{"status":"available","doknr":"OLD281933","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0223.11K7523.03.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-02-23","aktenzeichen":"11 K 7523/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Gesellschafter der Klägerin bilden seit 1991 eine Musikgruppe, die nach eigenen \nAngaben auf Stadtfesten, Schützen- und Feuerwehrfesten, Hochzeiten, \nBetriebsveranstaltungen und zu sonstigen Anlässen auftritt. Zu ihrem Repertoire gehört \nUnterhaltungsmusik in Form von Schlagern, aktuellen Songs und die Rock- und Popmusik. \n\n3\n\nDie Klägerin beantragte im Juni 2003 bei der Beklagten die Erteilung einer \nBescheinigung nach § 4 Nr. 20 lit. a) Satz 2 UStG rückwirkend ab dem Jahr 1997, möglichst \nsogar ab 1992. Daraufhin erteilte die Beklagte der Klägerin am 1.7.2003 eine Bescheinigung \nmit Wirkung vom 1.1.1992 bis 31.12.2005, wonach die Klägerin mit ihren Veranstaltungen \ndie gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 lit. a) UStG genannten staatlichen und \nkommunalen Einrichtungen erfüllt.\n\n4\n\nNachdem das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C3. den \nzuständigen Sachbearbeiter der Beklagten in einer Steuerstrafsache gegen die Klägerin als \nZeuge geladen hatte, „widerrief\" die Beklagte mit Bescheid vom 12.8.2003 die \nBescheinigung vom 1.7.2003 gemäß § 48 VwVfG NRW wegen offensichtlicher \nRechtswidrigkeit. Sie begründete dies damit, dass die Musikgruppe der Klägerin nach dem \nInhalt ihres Antrags und ihrem Internetauftritt eine rein kommerzielle Tanz- und \nUnterhaltungskapelle ohne jeden kulturellen Bezug bilde. Sie sei nicht als gleichartige \nEinrichtung wie Kammermusikensembles oder Chöre zu werten. Die Bescheinigung werde \nunter Ausübung des eingeräumten Ermessens widerrufen, um Ungleichbehandlungen mit \nähnlich gelagerten Fällen entgegen zu wirken.\n\n5\n\nAm 12.9.2003 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.8.2003 ein. \nSie führte unter Bezugnahme auf die Umsatzsteuerrichtlinien aus, für die Vergleichbarkeit im \nSinne von § 4 Nr. 20 lit. a) Satz 2 UStG komme es auf die Art der Musik nicht an. Es komme \nnur darauf an, ob die Klägerin auch kulturelle Aufgaben erfülle. Das sei der Fall. Die Gruppe \ntrete nicht nur bei privaten Feiern auf, sondern auch auf öffentlichen Veranstaltungen mit \nbreitem Publikum, so dass sie zum Gelingen von kulturellen Veranstaltungen beitrage. Dort \nwürden auch andere Gruppen auftreten, die über eine Bescheinigung verfügten, so dass die \nVersagung der Steuerbefreiung für die Klägerin einen nicht hinnehmbaren \nWettbewerbsnachteil darstelle. Der kulturelle Bezug könne nicht deshalb versagt werden, weil \ndie Auftritte teilweise, überwiegend oder gar hauptsächlich zu Vermarktungszwecken \nerfolgten. Das ergebe sich aus dem Urteil des EuGH vom 3.4.2003 - C-144/00 -. Da \nzumindest auch ein kultureller Bezug gegeben sei, müsse die Steuerbefreiung gewährt \nwerden, so dass der „Widerruf\" aufzuheben sei.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der \nKlägerin zurück. Sie führte begründend aus, die Darbietungen der Klägerin befriedigten \nüberwiegend Party- und Tanzbedürfnisse, was für die in § 4 Nr. 20 lit. a) Satz 1 UStG \ngenannten Einrichtungen nicht gelte. Die Befreiung solle ihrem Sinn nach aus sozialen \nGründen erfolgen. Sie sei vom Gesetz für Einrichtungen vorgesehen, deren im allgemeinen \nschwierige finanzielle Lage, Subventionsbedürftigkeit und Subventionswürdigkeit außer \nFrage stünden. Das alles treffe auf die Klägerin nicht zu. Auch unter dem Gesichtspunkt der \nWettbewerbsgleichheit mit den in § 4 Nr. 20 lit. a) Satz 1 UStG genannten Einrichtungen sei \ndie Steuerbefreiung der Klägerin nicht gerechtfertigt. Sie nehme gerade nicht gleiche \nkulturelle Aufgaben wahr und sei rein kommerziell ausgerichtet. Der Rücknahme stehe kein \nschutzwürdiges Vertrauen der Klägerin entgegen.\n\n7\n\nEin Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb in erster (VG \nMinden, Beschluss vom 22.12.2003 - 2 L 1219/03 -) und zweiter Instanz (OVG NRW, \nBeschluss vom 4.11.2004 - 14 B 130/04 -) erfolglos.\n\n8\n\nAm 18.12.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat unter Bezugnahme auf ihre \nAusführungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Wesentlichen die \nAuffassung vertreten, die zurückgenommene Bescheinigung vom 1.7.2003 sei rechtmäßig \ngewesen. Die Klägerin erfülle die gleichen kulturellen Aufgaben wie Orchester oder \nKammermusikensembles. Das sei insbesondere für Musikkapellen und Tanzorchester der \nFall. Im Hinblick darauf sei es unerheblich, dass die Klägerin eine Gewinnerzielungsabsicht \nverfolge. Bei öffentlichen Veranstaltungen stehe sie in Wettbewerb zu steuerbefreiten \nEinrichtungen.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid der Beklagten vom 12.8.2003 in der Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheids vom 15.12.2003 aufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 15.12.2003 und den Beschluss des \nVG Minden vom 29.12.2003 - 2 L 1219/03 -, in dem ausgeführt wurde, eine Vergleichbarkeit \nder kulturellen Aufgaben der Klägerin mit den in § 4 Nr. 20 lit. a) Satz 1 UStG bestehe nicht, \nweil Hauptzweck der Veranstaltungen der Klägerin nicht ihre musikalischen Darbietungen \nseien, sondern sie als Party- und Tanzband bei Veranstaltungen verschiedenster Art (nur) den \nmusikalischen Rahmen liefere.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 L 1219/03 sowie den \nVerwaltungsvorgang der Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n17\n\nDer angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht \nin ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n18\n\nDie Rücknahme des Bescheids der Beklagten vom 1.7.2003 beruht auf § 48 VwVfG \nNRW. \n\n19\n\nDie Rücknahme ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war für die Rücknahme als \nactus contrarius ebenso wie für die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 lit. a) \nSatz 2 UStG gemäß § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach § 4 Nr. 20 \nBuchstabe a und Nr. 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes vom 14.3.1989 \n(GV. NW. 1989 S. 102) sachlich zuständig.\n\n20\n\nDer nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge naheliegende \nAnhörungsmangel ist jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW im Rahmen \ndes Widerspruchsverfahrens geheilt worden.\n\n21\n\nDie Rücknahme ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann \nein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder \nteilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. \nEin Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder \nbestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der \nAbsätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Der Bescheid vom 1.7.2003 ist ein rechtswidriger, \nbegünstigender Verwaltungsakt. Er ist unter Verstoß gegen § 4 Nr. 20 lit. a) UStG erteilt \nworden. Danach sind die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der \nGemeinden oder der Gemeindeverbände steuerbefreit: Theater, Orchester, \nKammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, \nArchive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst (Satz 1). Das gleiche gilt \nfür die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige \nLandesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 \nbezeichneten Einrichtungen erfüllen (Satz 2). \n\n22\n\nBei der Klägerin liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 lit. a) Satz 2 UStG nicht vor. \nSie erfüllt nicht die gleichen kulturellen Aufgaben, wie die in § 4 Nr. 20 lit. a) Satz 1 UStG \ngenannten musikalischen Einrichtungen Orchester, Kammermusikensembles oder Chöre \nöffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, in Bezug auf die allein eine Vergleichbarkeit in \nBetracht zu ziehen ist. Diese wenden sich bei Veranstaltungen typischerweise in Form von \nKonzerten dergestalt an die breite Öffentlichkeit, dass ihre musikalischen Darbietungen \nHauptzweck ihrer Veranstaltungen sind. Daraus, dass das Gesetz für die \nUmsatzsteuerbefreiung auf die öffentliche Trägerschaft abstellt, und für andere Träger eine \nVergleichbarkeitsprüfung vorschaltet, lässt sich zudem ableiten, dass nur solche \nMusikensembles steuerlich begünstigt werden sollen, die durch ihre Musik in erster Linie \neinem öffentlichen Zweck dienen (vgl. z.B. § 107 Abs. 2 Satz 2 GO NRW und vergleichbare \nBestimmungen der Gemeindeordnungen anderer Bundesländer; Art. 18 Verf. NRW). Die \ngleichen kulturellen Aufgaben erfüllen andere Träger nur, wenn sie in gleicher Weise in erster \nLinie zur Bereicherung des kulturellen Lebens Musik in öffentlich zugänglichen Konzerten \ndarbieten. Gerade solches musikalisches Engagement lässt sich regelmäßig nicht \nkostendeckend erbringen, was die Befreiung der Musiker von der Umsatzsteuer rechtfertigt: \nDadurch werden die Kosten begrenzt und der potentielle Zuschussbedarf verringert, damit \nKonzerte, die breiten Bevölkerungskreisen zugänglich sind, nicht zu sehr erschwert werden. \nBei der Beurteilung der Frage, ob ein anderer Unternehmer „die gleichen kulturellen \nAufgaben\" erfüllt, ist deshalb nicht ausreichend, dass er überhaupt kulturelle Aufgaben \nerfüllt. Nach dem erkennbaren Sinn der Vorschrift ist vielmehr darauf abzustellen, ob er in \nvergleichbarer Weise regelmäßig öffentlich zugängliche musikalische Veranstaltungen \ndurchführt, bei denen die musikalische Darbietung Hauptzweck ist. \n\n23\n\nDas ist bei der Klägerin nicht der Fall. Sie ist eine Party- und Tanzband, die bei Anlässen \nverschiedenster Art wie etwa Betriebs-, Stadt- und Feuerwehrfesten, Karnevalsfeiern oder \nVereinsfestivitäten (nur) den musikalischen Rahmen liefert. Das ist aus der von der Klägerin \nvorgelegten Zusammenstellung von Auftritten der Jahre 1993 bis 2000 und aus ihrem \naktuellen Internetauftritt ersichtlich. Hauptzweck der Veranstaltungen, bei denen die Klägerin \nauftritt, ist nicht die Präsentation der kulturellen Darbietungen. Die Teilnehmenden kommen \nregelmäßig nicht deshalb zu diesen Veranstaltungen, um gezielt die musikalischen \nDarbietungen der Klägerin zu hören. Vielmehr besuchen sie das Fest bzw. die Feier, um sich \nallgemein zu unterhalten und um sich beim Tanzen zu vergnügen. Die Musik hat hier nur eine \ndem Veranstaltungszweck dienende Funktion. Damit erfüllt die Klägerin schon deshalb nicht \ngleiche, sondern andere kulturelle Aufgaben als die in § 4 Nr. 20 lit. a UStG genannten \nEinrichtungen, weil sie anders als diese Einrichtungen im Regelfall nicht im Rahmen von \nKonzerten auftritt. Etwas anderes kann nicht daraus abgeleitet werden, dass bei öffentlichen \nVeranstaltungen wie beispielweise Stadtfesten gelegentlich auch Orchester auftreten, die \nsonst überwiegend im Rahmen öffentlicher Konzerte spielen und deshalb steuerbefreit sind. \nDas tut die Klägerin gerade nicht, so dass der maßgebliche Grund der Steuerbefreiung bei ihr \nnicht vorliegt.\n\n24\n\nHinzu kommt, dass die Veranstaltungen, bei denen die Klägerin auftritt, zu einem \nerheblichen Teil nicht öffentlich sind (Betriebs-, Vereins- und Weihnachtsfeiern sowie andere \nprivate Feste), weshalb sie die örtliche Kultur nicht in vergleichbarer Weise bereichert wie \nregelmäßig öffentlich in Konzerten auftretende Musiker der Ensembles öffentlich-rechtlicher \nGebietskörperschaften. Es lässt sich auch deshalb nicht in gleicher Weise rechtfertigen, die \nhäufig privat mit kommerziellem Hintergrund auftretende Klägerin ebenso auf Kosten der \nAllgemeinheit durch Steuerbefreiung zu fördern wie Kammermusikensembles, Orchester oder \nChöre der Gebietskörperschaften, die in der Regel öffentlich auftreten. Die Klägerin wird \nihnen unter diesem Gesichtspunkt nicht schon dadurch vergleichbar, dass sie etwa auf \nStadtfesten, bei denen die Musikdarbietung nicht im Mittelpunkt steht, auch öffentlich \nauftritt.\n\n25\n\nDie Kammer folgt der Einschätzung der 2. Kammer des Gerichts in ihrem Beschluss vom \n29.12.2003 - 2 L 1219/03 -, dass das von der Klägerin angeführte Urteil des Europäischen \nGerichtshofes vom 3.4.2003 (C-144/00) nicht einschlägig ist. Es betrifft in erster Linie die \nFrage, ob auch Einzelkünstler unter den Begriff der anderen anerkannten Einrichtungen im \nSinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. n) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rats vom \n17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die \nUmsatzsteuern fallen können. Die Ausführungen in den Randnummern 24 ff. des Urteils \nbetreffen nur solche Fälle, in denen der kulturelle Charakter der Leistungen anerkannt ist. Ob \nund unter welchen Voraussetzungen das der Fall ist, wird jedoch nicht durch das Europarecht \nvorgegeben, sondern durfte vom Bundesgesetzgeber im Sinne des § 4 Nr. 20 lit. a) UStG \nentschieden werden. \n\n26\n\nDie Rücknahme ist auch nicht durch § 48 Abs. 2 VwVfG NRW ausgeschlossen. Gemäß \n§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige \noder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, \nnicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des \nVerwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen \nInteresse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 \nVwVfG NRW in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die Leistungen verbraucht \noder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren \nNachteilen rückgängig machen kann. Dass die Klägerin irgendwelche \nVermögensdispositionen im Vertrauen auf den Bestand der Bescheinigung getroffen hat, ist \nnicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Auch ein sonstiges Vertrauen \nauf den Bestand der Bescheinigung, das unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse \nschutzwürdig erscheint, ist weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Dabei ist \nauch zu berücksichtigen, dass die Bescheinigung, die unter dem 1.7.2003 erteilt wurde, bereits \nam 12.8.2003 (und damit nur wenige Tage nach dem Eintritt der Bestandskraft) \nzurückgenommen wurde.\n\n27\n\nDie Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW wurde ebenfalls gewahrt.\n\n28\n\nDie Beklagte hat das ihr in § 48 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. \nSie hat die Rücknahme damit gerechtfertigt, dass das öffentliche Interesse an der \nGleichbehandlung bei der Besteuerung, die Wettbewerbsgerechtigkeit, das finanzielle \nInteresse der öffentlichen Hand, Steuergelder sparsam zu verwalten, sowie das Interesse an \nder Rechtmäßigkeit der Verwaltung das private, wirtschaftliche Interesse der Klägerin \nüberwiege. Dass die Beklagte bei der Rücknahmeentscheidung relevante Gesichtspunkte \naußer Betracht gelassen hat oder von falschen oder unzutreffenden Voraussetzungen \nausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 \nund 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281933","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-02-23/11-k-7523-03","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281933","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281933","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-02-23/11-k-7523-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281933","retrieved":"2026-07-09 02:56:35.572926+00:00"}}