{"status":"available","doknr":"OLD282331","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0202.11K2678.03.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-02-02","aktenzeichen":"11 K 2678/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beklagte erteilte dem Kläger mit Bescheid vom 14.6.1983 eine Genehmigung für\ndie Errichtung und den Betrieb einer ortsfesten Abfallbeseitigungsanlage zur schadlosen\nBeseitigung von Boden und Bauschutt in der Gemarkung C. , Flur 2, Flurstücke 11 und\n12. Bei dem Gelände handelt es sich um den ehemaligen Steinbruch \"Am I. \". Bereits vor\n1983 wurde der Steinbruch als Bauschuttdeponie genutzt. In einer Entfernung von rund 800\nMetern nordöstlich des Steinbruchs wurde 1966 der Bohrbrunnen L. -C1. erstellt.\n\n3\n\nIm Zuge der Genehmigungserteilung schlossen der Kläger und der Beigeladene am\n15.3.1983 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die u.a. folgenden Inhalt hatte:\n\n4\n\n§ 1\n\n5\n\n(1) Der Kreis M. hat gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 LAbfG die im Kreis M.\nanfallenden Abfälle zu beseitigen (behandeln, lagern und ablagern).\n\n6\n\n(2)\n\n7\n\n(3) Die Beseitigung des Bodens und Bauschuttes für das Gebiet der\nGemeinde L. führt die Gemeinde L. für den Kreis nach dessen\nWeisung gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über\nkommunale Gemeinschaftsarbeit in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LAbfG auf der\nDeponie in C. durch.\n\n8\n\n(4)\n\n9\n\n(5) Die Rechte und Pflichten des Kreises M. als Träger der Aufgabe bleiben\nunberührt.\n\n10\n\n(6)\n\n11\n\n§ 3\n\n12\n\nDie Gemeinde L. erhebt Gebühren auf der Grundlage der Gebührensatzung\ndes Kreises M. in der jeweils geltenden Fassung.\n\n13\n\n§ 4\n\n14\n\n(1) Die Vereinbarung wird für die Dauer von 7 Jahren abgeschlossen.\n\n15\n\n(2)\n\n16\n\nDie Deponie wurde in der Folgezeit von der Beigeladenen entsprechend der\ngeschlossenen Vereinbarung betrieben. Die Beigeladene stellte u.a. den Platzwart, erhob\nGebühren für die Benutzung der Deponie auf Grund einer vom Kläger erlassenen Satzung und\nbeantragte am 20.3.1989 auch eine Änderung der erteilten Plangenehmigung, die die Beklagte\nmit Bescheid vom 24.7.1989 dem Kläger erteilte.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 7.3.1996 teilte der Kläger der Beigeladenen mit, dass die öffentlich-\nrechtliche Vereinbarung abgelaufen sei und seit März 1990 nicht mehr bestehe. Zur Klärung\naller damit verbundenen Rechtsverhältnisse schlage er vor, dass der Beigeladene die\nÜbertragung der bereits erteilten Plangenehmigung vom 14.6.1983 beantrage. Dies lehnte die\nBeigeladene mit einem Schreiben vom 1.8.1996 ab.\n\n18\n\nIn einem Besprechungstermin zwischen den Beteiligten am 17.7.1996 gingen diese davon\naus, dass die Beigeladene den Einbau von Boden- und Bauschutt zum 30.11.1996 abschließt\nund ab dem 1.12.1996 entsprechend der vorhandenen Plangenehmigung mit der\nRekultivierung und dem Auftrag von kulturfähigem Boden beginnt. Die Rekultivierung des\nGeländes sollte spätestens zum 30.6.1997 abgeschlossen sein. Mit Schreiben vom 9.12.1996\nteilte die Beigeladene dem Kläger mit, dass die Verfüllung abgeschlossen sei und um\nSchlussabnahme gebeten werde. Mit Schreiben vom 8.1.1997 forderte die Beklagte daraufhin\nden Kläger auf, die beabsichtigte Stilllegung der Deponie anzuzeigen und der Anzeige\nUnterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und\nsonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit beizufügen. Hierzu sei der\nKläger als Inhaber der Deponie verpflichtet. Diese Rechtsauffassung bestätigte die Beklagte\nin einem weiteren Schreiben vom 10.4.1997 an den Kläger.\n\n19\n\nMit Schreiben vom 21.10.1997 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er die\nBeigeladene entsprechend der Verfügung vom 10.4.1997 gebeten habe, die gemäß § 36 Abs.\n1 KrW/AbfG notwendigen Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen. Die Beigeladene\nhabe ihm in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass die Deponie stets entsprechend der\nerteilten Plangenehmigung betrieben worden sei. Ausschließlich die in den angesprochenen\nBescheiden zugelassenen Materialien seien auf der Deponie C. eingebaut worden. Im\nRahmen seiner Überwachungstätigkeit habe er sich davon überzeugen können. Nachdem die\nDeponie stillgelegt worden sei, habe die Beigeladene damit begonnen, den Deponiekörper\nentsprechend der den Genehmigungsbescheiden beigefügten Auflagen abzudecken und zu\nrekultivieren. Zum Abschluss der Deponie C. seien seiner Auffassung nach keine\nweiteren als die in den bereits erwähnten Bescheiden festgeschriebenen Maßnahmen\nerforderlich. Die Stilllegung der Deponie sei bereits durch die Beigeladene am 9.12.1996\nangezeigt worden.\n\n20\n\nAnlässlich einer Kontrolle am 2.2.1999 stellte der Kläger fest, dass auf der Deponie\nweitere 10.000 m³ Boden und Bauschutt sowie Friedhofsabfälle abgelagert worden waren und\ndie Anlieferungen bis jetzt fortgesetzt wurden. Die Deponie war nicht einplaniert. Auf der\nDeponie befand sich ein Versickerungsbecken für Deponieoberflächenwasser, das ohne die\nentsprechende Genehmigung errichtet worden war.\n\n21\n\nIm Rahmen eines Erörterungstermins am 19.2.1999 teilte die Beklagte dem Kläger und\nder Beigeladenen mit, dass für die Stilllegung der Deponie ein Grundwassermonitoring\nerforderlich sei. Hierbei berief sich die Beklagte auf ein Schreiben des StaWA N. vom\n21.3.1983. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass der Steinbruch bereits seit 1974 als\nwilde Mülldeponie betrieben wurde und in der Grube in großem Umfang Haus- und\nSperrmüll, Autowracks, Baumholz, Straßenausbruch und Bauschutt abgelagert wurden.\nWeiterhin berief sich die Beklagte auf eine Pressemitteilung aus dem Jahre 1986, aus der sich\nergebe, dass auch nach der Genehmigungserteilung im Jahre 1983 ungeordnet Abfall\nabgekippt worden sei.\n\n22\n\nMit Ordnungsverfügung vom 28.6.2001 gab die Beklagte dem Kläger auf, bis zum\n30.11.2001 \"zunächst ein Konzept für ein Grundwassermonitoring der Deponie C.\nvorzulegen\". Zur Begründung führte die Beklagte aus: Der Kreis M. sei abfallrechtlich als\nInhaber und Betreiber der Deponie anzusehen. Das Wohl der Allgemeinheit erfordere ein\nGrundwassermonitoring. In früherer Zeit seien regelmäßig auf Boden- und\nBauschuttdeponien auch andere Abfälle abgelagert worden, die eine Gefährdung des\nGrundwassers bedeuten. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen sei davon auszugehen,\ndass dies auch bei der Boden- und Bauschuttdeponie in C. erfolgt sei. Auf Grund der\nfrüher ungeordneten Ablagerungen, die in einem größeren Umfang stattgefunden und\nsämtliche Siedlungsabfälle umfasst hätten, könne eine Grundwasserbelastung durch diese\nDeponie zurzeit nicht ausgeschlossen werden. Um festzustellen, unter welchen\nVoraussetzungen die Deponie zukünftig stillgelegt werden könne, sei deshalb ein\nGrundwassermonitoring einzurichten. Hierbei seien die Ergebnisse aus den Untersuchungen\ndes Trinkwasserbrunnens C1. mit einzubeziehen.\n\n23\n\nGegen diese Verfügung legte der Kläger mit Schreiben vom 20.7.2001 Widerspruch ein,\nden er mit Schreiben vom 31.10.2001 wie folgt begründete: Nicht der Kreis M. sondern\ndie Beigeladene sei rechtlich als Inhaberin und Betreiberin der Deponie anzusehen. Ein\nGrundwassermonitoring sei nicht geeignet, Erkenntnisse über das Verhalten der auf der\nDeponie lagernden Abfälle zu erhalten.\n\n24\n\nMit Bescheid vom 9.12.2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers\nzurück und verlängerte die gesetzte Frist auf drei Monate nach Bestandskraft. Zur\nBegründung führte sie ergänzend aus: Die Überwachungsberichte des StaWA N.\nmachten zusammen mit den Fotoaufnahmen deutlich, dass illegale\nAbfallablagerungen in unterschiedlichen Bereichen der Deponie vorgekommen\nseien. Zwar seien die illegal abgelagerten Abfälle teilweise nach Beanstandung\nwieder abgefahren worden. Es sei jedoch zweifelhaft, ob die illegal abgelagerten\nAbfälle vollständig entfernt worden seien oder nicht doch ein Teil liegen geblieben\nund mit zugelassenen Abfällen überdeckt worden sei. Ferner sei nicht\nauszuschließen, dass der Restinhalt von Öldosen, Benzinkanistern und Fässern\nsowie in den Autowracks noch vorhandene Flüssigkeiten ausgeflossen und im\nUntergrund versickert seien. Die Grundwasserüberwachung im Brunnen C1.\nkönne nicht als hinreichendes Grundwassermonitoring für die Deponie C.\nverstanden werden. Die Lage der Deponie lasse berechtigte Zweifel zu, ob\nüberhaupt eine hydraulische Verbindung zwischen der Deponie und dem Brunnen\nC1. bestehe. Zur Niederbringung eines Beobachtungsbrunnens und der\nDurchführung von Messproben sei der Kläger im Übrigen auf Grund der\nNachtragsgenehmigung vom 24.7.1989 verpflichtet. Wenn in Abstimmung mit StaWA\nN. zunächst auf die Durchführung dieses Untersuchungsprogramms verzichtet\nworden sei, bedeute dies nicht, dass hierauf dauerhaft verzichtet wurde. Die\nGrundwassermonitoring für die Deponie sei auch nicht deshalb unmöglich, weil das\nGelände in einer tektonisch stark beanspruchten und verkarsteten Hochscholle liege.\nEs sei gängige Praxis, in der Regel ein Grundwasserüberwachungssystem mit\nmindestens einer Messstelle im Grundwasseranstrom und eine ausreichende Anzahl\nvon Messstellen im Grundwasserabstrom einer Deponie vorzuhalten. Die TASI\nverlange ferner, dass in jedem Fall sichergestellt müsse, dass der gesamte\nGrundwasserabstrom ausreichend genau überwacht werde. Auf eine\nGrundwassermessstelle im Grundwasseranstrom könne zunächst verzichtet werden,\nweil die dort vorhandene topografisch ungünstige Kuppenlage nach den bisherigen\nErkenntnissen für eine Grundwassermessstelle wenig geeignet erscheine.\n\n25\n\nAls Anlage war dem Bescheid eine Skizze beigefügt, in dem zwei Punkte markiert sind,\ndie die Beklagte als Bohrungen für Grundwassermessstellen für sinnvoll erachtet.\n\n26\n\nDer Kläger hat daraufhin am 3.1.2003 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen: Die\nOrdnungsverfügung sei schon unzulässig, weil der Kläger nicht ordnungspflichtig sei. Es\nentspreche einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass gegen Hoheitsträger nicht mit\npolizeilichen Anordnungen vorgegangen werden könne, wenn und soweit diese selber\nhoheitlich, d.h. auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Zuständigkeit, tätig werden. Die\nOrdnungsverfügung sei auch zu unbestimmt. Es sei unklar, was die Beklagte unter einem\n\"Konzept\" verstehe. Auch der Begriff \"Monitoring\" sei zu unbestimmt und aus sich heraus\nnicht verständlich. Mit der Anlage von Grundwassermessstellen im Umfeld der Deponie\nkönne im Übrigen kein aussagekräftiges Grundwassermonitoring für die Deponie\ndurchgeführt werden. Es gebe auch nach wie vor keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür,\ndass auf der Deponie im großen Umfang illegal Hausmüll und andere problematische Abfälle\nabgelagert worden seien.\n\n27\n\nDer Kläger beantragt,\n\n28\n\nden Bescheid der Beklagten vom 28.6.2001 in der Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides vom 9.12.2002 aufzuheben.\n\n29\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nSie trägt zur Begründung des Klageabweisungsantrages ergänzend vor: Der\nErlass dieser Ordnungsverfügung sei nicht rechtswidrig, weil der Kläger lediglich als\nBetreiber der Deponie in Anspruch genommen und nicht in seinem hoheitlichen\nAufgabenbereich betroffen werde. Die Ordnungsverfügung sei auch hinreichend\nbestimmt. Aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit der Begründung und\nden sonstigen für den Kläger bekannten Umständen ergebe sich vollständig, klar und\neindeutig, was mit den Begriffen \"Konzept\" und \"Grundwassermonitoring\" gemeint\nsei.\n\n32\n\nDie Beigeladene trägt vor, dass sie vor 1983 die Deponie nicht betrieben habe.\nDas Gelände sei von dem Grundstückseigentümer an einen Bauunternehmer\nverpachtet worden. Erst ab dem Jahr 1983 habe sie die Deponie auf Grund der mit\ndem Kläger geschlossenen Vereinbarung betrieben. Sie habe mit dem\nGrundstückseigentümer Pachtverträge geschlossen und auch an diesen den\nPachtzins entrichtet.\n\n33\n\nDer Berichterstatter hat am 5.7.2004 einen Erörterungstermin durchgeführt. In\ndiesem Termin haben alle Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Ordner)\nBezug genommen.\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n36\n\nDie Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2\nVwGO ohne mündliche Verhandlung.\n\n37\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die Ordnungsverfügung der\nBeklagten vom 28.6.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.12.2002,\nmit der ihm auferlegt wurde, ein Konzept für ein Grundwassermonitoring der Deponie\nC. vorzulegen, nicht in eigenen Rechten verletzt ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n38\n\n1. Die Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG.\nDas Erfordernis hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes\nbedeutet, dass aus der getroffenen Regelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz im\nZusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten oder ohne weiteres\nerkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, die\nRegelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so\nvollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass dieser sein Verhalten\ndanach ausrichten kann.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.10.1995 - 20 A 709/91\n-, und vom 11.6.1992, - 20 A 2485/89 -, NVwZ 1993, 1000 =\nNWVBl 1993, 154; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage,\n2001, § 37 Rdnr. 23 ff. m.w.N.\n\n40\n\nDie Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 24.3.2003 (Bl. 44) zu Recht darauf\nhingewiesen, dass aus der Sicht des Klägers hinreichend deutlich sein muss, was mit\nden im Tenor der Ordnungsverfügung verwandten Begriffen \"Konzept\" und\n\"Grundwassermonitoring\" gemeint war. Der Begriff \"Grundwassermonitoring\" wird in\nder Fachsprache als Beschreibung für eine kontinuierliche Grundwasserbeobachtung\nund Überwachung verwandt, die im Regelfall durch die Anlage von\nGrundwassermessstellen und die Auswertung der durch sie erzielten Ergebnisse\nerfolgt. Dass die Beklagte den Begriff \"Grundwassermonitoring\" in diesem Sinne\nauch verwenden wollte, wird im Widerspruchsbescheid vom 9.12.2002 (dort unter 3.2\nff.) hinreichend deutlich. Im Übrigen ist der Kläger als untere Wasserbehörde (§ 136\nLWG NRW), untere Abfallbehörde (§ 34 LAbfG NRW) und untere\nBodenschutzbehörde (§ 13 LBodSchG) in vielfältiger Hinsicht in Bereichen tätig, die\nauch dem Schutz des Grundwassers dienen und deshalb mit dem Begriff\n\"Grundwassermonitoring\" hinreichend vertraut. Im gemeinsamen\nBesprechungstermin am 19.2.1999 (VV Bl. 175) bestand offensichtlich für den Kläger\nauch kein Erläuterungsbedarf, was mit einem Konzept für ein\n\"Grundwassermonitoring\" gemeint war. Von einer näheren Bestimmung der zu\nerrichtenden Grundwassermessstellen und des durchzuführenden\nUntersuchungsprogrammes hat die Beklagte im Hinblick auf die bisher ungeklärten\nGrundwasserströmungsverhältnisse im Deponiebereich abgesehen. Die Erarbeitung\neines \"Konzeptes\" soll - wie sich aus der Begründung des Widerspruchsbescheides\n(dort unter 3.4.) ergibt - dazu dienen, diese Unsicherheiten durch weiter gehende\nVoruntersuchungen zu beseitigen und auf der Basis dieser Untersuchungen\nVorschläge für die Lage und Anzahl der zu errichtenden Grundwassermessstellen zu\nerarbeiten. Für den Kläger ist damit auch hinreichend deutlich, was das von ihm zu\nerstellende \"Konzept\" beinhalten soll. Ob der Kläger auf der Grundlage der von der\nBeklagten genannten Rechtsgrundlage verpflichtet ist, ein derartiges Konzept zu\nerstellen, ist eine Frage des materiellen Rechts, nicht der Bestimmtheit der\nOrdnungsverfügung.\n\n41\n\n2. Die Ordnungsverfügung vom 28.6.2001 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 9.12.2002 ist auch materiell rechtmäßig.\n\n42\n\na. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass als\nErmächtigungsgrundlage für die Verpflichtung des Klägers, ein Konzept für ein\nGrundwassermonitoring vorzulegen, nur Vorschriften des Krw-/AbfG in Betracht\nkommen, weil die Sperrwirkung des § 36 Abs. 2 Satz 2 Krw-/AbfG nicht greift. § 36\nAbs. 2 Satz 2 Krw-/AbfG setzt für die Anwendung des BBodschG voraus, dass es\nsich im vorliegenden Fall um eine \"stillgelegte\" Deponie im Sinne dieser Vorschrift\nhandelt. Dies ist nicht der Fall.\n\n43\n\nGeht man von der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides\nmaßgeblichen Rechtslage für die Beurteilung aus, ob es sich hier um eine stillgelegte\nDeponie handelt, ist zu berücksichtigen, dass § 36 Krw/AbfG während des\nWiderspruchsverfahrens wesentliche Änderungen erfahren hat. Durch Art. 8 des\nGesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und\nweiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001 (BGBl I S. 1950) wurden\ninsbesondere § 36 Abs. 3 und Abs. 5 Krw-/AbfG eingefügt, die jeweils den Erlass\neines feststellenden Verwaltungsaktes als Abschluss der Stilllegungs- und\nNachsorgephase verlangen. Mit diesen Änderungen wurde das Gesetz den sich aus\nArt. 13 der EG-Deponie-Richtlinie (Richtlinie 1999/31 EG des Rates vom 26.4.1999\nüber Abfalldeponien) ergebenden Anforderungen angepasst.\n\n44\n\nVgl. BT-Drucksache 14/4599, Seite 149; abgedruckt bei:\nvon Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung,\nLoseblattsammlung; Stand: September 2004, § 36 Rdnr. 7; zum\nGesetzgebungsverfahren: Kunig/Paetow/Versteyl, Krw-/AbfG,\nKommentar, 2. Auflage, 2003, Einführung Rdnr. 127.\n\n45\n\nArt. 13 b der o.g. Richtlinie bestimmt, dass eine Deponie nur dann als endgültig\nstillgelegt anzusehen ist, wenn die zuständige Behörde eine Schlussabnahme\ndurchführt, alle vom Betreiber vorgelegten Berichte einer Bewertung unterzogen hat\nund dem Betreiber die Zustimmung für die Stilllegung erteilt wird.\n\n46\n\nDementsprechend verpflichtet auch die auf Grund § 34 Krw-/AbfG erlassene\nVerordnung über Deponien und Langzeitlager vom 24.7.2002 (BGBl. I S. 2807) - im\nfolgenden: DepV - den Betreiber gemäß § 12 Abs. 4 DepV bei der Behörde diese\nFeststellung des Abschlusses der Stilllegungsphase zu beantragen, sobald er die\nStilllegung für beendet hält. Mit dem Erlass dieses Verwaltungsaktes endet die\nStilllegungsphase und beginnt die Nachsorgephase, deren Abschluss ebenfalls\ngemäß § 36 Abs. 5 Krw-/AbfG durch einen Verwaltungsakt festzustellen ist.\n\n47\n\nVgl. Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O. § 36 Rdnr. 33.\n\n48\n\nWird nach der seit dem 3.8.2001 geltenden Rechtslage das Ende der\nStilllegungsphase und Nachsorgephase durch förmliche behördliche Entscheidungen\nfestgestellt, kann die Deponie C. zum Zeitpunkt des Abschlusses des\nWiderspruchsverfahrens nicht als stillgelegt angesehen werden. Denn an einem\nderartigen feststellenden Verwaltungsakt i.S.d. § 36 Abs. 3 Krw-/AbfG der\nzuständigen Behörde fehlt es hier.\n\n49\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, dass das seit dem 3.8.2001 geltende förmliche\nVerfahren für die Stilllegung einer Deponie nicht für die rechtliche Einordnung von\nStilllegungsvorgängen herangezogen werden kann, die vor dieser\nGesetzesänderung stattgefunden haben,\n\n50\n\nvgl. VGH München, Beschluss vom 9.7.2003 - 20 CS\n03.103 -, NVwZ 2003, 1281 = ZUR 2003, 431 = NuR 2003, 696\n= DVBl 2003, 1468 = UPR 2004, 33,\n\n51\n\nkann hier nicht von einer stillgelegten Deponie ausgegangen werden. Auch nach\nder bis zum 2.8.2001 geltenden und damit zum Zeitpunkt des Erlasses der\nOrdnungsverfügung maßgeblichen Fassung des § 36 Krw-/AbfG wurde die Frage, ob\neine Deponie i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 2 Krw-/AbfG \"stillgelegt\" ist, in der\nRechtsprechung danach beantwortet, ob die Deponie aus der behördlichen\nBetreuung und Überwachung entlassen wurde. Bis zum Abschluss der\nNachsorgephase galten die Vorschriften des Krw-/AbfG mit der Folge, dass\nAnordnungen nur gegenüber dem Inhaber der Deponie i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 1 Krw-\n/AbfG ergehen konnten. Erst wenn zu einem späteren Zeitpunkt der Verdacht einer\nschädlichen Bodenbelastung entsteht, findet gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Krw-/AbfG\ndas BBodSchG Anwendung mit der Folge, dass neben dem früheren Inhaber der\nDeponie auch die in § 4 Abs. 3 BBodSchG genannten Sanierungspflichtigen in\nAnspruch genommen werden können.\n\n52\n\nVgl. zum Verhältnis von § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 Krw-/AbfG\nu.a. VGH München, Beschluss vom 9.7.2003 - 20 CS 03.103 -,\na.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 16.11.2000 - 20 A 1774/99 -;\nOVG Weimar, Urteil vom 11.6.2001 - 4 KO 52/97 -, UPR 2002,\n29 = DVBl 2002, 283 = ZfBR 2002, 284 = ZUR 2002, 236\n\n53\n\nEs unterliegt danach keinem Zweifel, dass auch unter Berücksichtigung dieser\nzum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ordnungsverfügung geltenden Rechtslage\ndas BBodSchG hier nicht zur Anwendung gelangen kann. Die Beteiligten streiten\ngerade darum, ob und inwieweit wegen der auf der Deponie illegal abgelagerten\nAbfälle noch eine Überwachung in Form eines Grundwassermonitoring notwendig ist.\nVon einer bereits erfolgten Entlassung der Deponie aus der abfallrechtlichen\nÜberwachung kann danach nicht ausgegangen werden.\n\n54\n\nb. Die Beklagte ist auch zu Recht der Auffassung, dass der Kläger Inhaber der\nDeponie i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG ist und Adressat einer auf § 36 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 und 2 Krw-/AbfG gestützten Ordnungsverfügung sein kann.\n\n55\n\nDem Erlass einer Ordnungsverfügung gegenüber dem Kläger steht nicht\nentgegen, dass dieser selbst Träger öffentlicher Aufgaben ist. Der von dem Kläger\nzitierten Rechtsprechung des BVerwG,\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16.1.1968 - 1 A 1.67 -, DöV 1968,\n653,\n\n57\n\nlässt sich nur der allgemeine Grundsatz entnehmen, dass eine\nHoheitsverwaltung die Beachtung fachfremder Gesetze gegenüber einer anderen\nHoheitsverwaltung nicht mit Anordnungen per Verwaltungsakt oder Zwang\ndurchsetzen darf. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die\nbetreffende Maßnahme in die hoheitliche Tätigkeit des Adressaten des Bescheides\neingreift. Dies ist hier nicht der Fall. Mit der Forderung, ein Konzept für ein\nGrundwassermonitoring für eine verfüllte Deponie vorzulegen, wird der hoheitliche\nAufgabenbereich des Klägers, nämlich die ihm obliegende Aufgabe der\nAbfallbeseitigung im Kreisgebiet, nicht mehr berührt.\n\n58\n\nEbenso OVG Lüneburg, Urteil vom 21.4.2004, - 7 LC 98/92\n-, NuR 2004, 684 = NdsVBl 2004, 301 hinsichtlich der\nVerpflichtung zur Erstattung von Aufwendungen für die\nAltlastenerkundung; OVG Schleswig, Urteil vom 26.5.1999 - 2\nL 231/96 -, NVwZ 2000, 196 hinsichtlich der Heranziehung\neines Hoheitsträgers zu Gefahrerforschungsmaßnahmen.\n\n59\n\nDie Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger als Inhaber\nder Deponie i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG anzusehen ist.\n\n60\n\nWer Inhaber einer Deponie ist, bestimmt sich - so die schon zu § 10 Abs. 2 AbfG\na.F. ergangene Rechtsprechung - nicht allein nach formellen Gesichtspunkten,\nsondern unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher, wirtschaftlicher und sonstiger\ntatsächlicher Gegebenheiten. Maßgeblich ist die tatsächliche und rechtliche\nVerfügungsgewalt, die es einem Betreiber ermöglicht, im Hinblick auf die Anlage die\nnotwendigen Entscheidungen selbst zu treffen. Sind mehrere Personen als\nEigentümer, Pächter, Beauftragte etc. an dem Betrieb der Anlage beteiligt, ist\nentscheidend, auf wessen Verantwortung der Betrieb tatsächlich geführt wird.\n\n61\n\nVgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15.12.1987 - 10 S 240/86 -,\nNVwZ 1988, 562; VGH Kassel, Urteil vom 30.3.1987 - 9 UE\n114/86 -, NVwZ 1987, 815.\n\n62\n\nHieran hat sich auch nach Inkrafttreten des Krw-/AbfG nichts geändert. Inhaber\neiner Deponie ist auch nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG derjenige, der nach den\no.g. bereits zu § 10 Abs. 2 AbfG a.F. entwickelten Maßstäben die Deponie\nbetreibt.\n\n63\n\nVGH München, Beschluss vom 2.2.2001 - 20 ZB 00.3551 -,\nNVwZ 2001, 576, und Beschluss vom 21.1.1999 - 20 ZB 99.129\n-; Jarass/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und\nAbfallgesetz, Kommentar, Loseblattsammlung; Stand: Februar\n2004, § 36 Rdnr. 27; Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O., § 36\nRdnr. 8.\n\n64\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger als Inhaber der Deponie\nanzusehen.\n\n65\n\nMit Inkrafttreten des Landesabfallgesetzes im Jahre 1973 oblag dem Kläger die\nAbfallbeseitigung im Kreis M. . Die zwischen dem Kläger und der Beigeladenen\nam 15.3.1983 geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung (VV Bl. 45 ff.) berührt\ndiese Rechtstellung nicht. Der Beigeladenen wurde diese Aufgabe nicht - was nach §\n3 Abs. 6 AbfG a.F. mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich war - in\neigener Verantwortung übertragen. Nach dieser Vereinbarung betrieb die\nBeigeladene die Deponie auf Weisung des Klägers (§ 1 Abs. 2), dessen Rechte und\nPflichten als Träger der Aufgabe unberührt blieben (§ 1 Abs. 3). Zur Erfüllung der\nweiterhin ihm obliegenden Abfallbeseitigungspflicht bediente sich der Kläger lediglich\neines Dritten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AbfG a.F.). Dementsprechend wurde auch die\nGenehmigung des Beklagten zum Betrieb der Deponie in C. nicht der\nBeigeladenen, sondern dem Kläger erteilt, ebenso eine Änderungsgenehmigung vom\n24.7.1989 (VV Bl. 85). Für die Deponienutzung wurden Gebühren durch die\nBeigeladene auf Grund einer vom Kläger erlassenen Gebührensatzung erhoben (§\n3).\n\n66\n\nDie rechtliche Verfügungsgewalt über die Deponie lag damit auch unter\nBerücksichtigung der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossenen\nVereinbarung ausschließlich bei dem Kläger, sodass er als Inhaber der Deponie\nanzusehen war. Hieran hat sich auch nach dem zeitlichen Ablauf der Vereinbarung\nvom 15.3.1983 im Jahre 1990 nichts geändert. Die Deponie wurde danach zwar\nfaktisch von der Beigeladenen weitergeführt. Sie war hierzu jedoch weder auf Grund\ngesetzlicher Bestimmungen - die Pflicht zur Abfallbeseitigung liegt auch nach\nInkrafttreten des\nKrw-/AbfG weiterhin bei den Kreisen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG i.V.m. § 5 Abs. 1\nLAbfG NRW - noch auf Grund einer förmlichen Übertragung der Genehmigung vom\n14.6.1983 berechtigt.\n\n67\n\nEs wäre im Übrigen auch zweifelhaft, ob Anordnungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1\nKrw-/AbfG gegenüber demjenigen durchgesetzt werden können, der zwar faktisch\neine Deponie betreibt, aber nicht Genehmigungsinhaber ist. § 36 Abs. 2 Satz 1 Krw-\n/AbfG geht davon aus, dass Nachsorgemaßnahmen gegenüber dem Inhaber der\nDeponie nicht erforderlich sind, wenn entsprechende Regelungen in der\nabfallrechtlichen Zulassung vorhanden sind. Diese Einschränkung macht nur Sinn,\nwenn Zulassungsinhaber und Inhaber der Deponie identisch sind. Auch § 2 Nr. 12\nDepV geht jedenfalls für die Nachsorgephase davon aus, dass Deponiebetreiber\nderjenige ist, dem die abfallrechtliche Genehmigung erteilt wurde.\n\n68\n\nc. Ob die Beklagte die an den Kläger gerichtete Forderung, ein Konzept für ein\nGrundwassermonitoring vorzulegen auf - worauf der Widerspruchsbescheid vom\n9.12.2002 maßgeblich abstellt - § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Krw-/AbfG stützen kann, ist\nallerdings fraglich.\n\n69\n\n§ 36 Abs. 2 Satz 1 Krw-/AbfG ermächtigt die zuständige Behörde, den Deponieinhaber\nzu verpflichten, alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen einschließlich der\nÜberwachungs- und Kontrollmaßnahmen während der Betriebs- und Nachsorgephase zu\ntreffen, um die sich aus § 32 Abs. 1 bis 3 Krw-/AbfG genannten Anforderungen zu\nerfüllen.\n\n70\n\nBereits unter Geltung des insoweit inhaltsgleichen § 10 Abs. 2 AbfG a.F. war in der\nRechtsprechung geklärt, dass mit dem Begriff der \"sonstigen Vorkehrungen\" das Gesetz den\nzuständigen Behörden eine umfassende Ermächtigung zur Anordnung aller im Interesse einer\ngemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung gebotenen Nachsorgemaßnahmen einräumte. Im\nRahmen der dazu zählenden Langzeitsicherungsmaßnahmen und Kontrollen des\nDeponieverhaltens (vgl. Nr. 9.7.2 der TA Abfall und Nr. 10.7.2 der TA Siedlungsabfall)\ngehört hierzu auch die Errichtung von Pegeln zur Grundwasserbeobachtung.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2.5.1995 - 7 B 270/94 -,\nNVwZ-RR 1995, 498 = ZUR 1995, 266 = UPR 1995, 352 =\nBayVBl. 1995, 664 = Buchholz 451.22 § 10 AbfG Nr. 1 = NuR\n1995, 536 = DVBl 1996, 38 = ZfW 1996, 377.\n\n72\n\nEs bestehen für das Gericht auch keine Zweifel daran, dass derartige Maßnahmen\nzur Grundwasserbeobachtung im vorliegenden Fall erforderlich sind. Angesichts der\nTatsache, dass auf der nur für Boden und Bauschutt zugelassenen Deponie in\nvielfacher Hinsicht andere, nicht zugelassene Abfälle abgelagert wurden, von denen\neine Gefährdung für das Grundwasser ausgehen kann,\n\n73\n\nvgl. zum Betrieb vor 1983 Bericht des StaWA N. vom\n21.3.1983 (VV Bl. 41), wonach Hausmüll, Sperrmüll und\nAutowracks abgelagert wurden, zum Betrieb nach 1983\nZeitungsbericht vom 3.4.1986 (VV Bl. 69) sowie Bericht des\nStaWA N. vom 24.2.1992 (VV Bl. 99), wonach Ölfässer und\nSchrottteile in nicht unerheblichen Mengen abgelagert\nwurden,\n\n74\n\nist die Errichtung von Grundwasserpegeln zur Beobachtung der von der illegalen\nAbfallablagerung ausgehenden Gefahren zwingend geboten.\n\n75\n\nDerartige Anordnungen hat die Beklagte im vorliegenden Fall jedoch nicht\ngetroffen, sondern vom Kläger lediglich die Vorlage eines Konzeptes für ein\nGrundwassermonitoring gefordert, das - so die Beklagte in der Klageerwiderung vom\n24.3.2003 (Bl. 44 d.A.) - nur als Diskussionsgrundlage für die am\nStilllegungsverfahren Beteiligten dienen soll und entsprechend den sich hieraus\nergebenden Erkenntnissen noch verändert werden kann. Ersichtlich soll dieses\nKonzept für die Beklagte nur als Entscheidungshilfe dafür dienen, welche\nNachsorgemaßnahmen i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. Krw-/AbfG zukünftig getroffen\nwerden müssen.\n\n76\n\nOb § 36 Abs. 2 Satz 1 Krw-/AbfG eine ausreichende Rechtsgrundlage für die\nVorlage eines Konzeptes bietet, das erst der Vorbereitung konkreter nach dieser\nVorschrift anzuordnender Nachsorgemaßnahmen dienen soll, ist streitig,\n\n77\n\nbejahend VGH München, Beschluss vom 1. März 1993 - 20\nCS 92.2386 - BayVBl. 1993, 304 = NuR 1993, 445 = ZfW 1994,\n282 = NVwZ-RR 1994, 314 zu einer auf § 10 Abs. 2 AbfG a.F.\ngestützten Forderung, ein Sanierungskonzept vorzulegen;\nSchoeneck in: Fluck, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,\nKommentar, Loseblattsamlung, Stand: August 2004, § 36 Rdnr.\n89; verneinend VGH Kassel, Beschlüsse vom 19.10.1992 - 14\nTH 1154/92 -, NJW 1993, 611, und vom 23.8.2004 - 6 TG\n1119/03 - zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes nach § 9\nAbs. 2 BBodschG,\n\n78\n\nbedarf allerdings auch keiner Entscheidung. Selbst wenn § 36 Abs. 2 Satz 1\nKrw-/AbfG als Ermächtigungsgrundlage hierfür nicht in Betracht kommt, findet die\nOrdnungsverfügung eine ausreichende Rechtsgrundlage jedenfalls in § 36 Abs. 1\nSatz 2 Krw-/AbfG. Danach hat derjenige, der die Stilllegung einer Deponie anzeigt,\nder Anzeige Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte\nRekultivierung und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit\nbeizufügen. Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen hängen von den\njeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass sie ausreichen\nmüssen, um der Behörde eine Entscheidung über die von ihr zu ergreifenden\nMaßnahmen zu ermöglichen. Sie müssen nicht nur die konkret ins Auge gefassten\nMaßnahmen erkennen lassen, sondern auch ihre Eignung zur Erfüllung der sich aus\n§ 36 Abs. 2 Krw-/AbfG ergebenden Pflichten. Bestehen Unklarheiten über die\ngeologischen und hydrologischen Rahmenbedingungen, muss dies gegebenenfalls\ndurch ein vom Betreiber einzuholendes Gutachten geklärt werden.\n\n79\n\nVgl. Schoeneck, a.a.O., § 36 Rdnr. 38;\nKunig/Paetow/Versteyl, a.a.O., § 36 Rdnr. 11; von\nLersner/Wendenburg, a.a.O., § 36 Rdnr. 17.\n\n80\n\nWenn der Kläger geltend macht, dass auf Grund der schwierigen und\nungeklärten Grundwasserverhältnisse im Deponiebereich ein aussagekräftiges\nGrundwassermonitoring durch die Anlage der vorgeschlagenen\nGrundwassermessstellen nicht durchgeführt werden kann, kann die Beklagte deshalb\nverlangen, dass der Kläger sich um eine gutachterliche Aufklärung dieser offenen\nFragen bemüht und auf der Basis dieser gewonnenen Erkenntnisse gegebenenfalls\nandere Lösungsvorschläge zur Behebung der für das Grundwasser ausgehenden\nGefahren unterbreitet.\n\n81\n\nDie Forderung nach Vorlage eines in diesem Sinne auch von der Beklagten\nverstandenen Konzeptes für ein Grundwassermonitoring ist deshalb rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711\nSätze 1 und 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282331","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-02-02/11-k-2678-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"DepV 2009","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"DepV 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282331","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282331","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-02-02/11-k-2678-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282331","retrieved":"2026-07-09 02:57:10.046921+00:00"}}