{"status":"available","doknr":"OLD281011","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0412.1K5205.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-04-12","aktenzeichen":"1 K 5205/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 02.02.1983 in Mezkaft/Syrien geboren. Er ist kurdischer \nVolkszugehöriger yezidischen Glaubens. Nach seinen Angaben reiste er mit Eltern und \nGeschwistern am 25.09.2000 auf dem Luftwege in das Bundesgebiet ein und beantragte seine \nAnerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung am 29.09.2000 in Dortmund gab der \nKläger an, er besitze nicht die syrische Staatsangehörigkeit; er sei Maktum. Das Bundesamt \nlehnte den Asylantrag durch Bescheid vom 02.10.2000 als offensichtlich unbegründet ab und \nforderte den Kläger zur Ausreise auf. Die dagegen erhobene Klage wies das \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen in dem Verfahren 18 aK 5994/00.A durch Urteil vom \n27.11.2001 ebenfalls als offensichtlich unbegründet ab. Die Entscheidung ist \nrechtskräftig.\n\n3\n\nDurch Urteil vom 23.01.2002 in dem Verfahren 1 K 4372/00.A verpflichtete das \nVG Minden die Bundesrepublik Deutschland zur Feststellung, dass bezüglich der Eltern des \nKlägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorlagen. Es ging \ndavon aus, dass die Eltern türkische Staatsangehörige waren.\n\n4\n\nAm 07.07.2003 stellte der Kläger den Antrag auf Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens beschränkt auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nverbunden mit dem Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG \nim Hinblick auf die Türkei. Zur Begründung hieß es, das Verwaltungsgericht Minden habe im \nVerfahren der Mutter und der minderjährigen Geschwister des Klägers festgestellt, dass diese \ntürkische Staatsangehörige seien. Als Yeziden unterlägen sie in der Türkei einer mittelbaren \nGruppenverfolgung. Daraus ergebe sich, dass der Kläger türkischer Staatsangehöriger sei und \nentsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden Abschiebungsschutz für die Türkei \nbeanspruchen könne.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 11.07.2003 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens sowie die Abänderung des Bescheides vom 02.10.2000 bezüglich der \nFeststellung zu § 53 AuslG ab. Zur Begründung hieß es, die Voraussetzungen der §§ 71 \nAbs. 1 AsylVfG bez. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Eine nachträgliche Änderung \nder Sach- oder Rechtslage sei nicht erkennbar. Insbesondere sei die gesetzliche Frist von drei \nMonaten überschritten. Das Urteil des VG Minden, auf das sich der Kläger beziehe, datiere \nvom 23.01.2002. Es sei am 26.04.2002 rechtskräftig geworden. Der Folgeantrag sei jedoch \nerst am 07.07.2003, also mehr als ein Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft, gestellt \nworden.\n\n6\n\nDarüber hinaus liege keine Änderung der Rechtslage vor. Das Urteil des VG Minden \nerzeuge Wirkungen nur für die Parteien dieses Verfahrens, nicht aber für unbeteiligte Dritte \nwie den Kläger. Für diesen habe das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen jedoch festgestellt, \ndass er kein türkischer Staatsangehöriger sei. Beide Urteile beruhten auf unterschiedlichen \nTatsachenfeststellungen. Neue Beweismittel, die diese Differenz auflösen könnten, habe der \nKläger nicht vorgelegt.\n\n7\n\nAm 31.07.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er begründet seinen \nWiederaufnahmeantrag nunmehr damit, dass seit dem 01.01.2005 ein Anspruch auf \nFamilienabschiebungsschutz für ihn bestehe, weil er im Zeitpunkt der Antragstellung \nminderjährig gewesen sei und seine Eltern Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG erhalten \nhätten.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1. und 2. des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n11.07.2003 zu verpflichten,\n\n10\n\n1. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nvorliegen,\n\n11\n\n2. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG gegeben sind.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten und der \nVerwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des damaligen \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.07.2003 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz \nzu. Wegen der Einzelheiten wird gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen auf die \nzutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 11.07.2003, denen sich \ndie Kammer anschließt.\n\n17\n\nAuch der erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2005 geltend \ngemachte Anspruch auf Gewährung von Familienabschiebungsschutz gem. § 26 \nAsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung ist unbegründet. Hinsichtlich \ndieses Wiederaufnahmegrundes ist die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG \nabgelaufen. Wird ein Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar \nabgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf mehrere - in zeitlichen Abständen \nvorgebrachte - Wiederaufnahmegründe i. S. d. § 51 Abs. 1 VwVfG gestützt, so gilt für \njeden Grund eine eigenständige Dreimonatsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG. Die Frist \nbeginnt mit dem Tage, an der der Betroffene von \"dem\" Grund für das \nWiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat, den er zusätzlich vorbringt. Das Gericht ist \nnicht befugt, andere als die vom Kläger geltend gemachten Gründe seiner \nEntscheidung zu Grunde zu legen.\n\n18\n\nSo BVerwG, Beschluss vom 11.12.1989 - 9 B 320/89 - und Urteil vom \n13.05.1993 - 9 C 49/92 - DÖV 1994, 661; Kopp, Kommentar zum VwVfG, \n7. Auflage 2000, § 51 Anm. 11 m. w. N.\n\n19\n\nDie Gewährung von Familienabschiebungsschutz ist seit dem 01.01.2005 \nmöglich. Da die geänderte Fassung des § 26 zuvor im Bundesgesetzblatt \nveröffentlicht worden war, gilt sie als allgemein bekannt, unabhängig davon, ob der \nBetreffende konkret Kenntnis von dieser Vorschrift erhalten hat. Die am 01.01.2005 \nin Gang gesetzte Dreimonatsfrist ist mit Ablauf des 31.03.2005 abgelaufen. Der am \n12.04.2005 gestellte Antrag war verfristet. Auf den Antrag vom 07.07.2003 kann nicht \nabgestellt werden, weil dieser sich nicht auf Familienasyl bzw. \nFamilienabschiebungsschutz gestützt hat. Die zum 01.01.2005 eingetretene \nÄnderung der Rechtslage ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag zu \nprüfen, § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VwVfG, der alle Wiederaufnahmegründe gleich \nbehandelt.\n\n20\n\nDa die Klage abzuweisen war, trägt der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des \nVerfahrens, für das gem. § 83 b AsylVfG Gerichtskosten nicht erhoben werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281011","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-04-12/1-k-5205-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281011","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281011","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-04-12/1-k-5205-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281011","retrieved":"2026-07-09 02:55:18.312392+00:00"}}