{"status":"available","doknr":"OLD283269","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2004:1209.9K6886.03.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2004-12-09","aktenzeichen":"9 K 6886/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nAm 17.07.2003 löste die in der Filiale der Klägerin Am X. 11, in C. \neingebaute Einbruchmeldeanlage einen Alarm aus.\n\n3\n\nHierüber wurde die Leitstelle der Polizei um 04.58 Uhr durch Anrufer informiert. Sie \nschickte einen Funkstreifenwagen zu der Filiale der Klägerin. Die Beamten trafen dort einen \nMitarbeiter des Sicherheitsdienstes \"C1. I. \" an. Anhaltspunkte für eine Straftat \nkonnten nicht festgestellt werden. \n\n4\n\nDaraufhin setzte der Beklagte durch Bescheid vom 21.08.2003 eine Gebühr in Höhe von \n87,00 EUR fest. \n\n5\n\nGegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, sie \nhabe einen entsprechenden Vertrag mit dem \"C1. I. \" abgeschlossen, der für sie \ndie Objektüberwachung vornehme. Seitens des C1. I1. sei seinerzeit festgestellt \nworden, dass möglicherweise ein Einbruch in die Geschäftsräume verübt worden sein könnte \nund deshalb seien Mitarbeiter, die sich in der Nähe befunden hätten, unverzüglich zu dem \nGebäude hingefahren. Der C1. I. alarmiere bei einer Einbruchmeldung durch die \nAlarmanlage die Polizei, wenn sich keine Mitarbeiter in der unmittelbaren Nähe befinden \nwürden. Wenn es sich dabei um einen Fehlalarm handele, trage der C1. I. diese \nGebühren. Sie selbst habe die Polizei nicht informiert. Da somit die Polizei nur durch einen \nfür sie Unbekannten informiert worden sei, sei es nicht gerechtfertigt, diese Gebühren von ihr \noder dem C1. I. einzufordern. \n\n6\n\nDer Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom \n13. November 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Rechtsgrundlage für \nden Gebührenbescheid seien die §§ 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen - GebG NRW - i.V.m. Tarifstelle 18.4 der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung - AVwGebO -. Danach sei für den Einsatz von Polizeikräften \nauf Grund einer Alarmierung durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage eine Gebühr in \nHöhe von 87,00 EUR zu erheben, es sei denn, dass abgesehen von der Alarmgebung der \nAnlage Anhaltspunkte für eine Straftat festgestellt würden. Die Tatbestandsvoraussetzungen \nder Gebührenstelle lägen vor. Der Umstand, dass die Alarmanlage mit einem privaten \nWachdienst verbunden sei, der die Ursache des Alarms in eigener Verantwortung überprüfe, \nstehe dem nicht entgegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des ersten Halbsatzes der oben \nangegebenen Tarifstelle sei der Gebührentatbestand schon erfüllt, wenn der Alarm für den \nPolizeieinsatz kausal geworden sei. Diese Kausalität sei gegeben, weil der von der Anlage \nabgegebene Alarm von einem Dritten wahrgenommen, der Polizei gemeldet und damit \nwesentliche Ursache des nachfolgenden Einsatzes geworden sei. Für die Gebührenerhebung \nsei es unerheblich, ob die Polizei durch den Anlagenbetreiber selbst oder durch einen Dritten \nherbeigerufen worden sei oder ob die Polizei die Alarmauslösung selbst festgestellt habe. \nAuch in den Fällen, in denen keine direkte Benachrichtigung der Polizei durch den \nAnlagenbetreiber erfolge, werde die Gebührenpflicht des Anlagenbetreibers begründet, wenn \nauf Grund eines automatisch ausgelösten Fehlalarms ein Polizeieinsatz erfolge. Bereits durch \ndie Installation einer Alarmanlage und durch den durch die Anlage ausgelösten Alarm werde \nkonkludent zum Ausdruck gebracht, die Polizei möge bei einer Alarmauslösung zum Schutz \ndes Eigentums des Betreibers gefahrenabwehrend einschreiten. Folglich sei ein optischer oder \nakustischer Alarm wie ein solcher Antrag zu bewerten. Der Gebührentatbestand entspreche \nauch dem Begriff der Gebühr, wie er dem § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NW zu Grunde liege. Aus \ndem Sinnzusammenhang der Tarifstelle folge, dass der Polizeieinsatz als besondere \nöffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NW zu bewerten sei \nund die Kosten durch die Erhebung von Gebühren umgelegt werden könnten, wenn sich der \nEinsatz bei nachträglicher Betrachtung als nicht erforderlich erweise oder dies nicht mehr \nfeststellbar sei. Das von einer Alarmanlage ausgehende Risiko, das der Grund für das \nAuslösen des Alarms nicht aufklärbar und Anhaltspunkte für eine Straftat nicht feststellbar \nseien, habe der Anlagebetreiber zu tragen. Eine Alarmanlage diene dazu, Dritte und \ninsbesondere Polizeidienstkräfte auf einen Einbruch oder auf einen Einbruchsversuch \nhinzuweisen. Auf diese Weise sollten Maßnahmen zum Schutz der betroffenen privaten \nRechtsgüter veranlasst und zugleich eine abschreckende Wirkung auf potentielle Einbrecher \nausgeübt werden. Der Anlagenbetreiber mache sich diese für ihn günstigen Auswirkungen mit \nHilfe eines automatischen technischen Gerätes zu Nutze, dessen Funktion er allein \nüberwachen könne. Zugleich nehme er in einem im Einzelfall unterschiedlichen Ausmaß die \nbei einem technischen Gerät kaum auszuschließende Fehlfunktion und damit auch einen \nüberflüssigen Einsatz der Polizei in Kauf. \n\n7\n\nAm 19. November 2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung \nwiederholt und vertieft sie ihr Widerspruchsvorbringen und trägt ergänzend vor: Von wem die \nPolizei alarmiert worden sei, sei bisher nicht ermittelt und auch seitens des Beklagten nicht \nvorgetragen worden. Es könne aber nicht rechtens sein, dass der Eigentümer zur Zahlung von \nGebühren herangezogen werde, falls irgendjemand die Polizei zu einem Einsatz bestelle, \nobwohl er einen solchen Polizeieinsatz überhaupt nicht veranlasst habe. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.08.2003 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 13.11.2003 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen der angefochtenen \nBescheide.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der \nBescheid des Beklagten vom 21.08.2003 und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E. vom 13.11.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nDas Gericht folgt der Begründung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 13. November 2003 und verweist darauf (§ 117 Abs. 5 \nVwGO).\n\n17\n\nDer Widerspruchsbescheid gibt zutreffend die in der Rechtsprechung erörterten \nGründe wieder, die es rechtfertigen, den Inhaber einer Alarmanlage mit einer \nGebührenpflicht belegen zu können.\n\n18\n\n- Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.08.1991 \n- 8 C 37.90 -, NJW 92, 2243; OVG NRW, Urteil vom 08.03.2000 \n- 9 A 795/99 -, NJW 2001, 1152 -.\n\n19\n\nEs reicht aus, dass die akustischen oder optischen Signale einer Alarmanlage \nkausal für ein Einschreiten der Polizei werden, um den Betreiber der Anlage mit einer \nGebühr zu belegen. \n\n20\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283269","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-12-09/9-k-6886-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283269","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283269","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-12-09/9-k-6886-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283269","retrieved":"2026-07-09 02:58:34.414459+00:00"}}