{"status":"available","doknr":"OLD283752","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2004:1116.10K3424.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2004-11-16","aktenzeichen":"10 K 3424/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person der \nKlägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Sierra Leone und ein \nAbschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG bezüglich Gambia vorliegen. Der \nBescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. \nFebruar 2003 wird bezüglich Ziffern 2 und 3 Halbsatz 2 sowie der in Ziffer 4 \nenthaltenen Abschiebungsandrohung aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Drittel und die Beklagte \nzu zwei Dritteln.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen \nVollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie durch eine sierra-leonische Geburtsurkunde sowie einen sierra-leonischen Reisepass \nausgewiesene Klägerin ist am 00.00.0000 in G. /Sierra Leone geboren und sierra-\nleonische Staatsangehörige. Die Klägerin reiste am 30. Oktober 2002 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und stellte am 21. November 2002 einen Asylantrag: Nach den Angaben \nihres Vaters hätten ihre leiblichen Eltern nie zusammen gelebt. Sie, die Klägerin, sei bereits \nals kleines Kind von ihrer Mutter bei einer Pflegefamilie in Gambia zurückgelassen worden. \nDen Aufenthaltsort ihrer Mutter kenne sie nicht. Ihre Pflegeeltern hätten sie misshandelt, \naußerdem habe sie beschnitten werden sollen. Als ihr bereits seit 1997 in Deutschland \nlebender Vater davon informiert worden sei, sei er nach Gambia geflogen und habe sie nach \nDeutschland geholt. Sie seien zusammen nach Brüssel geflogen und von dort aus mit dem \nAuto nach Deutschland gefahren. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 26. Februar 2003, zugestellt per Postzustellungsurkunde am 4. März \n2003, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. \n1 Ausländergesetz (AuslG) nicht vorlägen. Hinsichtlich Sierra Leone und Gambia läge ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor, im Übrigen lägen keine \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vor. In Ziffer 4 des Bescheides heißt es:\n\n4\n\n\" .... Sollte die Antragstellerin die Ausreisefrist nicht einhalten, wird sie \nnach Sierra Leone abgeschoben. Die Antragstellerin kann auch in jeden \nanderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer \nRücknahme verpflichtet ist.\n\n5\n\nDie Abschiebung nach Sierra Leone und Gambia ist für die Dauer von drei \nMonaten ausgesetzt.\"\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 12. März 2003 Klage erhoben und ihr Vorbringen vor dem \nBundesamt wiederholt. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Vater der \nKlägerin ergänzend zu seinen Familienverhältnissen gehört: Er habe keine engen \nVerwandten mehr in Sierra Leone. Seine Eltern seien 1993 bzw. 2003 verstorben. \nVon seinen drei Brüdern seien zwei im sierra-leonischen Bürgerkrieg gestorben, der \ndritte Bruder, zu dem er keinen Kontakt mehr habe, lebe in Skandinavien. Sein Vater \nsei auf der Karibikinsel Barbados geboren und habe als Ingenieur für die National \nDiamond Mining Company gearbeitet. Seine Mutter sei Muslimin und Angehörige des \nVolkes der Limba gewesen. Die Familie seiner Mutter habe seinen Vater nicht \nakzeptiert, da er nicht aus Sierra Leone stamme und Christ gewesen sei. Darum \nkenne er die Familie seiner Mutter kaum. Er kenne nur eine Tante, zu der er aber \nauch keinen Kontakt mehr habe.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2003 zu \nver-\npflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDer Beteiligte hat sich nicht geäußert.\n\n12\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den \nVerwaltungsvorgang des Bundesamtes (1 Hefter) sowie die Ausländerakte der Klägerin und \ndie Ausländerakte ihres Vaters (je 1 Hefter) Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass in \nihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Sierra Leone und ein \nAbschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG bezüglich Gambia vorliegen. Deshalb war \nder angefochtene Bescheid in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. \nAnsonsten ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten, so dass die Klage im Übrigen abzuweisen war.\n\n15\n\n1. Nach dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin ist diese von Belgien aus mit dem \nAuto in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Damit scheidet ihre Anerkennung als \nasylberechtigt bereits aufgrund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat i.S.v. Art. 16a \nAbs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) aus, da eine Berufung \nauf das durch Art. 16a GG gewährte Grundrecht auf Asyl in diesem Fall ausgeschlossen ist \n(Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). \n\n16\n\n2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG bezüglich Sierra Leone zu, da sie sierra-leonische Staatsangehörige ist und ihr dort mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit politische Verfolgung in Form der \nGenitalverstümmelung droht. Die Verhältnisse in Gambia sind diesbezüglich im vorliegenden \nFall unbeachtlich, da im Rahmen der Prüfung des § 51 Abs. 1 AuslG wie im Rahmen der \nPrüfung des Art. 16a GG allein auf die Verhältnisse im Heimatstaat abzustellen ist\n\n17\n\n- Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. Juni 2004 - \nAz.: 1 B 255.03 - sowie Urteil vom 6. August 1996 - Az.: 9 C 172/95 -, \nBVerwGE 101, 328 ff -.\n\n18\n\nHeimatstaat in diesem Sinne ist bei Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, das \nLand ihrer Staatsangehörigkeit, bei Staatenlosen das Land, in dem sie zuletzt ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt hatten \n\n19\n\n- BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - Az.: 9 C 3/95 -, NVwZ-RR, \n602 f m.w.N. -.\n\n20\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n21\n\n- z.B. Urteile vom 18. Februar 1992 - Az.: 9 C 59/91 -, NVwZ 1992, \n892 f sowie vom 28. April 1998 - Az.: 9 C 54/97 - (juris) -\n\n22\n\nsind Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf die \nVerfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der \nVerfolgung dekkungsgleich, so dass auch im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG zu \nprüfen ist, ob politische Verfolgung vorliegt. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist nach \nder ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wer in \nAnknüpfung an asylerhebliche Merkmale - politische Überzeugung, religiöse \nGrundentscheidung oder unverfügbare, jedem Menschen von Geburt an anhaftende \nMerkmale, die sein Anderssein prägen - gezielten Rechtsgutverletzungen ausgesetzt \nist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Ob \neine derart asylerhebliche Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach \nder erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen; auf die \nsubjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an\n\n23\n\n- z.B. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - Az.: 2 BvR 1000/86 -, \nBVerfGE 80, 315 ff m.w.N. -.\n\n24\n\nPolitische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Verfolgungsmaßnahmen \nDritter sind dem Staat nur zuzurechnen, wenn der Staat entweder zur Schutzgewährung nicht \nbereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im \nkonkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen\n\n25\n\n- BVerfG, Urteil vom 10. Juli 1989, a.a.O., m.w.N. -.\n\n26\n\nAllerdings ist es keinem Staat möglich, einen lückenlosen Schutz vor politisch motivierter \nGewalt durch nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen zu gewährleisten. Entscheidend \nist, ob der Staat unter Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Großen und Ganzen \nSchutz gewährt\n\n27\n\n- BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - Az.: 9 C 154.90 -, BVerwGE \n88, 367 ff -.\n\n28\n\nDie Intensität des staatlichen Schutzes muss dem Grad der drohenden \nRechtsgutverletzung entsprechen. Insoweit sind die staatlichen Schutzmaßnahmen \ninsbesondere darauf zu überprüfen, ob es sich um Reaktionen handelt, die Schwere \nund Dauer der drohenden Übergriffe entsprechen. Staatliche Schutzbereitschaft \nkann nicht aufgrund bloßer Lippenbekenntnisse der zum Handeln verpflichteten \nOrgane bejaht werden. Denn: \"Gerade der Ausschreitungen Dritter innerlich \nbilligende oder doch zumindest ambivalent hinnehmende Staat wird sich oft schon \naus außenpolitischen Gründen von diesen distanzieren und sie etwa unter Hinweise \nauf bestehende Rechtsvorschriften nach außen hin missbilligen. Deswegen lässt sich \ndie Schutzbereitschaft nicht schon mit dem bloßen Hinweis auf bestehendes \nVerfassungs- oder Gesetzesrecht des Heimatstaates als gegeben unterstellen. \nErforderlich ist vielmehr, dass die Schutzbereitschaft konkret belegbar ist.\"\n- OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Januar 1993 - Az.: 25 A \n10241/88 - -.\n\n29\n\nOb einem Ausländer politische Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu \nbeurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten \nLebenssachverhaltes ausgeht und die Wahrscheinlichkeit künftiger \nGeschehensabläufe bei seiner hypothetisch zu unterstellenden Verbringung in den \nHeimatstaat zum Gegenstand hat\n\n30\n\n- BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - Az.: 9 C 14/89 -, BVerwGE 85, \n12 ff m.w.N. -.\n\n31\n\nBezüglich des bei dieser Prognose anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes \ngilt: Ist ein Ausländer vorverfolgt, also wegen bereits eingetretener oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung\n\n32\n\n- BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - Az.: 2 BvR 1000/86 -, a.a.O. \n-\n\n33\n\naus seinem Heimatstaat ausgereist, so steht ihm ein Anspruch auf Feststellung \nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu, wenn für den Fall seiner Rückkehr \nin den Heimatstaat ernstliche Zweifel an seiner Sicherheit bestehen. Ist der \nAusländer hingegen in seinem Heimatstaat bisher nicht verfolgt worden, so kann \nseinem Antrag nur dann Erfolg beschieden sein, wenn ihm bei Verbringung dorthin \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht\n\n34\n\n- BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - Az.: 9 C 17/84 -\n, BVerwGE 70, 169 m.w.N. -.\n\n35\n\nEine Verfolgung ist dann beachtlich wahrscheinlich, wenn bei der \nvorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Überprüfung gestellten \nLebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres \nGewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen \nüberwiegen\n\n36\n\n- BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - Az.: 9 C 118/90 -, \nBVerwGE 89, 162 ff -.\n\n37\n\nBei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes steht der Klägerin ein Anspruch auf \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich ihres \nHeimatstaates Sierra Leone zu. Aufgrund der Angaben der Klägerin, der \nbeigezogenen Gutachten des Instituts für Afrika-Kunde und weiterer dem Gericht \nvorliegender Erkenntnisquellen zur Genitalverstümmelung in Sierra Leone ist das \nGericht davon überzeugt, dass die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung nach Sierra \nLeone dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Genitalverstümmelung \nausgesetzt wäre. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab findet hier Anwendung, da die \nKlägerin die letzten Jahre in Gambia gelebt und somit Sierra Leone nicht vorverfolgt \nverlassen hat.\n\n38\n\nGenitalverstümmelung in Form der Excision (Typ II)\n\n39\n\n- zu den unterschiedlichen Formen der Genitalverstümmelung bei \nFrauen s. Bundesamt, Weibliche Genitalverstümmelung, Februar 2003, \nS. 3 f -\n\n40\n\nwird in Sierra Leone an geschätzt 80 bis 90 % der weiblichen Bevölkerung \nvorgenommen. Die Genitalverstümmelung wird von allen ethnischen Gruppen mit Ausnahme \nder Volksgruppe der Krio - Nachfahren freigelassener Sklaven afrikanischer Abstammung aus \nder Karibik, die ca. 2 % der Gesamtbevölkerung Sierra Leones ausmachen - und in allen \ngesellschaftlichen Schichten einschließlich der gesellschaftlichen und politischen Eliten \npraktiziert. Der Eingriff wird in der Regel bei jungen Mädchen im Alter von fünf bis elf \nJahren, nach anderen Angaben im Alter von vier bis acht Jahren vorgenommen. Eine \nVornahme des Eingriffs bei älteren Mädchen bzw. Frauen ist möglich, wenn der Eingriff bis \ndahin - aus welchem Grund auch immer - unterblieben ist. Die Praxis der \nGenitalverstümmelung ist tief in der ländlichen Tradition Sierra Leones verwurzelt und wird \nvon einer breiten gesellschaftlichen Mehrheit - auch unter Frauen - befürwortet. Die \nGenitalverstümmelung ist in Sierra Leone eng mit den traditionellen Geheimgesellschaften \nverbunden. Durch den Eingriff werden Mädchen bzw. junge Frauen rituell in die \nGeheimgesellschaft aufgenommen, deren Mitglied sie lebenslang bleiben. Darüber hinaus \nwird die Verstümmelung der weiblichen Genitalien als Initiation anlässlich des Übergangs \nvom Kind zur Frau verstanden und als Voraussetzung für eine spätere Eheschließung \nangesehen. Eine Frau, die sich diesem Eingriff nicht unterzogen hat, wird nach dem \ntraditionellen Wertekanon nicht als gleichberechtigt angesehen; häufig gilt eine \nunbeschnittene Frau auch als Verletzung der Familienehre\n\n41\n\n- zur Praxis der Genitalverstümmelung in Sierra Leone: Institut für \nAfrika-Kunde, Gutachten an VG Minden vom 19. Oktober 2004; \nAuswärtiges Amt, Auskunft an OVG Bremen vom 5. Oktober 2004; Der \nEinzelentscheider-Brief 10/04, S. 2; US-Außenministerium, \nLänderreport Sierra Leone 2003 vom 25. Februar 2004 -.\n\n42\n\nAuch der Klägerin droht im Falle ihrer Abschiebung nach Sierra Leone in naher Zukunft \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Genitalverstümmelung, da sie sich in einem Alter \n(sieben Jahre) befindet, in dem dieser Eingriff in Sierra Leone üblicherweise vorgenommen \nwird und sie dort niemanden hat, der sie vor diesem Eingriff schützen könnte: Ihr Vater lebt in \nDeutschland, der Aufenthalt ihrer Mutter ist ihr nach ihren glaubhaften Angaben nicht \nbekannt, ihre Großeltern väterlicherseits sollen verstorben sein und zur weiteren Familie ihrer \nGroßmutter väterlicherseits soll kein Kontakt mehr bestehen. Allerdings hat der Vater der \nKlägerin im September 1997 gegenüber der Ausländerbehörde (Bl. 10R d. Ausländerakte) \nangegeben, seine Eltern und Geschwister würden in G. leben, so dass gewisse Zweifel an \nseinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bestehen. Diesem Widerspruch geht das \nGericht jedoch nicht weiter nach, da eine Genitalverstümmelung der Klägerin in Sierra Leone \nauch dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, wenn ihre Großeltern \nväterlicherseits dort noch leben würden. Denn ihre Großmutter väterlicherseits und deren \nFamilie gehören nach den insoweit glaubhaften Angaben des Vaters der Klägerin zum Volk \nder Limba, die die Genitalverstümmelung praktizieren. Aufgrund der weiten Verbreitung der \nGenitalverstümmelung in Sierra Leone und der Tatsache, dass der Eingriff \"Frauensache\" ist - \nder Eingriff wird von Frauen anlässlich der Aufnahme in eine Geheimgesellschaft, deren \nMitglieder ausschließlich Frauen sind, durchgeführt - ist das Gericht davon überzeugt, dass \ndie Klägerin sich, da ihr Vater in Deutschland lebt und der Aufenthalt ihrer Mutter unbekannt \nist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch dann einer Genitalverstümmelung unterziehen \nmüsste, wenn sie bei ihren Großeltern väterlicherseits oder der Familie der Großmutter \nväterlicherseits leben würde. Da angesichts der weiten Verbreitung der Genitalverstümmelung \nin Sierra Leone keine Person ersichtlich ist, die die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung \ndorthin vor einem derartigen Eingriff schützen könnte, droht ihr die Gefahr auch \nlandesweit.\n\n43\n\nDie zwangsweise Genitalverstümmelung ist politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a \nGG bzw. des § 51 Abs. 1 AuslG, wenn diese Maßnahme direkt von staatlichen Organen \ndurchgeführt wird oder - wie im vorliegenden Fall - dem Staat nach den vorstehend \ndargelegten Grundsätzen zuzurechnen ist\n\n44\n\n- im Ergebnis ebenso z.B. VG Aachen, Urteil vom 12. August 2003 - \nAz.: 2 K 1140/02.A -; VG Berlin, Urteil vom 3. September 2003 - Az.: \nVG 1 X 23.03 -, m.w.N.; bezüglich der Zwangsbeschneidung eines \n(männlichen) Wehrdienstleistenden in der türkischen Armee vgl. \nBVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - Az.: 9 C 118/90 -, a.a.O. -.\n\n45\n\nEine zwangsweise Genitalverstümmelung liegt nicht nur bei Einsatz körperlicher Gewalt, \nsondern auch dann vor, wenn sich die betroffene Frau der Maßnahme nur deswegen beugt, \num der mit der Verweigerung dieses Eingriffs verbundenen gesellschaftlichen Ausgrenzung \nzu entgehen\n\n46\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - Az.: 9 C 118/90 -, \na.a.O. -.\n\n47\n\nDass die zwangsweise Genitalverstümmelung ein Eingriff von asylerheblicher Intensität \nist, bedarf angesichts der mit ihr verbundenen körperlichen Verstümmelung sowie möglicher \nKomplikationen bis hin zum Verbluten keiner weiteren Begründung. Der Eingriff knüpft auch \nan ein asylerhebliches Merkmal, nämlich die politische Überzeugung an, auch ohne diesen \nEingriff eine \"vollwertige\" Frau zu sein und sich diesem Eingriff somit nicht zu unterziehen. \nDiese Überzeugung ist eine politische, da sie im Zusammenhang mit der gesellschaftlichen \nStellung der Frau und ihres Selbstbestimmungsrechts steht\n\n48\n\n- VG Aachen, Urteil vom 12. August 2003 - Az.: 2 K 1140/02.A - -\n.\n\n49\n\nDass der siebenjährigen Klägerin solche Überlegungen aufgrund ihres Alters wohl noch \nverschlossen sein werden, steht der Annahme politischer Verfolgung nicht entgegen. Insoweit \nist auf ihren mutmaßlichen Willen abzustellen, für dessen Ermittlung die hiesigen \nWertvorstellungen maßgebend sind. Danach dürfte kaum zweifelhaft sein, dass der \nmutmaßliche Wille der Klägerin dahin geht, von einer Genitalverstümmelung verschont zu \nbleiben. Dies entspricht zudem auch dem Willen ihres für sie allein sorgeberechtigten Vaters. \n\n50\n\nDass ein großer Teil der weiblichen Bevölkerung in Sierra Leone von der \nGenitalverstümmelung betroffen ist, hindert nicht die Annahme einer Verfolgung. Zur \nVerfolgungsmaßnahme wird der Eingriff dadurch, dass sie zwangsweise erfolgt. Ferner kann \nder Bewertung der zwangsweisen Genitalverstümmelung als politische Verfolgung nicht \nentgegen gehalten werden, sie diene gerade nicht der Ausgrenzung der Betroffenen, sondern \nvielmehr ihrer Integration in die Gesellschaft\n\n51\n\n- so aber VG Frankfurt/Main, Urteil vom 10. Juli 2003 - Az.: 3 E \n1074/98.A - -.\n\n52\n\nDiese Auffassung verkennt, dass eine solche \"gut gemeinte\" Absicht nichts daran ändert, \ndass durch die zwangsweise Beschneidung das Recht des Mädchens bzw. der Frau, selbst \ndarüber zu entscheiden, ob sie sich dem Eingriff unterzieht oder nicht, missachtet wird. \nInsofern kommt es nach den bereits dargelegten Grundsätzen eben nicht auf die subjektiven \nMotive des Verfolgers, sondern auf eine objektive Bewertung der Maßnahme an, für die \nebenfalls die hiesigen Wertvorstellungen maßgebend sind. Darüber hinaus ist die Weigerung, \nsich dem Eingriff zu unterziehen, mit einer gesellschaftlichen Stigmatisierung der betroffenen \nPerson verbunden.\n\n53\n\nDie der Klägerin drohende zwangsweise Genitalverstümmelung ist dem Staat Sierra \nLeone jedenfalls derzeit auch dann zuzurechnen, wenn sie - wie dort allgemein üblich - durch \nPrivatpersonen, insbesondere Familienmitglieder erfolgt. Denn insoweit fehlt es derzeit \nvollständig an einer Schutzbereitschaft des sierra-leonischen Staates. Genitalverstümmelung \nist in Sierra Leone weder mit Strafe bedroht noch sonst verboten und wird von den sierra-\nleonischen Behörden geduldet \n\n54\n\n- Institut für Afrika-Kunde, Gutachten an VG Minden vom 19. \nOktober 2004; Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Bremen vom 5. \nOktober 2004; US-Außenministerium, Länderreport Sierra Leone 2003 \nvom 25. Februar 2004 -.\n\n55\n\nDiese Einstellung der sierra-leonischen Behörden illustriert der Fall eines 14-jährigen \nMädchens, die im Jahre 2002 bei einem solchen Eingriff verblutete. Zwar wurde dieser Fall \nzur Anzeige gebracht, jedoch hatte der Generalstaatsanwalt bis Februar 2004 noch nicht \nentschieden, ob Anklage erhoben werde\n\n56\n\n- Institut für Afrika-Kunde, Gutachten an VG Minden vom 19. \nOktober 2004; US-Außenministerium, Länderreport Sierra Leone 2003 \nvom 25. Februar 2004 -.\n\n57\n\nFehlt es demnach an einer Schutzbereitschaft des sierra-leonischen Staates, so sind \nzwangsweise Genitalverstümmelungen ihm zuzurechnen. Dem kann auch nicht entgegen \ngehalten werden, dass die Eindämmung der Praxis der Genitalverstümmelung den Staat Sierra \nLeone überfordert. Angesichts der Gewichtigkeit des bedrohten Rechtsguts der körperlichen \nUnversehrtheit und der immer wieder vorkommenden tödlichen Komplikationen bedarf es \numso größerer staatlicher Anstrengungen. Staatliche Maßnahmen gegen die zwangsweise \nGenitalverstümmelung sind im Falle Sierra Leones aber noch nicht einmal ansatzweise \nersichtlich. Dies wird nicht zuletzt durch die weite Verbreitung der Genitalverstümmelung \ndeutlich.\n\n58\n\nDa der Klägerin ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 \nAuslG bezüglich Sierra Leone zusteht, ist die dem entgegen stehende Feststellung in Ziffer 2 \ndes Bescheides vom 26. Februar 2003 aufzuheben.\n\n59\n\n3. Den auf § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG zielenden Verpflichtungsantrag sieht das Gericht \nbezüglich Sierra Leone nur für den Fall als gestellt an, dass die Klage nicht schon in Bezug \nauf die Anerkennung als Asylberechtigte oder - wie hier - die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG Erfolg hat. Das Gericht legt den diesbezüglichen \nAntrag der Klägerin aber dahingehend aus (§ 88 VwGO), dass die Klägerin die im Bescheid \nvom 26. Februar 2003 unter Ziffer 3 Halbsatz 2 getroffene Feststellung bezüglich Sierra \nLeone mit einem Anfechtungsantrag angreift. Für diesen Antrag besteht auch ein \nRechtsschutzbedürfnis, da die unter Ziffer 3 Halbsatz 2 getroffene, die Klägerin belastende \nFeststellung bezüglich Sierra Leone nicht ergangen wäre, wenn das Bundesamt der \nRechtslage entsprechend die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hätte. Der \nAntrag hat aus den unter 2. dargestellten Gründen Erfolg.\n\n60\n\n4. Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen \nMenschenrechtskonvention (EMRK) bezüglich Gambia zu. Für den darauf abzielenden \nAntrag der Klägerin besteht trotz der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nbezüglich Sierra Leone ein Rechtsschutzbedürfnis, da diese Feststellung die Klägerin \nlediglich vor einer Abschiebung nach Sierra Leone, nicht aber vor einer Abschiebung nach \nGambia schützt (vgl. § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. §§ 50 Abs. 3 Satz 2, 51 Abs. 4 AuslG) und \nin der Abschiebungsandrohung auch Gambia ausdrücklich als Staat zu bezeichnen ist, in den \ndie Klägerin nicht abgeschoben werden darf (§ 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3 Satz 2 \nAuslG), wenn - wie im vorliegenden Fall - bezüglich Gambia ein Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 4 AuslG festzustellen ist.\n\n61\n\nGemäß § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer auch dann nicht abgeschoben werden, wenn \nsich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf \nniemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung \nunterworfen werden. Gegen diese Norm würde im Falle der Abschiebung der Klägerin nach \nGambia verstoßen, da ihr auch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die zwangsweise \nGenitalverstümmelung landesweit droht.\n\n62\n\nGenitalverstümmelung in Form der Excision (Typ II), in geringem Umfang auch der \nInfibulation (Typ III), ist in Gambia ähnlich weit verbreitet wie in Sierra Leone; nach \nSchätzungen sind zwischen 60 und 90 % der weiblichen Bevölkerung davon betroffen. \nAllerdings verzichten mehrere Volksgruppen (Wolof, Aku, Serer und Manjak) auf diese \nPraxis, auch soll sie in der städtischen Bevölkerung und den gebildeteren Schichten in \ngeringerem Umfang verbreitet sein. Der Eingriff wird in Gambia teilweise schon unmittelbar \nnach der Geburt, ansonsten bis zum Alter von 16 bis 18 Jahren vorgenommen. Die \nGenitalverstümmelung wird in Gambia ebenfalls als Initiationsritus angesehen\n\n63\n\n- zur Praxis der Genitalverstümmelung in Gambia: Institut für Afrika-\nKunde, Gutachten an VG Minden vom 15. Oktober 2004; amnesty \ninternational, Jahresbericht Gambia 2004; US-Außenministerium, \nLänderreport Gambia 2003 vom 25. Februar 2004; Frankfurter \nRundschau vom 11. Januar 1999 -.\n\n64\n\nAuch in Gambia droht der Klägerin im Falle ihrer Abschiebung dorthin in naher Zukunft \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Genitalverstümmelung, da sie sich in einem Alter \nbefindet, in dem dieser Eingriff in Gambia durchgeführt wird und sie dort niemanden hat, der \nsie vor diesem Eingriff schützen könnte, so dass ihr die Gefahr auch landesweit droht. Zwar \ngibt es in Gambia einige Völker, die keine Genitalverstümmelung praktizieren. Angesichts \nder weiten Verbreitung dieser Praxis und der Tatsache, dass die Klägerin ihren insoweit \nglaubhaften Angaben zufolge in ihrer gambischen Pflegefamilie bereits einmal beschnitten \nwerden sollte, spricht wesentlich mehr dafür, dass ihr in Gambia eine Beschneidung droht, als \ndagegen, so dass ihr eine Rückkehr nach Gambia nicht zuzumuten ist.\n\n65\n\n§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK erfasst jedenfalls nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts wie Art. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG nur staatliche \nMaßnahmen bzw. Maßnahmen, die dem Staat zuzurechnen sind\n\n66\n\n- z.B. Urteil vom 17. Oktober 1995 - Az.: 9 C 15/95 -, BVerwGE 99, \n331 ff -.\n\n67\n\nIndessen ist auch in Gambia die zwangsweise Genitalverstümmelung dem Staat jedenfalls \nderzeit auch dann zuzurechnen, wenn sie - wie dort allgemein üblich - durch Privatpersonen, \ninsbesondere Familienmitglieder erfolgt. Auch der gambische Staat lässt diesbezüglich \njegliche Schutzbereitschaft vermissen. Genitalverstümmelung ist dort ebenfalls nicht unter \nStrafe gestellt und zwar auch dann, wenn sie gegen den Willen der Betroffenen durchgeführt \nwird. Zudem beklagten Hilfsorganisationen, die sich gegen die Genitalbeschneidung \neinsetzen, auch im Jahre 2004 Behinderungen durch die Regierung, insbesondere fehlenden \nZugang zu den Massenmedien\n\n68\n\n- Institut für Afrika-Kunde, Gutachten an VG Minden vom 15. \nOktober 2004; US-Außenministerium, Länderreport Gambia 2003 vom \n25. Februar 2004. \n\n69\n\nFehlt es demnach an einer Schutzbereitschaft des gambischen Staates, so sind \nzwangsweise Genitalverstümmelungen ihm zuzurechnen. Dem kann auch nicht entgegen \ngehalten werden, dass die Eindämmung der Praxis der Genitalverstümmelung den Staat \nGambia überfordert; auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 2. wird verwiesen. \n\n70\n\nDa der Klägerin ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § \n53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK bezüglich Gambia zusteht, ist die dem \nentgegenstehende Feststellung in Ziffer 3 Halbsatz 2 des Bescheides vom 26. Februar 2003 \naufzuheben.\n\n71\n\n4. Da Ziffer 3 Halbsatz 1 des Bescheides vom 26. Februar 2003 eine der Klägerin \ngünstige Feststellung enthält, ist ihr Antrag dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass der \nBescheid diesbezüglich nicht angefochten worden ist.\n\n72\n\n5. Die in Ziffer 4 des Bescheides vom 26. Februar 2004 enthaltene \nAbschiebungsandrohung ist ebenfalls aufzuheben. Soweit der Klägerin die Abschiebung nach \nSierra Leone und Gambia angedroht wurde, folgt dies aus der Verpflichtung zur Feststellung \nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Sierra Leone) bzw. eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG (Gambia). Zwar stehen \nAbschiebungshindernisse nach §§ 51 und 53 bis 55 AuslG gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG \ni.V.m. § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen. \nJedoch sind in der Abschiebungsandrohung die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer \nnach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf (§ 50 Abs. 3 Satz 2 \nAuslG), im vorliegenden Fall also Sierra Leone und Gambia. Hieran fehlt es. Außerdem folgt \naus § 51 Abs. 4 Satz 2 AuslG die Notwendigkeit, in der Abschiebungsandrohung die Staaten \nanzugeben, in die der Ausländer abgeschoben werden darf. Zwar hat das Bundesamt dort \nSierra Leone und Gambia (Auslegung, s.o.) benannt, jedoch darf die Klägerin in diese Staaten \ngerade nicht abgeschoben werden, so dass kein Staat benannt ist, in den die Klägerin \nabgeschoben werden darf. Dies hat zur Folge, dass die Abschiebungsandrohung insgesamt \naufzuheben ist.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \nDie sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und \n711 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283752","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-11-16/10-k-3424-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283752","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283752","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-11-16/10-k-3424-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283752","retrieved":"2026-07-09 02:59:20.701069+00:00"}}