{"status":"available","doknr":"OLD283858","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2004:1110.11K6734.03.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"11 K 6734/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine nachträgliche Erhöhung der von ihm erhobenen \nGrundsteuer. Nachdem er mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 13.1.2003 zu einer \nGrundsteuer für das Grundstück I1. T. 17 in M. und das Jahr 2003 in Höhe von \n269,28 EUR nach dem seinerzeit maßgeblichen Hebesatz von 320 % herangezogen worden \nwar, erhob der Beklagte mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 30.5.2003 für denselben \nZeitraum und dasselbe Grundstück eine weitere Grundsteuer in Höhe von 51,33 EUR nach, \nweil der Hebesatz für Grundstücke in der Haushaltssatzung der Stadt M. für das \nHaushaltsjahr 2003 vom 12.5.2003 auf 381 % erhöht worden war.\n\n3\n\nGegen den Bescheid vom 30.5.2003 erhob der Kläger Widerspruch. Er wandte sich gegen \ndie rückwirkende Steuererhöhung.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5.8.2003, dem Kläger zugestellt am 8.8.2003, wies der \nBeklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Er führte aus, die Hebesätze hätten gemäß \n§ 25 GrStG mit Rückwirkung vom Beginn des Jahres 2003 geändert werden können, weil der \nBeschluss über die Festsetzung des Hebesatzes vor dem 30.6.2003 gefasst worden sei. Die \nrückwirkende Erhöhung der Grundsteuer sei nach § 172 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 27 \nAbs. 2 GrStG zulässig gewesen, obwohl der ursprüngliche Grundsteuerbescheid nicht als \nvorläufig gekennzeichnet gewesen sei. Der Haushaltsplan und die Haushaltssatzung seien \nrechtmäßig, insbesondere auch hinsichtlich des Kostenansatzes für das I. , der zur Erfüllung \nvertraglicher Verpflichtungen veranschlagt worden sei. Die Erhöhung des Hebesatzes sei \nletztlich auf die verschlechterten finanziellen Rahmenbedingungen zurückzuführen. \nMaßgeblich sei vor allem gewesen, dass im Gemeindefinanzierungsgesetz 2003 die \nangesetzten fiktiven Hebesätze drastisch auf 192 % (Grundsteuer A), 381 % (Grundsteuer B) \nund 403 % (Gewerbesteuer) angehoben worden seien, weshalb die der Kommune \nunterstellten Steuereinnahmen auch tatsächlich hätten realisiert werden sollen.\n\n5\n\nAm 8.9.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertieft seine Einwände aus dem \nWiderspruchsverfahren und rügt zusätzlich insbesondere, die Haushaltssatzung sei fehlerhaft \nbeschlossen worden, weil den Ratsmitgliedern nicht gesondert verdeutlicht worden sei, dass \nin der Haushaltssatzung auch die Realsteuerhebesätze angehoben werden sollten; der Entwurf \nsowie die beschlossene Fassung der Satzung seien nicht ordnungsgemäß ausgelegt worden; \nder Ratsbeschluss sei missverständlich, weil er auf vom Finanz- und Personalausschuss \nempfohlene Änderungen Bezug nehme, ohne dass deren genauer Inhalt erkennbar sei. Zudem \nbeanstandet der Kläger, die Haushaltssatzung sei nicht ordnungsgemäß und verfrüht \nveröffentlicht worden. In materieller Hinsicht rügt der Kläger einen Verstoß des \nangefochtenen Steuerbescheides gegen das Rückwirkungsverbot und \nVertrauensschutzgesichtspunkte. Der ursprüngliche Grundsteuerbescheid sei rechtmäßig und \nendgültig gewesen, obwohl zur Zeit seines Erlasses die Erhöhung der Hebesätze bereits \nabsehbar gewesen sei und sich deshalb eine vorläufige Steuererhebung angeboten hätte.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n7\n\nden Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 30.5.2003 für das \nGrundstück I1. T. 17 über die Nacherhebung einer Grundsteuer in \nHöhe von 51,33 EUR in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.8.2003 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hält die Beschlussfassung des Rates der Stadt M. für wirksam, den Satzungsentwurf \nfür ordnungsgemäß ausgelegt sowie die Satzung für ordnungsgemäß angezeigt und \nbekanntgemacht. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 11 K 5746/03 sowie die in \nbeiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (acht Hefter) \nBezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Kammer konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in der Sache entscheiden, \nobwohl für den Kläger niemand erschienen ist. Der im Termin erschienene \nRechtsanwalt ist in diesem Verfahren unter Hinweis auf das Vertretungsverbot des \n§ 32 Abs. 1 Satz 2 GO NRW nicht aufgetreten, weil er kürzlich in den Rat der Stadt \nM. gewählt worden ist. \n\n14\n\nDas Gericht hat davon abgesehen, den Rechtsanwalt wegen dieses \nVertretungsverbots als Prozessbevollmächtigten zurückzuweisen, weil er bereits von \nsich aus nach seiner Wahl zum Ratsmitglied für den Kläger nicht mehr aufgetreten ist \nund sich das Vertretungsverbot nicht auch auf die ebenfalls bevollmächtigten \nanderen Sozien seiner Kanzlei erstreckt.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.4.1981 - 15 B 1158/80 -, NJW 1981, \n2210; BVerfG, Beschluss vom 20.1.1981 - 2 BvR 632/78 -, DVBl. 1981, 489 = \nNJW 1981, 1599.\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n17\n\nDer Bescheid vom 30.5.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n11.8.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n18\n\nRechtsgrundlage für die hier streitige Änderung einer festgesetzten Grundsteuer \nist § 27 Abs. 2 Grundsteuergesetz - GrStG -. Danach ist eine \nGrundsteuerfestsetzung zu ändern, wenn der Hebesatz geändert wird. Der hier \nmaßgebliche Hebesatz für die Grundsteuer B ist durch die Haushaltssatzung 2003 \nwegen § 77 Abs. 3 GO NRW mit Wirkung ab dem 1.1.2003 gegenüber dem Vorjahr \ngeändert worden. Eine Änderung im Sinne von § 27 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 3 GrStG \nliegt auch dann vor, wenn bei Festsetzung des Hebesatzes jeweils für ein Jahr, die \n§ 25 Abs. 2 GrStG ausdrücklich vorsieht, der Hebesatz gegenüber dem Vorjahr \ngeändert wird. Darin liegt insbesondere keine erstmalige Festsetzung im Sinne von \n§ 25 Abs. 3 GrStG, für die § 27 Abs. 2 GrStG nicht gilt.\n\n19\n\nVgl. zur Terminologie BVerwG, Beschluss vom 13.7.1979 - 7 B 143.79 -, \nBayVBl. 1979, 730 = Buchholz 401.5 § 25 GewStG Nr. 1 m.w.N.\n\n20\n\nDer klare Wortlaut des § 27 Abs. 2 GrStG verlangt zwingend eine Änderung der \nFestsetzung - unabhängig davon, ob sie vorläufig ist - bei einem gemäß § 25 Abs. 3 \nGrStG geänderten Hebesatz - unabhängig davon, ob sie rückwirkend erfolgt -, so \ndass Hebesatzänderungen, auch rückwirkende, zwingend zu entsprechenden \nFestsetzungen führen sollen. Hätte der Gesetzgeber nur eine Änderung für die \nZukunft für zulässig erklären wollen, hätte dies ausdrücklich in § 27 Abs. 2 GrStG \naufgenommen werden müssen, zumal der Gesetzgeber mit einem Klammerzusatz, \nder auf § 25 Abs. 3 GrStG Bezug nimmt, deutlich gemacht hat, dass die geänderte \nFestsetzung entsprechend der dort geregelten Hebesatzänderung erfolgen soll und \n§ 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG einen Beschluss über die Änderung des Hebesatzes bis \nzum 30.6.2003 auch noch mit Wirkung vom Beginn des Jahres an ausdrücklich \nzulässt. \n\n21\n\nDer Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes für das Jahr 2003 durfte \ngemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG bis zum 30.6.2003 auch noch mit Wirkung vom \nBeginn des Jahres 2003 an gefasst werden. Er erging am 3.4.2003 und damit vor \ndem hierfür spätest zulässigen Zeitpunkt. Maßgeblich ist nach dem eindeutigen \nGesetzeswortlaut insoweit der Zeitpunkt der Beschlussfassung und nicht der der \nBekanntmachung.\n\n22\n\nEine verbotene Rückwirkung war damit nicht verbunden. Bis zur \nBeschlussfassung über die Festsetzung des Hebesatzes spätestens am 30. Juni \neines Kalenderjahres und der daran anknüpfenden Veröffentlichung der Festsetzung \nbesteht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein rechtlicher \nSchwebezustand, den der Betroffene bei seinen Kalkulationen angesichts der klaren \ngesetzlichen Regelung berücksichtigen muss. Vor dem Beschluss der \nGemeindevertretung über die Haushaltssatzung kann er nicht darauf vertrauen, dass \nder Ortsgesetzgeber von einer ihm gesetzlich zustehenden Möglichkeit zur \nFestsetzung oder Änderung des Hebesatzes nicht Gebrauch macht.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13.7.1979, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom \n19.12.1961 - 2 BvR 2/60 -, BVerfGE 13, 279.\n\n24\n\nDie Erhöhung des Hebesatzes durch die Haushaltssatzung der Stadt M. für \ndas Jahr 2003 ist auch wirksam. Insbesondere leidet die Satzung nicht unter \nformellen Mängeln, die zu ihrer Nichtigkeit führen würden. Der Entwurf der \nHaushaltssatzung mit ihren Anlagen ist zunächst gemäß § 79 Abs. 1 GO NRW vom \nKämmerer aufgestellt, vom Bürgermeister festgestellt und gemäß § 79 Abs. 2 GO \nNRW dem Rat zugeleitet worden, bevor er gemäß § 79 Abs. 3 GO NRW nach \nvorheriger öffentlicher Bekanntgabe im Kreisblatt an sieben Tagen öffentlich \nausgelegen hat. Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben. Nachdem die \nVerwaltung eine Liste vorgelegt hat, nach der einzelne Ausgabenansätze verringert \nwerden sollten, um Fehlbeträge zu reduzieren, der der Finanz- und \nPersonalausschuss in seiner Sitzung vom 31.3.2003 zugestimmt hat, hat der Rat der \nStadt den Entwurf der Haushaltssatzung unter Einbeziehung der vom Finanz- und \nPersonalausschuss empfohlenen Änderungen in seiner Sitzung am 3.4.2003 als \nHaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2003 beschlossen. Es ist auch nicht \nzweifelhaft, auf welche konkreten Empfehlungen sich der Beschluss des Rates \nbezog. Denn in der Beschlussvorlage sind diese durch den Klammerzusatz: \"(Anlage \n1)\" und die als Anlage 1 beigefügte Aufstellung genau bezeichnet worden. Zweifel \nüber den genauen Beschlussgegenstand konnten damit nicht aufkommen. \n\n25\n\nAus der Beschlussvorlage und ihren Anlagen war für alle Ratsmitglieder \nersichtlich, dass unter anderem die Hebesätze für die Grundsteuer und die \nGewerbesteuer geändert werden sollten, ohne dass es insoweit einer gesonderten \nVorlage bedurft hätte. Zudem hat der Kämmerer noch in der Sitzung ausdrücklich \ndarauf hingewiesen, dass die Hebesätze geändert werden sollten, weil das \nGemeindefinanzierungsgesetz 2003 den Kommunen fiktive Hebesätze in \nentsprechender Höhe unterstelle, die tatsächlich realisiert werden sollten.\n\n26\n\nAuch die Veröffentlichung der Haushaltssatzung ist ordnungsgemäß gemäß § 2 \nder Bekanntmachungsverordnung erfolgt. Insbesondere ist in der Überschrift das \nDatum angegeben, an dem die Bekanntmachungsanordnung vom 1. Beigeordneten \nals Vertreter des Bürgermeisters unterzeichnet worden ist; auch ist in der Präambel \ndas Datum des Ratsbeschlusses angegeben. Schließlich ist die Bekanntmachung \nerst nach Ablauf der Monatsfrist nach § 79 Abs. 5 Satz 3 GO NRW erfolgt. Denn die \nHaushaltssatzung wurde erst am 26.5.2003 im Amtsblatt veröffentlicht, während sie \nbereits am 23.4.2003 der Aufsichtsbehörde angezeigt worden war.\n\n27\n\nDie Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B in der Haushaltssatzung \nder Stadt M. für das Jahr 2003 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. \nSie hält sich im Rahmen des dem Rat als Satzungsgeber eingeräumten, im \nWesentlichen nur durch das Willkürverbot des § 3 Abs. 1 GG beschränkten \nErmessens. Die Festlegung eines höheren Hebesatzes als im Vorjahr ist bereits \ndeshalb sachlich gerechtfertigt, weil sie lediglich den den Gemeinden für die \nErmittlung der Höhe der Finanzzuweisungen in § 9 Abs. 2 Nr. 2 \nGemeindefinanzierungsgesetz 2003 vom 18.12.2002 (GVBl. NRW, 671) unterstellten \nfiktiven Hebesatz nachvollzieht, um entsprechende Einnahmen auch tatsächlich zu \nerzielen. Schon deshalb kann die Erhöhung des Hebesatzes nicht als willkürlich \nangesehen werden. Die damit verbundenen Einnahmeverbesserungen in Höhe von \n590.000,- EUR (Haushaltsstelle 1.900.0010.9) und der Umstand, dass der Etat \ngleichwohl nach den Angaben des Vorsitzenden des Finanz- und \nPlanungsausschusses in der Ratssitzung vom 3.4.2003 nur unter größten Mühen \nrechnerisch ausgeglichen werden konnte - worauf sich der Sache nach auch der \nKläger beruft - , lassen im Übrigen nicht im Ansatz erkennen, dass der Rat von einer \nErhöhung der Hebesätze abgesehen oder nur eine geringere Erhöhung beschlossen \nhätte, wenn für das I. keine Vorlaufkosten in Höhe von 12.750,- EUR - etwas mehr \nals 2 % der durch den höheren Hebesatz erreichten Einnahmeverbesserungen - \nangesetzt worden wären. Dagegen spricht bereits, dass allein die \nSchlüsselzuweisungen des Landes, deren Absenkung Anlass für die Erhöhung der \nHebesätze war, um etwa 1.800.000,- EUR niedriger lagen als im Vorjahr \n(Haushaltsstelle 1.900.0410.4), was durch die Erhöhung der Grundsteuerhebesätze \nnur zu einem Drittel kompensiert wurde. War der Ansatz für das I. aber für die \nEntscheidung über die Tatsache und den Umfang der Erhöhung der Hebesätze \noffensichtlich ohne Einfluss und nicht ursächlich, so kann er unter keinen Umständen \nzur Rechtswidrigkeit des hier maßgeblichen Hebesatzes führen. Schon deshalb \nbedarf es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Grundsteuererhebung keiner \nKlärung, ob für das I. entsprechende Ausgaben im Haushaltsplan 2003 angesetzt \nwerden durften.\n\n28\n\nDer Beklagte hat auf der Grundlage des maßgeblichen und zwischen den \nBeteiligten unstrittigen Steuermessbetrags in Höhe von 84,15 EUR unter Anwendung \ndes durch den Rat der Stadt M. am 3.4.2003 mit der Haushaltssatzung 2003 \nwirksam beschlossenen Hebesatzes von 381 % mit dem angefochtenen Bescheid \ndie noch nicht erhobene Grundsteuer für das Jahr 2003 nacherhoben. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidungen über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283858","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-11-10/11-k-6734-03","cited_norms":[{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":8},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283858","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283858","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-11-10/11-k-6734-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283858","retrieved":"2026-07-09 02:59:29.739381+00:00"}}