{"status":"available","doknr":"OLD281461","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0316.3K1239.02.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-03-16","aktenzeichen":"3 K 1239/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Landwirtschaftskammer S. vom 06. September \n2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2001 wird \naufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens - einschließlich der Kosten, die \ndurch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Köln entstanden sind -.\n\nDie Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren durch die \nKlägerin wird für notwendig erklärt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nAm 29. September 2000 ging bei der Landwirtschaftskammer S. - Verkaufsstelle \nNRW für Milchquoten - ein Angebot der Klägerin zum Verkauf einer Anlieferungs-\nReferenzmenge von 115.786 kg zu einem Preis von mindestens 1,39 DM/kg ein. In dem \nAngebot der Klägerin heißt es weiter: \"Ich bin pauschalierender Landwirt und stelle der \nVerkaufsstelle 9 % Umsatzsteuer in Rechnung.\"\n\n3\n\nMit Schreiben vom 31. Oktober 2000 teilte die Landwirtschaftskammer S. \n- Verkaufsstelle NRW für Milchquoten - der Klägerin mit, dass sie mit ihrem \nVerkaufsangebot am Übertragungstermin 30. Oktober 2000 zum Zuge gekommen sei. Zu \ndiesem Termin sei ein Gleichgewichtspreis von 1,61 DM/kg Anlieferungs-Referenzmenge \nzum Standardfettgehalt von 4 % (ohne Umsatzsteuer) ermittelt worden. Ihre - der Klägerin - \nzum Verkauf gelangte Anlieferungs-Referenzmenge betrage 59.833 kg. Die Verkaufsstelle \nwerde den zu zahlenden Betrag in Höhe von 96.331,13 DM zuzüglich Umsatzsteuer (9 %) in \nHöhe von 8.669,80 DM mithin einen Gesamtbetrag von 105.000,93 DM auf das von der \nKlägerin angegebene Konto überweisen, sobald die Verkaufsstelle die Zahlungen mit den \nzum Zuge gekom-menen Nachfragern abgewickelt habe. Dem Schreiben war eine \nRechtsbehelfsbe-lehrung beigefügt.\n\n4\n\nUnter dem 18. Juni 2001 forderte die Landwirtschaftskammer S. - Verkaufsstelle \nNRW für Milchquoten - die Klägerin auf, die an sie überwiesene Umsatzsteuer in Höhe von \n8.669,80 DM bis zum 30. Juni 2001 an die Verkaufsstelle zurückzuzahlen: Mit Erlass vom \n19. Dezember 2000 habe das Bundesministerium der Finanzen erklärt, dass die Verkaufsstelle \nbeim Verkauf von Milchquoten hoheitlich tätig sei und deshalb keine Umsatzsteuer in \nRechnung stellen könne. Die Verkaufsstelle habe daher vorliegend zu Unrecht Umsatzsteuer \nberechnet. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 26. Juni 2001 informierte die Landwirtschaftskammer S. \n- Verkaufsstelle NRW für Milchquoten - die Klägerin abermals darüber, dass sie mit ihrem \nVerkaufsangebot am Übertragungstermin 30. Oktober 2000 zum Zuge gekommen sei. Zu \ndiesem Termin sei ein Gleichgewichtspreis von 1,61 DM/kg Anlieferungs-Referenzmenge \nzum Standardfettgehalt von 4 % (ohne Umsatzsteuer) ermittelt worden. Ihre - der Klägerin - \nzum Verkauf gelangte Anlieferungs-Referenzmenge betrage 59.833 kg. Die Verkaufsstelle \nwerde den an sie - die Klägerin - zu zahlenden Betrag von 96.331,13 DM auf das von der \nKlägerin angegebene Konto überweisen, sobald die Verkaufsstelle die Zahlungen mit den \nzum Zuge gekommenen Nachfragern abgewickelt habe. Das Schreiben enthielt eine \nRechtsbehelfsbelehrung.\n\n6\n\nAm 02./03. Juli 2001 erhob die Klägerin gegen die Schreiben der Landwirtschaftskammer \nS. vom 18. und 26. Juni 2001 Widerspruch.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 16. August 2001 teilte die Landwirtschaftskammer S. \n- Verkaufsstelle NRW für Milchquoten - der Klägerin mit, dass sie mit Blick auf die zu \nUnrecht gezahlte Umsatzsteuer von 8.669,80 DM beabsichtige, einen Rück-nahme- und \nRückforderungsbescheid zu erlassen. Die Mitteilung der Verkaufsstelle vom 31. Oktober \n2000, wonach auf den Kaufpreis Umsatzsteuer in Höhe von 9 % gezahlt werde, stelle einen \nVerwaltungsakt dar, der hinsichtlich der bewilligten Umsatzsteuer rechtswidrig gewesen sei. \nGemäß § 10 Abs. 3 der Zusatzabgabenverordnung - ZAV - habe der Anbieter nämlich nur \neinen Anspruch darauf, dass für die erfolgreich angebotenen Anlieferungs-Referenzmengen \nder Gleichgewichtspreis gezahlt werde. Ein Anspruch auf zusätzliche Zahlung von \nUmsatzsteuer bestehe demgegenüber nicht. Da der von der Klägerin geforderte Kaufpreis \nzuzüglich Umsatzsteuer noch unter dem erzielten Gleichgewichtspreis gelegen habe, bestehe \nauch kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Behalt der ausgezahlten Umsatzsteuer. Bei \nAusübung des Rückforderungsermessens überwiege grundsätzlich das fiskalische Interesse an \nder Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Ausgaben bzw. der Rückführung zu \nUnrecht erfolgter Leistungen in den öffentlichen Haushalt. Der Klägerin werde Gelegenheit \nzur Stellungnahme bis zum 05. September 2001 gegeben. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 06. September 2001 erklärte die Landwirtschaftskammer S. , dass \nsie den Bescheid vom 31. Oktober 2000 insoweit zurücknehme, als darin zusätzlich zum \nKaufpreis die Zahlung von Umsatzsteuer in Höhe von 9 % zugesagt worden sei und forderte \ndie Klägerin zur Rückzahlung des Betrages in Höhe von 8.669,80 DM auf. Zur Begründung \nverwies sie auf die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW und vertiefte im Übrigen \nihre Erwägungen aus dem Anhörungsschreiben. Außerdem führte sie an, dass die Klägerin \nbereits Anfang Dezember 2000, d.h. kurz nach Erhalt der Mitteilung der Verkaufsstelle an \nerfolgreiche Anbieter vom 31. Oktober 2000 telefonisch darüber unterrichtet worden sei, dass \ndie Umsatzsteuer zurückgezahlt werden müsse.\n\n9\n\nHiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19. September 2001 Widerspruch: Die \nMitteilung der Verkaufsstelle vom 31. Oktober 2000 sei ein rechtmäßiger Verwaltungsakt. \nDie im Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vertretende Rechtsauffassung sei mit \ndem geltenden Umsatzsteuerrecht unvereinbar. Selbst wenn die Mitteilung zum Teil \nrechtswidrig sein sollte, so lägen die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 \nVwVfG nicht vor, da sie in Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides die \nLeistung in Höhe von 8.669,80 DM zum Teil für ihren laufenden Lebensunterhalt, zum Teil \nfür laufende betriebliche Investitionen ausgegeben habe. Sie mache daher den Einwand der \nEntreicherung geltend. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2001 wies die Landwirtschaftskammer \nS. den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Erwägungen im Ausgangsbescheid als \nunbegründet zurück.\n\n11\n\nAm 03. November 2001 hat die Klägerin - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des \nWiderspruchsbescheides - Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben. Mit Beschluss vom \n19. April 2002 hat das Verwaltungsgericht Köln erklärt, dass es örtlich unzuständig sei und \ndas Verfahren an das Verwaltungsgericht Minden verwiesen. \n\n12\n\nZur Begründung ihrer Klage vertieft die Klägerin früheres Vorbringen und führt \nergänzend an, die Landwirtschaftskammer S. sei mit dem Verkauf der Milchquote im \nRahmen eines Betriebes gewerblicher Art tätig geworden und habe insoweit als Unternehmer \nagiert. Es habe sich - wie auch das Finanzgericht München in seinem Urteil vom 13. Mai \n2004 - 14 K 3814/02 - angenommen habe - gerade nicht um eine Ausübung öffentlicher \nGewalt gehandelt, da sich die Landwirtschaftskammer S. durch ihre Einrichtung in den \nwirtschaftlichen Verkehr eingeschaltet und eine Tätigkeit entfaltet habe, die sich ihrem Inhalt \nnach nicht wesentlich von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens \nunterschieden habe. Bewege sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts in dieser \nWeise im Bereich der privat-unternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung, sei immer \neine unternehmerische Tätigkeit anzunehmen. Auch sei der Handel mit Milch-\nReferenzmengen der Landwirtschaftskammer S. als Trägerin öffentlicher Gewalt nicht \neigentümlich gewesen, da der Verkauf - wie in anderen Bundesländern - ebenso von einem \nprivaten Unternehmen ausgeübt werden könne. Des Weiteren habe die Verkaufsstelle die \nMilch-Referenzmenge im eigenen Namen und für fremde d.h. ihre - der Klägerin - Rechnung \nveräußert, es liege mithin keine bloße Vermittlungsleistung vor. Die Klägerin beantragt,\n\n13\n\n1. den Bescheid vom 06. September 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 29. Oktober 2001 aufzuheben;\n\n14\n\n2. die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für \nnotwendig zu erklären.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\n die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr macht geltend, die Verkaufsstelle sei vorliegend hoheitlich tätig gewesen. Das \nFinanzgericht München verkenne in seiner Entscheidung, dass es sich bei dem \"Verkauf\" von \nAnlieferungs-Referenzmengen um ein öffentlich-rechtlich geregeltes Zuteilungsverfahren \nhandele. Die Tätigkeit der Verkaufsstelle stelle daher weder die Vermittlung noch das \nBesorgen einer Leistung im eigenen Namen für fremde Rechnung dar. Es fehle zudem an \neinem individualisierbaren Leistungsempfänger. Im Übrigen handele es sich nicht um einen \nVerkauf als solchen, sondern um ein reguliertes Zuteilungsverfahren. Ferner sei das \nMilchreferenzmengenrecht und die Zuteilung insgesamt öffentlich-rechtlich geregelt und \nkönne deshalb nicht Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs sein. Des Weiteren habe die \nKlägerin - mit Blick auf den Ablauf des Verfahrens zur Übertragung der Anlieferungs-\nReferenzmenge - letztere nicht an die Verkaufsstelle \"verkauft\", sondern diese sei direkt an \nden Nachfrager übertragen worden. Ein Durchgangserwerb seitens der Verkaufsstelle habe \nnicht stattgefunden. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass nur die Anlieferungs-\nReferenzmenge übertragen werde, die tatsächlich auch nachgefragt werde und zum anderen \ndaraus, dass die Verkaufsstelle nicht die gesamte angebotene Menge abnehme. Außerdem \nwürden die Anbieter erst nach Eingang der Verkaufserlöse aus \"einem Topf\" befriedigt. Da es \nin Nordrhein-Westfalen nur eine Verkaufsstelle gebe, fehle es hinsichtlich deren Tätigkeit \nschließlich auch an einem bestehenden Wettbewerb.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie \ndie Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n20\n\nZum Streitgegenstand ist vorab zu bemerken, dass es vorliegend lediglich um die \nAnfechtung des Bescheides der Landwirtschaftskammer S. vom 06. September 2001 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2001 geht. Das Gericht kann daher \noffen lassen, ob bereits deren Schreiben vom 18. und \n26. Juni 2001, die mit Blick auf den Widerspruch der Klägerin vom 02./03. Juli 2001 \njedenfalls keine Bestandskraft erlangt haben, rechtmäßige (konkludente) Aufhe-bungs- und \nRückforderungsbescheide darstellen. \n\n21\n\nDie als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig.\n\n22\n\nDiese ist nunmehr gegen den Beklagten zu richten, nachdem auf Grund des Gesetzes zur \nErrichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz \n- LWKG) vom 17. Dezember 2003 (GV NRW S. 808) die Landwirtschaftskammer \nNordrhein-Westfalen Rechtsnachfolgerin der Landwirtschaftskammer S. geworden ist \nund der Beklagte als deren Direktor die Aufgaben als Landesbeauftragter wahrnimmt.\n \nDie Klage ist zudem begründet.\n\n23\n\nDer Bescheid der Landwirtschaftskammer S. vom 06. September 2001 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2001 ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nDie Landwirtschaftskammer S. konnte den Aufhebungs- und \nRückforderungsbescheid hinsichtlich des ausgezahlten Umsatzsteuerbetrages nicht wirksam \nauf § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 a Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW - \nVwVfG NRW - stützen. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen \nMarktorganisationen - MOG - scheidet als Ermächtigungsnorm bereits deshalb aus, weil die \nim Zusammenhang mit dem Verkauf von Anlieferungs-Referenzmengen ausgewiesene \nUmsatzsteuer nicht von § 8 MOG erfasst wird. \n\n25\n\nNach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder \nfür die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind im \nvorliegenden Fall nicht erfüllt.\n\n26\n\nDie Rücknahme scheitert - unabhängig von der Frage, ob die Mitteilung der \nVerkaufsstelle der Landwirtschaftskammer vom 31. Oktober 2000 einen Verwaltungsakt im \nSinne von § 35 VwVfG NRW darstellt - bereits daran, dass die Veräußerung von \nAnlieferungs-Referenzmenge über die Verkaufsstelle umsatzsteuerpflichtig war.\n\n27\n\nDie Landwirtschaftskammer S. war im Streitfall mit dem Verkauf von \nAnlieferungs-Referenzmenge durch ihre Verkaufsstelle im Rahmen eines Betriebes \ngewerblicher Art i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - \ni.V.m. \n§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftssteuergesetzes - KStG - tätig und handelte \ndeshalb insoweit als Unternehmer. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind \ngrundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 \nKStG) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich \ntätig (§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG). Nur insoweit sind sie Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 \nUStG) und unterhalten ein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG). Betriebe \ngewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind \ngrundsätzlich alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur \nErzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die \nsich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich \nherausheben; die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen \nwirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 KStG). Soweit die \njuristische Person öffentliche Gewalt ausübt, entfaltet sie keine wirtschaftliche \nTätigkeit, die in den Anwendungsbereich des Umsatzsteuergesetzes fällt \n(Hoheitsbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 5 KStG). \n\n28\n\nEine wirtschaftliche Tätigkeit führt eine Person des öffentlichen Rechts aus, wenn \nsie im eigenen Namen gegen Entgelt Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt. \nSie muss dabei auf privatrechtlicher Grundlage und nicht im Rahmen eigens für sie \ngeltender öffentlich-rechtlichen Regelungen tätig sein, d.h. die Modalitäten ihrer \nTätigkeit dürfen nicht durch ihr Sonderrecht bestimmt werden. Auch wenn nach \ndiesem Grundsatz die juristische Person des öffentlichen Rechtes im Rahmen der \nöffentlichen Gewalt tätig wird, kann sie umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer \nbehandelt werden, wenn anderenfalls größere Wettbewerbsverzerrungen eintreten \nwürden, oder sofern die in Anlage D der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten \nTätigkeiten betroffen sind, falls deren Umfang nicht unbedeutend ist \n\n29\n\n - vgl. FG Münster, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 15 K 5575/01 U - -. \n\n30\n\nDie juristische Person erbringt demgegenüber Leistungen im hoheitlichen \nBereich, sofern ihr diese Aufgaben als Trägerin der öffentlichen Gewalt \"eigentümlich \nund vorbehalten\" sind. Kennzeichnend für die Ausübung öffentlicher Gewalt ist dabei \ndie Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt \nabgeleitet sind, staatlichen Zwecken dienen und bei denen es um Leistungen geht, \nzu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder \nbehördlicher Anordnung verpflichtet ist\n\n31\n\n- vgl. BFH, Urteil vom 08. Januar 1998 - V R 32/97 -, BStBl II 1998, 410 -\n.\n\n32\n\nEs ist dabei unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der \nzu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung \nnachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form \nöffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrages erhoben werden\n\n33\n\n - vgl. BFH, Urteil vom 21. September 1989 - V R 89/95 -, BStBl II 1990, 95 -\n,\n\n34\n\nwenn sich die Körperschaft durch ihre Einrichtungen in den wirtschaftlichen Verkehr \neinschaltet und eine Tätigkeit entfaltet, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines \nprivaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet. Bewegt sich die \njuristische Person des öffentlichen Rechts in dieser Weise in Bereichen der \nprivatunternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung ist immer eine unternehmerische \nTätigkeit anzunehmen. Denn der private Unternehmer darf nicht durch den Wettbewerb mit \n(grundsätzlich nicht steuerpflichtigen) Körperschaften des öffentlichen Rechts benachteiligt \nwerden\n\n35\n\n - vgl. FG München, Urteil vom 13. Mai 2004 - 14 K 3814/02 - -.\n\n36\n\nHinsichtlich der Frage von Wettbewerbsverzerrungen ist dabei nicht auf den \nbereits tatsächlich vorhandenen Wettbewerb abzustellen, vielmehr ist grundsätzlich \nzu prüfen, ob ein wettbewerbsrelevanter Markt für die einschlägige Tätigkeit der \njuristischen Person des öffentlichen Rechts besteht\n\n37\n\n - vgl. BFH, Urteil vom 27. Februar 2003 - V R 78/01 -, NVwZ-RR 2004, 446 -\n.\n\n38\n\nHiervon ausgehend war vorliegend die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer \nS. nicht als hoheitlich einzustufen. Denn der Verkauf von Anlieferungs-\nReferenzmengen beruht nicht auf der Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher \nAufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und die staatlichen Zwecken \ndienen. Die entgeltliche Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen ist in den §§ \n8 ff. der Zusatzabgabenverordnung - ZAV - mit dem Ziel neu geregelt worden, die \nVerfügbarkeit von Anlieferungs-Referenzmengen für aktive Milcherzeuger zu \nverbessern und zur Verringerung der Kosten für den Erwerb von Anlieferungs-\nReferenzmengen beizutragen. Es soll ein preistreibender Handel mit Anlieferungs-\nReferenzmengen unterbunden und die Position der aktiven Milcherzeuger gestärkt \nwerden. Diese Bestimmungen dienen mithin zwar im weitesten Sinne der \nRegulierung des Marktes, es handelt sich jedoch gleichwohl nicht um spezifisch \nöffentlich-rechtliche Aufgaben im oben angeführten Sinne. Dies ergibt sich \ninsbesondere daraus, dass die Landwirtschaftskammer S. nicht im Rahmen \neigens für sie geltender öffentlich-rechtlicher Regelungen tätig geworden ist. § 8 Abs. \n2 Satz 2 ZAV sieht nämlich ausdrücklich vor, dass auch Private nach \npflichtgemäßem Ermessen als Träger einer Verkaufsstelle zugelassen werden, wenn \nsie oder ihre Träger repräsentative landwirtschaftliche Berufsverbände oder \nOrganisationen sind und gegen ihre Zuverlässigkeit und Eignung keine Bedenken \nbestehen. Den Privaten räumt die Zusatzabgabenverordnung dabei aber keine \nHoheitsrechte ein, so dass diese als Träger einer Verkaufsstelle nicht als \"Beliehene\" \n- dieses würde für eine hoheitliche Tätigkeit sprechen - agieren. Gegenteiliges ergibt \nsich auch nicht daraus, dass die §§ 8 ff. ZAV ein bestimmtes Verfahren zur \nentgeltlichen Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen vorschreiben. Denn es \nist nichts dafür ersichtlich, dass diese Vorschriften nicht auch seitens eines privaten \nUnternehmens eingehalten werden könnten. \n\n39\n\nAuch die Annahme, der Landwirtschaftskammer S. sei der Verkauf von \nAnlieferungs-Referenzmengen durch die Zusatzabgabenverordnung ausschließlich \ngesetzlich zugewiesen, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil das Vorhandensein \neiner Zuweisungsnorm allein für den Schluss auf eine hoheitliche Tätigkeit nicht \nausreicht\n\n40\n\n - vgl. FG München, Urteil vom 13. Mai 2004 - 14 K 3814/02 - -. \n\n41\n\nDa es danach bereits an einer hoheitliche Tätigkeit der Landwirtschaftskammer S. \nfehlt, bedarf die Frage, ob deren Behandlung als \"Nicht-Steuerpflichtige\" im vorliegenden \nFall zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, keiner Klärung. \n\n42\n\nDes Weiteren hat die Verkaufsstelle der Landwirtschaftskammer S. der Klägerin \ngegenüber eine Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne in Form des Verkaufs von \nAnlieferungs-Referenzmengen erbracht. Es liegt das Besorgen einer sonstigen Leistung im \nSinne des § 3 Abs. 11 UStG vor, da die Verkaufsstelle der Landwirtschaftskammer S. \ndie Leistung im eigenen Namen (und für fremde Rechnung des anbietenden bzw. \nnachfragenden Milcherzeugers) und nicht als bloße Vermittlungsleistung erbracht hat\n\n43\n\n - vgl. FG München, Urteil vom 13. Mai 2004 - 14 K 3814/02 - -. \n\n44\n\nDer Einwand des Beklagten, es fehle im vorliegenden Fall an einem individualisierbaren \nLeistungsempfänger, greift nicht durch. Leistungsempfänger ist hier die Klägerin, deren \nAnlieferungs-Referenzmenge die Verkaufsstelle entgeltlich übertragen hat. Dass der \nNachfrager der Anlieferungs-Referenzmenge anonym geblieben ist, ist deshalb \nunerheblich.\n\n45\n\nDie Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 VwVfG NRW liegen ebenfalls \nnicht vor.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 5 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im \nVorverfahren durch die Klägerin war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 \nVwGO), da sie ein Rechtsunkundiger in der Person der Klägerin für erforderlich \nhalten durfte.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281461","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-03-16/3-k-1239-02","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281461","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281461","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-03-16/3-k-1239-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281461","retrieved":"2026-07-09 02:55:55.460492+00:00"}}