7 C 21.00 -, NVwZ 2001, 1165, meint. Die Erwägungen,\ndie das BVerwG bezogen auf einen Staubemissionswert für Gewebefilter angestellt hat,\nlassen sich auf Geruchsimmissionen nicht übertragen. Insbesondere ist bei Überschreitungen\nder prognostizierten Geruchshäufigkeit nicht der Rückschluss gerechtfertigt, die\ngeruchsmindernden Einrichtungen arbeiteten nicht einwandfrei. Das folgt bereits daraus, dass\nder prognostizierte Wert nicht in vergleichbarer Weise vom Gutachter \"garantiert\" wird, wie\nHersteller dies für Emissionsbegrenzungen für Luftschafstoffe tun. Gerade Geruchsgutachten\nsind mit erheblichen prognostischen Unsicherheiten behaftet, die nach bisherigen\nErkenntnissen nicht vermeidbar sind. Für die Geruchsbelastung sind neben einer Fülle von\nGeruchsquellen an der Anlage vor allem auch Witterungs- und Windverhältnisse von\nBedeutung, die vom Anlagenbetreiber naturgemäß nicht beeinflusst werden können. Wenn\nsich sogar bei Geruchserhebungen durch Begehungen verlässlich lediglich mit großen\nUnsicherheiten behaftete Wahrscheinlichkeiten der Geruchszeitanteile angeben lassen, wie\ndem Anhang 3 der VDI-Richtlinie 3940 \"Bestimmung der Geruchsstoffimmission durch\nBegehungen\" von Oktober 1993 zu entnehmen ist, so gilt diese Unsicherheit für berechnete\nPrognosen um so mehr. Da sich verlässlichere Prognosen aber nicht erstellen lassen, können\nsie dem Anlagenbetreiber auch nicht abverlangt bzw. wegen seiner Nachweispflicht im\nRahmen der Vorsorge entgegen gehalten werden.\n\n77\n\nDa aus höheren Geruchshäufigkeiten als 13 % nicht darauf geschlossen werden kann,\ndass die geruchsmindernden Einrichtungen der Klägerin nicht ordnungsgemäß betrieben\nwerden, besteht ohne eine rechtlich verbindliche Regelung auch kein Anhaltspunkt dafür,\nunter dem Gesichtspunkt der Vorsorge könnten neben emissionsbezogenen Anforderungen\nauch immissionsbezogene Anforderungen gestellt werden. \n\n78\n\nWegen der beschriebenen Prognoseunsicherheiten greift hier auch der Ansatz des\nbeklagten Amts nicht durch, die Klägerin habe einen Immissionswert von 13 % selbst\nbeantragt, indem sie das Geruchsgutachten eingereicht habe. Schon aus dem Gutachten ist\nersichtlich, dass lediglich untersucht worden ist, ob der Wert von 20 % der Jahresstunden\nunterschritten wird (Nr. 6 des Gutachtens vom 29.4.2002). Allein deshalb weil dies bei den\nprognostizierten 13 % der Fall ist, kann der Klägerin nicht unterstellt werden, sie habe sich\ntrotz der bestehenden Prognoseunsicherheiten auf diesen Wert ohne eine rechtliche\nVerpflichtung verbindlich festlegen lassen wollen.\n\n79\n\nII. Die Klägerin kann darüber hinaus verlangen, dass ihr im Rahmen der ihr rechtmäßig\ngemäß den §§ 12, 26 BImSchG in der Nebenbestimmung V.D.5 aufgegebenen Messung\ngestattet wird, bei einer ganzjährigen Überprüfung lediglich 52 Stichproben zu nehmen.\nGemäß § 26 Satz 2 BImSchG steht es zwar im Ermessen der Behörde, Art und Umfang der\nErmittlungen vorzuschreiben. \n\n80\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Stand: April 2004, § 26\nBImSchG Rn. 28 ff.\n\n81\n\nDer behördliche Ermessensspielraum ist jedoch durch den Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit der Mittel beschränkt. Im Hinblick auf die erheblichen Kosten, die nach\nAngaben der Dipl.-Meteorologin C. in der mündlichen Verhandlung und Kenntnis der\nKammer aus anderen Verfahren mit umfangreichen Begehungen verbunden sind, ist der\nKlägerin zu gestatten, nur 52 Stichproben nehmen zu müssen. Diesen Stichprobenumfang hat\ndas beklagte Amt jedoch ermessensfehlerhaft nur bei einer halbjährigen und nicht auch bei\neiner ganzjährigen Messung gestattet. \n\n82\n\nDie Klägerin mag nämlich aus verschiedenen Gründen ein berechtigtes Interesse haben,\ndie Untersuchung bei gleichem Stichprobenumfang über ein ganzes Jahr zu erstrecken.\nZumindest kann ihr das nicht aus sachgerechten Gründen verwehrt werden, weil der\nMesszeitraum nach Nr. 4.4.5 der GIRL für das Gesamtjahr repräsentativ sein soll, was bei\nganzjähriger Messung am ehesten gewährleistet ist. \n\n83\n\nRechtlich verbindliche Vorgaben oder sachlich begründete Erwägungen für eine\nAbhängigkeit des Stichprobenumfangs vom Überprüfungszeitraum sind nicht ersichtlich: Die\nZahl der Proben richtet sich gemäß Nr. 4.4.7 der GIRL nach der geforderten\nAussagesicherheit, nicht dagegen nach dem Überprüfungszeitraum. Inwieweit eine geringere\nProbenmenge die Aussagesicherheit verändert, lässt sich dem Anhang 3 der VDI-Richtlinie\n3940 entnehmen. Die VDI-Richtlinie 3940 geht in ihrer Nr. 5 zwar von einer regelmäßigen\nBeurteilungszeit von einem Jahr mit 104 Messtagen aus, die in Ausnahmefällen auf ein halbes\nJahr reduziert werden kann. Dieser Wertung ist die GIRL in ihrer Allgemeinheit aber nicht\ngefolgt, weil sie nach ihrer Nr. 4.4.5 einen halbjährigen Messzeitraum nicht nur in\nAusnahmefällen, sondern im Regelfall zulässt. Es besteht aber kein Zweifel, dass bei\nhalbjähriger Prüfung auch 52 Stichproben genügen. Davon geht im Ansatz auch das beklagte\nAmt aus. Weder der GIRL noch der VDI-Richtlinie 3940 lassen sich Anhaltspunkte dafür\nentnehmen, dass die Aussagesicherheit angesichts des für das Gesamtjahr repräsentativ zu\nwählenden Messzeitraums bei 52 auf das ganze Jahr verteilten Messungen geringer sein\nkönnte, als wären sie nur auf ein halbes Jahr verteilt. Eine solche Annahme lässt sich\ninsbesondere nicht anhand der Tabellen in Anhang 3 der VDI-Richtlinie 3940 belegen. Auch\ndie Dipl.-Meteorologin C. hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt,\nes sei für die Aussagesicherheit unerheblich, ob die Messung mit 52 Proben über einen\nZeitraum von einem halben oder einem ganzen Jahr geführt wird. Auf der anderen Seite hat\nsie die ganzjährige Messung befürwortet, weil bei ihr die Wahrscheinlichkeit größer sei, dass\nsie für ein anhand langjähriger Wetterdaten ermitteltes Gesamtjahr repräsentativ sei. Je kürzer\nder Zeitraum werde, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Zeitraum für ein solches\nJahr nicht repräsentativ sei und die Messung wiederholt werden müsse.\n\n84\n\nDas Ermessen der Behörde ist im Sinne des Klageantrags auf Null reduziert, weil\nsich nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip auch allein unter dem Gesichtspunkt der\nAussagesicherheit derzeit nicht rechtfertigen ließe, der Klägerin zwingend 104\nProben abzuverlangen, so dass eine Ausweitung des Stichprobenumfangs im\nRahmen des Ermessens auf 104 Messungen als denkbare Handlungsalternative\nausscheidet. Das folgt hier daraus, dass das Werk der Klägerin unstreitig erheblichen\nAnforderungen an die Geruchsemissionsvorsorge genügt und nach der vorliegenden\nGeruchsprognose, an deren Plausibilität keine Zweifel bestehen, an den\nmaßgeblichen Immissionsorten Geruchshäufigkeiten von 13 % voraussichtlich\neinhalten wird, obwohl es dort nach den Ausführungen unter I. zulässigerweise an\nbis zu 20 % der Jahresstunden Gerüche verursachen darf. In dieser Differenz liegt\nauch unter Berücksichtigung der einer Geruchsprognose immanenten Unsicherheiten\nein so großer Sicherheitsspielraum, dass es derzeit nicht gerechtfertigt erscheint, auf\neiner mit erheblichen Kosten verbundenen Erhöhung der Aussagesicherheit einer\nÜberwachungsmessung zu bestehen. Etwas anderes mag anlässlich einer\nmöglichen späteren Anordnung nach § 26 BImSchG gelten, wenn die nunmehr\naufgegebene Messung tatsächlich zu wesentlich schlechteren Ergebnissen führen\nsollte, als es im vorliegenden Geruchsgutachten prognostiziert worden ist. Dann\nkönnte gegebenenfalls nur durch eine Erhöhung der Aussagesicherheit überprüft\nwerden, ob der Immissionswert von 20 % an den Immissionsorten eingehalten\nwird.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war im Hinblick auf die\nBedeutung und die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der Sache zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. \n\n86\n\nDie Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 Abs. 1 VwGO\ni.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280450","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-09/11-k-2789-04","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280450","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280450","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-09/11-k-2789-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280450","retrieved":"2026-07-09 02:54:30.861559+00:00"}}