{"status":"available","doknr":"OLD282102","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0216.11K1528.04.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"11 K 1528/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAuf der Basis eines Bescheides über den Gewerbesteuermessbetrag des \nFinanzamts C. -Innenstadt setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger mit \nBescheid vom 25.2.2004 für das Jahr 2002 Gewerbesteuer in Höhe von 18.857 EUR \nfest. \n\n3\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 29.3.2004 Widerspruch, zu dessen \nBegründung er vortrug: Nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz werde ein \nsteuerunehrlicher Bürger, der u.a. für den Veranlagungszeitraum 2002 eine \nStrafbefreiungserklärung abgebe, nach einer Bemessungsgrundlage von 10 Prozent der \ngewerbesteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen mit einem \npauschalen Satz von 25 Prozent zur Gewerbesteuer herangezogen, sodass er seine Belastung \nan Gewerbesteuer im Ergebnis auf 2,5 Prozent reduzieren könne. Der steuerehrliche Kläger \nhabe 2002 einen Gewinn von 134.038 EUR erzielt und könne daher aus Gründen der \nGleichbehandlung auch nur zu 3.350,95 EUR Gewerbesteuer herangezogen werden. \n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2.4.2004 wies der Beklagte den Widerspruch wegen \nVerfristung als unzulässig zurück. In der Sache sei er an den Gewerbesteuermessbescheid \ngebunden.\n\n5\n\nAm 20.4.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Die Gewerbesteuerfestsetzung \nfür 2002 stehe mit den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes im Einklang. Sie sei aber \nverfassungswidrig, weil das Strafbefreiungserklärungsgesetz einen unehrlichen \nSteuerpflichtigen unter Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG erheblich besser stelle als einen \nehrlichen Steuerpflichtigen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur \nVerfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus \nKapitalvermögen sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil das jetzige Gesetz \nnicht nur für Kapitalvermögen, sondern für alle Einkunftsarten und zudem zahlreiche Steuern \ngelte. Im Übrigen habe das damalige Gesetz sein Ziel nicht erreicht, sodass nunmehr das \nStrafbefreiungserklärungsgesetz 2004 erlassen worden sei. Wenn das \nBundesverfassungsgericht seinerzeit das gesetzliche Entgegenkommen gegenüber \nSteuerstraftätern für vertretbar erachtet habe, um diesen den Weg zurück in die \nSteuerehrlichkeit zu ermöglichen, müsse dies als gescheitert angesehen werden, sodass bei \neinem erneuten Strafbefreiungserklärungsgesetz für die seinerzeitige Argumentation des \nBundesverfassungsgerichts kein Raum mehr sei. Wenn Steuerhinterzieher alle 10 Jahre eine \nBrücke zur Legalität bekämen, die sich dann noch auf 10 Veranlagungszeiträume beziehe, \nkönnten die mit den Strafbefreiungserklärungsgesetzen verfolgten Ziele die Benachteiligung \nder steuerehrlichen Bürger nicht mehr rechtfertigen. Im Falle einer Verletzung des Artikels 3 \nAbs. 1 GG sei die materielle Steuernorm, in diesem Fall das Gewerbesteuergesetz, \nverfassungswidrig. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht früher in ähnlich gelagerten \nFällen Übergangsfristen anerkannt, allerdings hätten diejenigen Kläger, die das Verfahren \nselbst vor das Bundesverfassungsgericht gebracht hätten, gleichwohl Recht bekommen.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie mit Bescheid vom 25.2.2004 festgesetzte Gewerbesteuer für das \nJahr 2002 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 2.4.2004 \nauf 3.350,95 EUR herabzusetzen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr gesteht zu, dass der Widerspruch - entgegen der Annahme im \nWiderspruchsbescheid - rechtzeitig erhoben ist. In der Sache verteidigt er das \nStrafbefreiungserklärungsgesetz 2004 unter Berufung auf den Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 27.6.1991 - 2 BvL 3/89 -. Träfe die Argumentation \ndes Klägers zu, sei das Strafbefreiungserklärungsgesetz nichtig, sodass der Kläger \nnicht niedriger besteuert werden könne. Im Übrigen würde auch ein Verstoß gegen \nArtikel 3 GG nur zu einer Aufforderung an den Gesetzgeber führen, die bestehenden \nVerstöße innerhalb einer Übergangsfrist auszuräumen. Eine andere Lösung komme \naus Gründen der Staatsfinanzen und wegen des Gebots rechtsstaatlicher Kontinuität \nnicht in Betracht.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) \nBezug genommen. \n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n14\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 25.2.2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 2.4.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht \nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nDer Kläger gesteht ausdrücklich zu, dass der Beklagte ihn nach den Vorschriften \ndes Gewerbesteuergesetzes (vgl. insbesondere § 16 GewStG) zutreffend zur \nGewerbesteuer herangezogen hat. Die Kammer hat keinen Anlass, dies in Zweifel zu \nziehen.\n\n16\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, \n188 = KStZ 2002, 213.\n\n17\n\nDer Kläger kann sein Ziel, entsprechend den Maßstäben des StraBEG besteuert \nzu werden, nach den geltenden einfach-gesetzlichen Vorschriften nicht erreichen. Er \nkann sich nicht darauf berufen, dass er - entgegen den Vorschriften des \nGewerbesteuergesetzes - nach den im Gesetz über die strafbefreiende Erklärung \n(Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG) vom 23.12.2003 - BGBl. I Seite 2928 - \nfestgelegten Steuersätzen zu besteuern ist. Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StraBEG \ngelten bei Verkürzung von Gewerbesteuer als Einnahmen grundsätzlich 10 v.H. der \ngewerbesteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie \nauf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei \nder Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 nicht \nberücksichtigt wurden; grundsätzlich sind 25 v.H. der Summe der erklärten Beträge \nzu entrichten. Da der Kläger für den Veranlagungszeitraum 2002 Gewerbesteuer \nnicht verkürzt hat, liegen die Voraussetzungen des StraBEG für ihn nicht vor; auch \ndas ist zwischen den Beteiligten unstreitig.\n\n18\n\nDer Kläger kann sein Ziel aber auch dann nicht erreichen, wenn man der von ihm \nnäher dargelegten Auffassung folgt, dass die unterschiedliche Behandlung zwischen \n„steuerehrlichen\" und „steuerunehrlichen\" Bürgern gegen Artikel 3 Abs. 1 GG \nverstößt. Eine Nichtigerklärung des StraBEG, das nach dem Vortrag des Klägers die \nUngleichbehandlung herbeigeführt hat, würde den Kläger nicht begünstigen, da sich \nseine Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz richtet. Aus Art. 3 Abs. 1 GG \nergibt sich auch kein Anspruch des Klägers, nach den im StraBEG festgelegten \nSteuersätzen besteuert zu werden. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts führt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikels \n3 Abs. 1 GG nur zu einer bloßen Unvereinbarkeitserklärung, wenn die \nGleichheitswidrigkeit nicht zu bestimmten Folgerungen zwingt, der Gesetzgeber \nvielmehr mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. \n\n19\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22.6.1995 - 2 BvL 37/91 -, BVerfGE \n93, 121, 148; ferner BVerfGE, Beschluss vom 25.9.1992 - 2 BvL 5, 8, \n14/91 -, BVerfGE 87, 153, 178 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.\n\n20\n\nIn der vorliegenden Fallkonstellation hätte der Gesetzgeber - wenn man einmal \neinen Verstoß der durch das StraBEG geschaffenen Vergünstigungen gegen Artikel \n3 Abs. 1 GG unterstellt - ersichtlich mehrere Möglichkeiten, die Gleichheitswidrigkeit \ndurch eine gesetzliche Neuregelung zu beseitigen. Neben einer ersatzlosen \nAufhebung des StraBEG oder einer - vom Kläger ins Auge gefassten - Übernahme \nder Steuersätze des StraBEG für alle Steuerpflichtigen wären auch vermittelnde \nLösungen denkbar. \n\n21\n\nVgl. auch BVerfG, Urteil vom 27.6.1991 - 2 BvL 3/89 -, BVerfGE 84, \n233, 237 zu den möglichen Folgen einer Gleichheitswidrigkeit im Hinblick \nauf die Möglichkeit strafbefreiender Erklärungen nach dem \nSteuerreformgesetz 1990. \n\n22\n\nDa der Kläger sein Klageziel demgemäß auch dann nicht erreichen kann, wenn \nder von ihm geltend gemachte Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vorliegt, sieht die \nKammer keine Veranlassung, eine konkrete Normenkontrolle nach Artikel 100 Abs. 1 \nGG einzuleiten. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-02-16/11-k-1528-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-02-16/11-k-1528-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282102","retrieved":"2026-07-09 02:56:50.385821+00:00"}}