{"status":"available","doknr":"OLD282535","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0125.1K2861.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-01-25","aktenzeichen":"1 K 2861/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \ndie Klägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist nach ihren Angaben am 03.05.1977 in Beban/Irak geboren und \nirakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit sowie yezidischen Glaubens. Der \nKläger im Verfahren 1 K 126/04.A ist nach ihren Angaben ihr Ehemann.\n\n3\n\nDie Klägerin stellte am 09.06.2004 einen Asylantrag und gab bei ihrer Anhörung durch \ndas Bundesamt am selben Tag an, im Jahr 2003 den Irak verlassen zu haben. Nachdem sie \netwa ein Jahr in der Türkei gelebt habe, sei sie von dort auf einem LKW über den Landweg \nnach Deutschland gereist. Am 07.06.2004 sei sie angekommen. Zu den Gründen ihrer \nAusreise aus dem Irak erklärte sie im Wesentlichen, ihr Vater sei in der Partei gewesen und \nhabe für die Regierung Saddam Husseins gearbeitet. Leute hätten gesagt, sie würden sie töten, \nwenn sie nicht ausreisen würden. Ihr Vater habe für ihre Reise von der Türkei nach \nDeutschland gesorgt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 13.07.2004, zugestellt am 05.08.2004, lehnte die Beklagte den \nAsylantrag der Klägerin ab. Zugleich stellte sie fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. \n1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG für die Klägerin nicht vorliegen. \nZudem drohte sie die Abschiebung der Klägerin in den Irak an. \n\n5\n\nAm 18.08.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Beklagte \nverkenne die tatsächliche Situation im Irak. Sie fürchte getötet zu werden, weil ihr Vater \nAnhänger Saddam Husseins gewesen sei. Zudem verweist sie darauf, Yezidin zu sein. Eine \nRückkehr sei ihr ohne Gefahr für Leib oder Leben nicht möglich. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 13.07.2004 zu verpflichten, \ndie Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person der Klägerin vorliegen,\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nvorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.\n\n13\n\nDie Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen des \nErgebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der \nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht konnte in Abwesenheit der Nichterschienenen verhandeln und \nentscheiden, weil sie in der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit \nhingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat in dem \nnach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nkeinen Anspruch auf Gewährung politischen Asyls gemäß Art. 16 a GG oder auf \nGewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG. \nAbschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls \nnicht vor. Die Abschiebungsandrohung ist aus diesem Grund nicht aufzuheben.\n\n17\n\n1. Ein Anspruch auf Gewährung politischen Asyls im Sinne von Art. 16 a GG ist \nschon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin aus einem sicheren Drittstaat im \nSinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage 1 zum \nAsylVfG eingereist ist. Sie ist nach ihren eigenen Angaben mit einem LKW und \ndemnach über den Landweg ins Bundesgebiet gekommen.\n\n18\n\n2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, weil eine Verfolgung der \nKlägerin im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG im Irak auszuschließen ist. Eine \nVerfolgung durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder \nwesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. \na und b AufenthG erfolgt im Irak nicht, weil es derzeit an einer effektiven irakischen \nStaatsgewalt als potenziellen Verursacher politischer Verfolgung fehlt. Politische, d.h. \ngrundsätzlich staatliche Verfolgung setzt voraus, dass sie von einem Träger \nüberlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, welcher der Schutzsuchende \nunterworfen ist. Als Verfolger in diesem Sinne kommt jedoch nicht nur im eigentlichen \nSinne staatliche Macht in Betracht, sondern auch eine staatsähnliche Organisation, \ndie den früher bestehenden Staat verdrängt hat und ihn bei der Ausübung \nüberlegener Macht im Namen eines übergeordneten Gemeinwesens ersetzt.\n\n19\n\nSo: BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14.08.2003 - 2 A 430/02.A -\n.\n\n20\n\nEine solche Staatsmacht ist im Irak derzeit nicht vorhanden und für die nächste \nZukunft auch nicht absehbar. Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine \npolitische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20.03.2003 \nbegonnene Militäraktion unter Führung der USA verloren. Dies gilt spätestens seit \nder Verhaftung Saddam Husseins durch amerikanische Truppen am 13.12.2003.\n\n21\n\nVgl. Berichte des Auswärtigen Amtes vom 06.11.2003, 07.05.2004 \nund 02.11.2004; im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschluss vom \n28.10.2003 - 9 A 2420/02.A -; Beschluss vom 06.07.2004 - 9 A 1406/02.A \n-.\n\n22\n\nEine tatsächlich souveräne neue Regierung oder sonstige irakische \nHerrschaftsmacht hat das bisherige Regime nicht ersetzt. Der am 13.07.2003 seitens \nder US-amerikanische Zivilverwaltung aus 25 Personen gebildete provisorische \nRegierungsrat und die von ihm gewählte Übergangsregierung haben sich durch \nBeschluss vom 01.06.2004 selbst aufgelöst. Die Übergabe einer zumindest in Teilen \nsouveränen Regierungsgewalt an eine unter Vermittlung der UN zu Stande \ngekommenen neuen Regierung, die sich am 01.06.2004 konstituierte und die \nbisherigen Herrschaftsstrukturen ablöste, ist zwar am 28.06.2004 vollzogen worden. \nGleichzeitig sind jedoch die (früheren) Besatzungstruppen verstärkt worden. Sie \nwerden auch voraussichtlich noch für längere Zeit im Irak bleiben, um auch für diese \nneue irakische Regierung die Sicherheit im Irak zu gewährleisten - nach jüngsten \nErkenntnissen zumindest bis zum Abschluss der Übergangsphase Ende 2005. Bis \ndahin wird voraussichtlich allenfalls eingeschränkt von einer souveränen irakischen \nRegierungsmacht gesprochen werden können.\n\n23\n\nVgl. dazu etwa die Berichte in der SZ vom 10. bis 19.04.2004 und 01. \nbis 03.06.2004; NZZ vom 02. und 03.06.2004; SZ vom 29.06.2004.\n\n24\n\nDenn die neu eingesetzte Übergangsregierung arbeitet - völkerrechtlich durch die \nResolution 1546 des UN-Sicherheitsrates vom 08.06.2004 abgesichert - nur auf \nBasis eingeschränkter Befugnisse, insbesondere hat sie nicht das Recht, Beschlüsse \nmit Wirkung über den 31.12.2005 hinaus zu fassen. Für Fragen der inneren und \näußeren Sicherheit sind weiterhin die US-geführten Truppen zuständig, im Hinblick \nauf den Truppeneinsatz besteht nur ein begrenztes Konsultationsrecht der neuen \nirakischen Regierung. Ihre Hauptaufgabe ist vielmehr, eine Verfassung für den Irak \nauszuarbeiten sowie freie und allgemeine Wahlen vorzubereiten. Nach diesem \nZeitplan soll frühestens im Jahr 2006 eine tatsächlich autonome und souveräne neue \nStaatsgewalt im Irak entstehen. Nimmt man hinzu, dass die zuletzt wieder vermehrt \nzu Tage getretenen Meinungsunterschiede der ethnischen, religiösen und politischen \nGruppierungen eine solche Staatsbildung und damit einen Rückzug der alliierten \nTruppen aus der faktischen (Mit-)Kontrolle des Iraks zunehmend eher in Frage \nstellen, jedenfalls aber einen schnelleren Übergabeprozess unwahrscheinlich \nmachen, ist die Herausbildung effektiver staatlicher Herrschaftsstrukturen und damit \nder Grundvoraussetzung für eine mögliche politische Verfolgung in nächster Zeit \ninsgesamt nicht zu erwarten.\n\n25\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2003 - 9 A 2420/02.A -; \nBeschluss vom 06.07.2004 - 9 A 1406/02.A -.\n\n26\n\nDaran wird sich aller Voraussicht nach auch nach der Wahl am 30.01.2005 nichts ändern. \nDie USA haben erst im Januar 2005 die Anzahl ihrer Soldaten im Irak erneut erhöht.\n\n27\n\nVgl. Bericht in der SZ vom 18.01.2005. \n\n28\n\nAufgabe des gewählten Übergangsparlaments wird neben der Wahl einer neuen \nÜbergangsregierung die Ausarbeitung einer endgültigen Verfassung sein. Nach dem \nderzeitigen Zeitplan ist der Amtsantritt der auf der Grundlage dieser Verfassung gewählten \nRegierung bis 31.12.2005 geplant. Zu diesem Zeitpunkt endet (nach dem derzeitigen \nZeitplan) auch das Mandat der im Irak stationierten multinationalen Truppe, die zurzeit einen \nerheblichen Teil der effektiven Staatsgewalt im asylrechtlichen Sinne ausübt.\n\n29\n\nVgl. Bericht des Auswärtigen Amtes vom 02.11.2004; OVG NRW, Beschluss \nvom 06.07.2004 - 9 A 1406/02.A -.\n\n30\n\nSelbst wenn sich jedoch in Gestalt der Übergangsregierung eine tatsächlich souveräne \nirakische Herrschaftsmacht herausbilden sollte, ist derzeit nicht ersichtlich, dass von ihr \nasylrelevante Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten wären, da sie zumindest bisher auf der \nBasis eines Übergangsgesetzes arbeitet, das die elementaren Freiheitsrechte gewährt. Eine \nbegründete Annahme einer zukünftigen staatlichen Verfolgung ist schon deshalb \nauszuschließen, weil die künftigen Strukturen des irakischen Staates weiterhin offen sind. \n\n31\n\nDiese dargelegten Umstände lassen nicht darauf schließen, dass die Klägerin bei einer \nRückkehr in den Irak eine politische Verfolgung zu befürchten hätte, weil ihr Vater ein \nAnhänger Saddam Husseins gewesen sein soll. Allein auf Grund einer solchen \nAnhängerschaft ist eine Verfolgung nicht zu befürchten. In diesem Zusammenhang \nkonzentriert sich das Interesse im Irak ausschließlich auf die leitenden Figuren des Regimes, \ndie von den US-amerikanischen Truppen nicht aufgefunden wurden.\n\n32\n\nVgl. Gutachten des DOI vom 02.02.2004, erstattet für das VG Münster.\n\n33\n\nDass der Vater der Klägerin zu dieser Personengruppe zählen könnte, ist weder ersichtlich \nnoch vorgetragen. Schon aus diesem Grund ist eine Verfolgung der Klägerin als seiner \nTochter auszuschließen.\n\n34\n\nAuch eine Berufung der Klägerin auf eine Verfolgung als Yezidin durch \nnichtstaatliche Akteure im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG im Irak ist \nausgeschlossen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG kann eine Verfolgung im \nSinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, \nsofern der Staat bzw. Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche \nTeile des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen \nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der \nVerfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative.\n\n35\n\nEine Berufung auf eine angebliche Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c \nAufenthG wegen des yezidischen Glaubens durch nichtstaatliche Akteure ist schon deshalb \nausgeschlossen, weil - selbst wenn von einer Verfolgung der Yeziden im Süd- und Zentralirak \nausgegangen würde - eine inländische Fluchtalternative im Nordirak besteht. Die \nvorliegenden Erkenntnisse lassen eine gezielte Verfolgung von Yeziden und Christen durch \nandere Bevölkerungsgruppen vor allem im Nordirak nicht erkennen. Insbesondere die \nYeziden genießen im Norden des Landes den Schutz der ethnisch und sprachlich verwandten \nKurden.\n\n36\n\nVgl. Bericht des Auswärtigen Amtes vom 02.11.2004; Stellungnahme von \nHajo/Savelsberg vom 02.11.2004 für das VG Regensburg.\n\n37\n\n3. Die Klägerin hat des Weiteren auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Von einer erheblichen \nkonkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin im Sinne des der Sache nach \nallein in Betracht kommenden § 60 Abs. 7 AufenthG kann nicht ausgegangen werden. Hierfür \ngenügt nämlich nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder \nFreiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der konkreten Gefahr i.S.d. Vorschrift im Ansatz \nkein anderer als der des im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der \"beachtlichen \nWahrscheinlichkeit\". Dabei muss allerdings das Element der Konkretheit einer Gefahr für \ndiesen Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell \nbestimmten und erheblichen Gefährdungssituation aufweisen, die außerdem landesweit \ngegeben sein muss. Eine allen Bürgern drohende, insofern allgemeine Gefahr, ist nach § 60 \nAbs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG insoweit grundsätzlich nicht zu \nberücksichtigen.\n\n38\n\nVgl. zur früheren wortgleichen Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \ni.V.m. § 54 AuslG: BVerwG, Urteil vom 14.03.1997 - 9 B 627.96 -; Urteil \nvom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 ff.\n\n39\n\nFür die Klägerin müsste somit eine über die abstrakte Möglichkeit und allgemeine \nGefahrensituation hinausgehende, jeweils überwiegende Wahrscheinlichkeit der \noben genannten Rechtsverletzungen bestehen. Hiervon kann im vorliegenden Fall \nnicht ausgegangen werden. Sie selbst hat keinerlei Umstände vorgebracht, aus \ndenen sich eine solche Gefährdung ergeben könnte. Vielmehr hat sie lediglich darauf \nverwiesen, sie sei die Tochter eines Anhängers Saddam Husseins, sowie auf ihre \nZugehörigkeit zur yezidischen Religionsgruppe. Hieraus lässt sich jedoch keine \nkonkrete Gefahr gerade der Klägerin ableiten. \n\n40\n\nAuch die instabile Sicherheitslage im Irak begründet kein Abschiebungshindernis im \nSinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist die allgemeine Sicherheitslage im Irak seit \ndem Sturz des Regimes von Saddam Hussein allgemein unübersichtlich und unbefriedigend, \nzudem ist die Kriminalitätsrate erheblich angestiegen, wenn sich auch hier offenbar erste \nVerbesserungen zeigen. \n\n41\n\nVgl. dazu Berichte des Auswärtigen Amtes vom 06.11.2003, \n07.05.2004 und 02.11.2004.\n\n42\n\nDie allgemeinen Gefahren wären im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \naber nur dann berücksichtigungsfähig, wenn die Sicherheitslage als so zugespitzt \nbetrachtet werden müsste, dass jede Abschiebung den Rückkehrer gleichsam \nsehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Nur in \ndiesem Fall wäre aus verfassungsrechtlichen Gründen bei der Entscheidung über \ndas Vorliegen eines Abschiebungshindernisses auch eine allgemeine \nGefährdungslage zu berücksichtigen. Dies kann insbesondere in \nBürgerkriegsregionen der Fall sein.\n\n43\n\nVgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 \nC 2.01 -, DVBl. 2001, 1531 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom \n16.02.2004 - 8 A 10334/04 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom \n30.10.2003 - 1 LB39/03 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 13.11.2003 - 15 B \n02.31751 -.\n\n44\n\nEine solche im Wege verfassungskonformer Auslegung gewonnene Anwendung \ndes § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch auf allgemeine Gefährdungssituationen ist \njedoch nur dann möglich und geboten, wenn der einzelne Asylbewerber sonst \ngänzlich schutzlos bliebe. Die Gerichte sind jedoch daran gehindert, die vom \nGesetzgeber vorgesehene Regelungssystematik in diesem Sinne zu durchbrechen, \nwenn dem Asylbewerber aus anderen Gründen ein gleichwertiger Schutz vor \nRückkehr in sein Heimatland offen steht. Dies ist nicht nur beim Vorliegen eines \nErlasses nach § 60a AufenthG der Fall, sondern auch bei jeder anderen \nbestehenden Erlasslage, die eine vergleichbare Sicherheit bietet. \n\n45\n\nVgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, \nBVerwGF. 114, 379 ff.; Beschluss vom 10.09.2002 - 1 B 26.02 -; OVG \nNRW, Urteil vom 05.05.2000 - 14 A 3334/94 -.\n\n46\n\nHierzu zählt insbesondere ein faktischer Abschiebestopp, der für den Irak auf \nGrund der Beschlusslage der Innenministerkonferenz vom 15.05.2003 (zuletzt \nbestätigt durch den Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -\nsenatoren vom 19.11.2004) besteht. Eine Änderung dieser Beschlusslage ist derzeit \nnicht absehbar. \n\n47\n\nEine bürgerkriegsähnliche Bedrohungssituation ist im Irak im Übrigen derzeit \naber auch zumindest landesweit nicht festzustellen. Dies folgt aus den vom Gericht \nberücksichtigten Lageanalysen des Auswärtigen Amtes und des Deutschen \nOrientinstitutes, und ergibt sich zudem auch aus der Stellungnahme des UNHCR von \nNovember 2003.\n\n48\n\nVgl. etwa Bericht des Auswärtigen Amtes vom 06.11.2003; Gutachten \ndes DOI vom 01.10.2003, erstattet für den I. Senat des Schleswig-\nHolsteinischen OVG; Gutachten des DOI vom 27.10.2003, erstattet für das \nVG Regensburg; Gutachten des DOI vom 02.02.2004, erstattet für das VG \nMünster; Stellungnahme des UNHCR zur Rückkehrgefährdung irakischer \nSchutzsuchender von November 2003.\n\n49\n\nDabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich Anschläge und Übergriffe \nvornehmlich auf den Zentralirak konzentrieren und ihr wesentliches Ziel Mitglieder \nder internationalen Truppe, Ausländer sowie irakisches Sicherheitspersonal, das mit \nihnen zusammenarbeitet, sind. Hohe Opferzahlen unter Unbeteiligten werden dabei \njedoch zumindest billigend in Kauf genommen. Dagegen ist die Situation im Süd- und \nNordirak vergleichsweise ruhig, insbesondere die kurdischen Gebiete des Nordens \nsind von den Kriegsfolgen bisher weitgehend unberührt geblieben. Eine \nbürgerkriegsähnliche Bedrohungslage besteht insoweit jedenfalls nicht, so dass der \nKlägerin eine Rückkehr in diesen Teil des Landes zugemutet werden kann. \n\n50\n\nDie allgemeine Einschätzung des erkennenden Gerichts entspricht auch der \nRechtsprechung zur Sicherheitslage im Nachkriegsirak.\n\n51\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.02.2004 - 8 A 10334/04 \n- mit umfangreichen Nachweisen der Rechtsprechung; OVG NRW, \nBeschluss vom 06.07.2004 - 9 A 1406/02.A -; OVG Schleswig, Beschluss \nvom 30.10.2003 - 1 LB 39/03 -; VGH München, Beschluss vom \n04.11.2003 - 13 a ZB 03.31110 -; Beschluss vom 13.11.2003 - 15 B \n02.31751 -; VG Ansbach, Beschluss vom 16.12.2003 - AN 3 S 03.31946 -; \nVG Aachen, Urteil vom 22.01.2004 - 4 K 1847/01 -; VG Göttingen, \nBeschluss vom 03.02.2004 - 2 B 35/04 -.\n\n52\n\nDas Gericht verkennt dabei nicht, dass die Sicherheitslage im Irak nach wie vor \nsehr gespannt ist und die nahezu täglich stattfindenden bewaffneten Angriffe zu einer \nerheblichen Gefährdung der Zivilbevölkerung führen. Derartige Gewaltaktionen sind \njedoch - falls sie überhaupt politisch genannt werden können - lokal begrenzte \nEreignisse, die die Klägerin nicht konkret und mit hoher Wahrscheinlichkeit, sondern \nquasi \"blind\" träfen. Dies vermag ein aus den Grundrechten abgeleitetes \nAbschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch nicht zu \nbegründen.\n\n53\n\nNach den vorliegenden Erkenntnissen kann auch im Hinblick auf die \nVersorgungslage nicht von einer existenziellen Gefährdung einzelner Rückkehrer \nausgegangen werden.\n\n54\n\nGutachten des DOI vom 01.10.2003, erstattet für das OVG Schleswig; \nBerichte des Auswärtigen Amtes vom 06.11.2003 und 02.11.2004; \nStellungnahme des UNHCR zur Rückkehrgefährdung irakischer \nSchutzsuchender von November 2003.\n\n55\n\nDie Abschiebungsandrohung ist gem. § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG \n(§ 59 AufenthG) rechtmäßig ergangen. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine \nAbschiebung in den Irak derzeit nicht möglich ist. Eine freiwillige Ausreise der \nKlägerin ist grundsätzlich möglich. Im Irak geborene Personen wie die Klägerin \ndürfen laut Order Nr. 16 der amerikanischen Übergangsregierung dorthin \nzurückkehren und können dies über die Türkei, Jordanien oder Syrien tun.\n\n56\n\nVgl. dazu Berichte des Auswärtigen Amtes vom 06.11.2003, \n07.05.2004 und 02.11.2004. \n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282535","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-01-25/1-k-2861-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282535","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282535","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-01-25/1-k-2861-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282535","retrieved":"2026-07-09 02:57:26.663881+00:00"}}