{"status":"available","doknr":"OLD281420","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0317.9K6462.03.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-03-17","aktenzeichen":"9 K 6462/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung \nvom 31.01.2002 sowie die Nachtragsbaugenehmigungen vom 04.03.2002 \nund 05.08.2002 und der Widerspruchsbescheid der C. \nE. vom 22.10.2003 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor einer \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks C1. , \nGemarkung V. , Flur 39, Flurstück 953 (F.---straße 39). Der Beigeladene ist Eigentümer \ndes südlich angrenzenden Nachbargrundstücks Flurstück 362 (F.---straße 41), auf dem sich \nein Metall verarbeitender Betrieb befindet. \n\n3\n\nDie Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit dem 22.08.1988 rechtsverbindlichen \nBebauungsplans I-U 8, der den fraglichen Bereich als Gewerbegebiet mit offener Bauweise \nund maximal drei Vollgeschossen ausweist. \n\n4\n\nIm Jahre 1984 hatte der Beklagte bei einer Ortsbesichtigung festgestellt, dass der \nRechtsvorgänger des Beigeladenen neben der bereits damals auf seinem Grundstück \nvorhandenen Werkhalle zusätzlich ohne Baugenehmigung einen Lagerhallenanbau an der \nGrenze zum Grundstück des Klägers errichtet hatte. Im anschließenden \nBaugenehmigungsverfahren, das von dem Beklagten unter dem Az. 41 1542.5 geführt wurde, \nübernahm der Rechtsvorgänger des Klägers auf seinem Grundstück eine Baulast für den \nerforderlichen Grenzabstand (Bauwich) mit einer Gesamtbreite von 3,00 m. Die Baulast \nwurde am 16.08.1984 im Baulastenverzeichnis von C1. -V. , Baulastenblatt Nr. 82, \nSeite 1 eingetragen. Das Feld \"Bemerkungen\" enthält den Eintrag \"Bauantrag Schröder Az.: \n41 1542.5\". Am 10.12.1984 wurde die Baugenehmigung erteilt.\n\n5\n\nUnter dem 27.11.2001 beantragte der Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung einer \nAbbruchgenehmigung für die vorhandene Werkhalle und das Betriebsleiter-Wohnhaus. Nach \nder Beschreibung der Ausführung sollten der Lagerhallenanbau und die Grenzwand zum \nNachbargrundstück nicht abgebrochen werden.\n\n6\n\nWeiter stellte der Beigeladene unter dem 29.11.2001 einen Antrag auf Erteilung einer \nBaugenehmigung für den Neubau einer Werkhalle. Nach den genehmigten Bauvorlagen soll \ndie Grenzwand erhalten bleiben und das Dach der Lagerhalle unter Beibehaltung der \nbisherigen Dimensionen erneuert werden.\n\n7\n\nDie Abbruchgenehmigung wurde am 21.01.2002 und die Baugenehmigung für den \nNeubau am 31.01.2002 erteilt. Weiter wurden für eine Verlängerung der Werkhalle um \n6,00 m Richtung Straße und die Abteilung eines Kleinteilelagers und eine Änderung der \nStellplatzanordnung am 04.03.2002 und 05.08.2002 Nachtragsbaugenehmigungen erteilt. Mit \nden Bauarbeiten wurde laut Anzeige am 18.03.2002 begonnen. Die Fertigstellung wurde für \nden 14.05.2002 angezeigt. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 21.05.2002 legte der Kläger gegen die Baugenehmigung Widerspruch \nein, den er später auf die Nachtragsgenehmigungen erweiterte und zunächst damit begründete, \ndass die Bebauung an der Grenze über die frühere vorhandene Gebäudehöhe von 3,80 m \nhinaus auf 4,05 m erhöht worden sei und die Werkhalle gegenüber der früheren Bebauung um \nca. 5,00 m weiter nach vorn in Richtung Straße gezogen worden sei.\n\n9\n\nIn einem anschließenden Schriftwechsel mit dem Beklagten wies der Kläger darauf hin, \ndass die Lagerhalle an der Grenze de facto als ein Neubau errichtet worden sei. Eine Identität \nmit dem ursprünglichen Baukörper sei nicht mehr gegeben. Die früher erteilte Baulast sei \nvorhabenbezogen gewesen und könne daher für ein völlig neues Gebäude nicht in Anspruch \ngenommen werden.\n\n10\n\nDer Beklagte vertrat die Ansicht, dass für die Lagerhalle an der Grenze nach wie vor die \neingetragene Baulast gelte. Die Lagerhalle sei nicht abgebrochen, sondern es sei nur die \nDachkonstruktion geringfügig geändert worden. Der Aufbau der Attika betrage nunmehr nur \nnoch 26 cm statt 33 cm. Die Grenzwand sei nicht geändert oder verlängert worden. Lediglich \ndie über die Grenze hinausragende Dachrinne sei durch eine innenliegende Entwässerung \nersetzt worden. Die Verlängerung der Werkhalle zur Straßenseite halte zum Grundstück des \nKlägers die erforderliche Abstandsfläche von 3,00 m ein.\n\n11\n\nDie C. E. wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid \nvom 22.10.2003 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das \nBauvorhaben des Beigeladenen den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche und auch \nkeine erdrückende Wirkung auf das Grundstück des Klägers habe. Auch die erforderlichen \nAbstandsflächen würden eingehalten. Die Werkshalle halte bei einer Höhe von 10,50 m mit \n3,00 m den erforderliche Grenzabstand ein. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass an \nder Lagerhalle außer Reparaturarbeiten an der Grenzmauer und einer geringfügigen \nVeränderung des Daches nennenswerte Um- oder Neubauten stattgefunden hätten. Es sei \ndeshalb davon auszugehen, dass die grenzständige Lagerhalle in ihrem Bestand unverändert \nsei und daher die Baulasteintragung trotz ihrer Vorhabenbezogenheit unverändert \nfortgelte.\n\n12\n\nDer Kläger hat daraufhin am 04.11.2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein \nbisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend ausführt, dass die 1984 eingetragene Baulast \nausschließlich das damalige Bauvorhaben begünstigt habe. Die Lagerhalle sei im Frühjahr \n2002 bis auf die Grenzwand abgebrochen worden. Sowohl die Stirnwände als auch die \nDachstützen seien vollständig entfernt worden. Das Fundament und die Sohle seien neu \nangelegt worden. Abgesehen von der alten grenzständigen Wand sei eine völlig neue Anlage \nerrichtet worden, die lediglich im Wesentlichen das alte Bauvolumen habe. Für einen Neubau \nkönne die damalige Baulasteintragung nicht in Anspruch genommen werden. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt, \n\n14\n\ndie dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung \nvom 31.01.2002 sowie die Nachtragsbaugenehmigungen vom 04.03.2002 \nund 05.08.2002 und den Widerspruchsbescheid der C. E. \nvom 22.10.2003 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr vertieft sein bisheriges Vorbringen.\n\n18\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n19\n\nIn einem von dem Berichterstatter am 09.11.2004 durchgeführten Erörterungstermin \nkonnte geklärt werden, dass die alte Lagerhalle bis auf die Grenzwand abgebrochen, die \nWand abgestützt und dann in den Neubau einbezogen wurde. Die übrigen Wände und das \nDach sind neu errichtet worden.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n23\n\nDie dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 31.01.2002 und \ndie Nachtragsbaugenehmigungen vom 04.03.2002 und 05.08.2002 sowie der \nWiderspruchsbescheid der C. E. vom 22.10.2003 sind rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -). \n\n24\n\nDie erteilten Genehmigungen verstoßen zum Nachteil des Klägers gegen \nbaurechtliche Vorschriften, die nachbarschützenden Charakter haben, da der \nHallenneubau die erforderliche Abstandsfläche zum Grundstück des Klägers nicht \neinhält und für den Neubau die im Jahre 1984 eingetragene Baulast nicht mehr in \nAnspruch genommen werden kann.\n\n25\n\nNach § 6 Abs. 1 der Landesbauordnung - BauO NRW - sind bei der - hier durch \nden Bebauungsplan vorgeschriebenen - Errichtung von Gebäuden in offener \nBauweise vor den Außenwänden Abstandsflächen freizuhalten, die auf dem \nGrundstück selbst liegen müssen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW) und deren Tiefe \nmindestens 3,00 m betragen muss (§ 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW). Der \nHallenneubau des Beigeladenen entspricht nicht diesen Vorschriften, da die \nLagerhalle unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers errichtet wurde. \nZwar hat der Rechtsvorgänger des Klägers durch die im Jahre 1984 eingetragenen \nBaulast die Abstandsfläche für den damals dort vorhandenen Lagerhallenanbau auf \nsein Grundstück übernommen. Die Nichteinhaltung der Abstandsfläche durch den \nNeubau ist jedoch durch diese Baulast nicht gedeckt, da davon auszugehen ist, dass \ndie Baulast damals nur vorhabenbezogen bewilligt wurde.\n\n26\n\nDer Übernahme der Baulast lag ausweislich der von dem Beklagten für das \nGrundstück des Beigeladenen geführten Hausakte, die das Gericht beigezogen hat, \nein Bauantrag des Rechtsvorgängers des Beigeladenen zur nachträglichen \nLegalisierung eines bereits vorhandenen Lagerhallenanbaus zugrunde. Da dieser \ngrenzständig zum Grundstück F.---straße 39 errichtet worden war, verlangte der \nBeklagte die Beibringung einer Baulast des Nachbarn. Nach § 9 Abs. 1 der damals \ngeltenden Landesbauordnung vom 27.01.1970 - BauO NW 1970 - konnte der nach \n§ 7 BauO NW 1970 einzuhaltende Mindestabstand von 3,00 m von der \nGrundstücksgrenze (Bauwich) durch Eintragung einer Baulast gemäß § 99 BauO NW \n1970 auf das Nachbargrundstück übernommen werden (vgl. nunmehr §§ 6, 7 und 83 \nBauO NRW 2000). Dementsprechend hat der Rechtsvorgänger des Klägers eine \nBewilligung erteilt, aufgrund der am 16.08.1984 unter Bezugnahme auf den \nBauantrag eine Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen wurde. \n\n27\n\nIm Zuge der Neubebauung des Grundstücks des Beigeladenen ist im Jahre 2002 \nauch der Lagerhallenanbau bis auf die Grenzwand abgebrochen worden. Zwar \nsahen die dem Antrag vom 27.11.2001 auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung \nbeigefügten Unterlagen einen Erhalt des Lagerhallenanbaus vor. Aus den mit dem \nBauantrag vom 29.11.2001 eingereichten Bauvorlagen ist jedoch trotz einiger \nUngenauigkeiten in der Darstellung der zu erhaltenden Bauteile bereits erkennbar, \ndass auch eine Beseitigung und Neuerrichtung des Anbaus geplant war. Schon aus \nder Tatsache, dass die Nordwand der früheren Werkhalle, die gleichzeitig die \nSüdwand des Lagerhallenanbaus bildete und auf der auch das Dach des Anbaus \nruhte, abgebrochen und versetzt neu errichtet werden sollte, ergab sich \nzwangsläufig, dass auch die Dachkonstruktion des Anbau neu und mit erweiterter \nSpannweite hergestellt werden musste. Dementsprechend sahen die Bauvorlagen \nauch eine andere Dachkonstruktion vor. Noch deutlicher wird der Umfang der \nBaumaßnahme aus dem nachgereichten \"Übersichtsplan zur Statik\" vom 01.02.2002 \nund den Bauvorlagen, die den Nachtragsgenehmigungen vom 04.03.2002 und \n05.08.2002 zugrundelagen. In diesen Unterlagen ist nur noch die Grenzwand als \nvorhandener und zu erhaltender Bestand und im Übrigen die Lagerhalle als Neubau \ndargestellt. \n\n28\n\nBei Prüfung der Frage, ob eine Baulast, die für ein bestimmtes Bauvorhaben \nübernommen worden ist, auch für eine Ersetzung dieses Gebäude durch einen \nNeubau in Anspruch genommen werden kann, ist darauf abzustellen, wie der Inhalt \nder jeweiligen konkreten Baulast bei verständiger Würdigung zu verstehen ist.\n\n29\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 17.09.2004 \n- 7 B 1494/04 -.\n\n30\n\nBei der Auslegung der Willenserklärung des Baulastgebers im Hinblick auf die \nPrüfung der inhaltlichen Reichweite der Verpflichtung sind daher die konkreten \nobjektiven Gegebenheiten in den Blick zu nehmen, die zur Eintragung der Baulast \ngeführt haben. \n\n31\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 10.10.1997 \n- 7 B 1974/97 - BRS 59 Nr. 228.\n\n32\n\nIm Regelfall ist eine Baulast vorhabenbezogen, so dass sie im Zweifel nur ein \nunmittelbar vor der Verwirklichung stehendes konkretes Bauvorhaben sichern \nsoll.\n\n33\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 10.10.1997. a.a.O.; \nUrteil vom 15.05.1992 - 11 A 890/91 - BRS 54 Nr. 158; Urteil vom \n30.11.1989 - 7 A 772/88 - BRS 49 Nr. 130; insoweit nicht überzeugend: \nBeschluss vom 17.09.2004 a.a.O.\n\n34\n\nIm vorliegenden Fall ergibt sich die Vorhabenbezogenheit der eingeräumten \nBaulast nach Auffassung der Kammer aus der Bezugnahme auf den \"Bauantrag \nT. Az.: 41 1542.5\" im Bemerkungsfeld des Baulastenverzeichnisses. Hierdurch \nwurde das Vorhaben in der Baulasterklärung unmissverständlich und eindeutig so \nkonkret bezeichnet, dass sich die Rechtswirkungen der Baulast hinreichend \nverlässlich eingrenzen lassen. Auch die Umstände, die damals zu der Eintragung der \nBaulast geführt haben, lassen nur den Schluss zu, dass sie vorhabenbezogen erteilt \nworden ist. Nach den überzeugenden Angaben des Klägers hat sein Vater die \nBewilligung aus Gefälligkeit erteilt, um seinem Nachbarn eine nachträgliche \nLegalisierung der zunächst ohne Baugenehmigung errichteten Lagerhalle zu \nermöglichen. Die Annahme einer nicht vorhabenbezogenen Bewilligung erscheint \ndemgegenüber lebensfremd, denn diese würde einen Ersatzbau mit einer Wandhöhe \nvon bis zu 12,00 m an der Grenze (vgl. § 6 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 1 \n3. Spiegelstrich BauO NRW) ermöglichen und damit eine fast vollständige \nVerschattung des Terrassen- und Ziergartenbereichs auf dem nördlich gelegenen \nGrundstück des Klägers.\n\n35\n\nMit der Baugenehmigung vom 31.01.2002 sind auch die später erteilten \nNachtragsbaugenehmigungen vom 04.03.2002 und 05.08.2002 aufzuheben, da die \nGenehmigungen insgesamt einen einheitlichen Regelungsgegenstand haben, der rechtlich \nnicht getrennt werden kann.\n\n36\n\nVgl. dazu Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 09.03.1999 \n- 11 A 4159/96 - m.w.N.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der \nBilligkeit, dem Beklagten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen aufzuerlegen, da dieser mit ihm unterlegen ist und sich zudem durch den \nVerzicht auf einen eigenen Sachantrag keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 \nAbs. 3 VwGO).\n\n38\n\nDie Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis \nberuhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281420","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-03-17/9-k-6462-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281420","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281420","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-03-17/9-k-6462-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281420","retrieved":"2026-07-09 02:55:52.117438+00:00"}}