{"status":"available","doknr":"OLD281054","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0408.5K6403.03.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-04-08","aktenzeichen":"5 K 6403/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem \nStraßenbaubeitrag für die Anlegung einer Gehweganlage und des \nRegenwasserkanals in der Straße M. zwischen \"J. \" und \"C.----weg \" im Ortsteil \nM1. in der Stadt N. . Östlich des vorgenannten Abschnitts befindet sich die \nErschließungsanlage T. , ein Bebauungsplangebiet, für das der Bebauungsplan \n805 der Stadt N. besteht und der das jetzt zu Straßenbaubeiträgen veranlagte \nGrundstück Gemarkung M1. Flur 3, Flurstück 1031 einbezieht. Die planerischen \nFestsetzungen und die Grenze des Bebauungsplangebietes ergeben sich aus dem \nBebauungsplan. Die Stadt N. hat zur Durchführung der Erschließung im \nErschließungsgebiet am 08.10.1998 mit der Firma V. einen Erschließungsvertrag \nabgeschlossen. \nDas Gebiet westlich des M. wird nicht durch einen Bebauungsplan erfasst, dort \nbefinden sich zum Teil Außenbereichsgrundstücke, im übrigen auch Bebauung . Zur \nAbgrenzung des Innenbereichs/Außenbereichs wird auf die Anlage 5 der Beiakte II \nverwiesen. \n\n3\n\nDas mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Klägers mit der \nFlurstücksbezeichnung 1031 hat eine Gesamtgröße von 715 qm und grenzt mit der \nwestlichen Frontlänge an den M. und nach Süden an die Straße T. / \n(Flurstück 1038). Es liegt als Eckgrundstück sowohl an der Straße M. als auch \nan der Planstraße, die im Bebauungsplan als verkehrsberuhigter Bereich \nausgewiesen ist. Der Kläger und seine Ehefrau sind zu je ½ Erbbauberechtigte.\nIn dem maßgeblichen Teilstück des M. zwischen der Straße \"J. \" und \"C.----\nweg \" wurde im Zuge der hier abgerechneten Maßnahme erstmals ein einseitiger \nGehweg angelegt, außerdem wurde erstmals ein Regenwasserkanal verlegt. Beide \nTeileinrichtungen bewertete der Beklagte als Verbesserung. Hinsichtlich der \nFahrbahn verneinte der Beklagte eine Verbesserung und eine Erneuerung und \nerrechnete für die Anlage des Gehweges und der Verlegung des \nRegenwasserkanals einen umlagefähigen Straßenbauaufwand von 20.444,22 Euro. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 15.03.2002 zog der Beklagte den Kläger für das Grundstück \nFlur 3 Flurstück 1031 mit einer Grundstücksgröße von 715 qm bei einem errechneten \nAufwand je qm Verteilungsfläche von 2,511977 Euro/qm zu einem \nStraßenbaubeitrag von insgesamt 1.796,06 EUR heran.\n\n5\n\nGegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 26.09.2003 zurückwies. Unter anderem führte der \nBeklagte aus, der rechtskräftige Bebauungsplan 805, in dem das Grundstück des \nKlägers liege, sehe eine eingeschossige Bebaubarkeit WA I O vor. Der errechnete \nStraßenbaubeitrag sei zutreffend ermittelt worden, wobei der umlagefähige \nStraßenbauaufwand gem. § 3 der Straßenbaubeitragssatzung für den M. als \nHaupterschließungsstraße einen beitragsfähigen Herstellungsaufwand für die \nStraßenentwässerung mit 30 % vorsehe und für die Gehweganlage mit 50 %.\n\n6\n\nNach Zustellung des Widerspruchsbescheides hat der Kläger am 30.10.2003 die \nvorliegende Klage erhoben. Zur Klagebegründung weist er darauf hin, dass er \nzusammen mit seiner Ehefrau zu ½ Anteil Erbbauberechtigter des Grundstücks \nM. 48 in N1. ist. Er macht geltend, der an ihn gerichtete Beitragsbescheid \nsei fehlerhaft, weil der Beklagte bei der Beitragsheranziehung übersehen habe, dass \ndas Grundstück nicht zu der Erschließungsanlage M. , sondern zu der \nErschließungsanlage \"I1. / T. \" gehöre. Hierbei handele es sich um ein neu \nerschlossenes Baugebiet, zu dem auch das Grundstück des Klägers gehöre und für \ndas er bereits zu Erschließungsbeiträgen für die Anlage \"I1. /T. \" \nherangezogen worden sei.\nDas \"Eckgrundstück\" sei zum Neubaugebiet \"I1. /T. \" ausgerichtet. Die \nEcklage habe der Beklagte bei der Heranziehung nicht berücksichtigt. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt, \n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 17.05.2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 26.09.2003 aufzuheben. \n\n9\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nEr hält die angefochtene Heranziehung des Klägers auf der Grundlage des § 8 \nKAG in Verbindung mit der Straßebaubeitragssatzung der Stadt N1. für \nrechtmäßig. Denn das Grundstück des Klägers sei auch durch die Straße M. \nerschlossen, da es unmittelbar an diese Straße angrenze. Im übrigen sehe die \nStraßenbaubeitragssatzung der Stadt N1. eine Eckgrundstücksermäßigung nicht \nvor, weshalb eine Beitragsreduzierung nicht erfolgen könne. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Heranziehungsakte sowie \nAbrechnung der Straßebaubeiträge für die Erschließungsanlage M. ).\n\n13\n\nEntscheidungsgründe :\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, aber sachlich nicht begründet. Der \nStraßenbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 17.05.2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 26.09.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten.\n\n15\n\nZunächst ist es rechtlich unbedenklich, dass der Beklagte den Kläger als \nMiterbbauberechtigten zu dem Straßenbaubeitrag herangezogen hat. Der Beklagte \nkann aufgrund des ihm mit den §§ 12 Abs.1 Nr. 1 b KAG NW i.V.m. § 5 AO \neingeräumten Ermessens den Heranziehungspflichtigen bei gesamtschuldnerischer \nHaftung bestimmen. Wenn er sich dabei an den Kläger gehalten hat, so ist diese \nAusübung des Auswahlermessens nicht zu beanstanden.\n\n16\n\nS. OVG NW, Beschluss vom 22.03.1996 - 15 B 3422/95 - und Urteil vom \n29.07.1999 - 3 A 3144/99 -.\n\n17\n\nDer Beitragsbescheid ist zu Recht auf der Grundlage des § 8 KAG für das Land \nNRW (KAG) in Verbindung mit der Satzung der Stadt N1. über die Erhebung von \nBeiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 26.04.1985 in der \nFassung der Änderungssatzung vom 14.07.1994 ergangen. Diese Satzung stellt \nformell und materiell gültiges Ortsrecht dar.\nNach § 1 der Satzung erhebt die Stadt N1. zum Ersatz des Aufwandes für die \nHerstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen \nStraßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die wirtschaftlichen Vorteile \ndie den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten der erschlossenen \nGrundstücke erwachsenen wirtschaftliche Vorteile Beiträge nach Maßgabe der \nSatzung.\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für die Beitragserhebung sind, was den \nAusbau des einseitigen Gehweges an der Straße M. und die Anlage der \nStraßenentwässerung erfüllt. \nSowohl der Gehwegausbau als auch die Regenentwässerung stellen eine \nbeitragsfähige Maßnahme in Form der Verbesserung dar. Diese liegt vor, wenn \ndurch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer \nbisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, \nhinsichtlich funktionaler Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der \nBefestigung vorteilhaft verändert wird. Die erstmalige Anlegung eines Gehweges \nwirkt sich unter dem Gesichtspunkt der Trennung verschiedener Verkehrsarten für \nden Verkehrsablauf, vorteilhaft aus und stellt eine Verbesserung der Anlage als \nGanzes dar. Dies gilt selbst dann, wenn der Gehweg nur einseitig angelegt wird. \n\n18\n\nS. Straßenbaubeitragsrecht, Dieztel/Hinsen/Kallerhoff zu § 8 KAG, \nAnmerkungen 50 und 60 und OVG NW, Urteil vom 13.12.1990 - 2 A 751/87 - . \n\n19\n\nDer Beklagte hat zutreffend auch den Regenwasserkanal der \nStraßenentwässerung als Verbesserung mit 30% des Aufwandes und für die \nAnlegung des Gehweges mit 50 % als umlagefähig angesehen, weil es sich bei der \nStraße M. im Sinne von § 3 Abs. 4 b der Satzung um eine \nHaupterschließungsstraße handelt. Als Haupterschließungsstraße gelten Straßen, \ndie der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von \nBaugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, \nsoweit sie nicht Hauptverkehrstraße nach c sind. Wegen ihrer Erschließungsfunktion \nfür die anliegenden Grundstücke und das Baugebiet \" T. \" ist die Zuordnung des \nM. als Haupterschließungsstraße nicht zu beanstanden.\nFür die Anlegung des Gehweges sieht die Straßebaubeitragssatzung einen \nAnliegeranteil von 50 % vor, für die Oberflächenentwässerung in Höhe von 30 %. \nZwar ist der Ausbau nur mit einer Gehwegbreite von 1,50 m erfolgt gleichwohl \nentspricht dies dem Bauprogramm laut Ausbauplan. \n\n20\n\nSoweit der Kläger maßgeblich zur Stützung seines Aufhebungsbegehrens darauf \nabstellt, dass bei der Veranlagung des Grundstücks die Ecklage zu einer \nBeitragsermäßigung hätten führen müssen, greift dieser Einwand nicht durch.\nDas Grundstück des Klägers grenzt nur an eine Erschließungsanlage im Sinne des \nErschließungsbeitragsrechts, während der M. gerade nicht im \nBebauungsplangebiet liegt und eine Anlage im Sinne der Straßenbaubeitragssatzung \nist.\nDie Straßebaubeitragssatzung berücksichtigt den spezifisch \nstraßenbaubeitragsrechtlichen Anlagebegriff, wonach grundsätzlich für die \nAbgrenzung der Anlage auf Bauprogramm abzustellen ist. \n\n21\n\nAnders als im Erschließungsbeitragsrecht darf in der Straßenbaubeitragssatzung \nden Eigentümern/Erbbauberechtigten von Grundstücken, die von mehreren Anlagen \nerschlossen werden, eine allgemeine und undifferenzierte Vergünstigung zu Lasten \nanderer Grundstückseigentümer nicht eingeräumt werden. Ob und inwieweit eine \nEckgrundstücksermäßigung zu Lasten anderer Anlieger zulässig ist, beurteilt sich \nnach § 8 Abs. 6 KAG, also danach ob diesen Grundstücken aus der Möglichkeit der \nInanspruchnahme der Anlage ein gleicher oder wenigstens annähernd gleicher \nVorteil geboten wird wie den anderen Grundstückseigentümern. Der Vorteil, der hier \nabgegolten wird, ist bei öffentlichen Straßen- und Gehweganlagen nicht der mit der \nerstmaligen Herstellung der Anlage gewährte Vorteil, sondern der \nmaßnahmebedingte Vorteil, der gerade durch die nachmalige Herstellung oder \nVerbesserung der Anlage entstanden ist. Aus diesem Grund kommt es bei der \nVorteilsbemessung für Eckgrundstücke nach § 8 Abs. 6 KAG nicht auf deren \nallgemeine Erschließungssituation an. Der Vorteil, den ein Eigentümer eines an zwei \nStraßen liegenden Grundstücks durch das Vorhandensein der einen Straße hat, \nmuss bei der Bemessung des Vorteils der ihm maßnahmebedingt durch den Ausbau \nder anderen Straße geboten wird, außer Betracht bleiben. Der maßnahmebedingte \nVorteil gem. § 8 Abs. 6 KAG lässt die Berücksichtigung des schon vor der \nMaßnahme vorhandenen Erschließungsvorteils nicht zu. Deshalb mindert die \nEcklage eines Grundstücks als solche nicht den Vorteil, der mit dem \nStraßenbaubeitrag abgegolten wird. Die Gewährung einer \nEckgrundstücksvergünstigung zum Nachteil übriger Anlieger würde hier im Verhältnis \nder beitragspflichtigen untereinander dem Gebot einer vorteilsgerechten Bemessung \ndes Beitrags widersprechen. Ob eine Ecklage eines Grundstücks einen Vorteil im \nSinne von § 8 Abs. 6 KAG mindert, hängt von der jeweiligen Ausstattung beider bzw. \naller Straßen ab, an die es angrenzt. In Folge dessen darf eine \nEckgrundstücksvergünstigung zu Lasten anderer Grundstückseigentümer nur nach \nMaßgabe des Einzelfalles unter Berücksichtigung beider Straßen gewährt werden. \n\n22\n\nDie Straßenbaubeitragssatzung der Stadt N1. regelt aber keine Ermäßigung \nbei Eckgrundstücken. Da es im Ermessen des Ortsgesetzgebers liegt, in die \nBeitragssatzung eine Bestimmung aufzunehmen, durch die die allgemeine \nVerteilungsregelung zugunsten von Eigentümern von Eckgrundstücken und zu \nLasten der übrigen Beitragspflichtigen modifiziert wird,\n\n23\n\ns. OVG NW, Urteil vom 05.07.1990 - 2 A 1693/91 - und Beschluss vom \n26.08.1991 - 2 A 869/90 -; s. auch Driehaus Kommunalabgabenrecht § 8 \nAnm. 481,482\n\n24\n\nund die Satzung der Stadt N1. keine entsprechende Bestimmung enthält, \nhängt ein das Klagebegehren stützender Anspruch von einer Ermessensreduzierung \nauf Null ab. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt N1. als Ortsgesetzgeber ihr \nErmessen nur fehlerfrei ausgeübt hätte, wenn eine Eckgrundstücksvergünstigung \nvorgesehen worden wäre, bestehen nicht und sind vom Kläger auch nicht \nsubstantiiert geltend gemacht worden.\n\n25\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt \naus § 167 Abs.2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281054","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-04-08/5-k-6403-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281054","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281054","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-04-08/5-k-6403-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281054","retrieved":"2026-07-09 02:55:21.505688+00:00"}}