{"status":"available","doknr":"OLD281846","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0225.11K2744.02.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-02-25","aktenzeichen":"11 K 2744/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 \nVwGO eingestellt.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDiese Kostenregelung entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 \nVwGO.\n\nDas Gericht hätte die Klage ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses \nvoraussichtlich abgewiesen. Es geht davon aus, dass die streitgegenständliche \nAnordnung unter Nr. 4 der Ordnungsverfügung des Staatlichen Umweltamts C1. \nvom 19.4.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung \nE. vom 2.8.2002 schon bei Erlass des Widerspruchsbescheids dem Stand der \nTechnik entsprach, auch wenn die als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift \nauch im gerichtlichen Verfahren beachtliche (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2001 - 7 C \n21.00 -, NVwZ 2001, 1165; BVerwGE 110, 216 (218) = NVwZ 2000, 440; NVwZ \n1995, 994) TA Luft in der Fassung vom 24.7.2002 (GMBL. 511) - TA Luft 2002 - erst \nzwei Monate später förmlich in Kraft gesetzt worden ist. Denn eine inhaltlich \nvergleichbare Regelung enthielt bereits die TA Luft vom 27.2.1986 (GMBl. 95, ber. \n202) in Nr. 3.1.5.4 und 3.1.5.5 für krebserzeugende Stoffe nach Nr. 2.3 Klasse III. \nAuch wenn Holzstaub nicht ausdrücklich unter den krebserzeugenden Stoffen nach \nNr. 2.3 Klasse III aufgeführt war, war Buchenholzstaub zumindest seit 1999 als \nkrebserzeugend anzusehen. Nach § 35 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung in der \nFassung der Bekanntmachung vom 15.11.1999 (BGBl. I 2233) waren diese Stäube \nkrebserzeugende Gefahrstoffe. Sie waren zudem seit 1999 in der MAK- und BAT-\nWerte-Liste der DFG-Grenzwertkommission in Kategorie 1 enthalten, zu der \nkrebserzeugende Stoffe zählen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen \nnennenswerten Beitrag zum Krebsrisiko leisten. Die krebserzeugende Wirkung \nsonstiger Holzstäube konnte seinerzeit noch nicht endgültig beurteilt werden, obwohl \nauch sie wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur \nBesorgnis gaben (vgl. Van Kampen/Marczynski, Neue MAK- und BAT-Werte-Liste \n1999 unter besonderer Berücksichtigung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen, \nhttp://www.bgfa-ruhr-uni-bochum.de/publik/info0399/mak.php; LUA Brandenburg \n(Hrsg.), Humantoxikologisches Potential von Holzstäuben, 2001, \nhttp://www.mlur.brandenburg.de/cms/media.php/2320/lua_bd34.pdf). \n\nDas Gericht weist darauf hin, dass auch nach Aufhebung der GefahrstoffV 1999 \ndurch die Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie \n98/24/EG und andere EG-Richtlinien vom 23.12.2004 - GefahrstoffV 2004 - (BGBl. I, \n3758) kein Zweifel an der krebserzeugenden Wirkung von Hartholzstäuben besteht. \n§ 16 Abs. 1 GefahrstoffV 2004 sieht für den Umgang mit Hartholzstaub, der in \nAnhang V Nr. 1 als Gefahrstoff bezeichnet ist, Vorsorgeuntersuchungen vor. Die \nkrebserzeugende Wirkung von Hartholzstäuben ergibt sich auch aus den Anhängen I \n(Nr. 5) und III der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen \nGefährdungen durch Karzinome oder Mutagene bei der Arbeit - kodifizierte Fassung \nder Richtlinie 90/394/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 99/38/EG, die bis \n29.4.2003 in nationales Recht umzusetzen war, vgl. Art. 20 der Richtlinie 2004/37/EG \ni.V.m. Anhang IV, Teil B. Danach ist abzusehen, dass Hartholzstäube demnächst \nauch gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefahrstoffV 2004 in einer Bekanntmachung des \nBundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 GefahrstoffV 2004 als \nkrebserregend bezeichnet werden.\n\nDie krebserzeugende Wirkung von Buchenholzstaub hatte nicht nur Bedeutung \nfür das Arbeitsschutzrecht, was vor allem daran deutlich wird, dass die TA Luft 2002 \nin Nr. 5.2.7.1 die krebserzeugende Wirkung ebenso wie das Arbeitsschutzrecht nach \ndem \"Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder \nfortpflanzungsgefährdender Stoffe\" (TRGS 905) (siehe www.baua.de) und der \nGefahrstoffV bestimmt.\n\nDiese spätestens seit 1999 vorliegenden Erkenntnisse sind in die TA Luft zwar \nerst in der Fassung von 2002 eingearbeitet und berücksichtigt worden. In ihnen \nliegen nach Ansicht des Gerichts jedoch gesicherte Erkenntnisfortschritte in \nWissenschaft und Technik, die die Regelungen der alten TA Luft \nergänzungsbedürftig werden ließen und zum Zeitpunkt der \nWiderspruchsentscheidung zu berücksichtigen waren (vgl. BVerwG, Urteil vom \n21.6.2001, a.a.O.).\n\nEs erscheint dem Gericht naheliegend, dass die schon vor dem förmlichen \nInkrafttreten der TA Luft 2002 notwendige Ergänzung unter Rückgriff auf deren nicht \nmit einer gesonderten Übergangsvorschrift versehenen Nr. 5.4.6.3 oder die \nNr. 5.2.3.5.1, 5.2.3.5.2, 5.2.3.6 i.V.m. Nr. 5.2.7.1, 5.2.7.1.1 Abs. 3 und Nr. 6 zu \nerfolgen hat, die sich inhaltlich an die genannten Regelungen der TA Luft 1986 für \nkrebserzeugende Stoffe anlehnen und diese für das Entladen von potentiell \nstaubenden Industrieresthölzern in Span- und Faserplattenwerken der Sache nach \nübernehmen. Hierzu sieht sich die Kammer berechtigt, weil im maßgeblichen \nZeitpunkt der Widerspruchsentscheidung der endgültige Wortlaut der TA Luft 2002 \nschon veröffentlicht war und dementsprechend die zur Ermittlung des Standes der \nTechnik wesentliche Anhörung der beteiligten Kreise gemäß § 48 BImSchG schon \nstattgefunden und der Bundesrat zugestimmt hatte. \n\n3. Der Streitwert wird im Hinblick auf die nach Darstellung der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung mit der Befolgung der angefochtenen Anordnung \nverbundenen erheblichen Investitionen auf 50.000,- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 \nGKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG und ggf. mit § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.).\n\n1","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281846","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-02-25/11-k-2744-02","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281846","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281846","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-02-25/11-k-2744-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281846","retrieved":"2026-07-09 02:56:28.248617+00:00"}}