{"status":"available","doknr":"OLD281631","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0309.8K6304.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-03-09","aktenzeichen":"8 K 6304/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, zu je 1/5.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer 1973 geborene Kläger zu 1. und die 1980 geborene Klägerin zu 2., \nangeblich Eheleute, behaupten, türkische Staatsangehörige zu sein. Sie sprechen \nKurdisch. Die Kläger zu 3. bis 5. sollen ihre gemeinsamen Kinder sein. Die Kläger \nzu 1. bis 4. behaupten, am 04.12.2002 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist zu sein. Der Kläger zu 5. ist am 16.04.2003 in Deutschland \ngeboren. \n\n3\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2002 stellten die Kläger zu 1. bis 4. einen \nAsylantrag. Der Kläger zu 5. wurde später in das Verfahren einbezogen. \n\n4\n\nAm 20.12.2002 wurden die Kläger zu 1. und 2. unabhängig voneinander zu ihren \nAsylgründen beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) angehört. Insoweit wird auf die Anhörungsprotokolle verwiesen. \n\nMit Bescheid vom 09.10.2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger ab \nund stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 \nAuslG nicht vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu \nverlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die \nAbschiebung in die Türkei angedroht. Zur Begründung ist in diesem Bescheid \nausgeführt, dass die Angaben der Kläger pauschal, detailarm und deshalb nicht \nglaubhaft seien. Darüber hinaus seien die Angaben der Kläger zu 1. und 2. \nwidersprüchlich. Die eingereichte kopierte Anklageschrift sei eine Fälschung. \n\n5\n\nAm 23.10.2003 haben die Kläger Klage erhoben. \n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom \n09.10.2003 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, \nsowie festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 \nAuslG bzw. der Nachfolgevorschriften des § 60 AufenthG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDen Klägern zu 1. und 2. ist in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit zum \nergänzenden Vortrag gegeben worden.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie \nauf die in den Generalakten befindlichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes, anderer \nStellen und Presseberichte zur Lage in der Türkei verwiesen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigte und auch nicht auf die begehrten Feststellungen. \nDie unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 09.10.2003 \nverfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und \nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.\n\n14\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf die zutreffende \nBegründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 09.10.2003, der \ndie Kammer folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). In diesem Bescheid ist ausführlich und für \ndie Kammer überzeugend dargelegt, dass den Angaben der Kläger zu 1. und 2. nicht \ngeglaubt werden kann.\n\n15\n\nAuch in der mündlichen Verhandlung blieben die Angaben der Kläger zu 1. und \n2. pauschal und detailarm. Insbesondere der Kläger konnte dem Gericht nicht den \nEindruck vermitteln, dass er aus der Erinnerung heraus über tatsächlich Erlebtes \nberichtete. Trotz intensiver Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten blieben viele \nvom Kläger behauptete Geschehnisse im Dunkeln. So blieb es auch in der \nmündlichen Verhandlung unklar, ob und unter welchen Umständen im Jahre 2001 \neine Gerichtsverhandlung stattgefunden hat. Zunächst verneinte der Kläger auf die \nkonkrete Frage seines Prozessbevollmächtigten, ob es nach der Anklageerhebung \nnoch eine Gerichtsverhandlung gegeben habe, ausdrücklich (S. 2 des Protokolls). \nAuch die Frage des Einzelrichters, ob er während oder nach der Haft bei einem \nGericht gewesen sei, verneinte der Kläger (S. 8 und 9 des Protokolls). Später räumte \nder Kläger ein, in Diyarbakir gewesen zu sein, wo er einem Richter und einem \nStaatsanwalt vorgeführt worden sei. Beim Bundesamt (S. 6 des Anhörungsprotokolls) \nhatte der Kläger ausgeführt, es habe in Diyarbakir eine Verhandlung gegeben und \ndaraufhin sei das Verfahren eingestellt worden. Insgesamt blieben die Angaben des \nKlägers insoweit völlig verworren. In der mündlichen Verhandlung machte der Kläger \nebenfalls keine detaillierten Angaben zu seiner angeblich dreimonatigen Inhaftierung. \nNach den Erfahrungen der Kammer jedoch wäre vom Kläger zu erwarten gewesen, \ndass er jedenfalls auf konkrete Nachfrage aus der Erinnerung heraus detaillierte und \numfassende Angaben zu seinen Erlebnissen in einer türkischen Haftanstalt gemacht \nhätte. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung \nausgeführt hat, der angeblich inhaftierte Freund heiße M. C. . Beim Bundesamt \nhatte der Kläger diesen Freund lediglich mit dem Vornamen bezeichnet und \nausgeführt, dieser sei auch in der von ihm vorgelegten Anklageschrift aufgeführt. In \ndieser Anklageschrift ist jedoch ausschließlich ein M. Adirbelli erwähnt. Nach \nalledem kann die Kammer nicht annehmen, dass die Kläger wahre Angaben \nmachen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281631","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-03-09/8-k-6304-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281631","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281631","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-03-09/8-k-6304-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281631","retrieved":"2026-07-09 02:56:10.330478+00:00"}}