{"status":"available","doknr":"OLD280931","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0414.9K7082.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"9 K 7082/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 11. November 2003 wird \nhinsichtlich der Ziffern 2 und 3 und der in Ziffer 4 enthaltenen Androhung der \nAbschiebung nach Afghanistan aufgehoben.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG hinsichtlich des Klägers vorliegen, und Afghanistan als Zielstaat zu \nbezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \nder Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahr 1942 in Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger \ntadschikischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens.\n\n3\n\nDer Kläger reiste nach seinen Angaben am 10. Dezember 1999 auf dem Luftweg in die \nBundesrepublik Deutschland ein, wo er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. \n\n4\n\nIm Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er \nsei während der Zeit des Kommunismus in Afghanistan Mitglied in der DVPA gewesen und \nhabe eine hochrangige Position im Hoch- und Tiefbau bekleidet. Seine Söhne Z. und \nB. hätten beim Khad gearbeitet. Seinem im Jahr 1995 in Gefangenschaft geratenen Sohn \nZ. sei wegen dessen Tätigkeit beim Geheimdienst von Mitgliedern der Hezb-e-Wahdat das \nlinke Bein amputiert worden. Er selbst sei im Jahr 1998 von den Taliban in Mazar-e-Sharif \nfestgenommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, ein Ungläubiger und ein Kommunist zu \nsein. Deshalb habe er auch hingerichtet werden sollen. Ihm sei jedoch \nEnde 1998/Anfang 1999 die Flucht gelungen.\n\n5\n\nMit Bescheid des Bundesamtes vom 11. November 2003 lehnte das Bundesamt den \nAntrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger \nunter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise auf.\n\n6\n\nMit seiner am 26. November 2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren \nunter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiter und macht \nergänzend geltend, auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht nach Afghanistan \nzurückkehren zu können.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 11. November 2003 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, \n\n9\n\nhilfsweise, \n\n10\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 11. November 2003 zu verpflichten, festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG gegeben sind, \n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 11. November 2003 zu verpflichten, festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den Bescheid des Bundesamtes \nvom 11. November 2003.\n\n16\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag.\n\n17\n\nDer Kläger ist zur mündlichen Verhandlung persönlich erschienen und von dem \nGericht persönlich angehört worden. Im Übrigen hat das Gericht durch die \nVernehmung der Zeugen Z. T. , L. R. und I. R. Beweis erhoben. \nFür das Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die \nSitzungsniederschrift verwiesen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte 9 K 7082/03.A, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und \nder in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Situation in Afghanistan Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache zum Teil Erfolg.\n\n21\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 11. November 2003 ist hinsichtlich Ziffer 1 \ninsgesamt und hinsichtlich Ziffer 4 teilweise rechtmäßig und verletzt den Kläger \ninsoweit nicht in seinen Rechten (1. und 4.). Demgegenüber ist der Bescheid des \nBundesamtes vom 11. November 2003 hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 rechtswidrig \nund verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (2. und 3.).\n\n22\n\n1. Der Kläger hat keinen Anspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG auf Anerkennung als \nAsylberechtigter. Nach Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a AsylVfG kann sich auf Art. 16 a \nAbs. 1 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder \naus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten sichergestellt ist. In der Anlage I zu § 26 a AsylVfG sind Finnland, \nNorwegen, Österreich, Polen, Schweden, die Schweiz und die Tschechische Republik als \nsichere Drittstaaten bestimmt worden, sodass alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik \nDeutschland als sichere Drittstaaten anzusehen sind. Eine Anerkennung als Asylberechtigter \nkommt nur in Betracht, wenn festgestellt werden kann, dass der Asylbewerber ohne Kontakt \nzu einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist. Dieses ist von dem \nAsylbewerber im Rahmen seiner verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten gemäß § 15 \nAsylVfG darzulegen. Falls der Einreiseweg nicht aufgeklärt werden kann, trägt der \nAsylbewerber für seine Behauptung, er sei ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach \nDeutschland eingereist, die materielle Beweislast.\n\n23\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93, \nBVerfGE 94, 49 (87 ff.); BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 \n- BVerwG 9 C 36.98, BVerwGE 109, 174 (175 ff.); BVerwG, Urteil vom \n07. November 1995 - BVerwG 9 C 73.95, BVerwGE 100, 23 (24 ff.).\n\n24\n\nDer Nachweis kann durch die Vorlage entsprechender Unterlagen wie z.B. eines Passes \nmit entsprechenden Eintragungen oder von Flugbelegen geführt werden, zu deren \nAushändigung der Asylbewerber verpflichtet ist. Sind diese nicht vorhanden, ist ein \nschlüssiger Tatsachenvortrag mit der Angabe genauer Einzelheiten erforderlich, der \ngegebenenfalls durch weitere Nachforschungen bei dem jeweiligen Flughafenbetreiber oder \nder Fluggesellschaft verifiziert werden kann.\n\n25\n\nEs kann hier dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich - wie von ihm behauptet - auf dem \nLuftweg ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist. Selbst \nwenn dies zu bejahen sein sollte, steht der Anerkennung als Asylberechtigter entgegen, dass \nder Kläger nicht politisch Verfolgter im Sinne des Asylgrundrechts ist.\n\n26\n\nDer Begriff der politischen Verfolgung wird in der Rechtsprechung in Anlehnung an den \nFlüchtlingsbegriff in Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 \ndahin ausgelegt, dass ein Ausländer dann asylberechtigt ist, wenn ihm die Rückkehr in seinen \nHeimatstaat nicht zugemutet werden kann, weil er für seine Person die aus Tatsachen \nbegründete Furcht vor einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgung wegen \nseiner Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung hegen muss.\n\n27\n\nDie Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylsuchenden kann sich auch \naus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines \nasylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich \nmit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage \nbefindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden \nRechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist. Die Annahme einer \nderartigen Gruppenverfolgung setzt allerdings voraus, dass Gruppenmitglieder \nRechtsgutbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes \neinzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst bald Opfer \nsolcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden.\n\n28\n\nVgl. zum Begriff der Gruppenverfolgung: BVerfG, Beschluss vom \n23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89, BVerfGE 83, \n217 (231 f.); Marx, Asylverfahrensgesetz, Kommentar, 5. Auflage, \nNeuwied und Kriftel 2003, § 1 Rn. 48 ff.\n\n29\n\nEine Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann \n\"politisch\", wenn sie einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, in der \nRegel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung ist \nsomit grundsätzlich staatliche Verfolgung. Dem Staat stehen solche staatsähnlichen \nOrganisationen gleich, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld \nüberlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. Staatlichkeit in diesem Sinne stellt ab auf \ndas Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, \nKonflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise \nrelativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die \nExistenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung \nnicht aufheben.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260, 1353/98, \nNVwZ 2000, 1165 (1166 ff.); BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502, 1000, 961/86, BVerfGE 80, 315 (333 ff.); BVerfG, Beschluss \nvom 02. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80, BVerfGE 54, 341 \n(356 ff.).\n\n31\n\nFür das Bestehen eines Staates oder eines staatsähnlichen Gefüges ist in erster Linie \nmaßgeblich, ob ein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität vorliegt, d.h. ob eine \nübergreifende Friedensordnung mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol existiert, die von \neiner hinreichend organisierten, effektiven und stabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren \n(Kern-)Territorium getragen wird. Erforderlich ist eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit \nder Herrschaft, wobei der Lage im Innern und der Dauer des Bestandes der \nHerrschaftsorganisation entscheidende Bedeutung zukommen.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260, 1353/98, \nNVwZ 2000, 1165 (1166 ff.); BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 \n- BVerwG 9 C 20.00, BVerwGE 114, 16 (22 ff.); BVerwG, Urteil vom \n20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 21.00, NVwZ 2001, 818 (818 f.).\n\n33\n\nDie Verfolgungsfurcht ist begründet, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger \nWürdigung der Gesamtumstände seines Falles bei Rückkehr in sein Heimatland eine \nasylrechtlich erhebliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. eine \nerneute Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Für die \nPrüfung, welcher Prognosemaßstab bei der Beurteilung einer politischen Verfolgung des \nAsylsuchenden zu Grunde zu legen ist, kommt es danach darauf an, ob dieser wegen \nbestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist oder unverfolgt in \ndie Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Steht fest, dass der Asylbewerber wegen \nbestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist und dass ihm \nauch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar war, so ist er asylberechtigt, \nes sei denn, er kann in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Ist der Asylbewerber \nhingegen unverfolgt ausgereist, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Droht diese Gefahr nur in einem \nTeil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor \npolitischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn es drohen dort andere unzumutbare \nNachteile oder Gefahren.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86, \nBVerfGE 80, 315 (333 ff.); BVerfG, Beschluss vom 02. Juli 1980 \n- 1 BvR 147, 181, 182/80, BVerfGE 54, 341 (360 ff.); BVerwG, Urteil vom \n18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9.96, BVerwGE 104, 97 (98 ff.); BVerwG, \nUrteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81, BVerwGE 65, 250 \n(251 ff.).\n\n35\n\nBei der Prüfung, ob eine Vorverfolgung gegeben war, ist entscheidend auf das \nVorbringen des Asylbewerbers abzustellen. Dem Asylbewerber, der allein die ihn \nbestimmenden Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates kennt, obliegt es auf Grund \nder ihn treffenden Mitwirkungspflicht, seine Gründe für eine politische Verfolgung selbst in \nschlüssiger Form vorzutragen. Er hat bezüglich solcher in seine eigene Sphäre fallenden \nEreignisse und Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten eine in sich stimmige \nSachverhaltsdarstellung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen. \nHinsichtlich der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt eine Darstellung von \nTatsachen, aus denen sich die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung \nergibt.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89, \nInfAuslR 1990, 38 (39); zur Verfassungsmäßigkeit der \nSubstanziierungslast: BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 1985 -\n 2 BvR 1063/84, NVwZ 1987, 487.\n\n37\n\nEin Vorbringen, das in wesentlichen Punkten unzutreffend, erheblich gesteigert \noder unauflösbar widersprüchlich ist, genügt diesen Anforderungen nicht.\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 1992 - 2 BvR 721/91, \nInfAuslR 1992, 231 (233); BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 1991 \n- 2 BvR 1384/90, InfAuslR 1991, 171 (175); BVerfG, Beschluss vom \n29. November 1990 - 2 BvR 1095/90, InfAuslR 1991, 94 (95 f.).\n\n39\n\nEs kann dahinstehen, ob der Kläger unter Beachtung dieser Grundsätze vorverfolgt \nausgereist ist. Auch wenn dies der Fall war, ist festzustellen, dass der Kläger bei seiner \nRückkehr zumindest im Raum Kabul vor einer Verfolgung durch staatliche oder quasi-\nstaatliche Akteure hinreichend sicher ist.\n\n40\n\nSoweit Taliban in Afghanistan sind, ist, auch wenn deren Ideologie besonders in \nden westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz sowie den \nsüd(östlichen) Provinzen Helmand, Kandahar, Süd-Uruzgan und Zabul wieder an \nRaum gewinnt,\n\n41\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom 03. November 2004 über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat \nAfghanistan (Stand: Oktober 2004), S. 12,\n\n42\n\nnicht zu erwarten, dass der Kläger in Zukunft von ihnen politisch verfolgt wird. Mit \nRücksicht darauf, dass das amerikanische Militär nach wie vor islamistische Kräfte \nbekämpft,\n\n43\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom 03. November 2004 über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat \nAfghanistan (Stand: Oktober 2004), S. 12,\n\n44\n\nist nicht ersichtlich, dass die Taliban in absehbarer Zeit, vor allem im Raum \nKabul, staatliche oder quasi-staatliche Herrschaft ausüben werden.\n\n45\n\nEs ist auch nicht zu erwarten, dass der Kläger von der Übergangsregierung unter \nHamid Karzai politisch verfolgt wird.\n\n46\n\nDies gilt selbst dann, wenn Afghanistan wieder als Staat zu betrachten sein sollte, der \nneben Staatsgebiet und Staatsvolk über eine legitime Übergangsregierung verfügt, die für den \nafghanischen Staat handelt und damit grundsätzlich auch Staatsgewalt ausübt.\n\n47\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 19. August 2004 - 9 K 5425/03.A, \nS. 10 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 27. August 2002 - A 4 K 31167/97, \nAsylmagazin 12/2002, 15; a.A. VG Aachen, Urteil vom 04. Dezember 2002 \n- 5 K 2188/95.A., S. 7 und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. November \n2004 - 5a K 8121/95.A, S. 8 ff.; offen lassend: OVG NRW, Beschluss vom \n30. Juli 2003 - 20 A 3708/97.A, S. 11; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2003 \n- 20 A 4438/97.A, S. 11; OVG NRW, Urteil vom 20. März 2003 - \n20 A 4270/97.A, S. 10; OVG NRW, Urteil vom 20. März 2003 - \n20 A 4329/97.A, S. 11.\n\n48\n\nNach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen gehen von der Regierung Karzai \nderzeit regelmäßig keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mehr für die unter dem Regime \nder Taliban gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere die ethnischen und religiösen \nMinderheiten aus, auch wenn traditionell bestehende Spannungen zwischen Angehörigen \nverschiedener Ethnien lokal in unterschiedlicher Intensität fortbestehen. Auch Personen, die \nder DVPA, dem Geheimdienst KHAD oder den kommunistischen Streitkräften nicht in \nherausgehobenen Positionen angehört haben, droht derzeit keine politische Verfolgung durch \ndie Regierung Karzai.\n\n49\n\nVgl. Dr. Bernt Glatzer, Gutachten vom 01. Januar 2005 für das \nVG Minden, S. 1 f.; Auswärtiges Amt, Bericht vom 03. November 2004 \nüber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Islamischen \nÜbergangsstaat Afghanistan (Stand: Oktober 2004), S. 18; Deutsches \nOrient-Institut (Uwe Brocks), Gutachten vom 23. September 2004 für das \nOVG Bautzen, S. 11 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Bautzen \nvom 17. Februar 2004, S. 2 f.; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom \n17. Dezember 2003 für das VG Frankfurt/Oder, S. 2 f.; Österreichisches \nRotes Kreuz (Bettina Scholdan), Reisebericht Afghanistan vom September \n2003, S. 43 ff.; Dr. Bernt Glatzer, Gutachten vom 04. Juli 2003 für das \nVG Braunschweig, S. 3 f.; UNHCR, Stellungnahme zur Frage der \nFlüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender vom Juli 2003, S. 2 f.; \nDr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 21. Mai 2003 für das VG \nBraunschweig, S. 14 f.; Dr. Bernt Glatzer, Gutachten vom 26. August 2002 \nfür das VG Schleswig, S. 3; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom \n05. August 2002 für das VG Schleswig, S. 4 f.\n\n50\n\nDer Kläger gehört unter Berücksichtigung seiner Angaben jedenfalls nicht zu dem \nPersonenkreis, der bei einer Rückkehr nach Afghanistan weiterhin durch den Staat oder quasi-\nstaatliche Organisationen gefährdet ist. Zwar hat der Kläger überzeugend, nämlich durch die \nvon ihm vorgelegten Unterlagen und Lichtbilder sowie seinen schlüssigen Vortrag vor dem \nBundesamt und in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er unter Nadjibullah den \nhöchsten Dienstgrad innerhalb der zivilen Laufbahn als Beamter erreichte und somit eine \nbedeutsame Stellung innerhalb des kommunistischen Systems erlangte. Dies genügt jedoch \nnicht. Denn der Kläger selbst hat weder beim Geheimdienst KHAD noch innerhalb der DVPA \neine herausragende Rolle gespielt. Auch hat er sich keiner schwerwiegenden \nMenschenrechtsverletzung schuldig gemacht, die der Übergangsregierung unter Hamid \nKarzai heute noch Anlass bieten würde, gegen ihn vorzugehen. Vielmehr war er an \nherausragender Stelle lediglich als Bauingenieur tätig und ist über die Führung der \nArbeiterunion seiner Firma nicht hinausgekommen. Dass heutige Regierungsstellen auf \nGrund der Tätigkeit seiner Söhne Z. und B. beim KHAD jetzt noch Veranlassung \nsehen, auch gegen den Kläger vorzugehen, ist zudem nicht ersichtlich.\n\n51\n\n2. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung, dass für ihn die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf ein \nAusländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein \nLeben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist. Dabei kann nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Verfolgung \nausgehen von dem Staat (Buchstabe a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder \nwesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Buchstabe b), oder von nichtstaatlichen \nAkteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich \ninternationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, \nSchutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche \nFluchtalternative (Buchstabe c).\n\n52\n\nDie Kammer geht davon aus, dass der Kläger zwar nicht von offizieller \nRegierungsseite, wohl aber von Teilen der Bevölkerung auf Grund der von ihm \nwährend der Zeit des Kommunismus erreichten Stellung weiterhin als Kommunist \nund Feind angesehen wird. Eine Gefährdung - auch an Leib und Leben - \nhochrangiger Personen durch Teile der Bevölkerung kann nicht ausgeschlossen \nwerden. Der oberste Richter des Landes, Shinwari, wirft Mitgliedern der ehemaligen \nkommunistischen Partei vor, Verbrechen gegen Afghanistan begangen zu haben und \nfür die Kriege der vergangenen Jahrzehnte verantwortlich zu sein. Der wieder zu \nMacht und Einfluss gekommene Mujaheddin-Präsident, Mujadeddi, hält seine im \nJahr 1992 ausgesprochene Amnestie für bedeutungslos und ruft zur Fortsetzung des \nHeiligen Krieges gegen die alten Kommunisten auf. Auch bestehen Hinweise darauf, \ndass einzelne Regierungsmitglieder in eigener Verantwortung Verfolgung, \nRepression und auch Tötung ehemaliger Feinde gutheißen. Einige ehemalige \nKommunisten, die sich zur Zeit in Kabul aufhalten, können diese nur deshalb \ngefahrlos tun, weil sie über entsprechende Netzwerke und Kontakte verfügen. Ohne \ndiese Absicherung wäre der gefahrlose Aufenthalt in der Hauptstadt undenkbar.\n\n53\n\nVgl. zur Verfolgungssituation der Kommunisten in Afghanistan: \nAuswärtiges Amt, Bericht vom 03. November 2004 über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat Afghanistan \n(Stand: Oktober 2004), S. 18; Danish Immigration Service, The political \nconditions, the security and human rights situation in Afghanistan, Report \non fact-finding mission to Kabul, Afghanistan, November 2004, S. 53 f.; \nDr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 24. Juli 2004 für das OVG Bautzen, \nS. 38 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe (Michael Kirschner), Afghanistan - \nUpdate vom 01. März 2004 über die Entwicklung bis Februar 2004, \nS. 14.\n\n54\n\nDieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Kläger bis zum Jahr 1998 in \nAfghanistan mehr oder minder unbehelligt leben konnte. Nach seinen glaubhaften \nAngaben hat er sich überwiegend in Mazer-e-Sharif aufgehalten, wo die Taliban erst \nim August 1998 die Macht übernahmen.\n\n55\n\n3. Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ist aufzuheben, da das Bundesamt das durch \n§ 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG eingeräumte Ermessen, von der Feststellung nach § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG abzusehen, bisher nicht ausgeübt hat. \n\n56\n\n4. Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und daher aufzuheben, soweit dem \nKläger darin die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wird. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 \nAufenthG ist Afghanistan als der Staat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben \nwerden darf. Gegenüber der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen \nbestehen mit Blick auf § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG keine rechtlichen Bedenken.\n\n57\n\nVon einer Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 \nbis 7 AufenthG wurde gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG abgesehen, da eine solche \nFeststellung nach der Systematik des Asylverfahrensgesetzes bei einer positiven Entscheidung \nzu § 60 Abs. 1 AufenthG entbehrlich ist und der entsprechende Antrag nur für den Fall eines \nUnterliegens im Übrigen gestellt worden ist.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280931","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-04-14/9-k-7082-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280931","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280931","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-04-14/9-k-7082-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280931","retrieved":"2026-07-09 02:55:11.174591+00:00"}}