{"status":"available","doknr":"OLD280449","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0509.11K1559.04.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-05-09","aktenzeichen":"11 K 1559/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin eines Mastgeflügelbetriebs mit zwei \nStallgebäuden auf dem Grundstück Gemarkung P.----- , Flur 73, Flurstücke 63 und \n64 in W. . Unmittelbar östlich des östlichen Stallgebäudes erstreckt sich über \nseine Gesamtlänge ein etwa 20 m breiter und 130 m langer von einem Fahrweg \ndurchzogener Grünstreifen mit Sträuchern und ca. 30 ungefähr 140 Jahre alten \nEichen. Weiter östlich in einer Entfernung von etwa 120 bis 130 m beginnt eine \ngrößere Anpflanzung von verschiedenen Laubgehölzen, die ungefähr \nfünfundzwanzig Jahre alt ist und als Immissionsschutzpflanzung entstanden sein soll. \nAuf der westlichen Grundstücksseite befindet sich in 20 bis 30 m Entfernung vom \nanderen Stallgebäude ein Laubmischwald, in dem sowohl alte als auch jüngere \nBäume angesiedelt sind. In etwa 20 m Entfernung von der nordwestlichen Ecke des \nwestlichen Stallgebäudes fließt die O. I. , ein von dichten Ufergehölzen \nbegleitetes Flüsschen. Die Ställe wurden bis 1982 vom früheren Eigentümer auf der \nGrundlage einer Baugenehmigung des Oberkreisdirektors des Kreises H. vom \n12.11.1979 betrieben, nach der die Nutzung der Stallanlagen für die Aufzucht von bis \nzu 16.000 Zuchthähnen zugelassen war. \n\n3\n\nKurz nachdem das ehemalige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt C. im Jahr \n1982 festgestellt hatte, dass der frühere Eigentümer ohne Genehmigung die Haltung \nvon bis zu 192.000 Stück Mastgeflügel aufgenommen hatte, beantragte er \nnachträglich die Genehmigung zur Haltung von entweder je 20.000 Legehennen oder \nje 80.000 Stück Mastgeflügel. Nach Ablehnung des Antrags ordnete das Staatliche \nGewerbeaufsichtsamt im Jahr 1984 die Stilllegung der Anlage an. Im sich \nanschließenden gerichtlichen Verfahren 1 K 331/85 beim Verwaltungsgericht Minden \nverzichtete das Gewerbeaufsichtsamt vergleichsweise bis zum rechtskräftigen \nAbschluss des Genehmigungsverfahrens, das unter dem Aktenzeichen 1 K 644/85 \nbeim Verwaltungsgericht Minden geführt wurde, auf die Vollstreckung der \nUntersagungsverfügung. Nach erfolglosem Abschluss des erstinstanzlichen \nKlageverfahrens 1 K 644/85 (Urteil vom 29.3.1988) führte der neue Eigentümer, der \nLandwirt M1. , der das Eigentum in der Zwangsvollstreckung erworben hatte, das \nVerfahren in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht NRW (21 A 1130/88) \nweiter und stellte parallel am 10.10.1990 einen neuen Genehmigungsantrag für die \nAufzucht von 160.000 Stück Mastgeflügel. In der mündlichen Verhandlung vor dem \nOVG nahm der Landwirt M1. am 3.7.1992 die vom früheren Eigentümer erhobene \nund von ihm im Berufungsverfahren fortgeführte Klage im Hinblick darauf zurück, \ndass das Gewerbeaufsichtsamt bis zu seiner Entscheidung über den neuen \nGenehmigungsantrag aus der Stillegungsverfügung keine Folgen zu ziehen \nversprach, wenn der Antragsteller binnen drei Monaten abschließende Unterlagen zu \ndem Problem der Abluft vorlege. \n\n4\n\nHierdurch veranlasst reichte der Landwirt M1. im August 1992 \nNachtragsunterlagen ein, nach denen er acht Luftreinigungsanlagen mit einer \nmaximalen Reinigungsleistung von jeweils 50.000 m³/h zur Behandlung der \nStallabluft errichten wollte. Den Unterlagen waren Untersuchungen zur \nWirkungsweise von Biofiltern und eine Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. T. vom \n6.7.1992 zur Immissionssituation der zur Genehmigung gestellten Anlage beigefügt. \nDarin war im Hinblick auf die Abstandsregelung der TA Luft zum Wald ausgeführt, \ndass ein Abstand zum Wald diesen nur vor den direkten Schäden im Nahbereich, \nalso der trockenen Deposition, schützen könne. Ammoniak sei jedoch ein leicht \nflüchtiges Gas, steige rasch in die Atmosphäre auf, verbinde sich dort mit Säuren und \nkomme als Beitrag zum Sauren Regen in größeren Entfernungen wieder in \nBodennähe. Neuere Untersuchungen hätten ergeben, dass Waldschäden im \nNahbereich bis etwa 50 m auftreten könnten. In Abhängigkeit von der emittierten \nNH3-Menge und der Ausblasrichtung sowie der Belastbarkeit des Walds könnten die \nAbstände auch geringer oder weiter sein. Bei Einsatz von \nAbgasreinigungseinrichtungen sei nicht beweisbar, dass die Minderung ausreiche, \num sämtliche Schäden an den umliegenden Bäumen zu vermeiden. Waldschäden \nseien eine Komplexerkrankung, die viele Ursachen habe. Der \"Schadstoff\" NH3 könne \nin einigen Verbindungen als Dünger für den Wald, in anderen Verbindungen \nschädigend wirken. Die Wirkungsgrade von Biofiltern in Bezug auf den NH3-Austrag \nlägen zwischen 50 und 70 %. Nach Einschätzung des Gutachters werde der \nNahbereich durch eine Ableitung der gereinigten Abluft in 5 m Höhe geschützt; der \nim Osten der Anlage liegende Wald werde wirksam geschützt, weil er nicht \nunmittelbar angeblasen werde und keine bodennahe Ausbreitung und kein damit \nverbundener direkter Schadstoffeintrag mehr stattfinde. Eine Garantie, dass durch \ndie Abluftbehandlung der Wald wirksam und für alle Zeiten geschützt sei, könne nicht \ngegeben werden. Eine direkte Schädigung durch trockene oder nasse Depositionen \nvon NH3 im Nahbereich von 20 m bis 100 m werde allerdings auf jeden Fall \nausgeschlossen.\n\n5\n\nIn einer Stellungnahme der Landesanstalt für Immissionsschutz NRW vom \n30.3.1994 hieß es, über die NH3-Reduzierung in der Abluft von Geflügelställen lägen \nvergleichsweise wenige Informationen vor. Nach Berechnungen sei auf einen \nAbscheidegrad von 70 % bei Ableitung über Biofilter zu schließen. Bei einer \nOrtsbesichtigung sei weder an den unmittelbar östlich der Stallgebäude \nangrenzenden alten Eichen noch im westlich gelegenen Laubholzmischwald ein \nerhöhter Todholzanteil festgestellt worden. Da der Betrieb bereits seit etwa 10 Jahren \nbei annähernd gleichen Produktionszahlen produziere, könne nicht von vorn herein \nangenommen werden, dass er Emissionen freisetze, die in phytotoxisch relevanter \nKonzentration einwirkten. Daher sei es sinnvoll, den Vegetationszustand zu erfassen, \num eine mögliche Gefährdung durch Ammoniak über regelmäßige Begehungen und \nProbenahmen abzuschätzen.\n\n6\n\nIm Jahr 1994 erwarb die jetzige Klägerin das Eigentum an dem Mastbetrieb. Bei \neinem Ortstermin im Oktober 1995 erklärte sie, den Bau einer \nAbgasreinigungseinrichtung wolle sie vorerst nicht weiter verfolgen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 21.5.1996 lehnte das Staatliche Umweltamt C. den \nAntrag des Landwirts M1. vom 10.10.1990 ab, weil das Vorhaben den unter \nVorsorgegesichtspunkten nach den Bestimmungen der TA Luft geforderten Abstand \nzum Wald nicht einhalte. Auch mit dem Betrieb einer Abgasreinigungseinrichtung \nverbleibe eine Restemission, die einer Anlage mit 48.000 Mastgeflügelplätzen \nentspreche. Den für Anlagen dieser Größenordnung geforderten Abstand zum Wald \nhalte die Anlage ebenfalls nicht ein. Zudem könne die erforderliche Befreiung von \nden Verboten der Landschaftsschutzverordnung nicht erteilt werden.\n\n8\n\nGegen den ablehnenden noch an den Landwirt M1. gerichteten Bescheid, der \nauch der Klägerin als Eigentümerin zugestellt wurde, legte diese Widerspruch ein. \nWährend des Widerspruchsverfahrens erklärte sie, sie wolle als neue Eigentümerin \ndas Genehmigungsverfahren fortführen. Hiermit erklärte sich der bisherige \nAntragsteller einverstanden. Zur Begründung ihres Widerspruchs führte die Klägerin \nim Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. T. \naus, eine Schädigung angrenzender Waldbestände im Nahbereich sei durch die \nAnlage ausgeschlossen. Das werde auch dadurch belegt, dass bisher an den \nbenachbarten Bäumen kein erhöhter Todholzanteil festgestellt worden sei. Da kleine \nFlächen mit einzelnen Baumgruppen nicht als Wald anzusehen seien, müsse zu den \nunmittelbar an die Ställe angrenzenden Kleingehölzen ohnehin kein Abstand \neingehalten werden. Nur die östlich gelegene Aufforstungsfläche sei Wald, liege aber \nso weit entfernt, dass nach den Ausführungen von Prof. Dr.-Ing. T. eine \nSchädigung ausgeschlossen werden könne. Aus diesen Gründen sei auch eine \nBefreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung zu erteilen. \n\n9\n\nIm Laufe des Widerspruchsverfahrens ließ die Klägerin von der \nLandwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt N. (LUFA) in den \nJahren 1997 bis 2001 ergänzende Untersuchungen über Veränderungen der \nWaldvegetation und zur Bodenbelastung durchführen. Bodenproben wurden im \nBereich einer nicht mit Forstpflanzen besetzten Fläche östlich des Stalls genommen. \nDarüber hinaus wurden Blattproben von verschiedenen Standorten unmittelbar \nneben den Ställen und in weiterer Entfernung genommen, die auf Nährstoffgehalte \nuntersucht wurden. Die gemessenen Werte wurden mit Normwerten aus der Literatur \nverglichen und ergaben keine auffälligen Abweichungen; im Gegenteil wurden in den \nBlattproben überwiegend hohe bis sehr hohe Nährstoffgehalte festgestellt, obwohl \ndie Blätter aus der Nähe der Ställe äußerlich mit Staub aus der Stallabluft belegt und \nalle Blattproben mehr oder weniger stark von Mehltau befallen waren. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18.3.2004, der Klägerin zugestellt am 24.3.2004, \nwies die Bezirksregierung E2. den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie führte \naus, es sei nicht nachgewiesen worden, dass der angrenzende Wald durch den \nBetrieb der Anlage nicht geschädigt werden könne. Die Untersuchungen der LUFA \nhätten diesen Nachweis nicht erbracht, weil die Bodenproben nicht im Waldboden, \nsondern im Bereich einer Brachfläche genommen worden seien und die gemessenen \nBlattproben mit Werten aus der Literatur, aber nicht mit Proben aus umliegenden \nWäldern, die nicht der Stallabluft ausgesetzt seien, verglichen worden seien. Die \nLiteraturwerte lägen ausnahmslos deutlich unter den gemessenen Analysewerten. \nAbgesehen davon ergäben sich weitere Anforderungen aus der inzwischen in Kraft \ngetretenen TA Luft 2002. \n\n11\n\nDie Klägerin hat am 22.4.2004 Klage erhoben. Sie vertieft im Wesentlichen ihr \nVorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie ist der Ansicht, das Verfahren sei \ngemäß § 67 Abs. 4 BImSchG nach den bei Antragstellung geltenden Vorschriften zu \nbeurteilen; unabhängig davon habe die TA Luft im konkreten Fall keine \nBindungswirkung, weil Sachverständigengutachten zu der zu beurteilenden Anlage \nvorlägen. Das folge aus der Systematik der TA Luft, die für bestimmte Situationen \nSonderbeurteilungen vorsehe. Die Einschätzungen von Prof. Dr.-Ing. T. und die \nErgebnisse der Untersuchung der LUFA hätten belegt, dass schädliche Einwirkungen \nder Anlage auf die benachbarten Baumbestände nicht zu besorgen seien. Die \nLandschaftsschutzverordnung stehe dem Vorhaben nicht entgegen, weil sie nur die \nErrichtung einer baulichen Anlage verbiete, um die es nicht gehe, weil der \ngenehmigte Bestand einer alten Anlage genutzt werden solle.\n\n12\n\nIm Laufe des Klageverfahrens hat die Klägerin die Ergebnisse weiterer Blatt- und \nBodenuntersuchungen aus dem Jahr 2005 vorgelegt, die gleichfalls unauffällig \nwaren.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n14\n\ndas beklagte Amt unter Aufhebung des Bescheids Staatlichen \nUmweltamts C. vom 21.5.1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 18.3.2004 zu \nverpflichten, der Klägerin die beantragte Genehmigung zur Umnutzung \nund zum Betrieb einer vorhandenen Stallanlage zur Aufzucht von Geflügel \nmit 160.000 Mastgeflügelplätzen auf dem Grundstück in W. , M2. \nT1. , Gemarkung P.-----weg , Flur 73, Flurstücke 63 und 64 zu \nerteilen.\n\n15\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEs vertieft die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und tritt der \nEinschätzung entgegen, die TA Luft 2002 sei im laufenden Genehmigungsverfahren \nnicht maßgeblich.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amts (vier \nHefter), der Bezirksregierung E. (ein Hefter) und des Landrats des Kreises \nH. (drei Hefter) Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n21\n\nDer Bescheid des Staatlichen Umweltamts C. vom 21.5.1996 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 18.3.2004 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch \nauf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Umnutzung und \nzum Betrieb einer Anlage zur Aufzucht von 160.000 Stück Mastgeflügel nach den \n§§ 4 und 6 BImSchG i.V.m. den §§ 1 und 2 der 4. BImSchV sowie der Nr. 7.1 c, \nSpalte 1, des Anhangs zur 4. BImSchV hat.\n\n22\n\nDie Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass ihr Vorhaben den Anforderungen des \n§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG genügt. Danach sind \ngenehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur \nGewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche \nUmwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche \nBelästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen \nwerden können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige \nGefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, \ninsbesondere die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Stand der \nTechnik ist gemäß § 3 Abs. 6 BImSchG der Entwicklungsstand fortschrittlicher \nVerfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer \nMaßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur \nGewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen \nAbfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen \nauf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt \ninsgesamt gesichert erscheinen lässt. \n\n23\n\nZur Konkretisierung der Schutz- und Vorsorgepflicht ist in erster Linie auf die auch für \ndie Gerichte verbindlichen Anforderungen der TA Luft zurückzugreifen. Als \nVerwaltungsvorschrift, die zur Durchführung des BImSchG auf der Grundlage des § 48 \nBImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise erlassen wurde, enthält die TA Luft \ngrundsätzlich verbindliche Regelungen, Festlegungen und Vorgaben. Zugleich konkretisiert \nsie unbestimmte Rechtsbegriffe des Gesetzes durch generelle, dem gleichmäßigen und \nberechenbaren Gesetzesvollzug dienende Standards, die entsprechend der Art ihres \nZustandekommens in hohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand und \nallgemeine Folgenbewertungen verkörpern. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21.6.2001 - 7 C 21.00 -, NVwZ 2001, 1165, und \nvom 20.12.1999 - 7 C 15.98 -, BVerwGE 110, 216 (218) = NVwZ 2000, 440, \nsowie Beschlüsse vom 21.3.1996 - 7 B 164.95 -, NVwZ-RR 1996, 498 (499), \nvom 10.1.1995 - 7 B 112.94 -, Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 4 = NVwZ \n1995, 994, und vom 15.2.1988 - 7 B 219.87 -, NVwZ 1988, 824 (825); OVG \nNRW, Beschluss vom 24.10.2003 - 21 A 2723/01 -, NVwZ 2004, 366; \nNds.OVG, Urteil vom 6.3.1998 - 7 L 4554/96 und 7 L 4622/96 -, NuR 1998, \n663 (664) im Zusammenhang mit Abstandsregelungen für Geflügelmast zum \nWald.\n\n25\n\nHier ist die TA Luft anwendbar in der Fassung vom 24.7.2002 (GMBl. 511) - TA Luft \n2002 -, weil im Rahmen der auf Erteilung einer Genehmigung gerichteten \nVerpflichtungsklage nach dem hier maßgeblichen materiellen Recht auf die rechtlichen \nVerhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist. § 67 Abs. 4 \nBImSchG bestimmt, dass bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und \nVerwaltungsvorschriften zu Ende zu führen sind. Diese Bestimmung erstreckt sich auch auf \ndas verwaltungsgerichtliche Verfahren. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 \n= DVBl 1976, 214, und vom 18.5.1982 - 7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313 = \nNJW 1983, 242.\n\n27\n\nDie Regelung gilt entsprechend für alle späteren Änderungen des BImSchG \nsowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.\n\n28\n\nVgl. Jarass, BImSchG, 6. Aufl. 2005, § 67 Rn. 30 m.w.N.\n\n29\n\nOb der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher \nPflanzen (z. B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme durch Einwirkung von \nAmmoniak gewährleistet ist, ist gemäß Nr. 4.4.2 TA Luft 2002 nach ihrer Nr. 4.8 zu \nprüfen. Danach ist eine Einzelfallprüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen \nhervorgerufen werden können, erforderlich, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte \nbestehen. Bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch \nSchädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von \nAmmoniak gewährleistet ist, ist Anhang 1 Abbildung 4 heranzuziehen. Dabei gibt die \nUnterschreitung der Mindestabstände einen Anhaltspunkt für das Vorliegen \nerheblicher Nachteile. Anhang 1 der TA Luft 2002 bestimmt, dass dann, wenn über \neine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 unter Berücksichtigung der \nHaltungsbedingungen nachgewiesen wird, dass bei einem geringeren Abstand eine \nZusatzbelastung für Ammoniak von 3 µg/m³ an keinem maßgeblichen \nBeurteilungspunkt überschritten wird, erst das Unterschreiten dieses neu ermittelten \ngeringeren Abstands einen Anhaltspunkt auf das Vorliegen erheblicher Nachteile auf \nGrund der Einwirkung von Ammoniak gibt. Keine Anhaltspunkte sind dann gegeben, \nwenn die Gesamtbelastung an Ammoniak an keinem Beurteilungspunkt 10 µg/m³ \nüberschreitet.\n\n30\n\nZur Konkretisierung der Vorsorgepflicht schreibt Nr. 5.4.7.1 der TA Luft 2002 vor, \ndass bei der Errichtung von Anlagen nach Nr. 7.1 der 4. BImSchV gegenüber \nstickstoffempfindlichen Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und \nÖkosystemen (z. B. Heide, Moor, Wald) in der Regel ein Mindestabstand von 150 m \nnicht unterschritten werden soll. Die Regelung gilt dementsprechend bei \nMastgeflügelaufzuchtställen mit mindestens 30.000 Tierplätzen, vgl. Nr. 7.1 Spalte 2 \na) cc) der 4. BImSchV. Auch wenn die Bestimmung auf die Errichtung der Anlagen \nabstellt, gilt sie nur ab den in Nr. 7.1 der 4. BImSchV genannten Tierplatzzahlen. \nDementsprechend ist sie bei der Erteilung einer Genehmigung, die erstmals das \nÜberschreiten der für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgeblichen Tierplatzzahlen \ngestattet, zu beachten, unabhängig davon, ob die Nutzung in einem bestehenden \nStall aufgenommen werden soll, der bauordnungsrechtlich für deutlich weniger Tiere \ngenehmigt worden ist. Denn auch dann wird eine immissionsschutzrechtlich \ngenehmigungsbedürftige Anlage, die den Mindestabstand einzuhalten hat, erstmals \n\"errichtet\". Diese Auslegung wird auch durch den Sinn der Bestimmung bestätigt, \nVorsorge mit Blick auf benachbarte Pflanzen und Ökosysteme zu treffen, der \nunabhängig davon ist, ob die problematische Nutzung in einem neuen oder einem \nbestehenden Stallgebäude aufgenommen werden soll. \n\n31\n\nDie Anlage der Klägerin unterschreitet die sich aus der Abbildung 4 des Anhangs \n1 sowie aus Nr. 5.4.7.1 der TA Luft 2002 ergebenden Mindestabstände zu \nÖkosystemen ganz wesentlich. Aus Abbildung 4 des Anhangs 1 ergibt sich ein \nMindestabstand von etwa 550 m, weil bei 160.000 Mastgeflügelplätzen und dem \nAmmoniakemissionsfaktor für Masthähnchen von 0,0486 (kg/Tierplatz x a) eine \njährliche Ammoniakemission von 7,77 t/a zu Grunde zu legen ist. Selbst wenn wegen \ndes prognostizierten Wirkungsgrads der - von der Klägerin gar nicht mehr geplanten - \nBiofilter von 70 % im Hinblick auf Ammoniak nur von 48.000 Mastgeflügelplätzen \nausgegangen würde, läge die jährliche Ammoniakemission noch immer bei 2,33 t/a, \nso dass sich ein Mindestabstand von etwa 330 m ergäbe. Diese Abstände werden \nebenso wie der nicht von der Tierzahl abhängige pauschale Mindestabstand von \n150 m nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft 2002 deutlich unterschritten.\n\n32\n\nDie Nr. 4.8 der TA Luft 2002 nennt nicht abschließend als Regelbeispiele für \nÖkosysteme Heide, Moor und Wald. Ökosysteme sind Wirkungsgefüge zwischen \nLebewesen verschiedener Arten und ihrem Lebensraum, das aus den Produzenten \n(v.a. grüne Pflanzen), den Reduzenten oder Destruenten (z.B. Bakterien) und \neventuell zwischen diesen eingeschalteten Konsumenten (Pflanzenfresser, Räuber) \nbesteht. Die Änderung einzelner Komponenten eines Ökosystems kann dessen \nBalance empfindlich stören (z.B. Überdüngung von Gewässern).\n\n33\n\nVgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie in 24 Bänden, 20. Aufl. 2001, \nStichwort: \"Ökosystem\".\n\n34\n\nEs bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob - wofür viel spricht - bereits der \nBaumbestand unmittelbar östlich des östlichen Stallgebäudes als Wald im Sinne von \n§ 2 Abs. 1 BWaldG und damit als Ökosystem anzusehen ist. Jedenfalls der westlich \nder Stallgebäude gelegene Baumbestand ist wegen seiner Größe und Charakteristik \nals Wald und damit als Ökosystem im Sinne der Nr. 4.8 und der Nr. 5.4.7.1 der TA \nLuft 2002 zu qualifizieren. Er liegt nach der in den Verwaltungsvorgängen \nbefindlichen Karte im Maßstab 1:2000 (BA IV, Bl. 68) und der im gleichen Maßstab \nmit Schriftsatz vom 3.5.2005 vorgelegten Luftbildaufnahme im Abstand von 20 bis 30 \nm zur südwestlichen Ecke des westlichen Stallgebäudes und hat als etwa dreieckige \nFläche mit Kantenlängen von 120 m, 120 m und 100 m eine Größe von mindestens \n5.000 m². Ungeachtet dessen, dass eine Fläche dieses Ausmaßes nicht mehr als \nkleine Fläche angesehen werden kann, die nach § 2 Abs. 2 BWaldG vom Waldbegriff \nausgenommen ist, fehlt es an den weiteren Elementen des § 2 Abs. 2 BWaldG. Denn \ndie Grundfläche ist jedenfalls derzeit nicht mehr nur mit einzelnen Baumgruppen, \nBaumreihen oder mit Hecken, sondern durchgängig mit Forstpflanzen bestockt, die \nKronenschluss haben, was auf den vorliegenden Luftbildern deutlich erkennbar ist. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22.1.1988 - 10 A 1299/87 -, NVwZ 1988, \n1048 f.\n\n36\n\nAuch zur wesentlich größeren Waldfläche, die 120 bis 130 m östlich des \nBetriebsgeländes beginnt und die nach diesen Kriterien erst recht als Wald \nanzusehen ist, selbst wenn die Bäume dort erst etwa 25 Jahre alt sein sollten, sind \ndie Mindestabstände von 550 m, 330 m oder zumindest 150 m nicht eingehalten. \nAus welchen Gründen der Wald gepflanzt worden ist, ist für seine Schutzbedürftigkeit \nnach der TA Luft unbeachtlich. Da zu prüfen ist, ob das Vorhaben zum jetzigen \nZeitpunkt genehmigt werden kann, ist auch unerheblich, dass es formell illegal schon \nseit Anpflanzung dieser Flächen betrieben wird und damit seit einem Zeitpunkt, an \ndem sie möglicherweise noch kein Ökosystem waren.\n\n37\n\nUngeachtet dessen, ob auch der Baumbestand an der Neuen I. als Wald \nanzusehen ist, dürfte der im Abstand von etwa 20 m von der nordwestlichen Ecke \ndes westlichen Stallgebäudes vorbeifließende Flusslauf zusammen mit den dichten \nUfergehölzen ebenfalls ein Ökosystem im Sinne eines Wirkungsgefüges zwischen \nLebewesen und ihrem Lebensraum darstellen, das nicht minder empfindlich ist als \nHeide, Moor oder Wald. Die an ihr wachsenden Bäume können nicht wie schlichte \nBaumreihen beurteilt werden, denen keine höhere Schutzwürdigkeit als Alleebäumen \nan Straßen zukommt. Ufergehölze an naturnahen Gewässern sowie die sonstige \nVegetation am Flusslauf haben als Lebensräume erhebliche Bedeutung.\n\n38\n\nNach Nr. 4.8 der TA Luft 2002 ist bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen \nNachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch \nAmmoniakeinwirkung gewährleistet ist, Anhang 1 Abbildung 4 heranzuziehen. Eine \nandere Art der Beurteilung als anhand von Mindestabständen sieht die TA Luft 2002 \ndaneben nicht vor, sondern schreibt zwingend die Heranziehung von Anhang 1 \nAbbildung 4 vor. Sie lässt damit keinen Spielraum für die Annahme, die Beurteilung \nkönne auf andere Weise erfolgen. Nach Anhang 1 Abs. 4 gibt das Unterschreiten \neines geringeren Mindestabstands als nach Abbildung 4 nur dann einen \nAnhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile, wenn für diesen geringeren \nAbstand das Unterschreiten bestimmter Ammoniakkonzentrationen durch \nAusbreitungsrechnung nachgewiesen ist. Diese Bestimmung in Anhang 1 der TA Luft \n2002 konkretisiert also den in Nr. 4.8 eingeführten unbestimmten Begriff \n\"Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile\" und schließt es damit nach \nihrer Regelungstechnik aus, auf andere Weise zu ermitteln, ob Anhaltspunkte für das \nVorliegen erheblicher Nachteile bestehen. Damit lässt sich der erforderliche \nNachweis dafür, ob der jeweilige Mindestabstand ausnahmsweise unterschritten \nwerden kann, ohne eine konkrete Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3, in der die \nbesonderen Ableitungsbedingungen der Emissionen und Haltungsbedingungen der \nTiere berücksichtigt sind, und eine gegebenenfalls anzuschließende ergänzende \nEinzelfallprüfung nach Nr. 4.8 Abs. 7 der TA Luft 2002 nicht erbringen. \n\n39\n\nVgl. hierzu Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: \nApril 2004, TA Luft Nr. 4.8 Rn. 46.\n\n40\n\nEr lässt sich angesichts dieser konkreten und ausschließlichen \nBeurteilungsvorgaben insbesondere nicht allein dadurch führen, dass die \numstehenden Baumbestände trotz jahrelangen Betriebs der Anlage mit \nentsprechend hoher Belegung durch Mastgeflügel an den Blättern keine nachweisbar \nauf Ammoniak zurückzuführenden Schäden aufweisen und Bodenproben unauffällig \nwaren. Dieser Umstand kann eine sachverständige Sonderbeurteilung auf der Basis \nkonkret durch Ausbreitungsrechnung ermittelter Emissionskonzentrationen nicht \nersetzen. Aber auch die sachverständige Einschätzung von Prof. Dr.-Ing. T. vom \n6.7.1992, die Ammoniakemissionen würden sich wegen der hohen und gereinigten \nAbleitung über Biofilter alsbald verflüchtigen und den Nahbereich nicht belasten, ist \neiner nach neuesten Erkenntnissen zunächst erforderlichen Ausbreitungsrechnung, \nderen Ergebnisse gegebenenfalls im Rahmen einer sich anschließenden \nSonderbeurteilung Bedeutung erlangen, nicht gleichwertig. Seine Stellungnahme \nbasiert lediglich allgemein auf den Ausbreitungseigenschaften von Ammoniak und ist \nnoch auf die Regelung in Nr. 3.3.7.1.1 der alten TA Luft vom 27.2.1986 (GMBl. 95, \nber. 202) - TA Luft 1986 - zugeschnitten, nach der der Mindestabstand bereits \nunterschritten werden konnte, wenn das Abgas in einer Abgasreinigungseinrichtung \nbehandelt wurde. In diesem heute nicht mehr maßgeblichen Zusammenhang \norientiert sie sich an rechtlich nicht verbindlichen Einschätzungen anderer \nGenehmigungsbehörden. Aussagen über die zu erwartende Ammoniakkonzentration \nin der Umgebung der Anlage enthält sie nicht. Da sie zudem schon fast dreizehn \nJahre alt ist, ergeben sich aus ihr auch keine Hinweise darauf, die vergleichsweise \naktuellen Bestimmungen der TA Luft 2002 könnten durch gesicherte \nErkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik in dem Sinne überholt sein, dass \nes einer Ausbreitungsberechnung zur Beurteilung, ob Anhaltspunkte für das \nVorliegen erheblicher Nachteile bestehen, nicht mehr bedürfte.\n\n41\n\nAber auch ungeachtet der Verbindlichkeit und Ausschließlichkeit des \nBeurteilungssystems nach Anhang 1 der TA Luft 2002 hält das Gericht den \nNachweis, dass erhebliche Nachteile für die benachbarten Ökosysteme nicht \nhervorgerufen werden können, nicht allein deshalb für erbracht, weil trotz \njahrelangen Betriebs sogar ohne Abluftreinigungseinrichtungen keine Schädigungen \nim Boden oder im Blattbestand der benachbarten Bäume festgestellt werden \nkonnten. Denn gerade wegen der von Prof. Dr.-Ing. T. hervorgehobenen \nUmstände, dass für die Gefährdung der Umgebung die emittierte NH3-Menge und die \nAusblasrichtung maßgeblich sind und Ammoniak in einigen Verbindungen als \nDünger, in anderen schädigend wirkt, mögen sich Ammoniakdepositionen aus der \nbisher noch nicht gefilterten Stallabluft zunächst nicht schädigend auswirken; ihre \nWirkung kann aber jederzeit im Sinne einer \"Überdüngung\" umschlagen. Um \nsicherzustellen, dass die mögliche schädigende Wirkung von Ammoniak dauerhaft \nausbleibt, ist es für das Gericht ausgehend von den Ausführungen von Prof. Dr.-Ing. \nT. auch inhaltlich nachvollziehbar, dass die TA Luft 2002 die Unterschreitung \neiner bestimmten Ammoniakkonzentration verlangt, damit keine Anhaltspunkte für \ndas Vorliegen erheblicher Nachteile mehr gegeben sind. \n\n42\n\nEine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3, aus der sich ergibt, dass trotz der \naußerordentlich nahen Ökosysteme wegen der besonderen Ableitungsbedingungen \nkeine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile im Sinne des Anhangs 1 \nder TA Luft 2002 gegeben sind, hat die Klägerin bisher ebensowenig vorgelegt wie \neine gegebenenfalls auf der Basis der ermittelten Emissionskonzentrationen erstellte \nSonderbeurteilung nach Nr. 4.8 Abs. 7 der TA Luft 2002. Für das Gericht bestand \nkeine Veranlassung, die fehlenden Berechnungen und Beurteilungen von Amts \nwegen durchführen zu lassen. Die Klägerin hat mit ihrer Argumentation gerade eine \nEntscheidung über die Frage herbeiführen wollen, ob sie bereits ohne weitergehende \nUntersuchungen auf der Grundlage der bisherigen Probenahmen und \nsachverständigen Stellungnahmen eine Genehmigung bekommen kann. Abgesehen \ndavon ist es gemäß den §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 4 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 der 9. BImSchV \nAufgabe der Klägerin, die Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung der \nGenehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. Für die Klägerin bestand \nhinreichend Gelegenheit, eine Ausbreitungsrechnung und eine Sonderbeurteilung \nnachzureichen, nachdem sie im Widerspruchsbescheid vom 18.3.2004 auf die \nErforderlichkeit einer Sonderbeurteilung auf der Basis einer Ausbreitungsrechnung \nnach Nr. 4.8 der TA Luft 2002 hingewiesen worden ist. \n\n43\n\nSollte die Klägerin durch eine geeignete Ausbreitungsrechnung und \ngegebenenfalls eine ergänzende Sonderbeurteilung nachweisen können, dass die \nEinhaltung der Schutz- und der Vorsorgepflicht trotz deutlicher Unterschreitung der \nMindestabstände sichergestellt wird, bleibt es ihr unbenommen, unter Hinweis auf \nneue Erkenntnisse einen aktuellen Genehmigungsantrag zu stellen, der eine \nqualifizierte Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen gestattet. Solange nicht \neinmal eine Ausbreitungsrechnung zum Nachweis, dass keine Anhaltspunkte für das \nVorliegen erheblicher Nachteile gegeben sind, vorgelegt worden ist, bedarf es keiner \nKlärung, ob unter Vorsorgegesichtspunkten möglicherweise noch strengere \nAnforderungen als nach Anhang 1 der TA Luft 2002 zu stellen sind, weil hier nicht \nnur die Mindestabstände nach deren Abbildung 4, sondern zusätzlich auch der unter \nVorsorgegesichtspunkten regelmäßig geforderte Mindestabstand von 150 m zu \nÖkosystemen unterschritten werden soll. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass \njedenfalls in diesem Fall, in dem bereits jeder der beiden Ställe für sich genommen \nnach der Zahl der darin gehaltenen Tiere der immissionsschutzrechlichen \nGenehmigungspflicht unterläge, der Abstand der Ökosysteme nicht bis zum \nEmissionsschwerpunkt maßgeblich ist, sondern bis zu den Emissionsquellen, also \nden Abluftöffnungen an den Stallgebäuden.\n\n44\n\nDa schon nicht nachgewiesen worden ist, ob das beantragte Vorhaben den \nAnforderungen der Schutz- und Vorsorgepflicht genügt, kann offen bleiben, ob ihm \nauch § 2 Abs. 2 der gemäß § 73 Abs. 1 LG NRW fortgeltenden Verordnung zum \nSchutz von Landschaftsteilen im Kreis H. vom 15.3.1975 (ABl.Bez.Reg.Dt. 120) \nentgegen steht.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 \nSätze 1 und 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280449","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-09/11-k-1559-04","cited_norms":[{"jurabk":"BWaldG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280449","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280449","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-05-09/11-k-1559-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280449","retrieved":"2026-07-09 02:54:30.769044+00:00"}}