{"status":"available","doknr":"OLD283883","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2004:1109.1K1513.02.01","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2004-11-09","aktenzeichen":"1 K 1513/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin führt ein Unternehmen, das die Errichtung und den Betrieb von \nWindenergieanlagen zum Gegenstand hat. Sie beabsichtigt die Errichtung zweier \nAnlagen des Typs Enercon - 66 1800 KW mit einer Nabenhöhe von 98 m und einem \nRotordurchmesser von 70 m auf dem Gebiet des Beklagten. Die vorgesehenen \nStandorte der Windenergieanlagen in den Gemarkungen F. und F1. liegen \nim Außenbereich sowie im Geltungsbereich des Landschaftsplans \"I. /I1. \", \nder diesen Bereich als Landschaftsschutzgebiet ausweist und ein Bauverbot \nfestsetzt. Ausnahmen für die Errichtung von Windenergieanlagen sind nicht \nvorgesehen. \n\n3\n\nEine Konzentrationszone für Windenergieanlagen ist im einschlägigen \nFlächennutzungsplan nicht ausgewiesen. In der Nähe der beabsichtigten Standorte \nist jeweils eine 380 kV Stromleitung zu erkennen. Ferner verläuft dort die B 61. In der \nNähe des Standortes F. befindet sich daneben noch eine 110 kV Stromleitung \nsowie eine Bodendeponie.\n\n4\n\nUnter dem 23. Oktober 2001 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine \nBaugenehmigung für die beiden Windenergieanlagen. Mit Schreiben vom 6. März 2002 \nerfragte sie den Verfahrensstand und den Zeitpunkt, zu dem mit einer Entscheidung über die \nBauanträge zu rechnen sei. \n\n5\n\nDie Klägerin hat mit Schreiben vom 10. Mai 2002, das bei Gericht am 13. Mai 2002 \neingegangen ist, Klage erhoben. Mit Bescheiden vom 22. Mai 2002 und 05. November 2004 \nhat der Beklagte die Bauanträge der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, das \ngemeindliche Einvernehmen sei versagt worden. \n\n6\n\nDie Klägerin trägt vor, den Vorhaben stünden keine öffentlichen Belange entgegen. Auf \nGrund der Vorbelastungen der projektierten Standorte sei eine Verunstaltung des \nLandschaftsbildes ausgeschlossen. Einer Befreiung vom landschaftsrechtlichen Bauverbot \nbedürfe es nicht, da der zu Grunde liegende Landschaftsplan nichtig sei. Jedenfalls stehe ihr \nein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung zu. \n\n7\n\nSchriftsätzlich ist zunächst der Antrag angekündigt worden, den Beklagten zu \nverpflichten, die Baugenehmigung zur Errichtung von je einer Windenergieanlage in der \nGemarkung F. , Flur 7, Flurstück 13 sowie in der Gemarkung F1. , Flur 6, Flurstück \n22 zu erteilen. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Versagungsbescheide vom 22. \nMai 2002 und 05. November 2004 zu verpflichten, Baugenehmigungen für \ndie Errichtung von zwei Windenergieanlagen (WEA) Enercon E-66/1800 \nkW, Nabenhöhe 98 m, Rotordurchmesser 70 m, gemäß Bauanträgen vom \n23. Oktober 2001 zu erteilen,\n\n10\n\nhilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Baugenehmigungen \nunter der Bedingung zu erteilen, dass von ihnen nur Gebrauch gemacht \nwerden darf, wenn zuvor die Befreiungen vom Bauverbot des \nLandschaftsplanes erteilt worden sind,\n\n11\n\nweiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, an Stelle der \nbeantragten Baugenehmigungen je einen Bauvorbescheid unter \nAusklammerung der Fragen betreffend die Befreiungsmöglichkeiten vom \ngrundsätzlichen Bauverbot des örtlichen Landschaftsplanes zu \nerteilen,\n\n12\n\nweiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, an Stelle der \nbeantragten endgültigen Baugenehmigungen je einen Bauvorbescheid \nunter Ausklammerung der Fragen der Vereinbarkeit des \nstreitsgegenständlichen Vorhabens mit den Belangen des \nLandschaftsschutzes, insbesondere der Befreiungsmöglichkeit vom \ngrundsätzlichen Bauverbot des Landschaftsplanes zu erteilen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr widerspricht der Klageänderung. Sie sei nicht sachdienlich. \n\n16\n\nFerner sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, ihm stünden Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Erholungswert der Landschaft und deren \nEigenart entgegen. Schließlich fehle es an der erforderlichen landschaftsrechtlichen \nBefreiung. Diese sei erforderlich, da die Baugenehmigung den Schlusspunkt des \nGenehmigungsverfahrens bilde. Der Landschaftsplan sei rechtmäßig, ein Anspruch der \nKlägerin auf Befreiung von dessen Bauverbot nach § 69 Abs. 1 LG NW bestehe aber nicht. \n\n17\n\nDie Hilfsanträge auf Erteilung einer bedingten Baugenehmigung bzw. eines \nBauvorbescheides seien unzulässig, da hinsichtlich dieser Anträge nie ein Vorverfahren \ndurchgeführt worden sei. Ein Anspruch auf Erteilung einer bedingten Baugenehmigung \nbestehe nicht, da eine solche im Einzelfall zwar zweckmäßig sein könne, es aber im Ermessen \nder Behörde stehe, ob sie eine bedingte oder gar keine Baugenehmigung erteile. Letztlich \nstünden auch hier landschaftspflegerische Belange dem Vorhaben entgegen. Da einer \nBaugenehmigung offensichtliche Hindernisse entgegenstünden, sei die Erteilung eines \nBauvorbescheides nicht erforderlich. \n\n18\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit besichtigt. Er hat die Sache durch Beschluss vom \n01. Oktober 2004 auf die Kammer zurückübertragen, nachdem sie ihm zuvor durch \nKammerbeschluss vom 30. Januar 2004 zur Entscheidung übertragen worden war. \n\n19\n\nDie Klage auf Feststellung, dass der Landschaftsplan den streitgegenständlichen \nBauvorhaben nicht entgegen steht, hilfsweise auf Erteilung entsprechender Befreiungen, hat \ndie Kammer durch Urteil vom heutigen Tage abgewiesen (1 K 4189/03). \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten 1 K 1513/02 und 1 K 4189/03 sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Kammer ist nach § 6 Abs. 3 VwGO auf Grund des unanfechtbaren \nRückübertragungsbeschlusses des Berichterstatters als Einzelrichter vom 01. Oktober 2004 \nzur Entscheidung berufen.\n\n23\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich des Hauptantrages zulässig, aber \nunbegründet, hinsichtlich der Hilfsanträge unzulässig.\n\n24\n\nMit dem Hauptantrag hat die Klägerin zulässigerweise ein \nVerpflichtungsbegehren i.S.v. § 42 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung des Gerichts \ngestellt. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO war insoweit nicht \nvorzunehmen. Zwar besteht eine vorgelagerte Rechtsfrage, ob die Klägerin zur \nVerwirklichung ihrer Vorhaben einer landschaftsrechtlichen Befreiung bedarf bzw. ob \nsie eine solche erhalten kann. Diese Fragen sind auch Gegenstand eines bereits \nanhängigen Verfahrens (1 K 4189/02). Das Gericht erachtet eine Aussetzung jedoch \nnicht für sinnvoll, da es selbst über die vorgreifliche Frage zu entscheiden hat und \nbeide Verfahren parallel verhandelt worden sind. Eine Auseinandersetzung mit \ndieser Fragestellung war daher in jedem Fall geboten. Den Beteiligten entstehen \ndurch die Entscheidung in der Sache auch keine unzumutbaren Nachteile. Zwar \nmuss die unterliegende Klägerin nunmehr, wenn sie ihr Begehren weiterverfolgen \nwill, in zwei Verfahren Anträge auf Zulassung der Berufung stellen. Das dadurch \nentstehende (doppelte) Kostenrisiko ist ihr jedoch zuzumuten. Denn diese Situation \nhat sie maßgeblich selbst zu verantworten, indem sie zunächst das baurechtliche \nund dann das landschaftsrechtliche verwaltungsgerichtliche Verfahren angestrengt \nhat. Ein ausdrücklicher Antrag auf Aussetzung ist im Übrigen auch nach Erörterung \nin der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden, offenbar in dem \nnachvollziehbaren Bestreben der Klägerin, nunmehr zu einer zeitnahen \nEntscheidung zu gelangen.\n\n25\n\nLetztlich scheidet eine Aussetzung jedenfalls deshalb aus, weil der Klage der Erfolg nicht \nallein aus landschaftsrechtlichen Gründen zu versagen ist. Die Vorhaben verstoßen vielmehr \nauch gegen genuin bauplanungsrechtliche Vorschriften. Die Entscheidung des vorliegenden \nRechtsstreits hängt daher nicht von der Frage ab, ob eine landschaftsrechtliche Befreiung \nerforderlich oder zu erteilen ist. \n\n26\n\nIn der Sache hat die Klage aber keinen Erfolg. Die nach Klageerhebung ergangenen \nVersagungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren \nRechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nBaugenehmigungen.\n\n27\n\nIhre Vorhaben sind nicht genehmigungsfähig. Nach § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW ist die \nBaugenehmigung nur zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften \nnicht entgegenstehen. Hier stehen dem Vorhaben sowohl öffentliche Belange nach § 35 Abs. \n3 Ziff. 5 BauGB sowie die fehlende landschaftsrechtliche Befreiung als sonstige öffentlich-\nrechtliche Vorschrift entgegen. \n\n28\n\nDie Klägerin bedarf entgegen ihrer Ansicht einer Befreiung vom allgemeinen Bauverbot \ndes Landschaftsplanes. Dieser ist rechtmäßig, wie sich aus dem zeitgleich ergangenen Urteil \nin dem Verfahren 1 K 4189/03 ergibt. Über die erforderliche Befreiung verfügt die Klägerin \njedoch nicht. Diese wurde mit Bescheid der Landrätin des Kreises I. vom 11. Oktober \n2002 versagt. Widerspruch und Klage hiergegen bleiben erstinstanzlich erfolglos. \n\n29\n\nDer Beklagte durfte die Baugenehmigung auch auf Grund der fehlenden Befreiung \nversagen, da die Baugenehmigung den Schlusspunkt des Genehmigungsverfahrens bildet. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2003, - 10 A 4694/01 -, \nBauR 2003, S. 1870; Boedinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW 1995, § 75, \nRn. 76.\n\n31\n\nSoweit die Klägerin vorbringt, das OVG NRW sei von der Schlusspunkttheorie \nabgerückt, kann dem nicht gefolgt werden. Die angeführte Entscheidung, \n\n32\n\nOVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 7 A 620/00 -, NVwZ-RR \n2002, S. 564 (565 f.),\n\n33\n\nbehandelt einen anderen Fall, nämlich die Fortsetzungsfeststellungsklage des Bauherrn \ngegen eine Stilllegungsverfügung. Dort ging es um ein im Außenbereich errichtetes und \nbaurechtlich genehmigtes Wohngebäude, bei dem sich während der Bauphase herausstellte, \ndass ihm die erforderliche landschaftsrechtliche Befreiung fehlte. Vor diesem Hintergrund hat \nder 7. Senat des OVG NRW festgestellt, dass die Baugenehmigung nicht den Schlusspunkt \ndes Genehmigungsverfahrens bilde, die Stilllegungsverfügung also ergehen durfte. Dies lässt \nsich aber nicht auf den Fall übertragen, dass für ein noch zu verwirklichendes Vorhaben auch \nnach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde eine landschaftsrechtliche Befreiung \nerforderlich, von der zuständigen Landschaftsbehörde aber abgelehnt worden ist. In diesem \nFall ist die Baugenehmigungsbehörde berechtigt, die Baugenehmigung allein wegen der \nfehlenden landschaftsrechtlichen Befreiung abzulehnen.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 L 15/01 -, BVerwGE 117, \n287.\n\n35\n\nAnsonsten liefe die Bestimmung des § 72 Abs. 1 Ziff. 2 BauO NRW auf einen \nsinnentleerten Formalismus hinaus, soweit dort die Prüfung anderweitiger \nGenehmigungsbedürftigkeit vorgeschrieben ist.\n\n36\n\nDarüber hinaus stehen dem Vorhaben auch bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. \nDie Windenergieanlagen wirken nämlich verunstaltend i.S.v. § 35 Abs. 3 Ziff. 5 BauGB.\n\n37\n\nEine Verunstaltung i.S.d. genannten Bestimmung liegt vor, wenn das Vorhaben seiner \nUmgebung grob unangemessen ist und ein für ästhetische Eindrücke offener Betrachter es als \nbelastend empfindet. \n\n38\n\nBVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 4 B 69.01 -, BRS 64 \nNr. 100; Beschluss vom 18. März 2003 - 4 B 7.03 -, BauR 2004, 295; OVG \nNRW, Urteil vom 12. Juni 2001 - 10 A 97/99 -, NWVBl 2002, 67; Urteil vom \n24. Juni 2004 - 7 A 997/03 -.\n\n39\n\nDas ist vorliegend der Fall, wie der Berichterstatter im Ortstermin festgestellt und \nden übrigen Mitgliedern der Kammer vermittelt hat. Beide Standorte liegen in \nüberwiegend landwirtschaftlich genutzten Bereichen. Gemessen am übrigen \nLandschaftsbild handelt es sich um eine wenig vorbelastete Landschaft. \nHervorstechendes Merkmal ist die für das Ravensberger Hügelland typische \nTopografie, die der Landschaft infolge der eingestreuten Siektäler ein \nabwechslungsreiches Gepräge verleiht. Überwiegend sanft ansteigende Höhenzüge \nstehen im Wechsel mit den eingestreuten Siektälern. Dies ist auf den im Ortstermin \ngefertigten Fotografien zu erkennen, die auch Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung waren.\n\n40\n\nAm Standort in F1. ist die landwirtschaftliche Nutzung häufig durch \nBaumgruppen unterbrochen. Die Landschaft ist durch Hügel geprägt. Vorgesehener \nStandort ist ein erhöhtes Gelände. Nach Norden hin umgeben diesen Standort \nlandwirtschaftlich genutzte Flächen. Das Gelände fällt in diese Richtung ab, bevor es \ndann jenseits der B 61 wieder ansteigt. Dort sind auch Siedlungsbereiche zu \nerkennen, die aber von Baumbeständen teilweise verdeckt werden. Die B 61 selbst \nist optisch nicht wahrnehmbar. Baumgruppen unterbrechen die Ackerflächen und \nbegrenzen sie nach Norden hin. Als Vorbelastung fallen die Stromleitung bzw. deren \nMasten ins Gewicht. Weder die Leitung selbst noch die Strommasten wirken aber \nbesonders belastend auf die Wahrnehmung der Landschaft ein. Die Gitterstruktur der \nMasten ermöglicht es, durch sie hindurch zu sehen. Hinzu kommt, dass die beiden \nerkennbaren Masten nicht auf freiem Feld stehen, sondern jeweils in der Nähe von \nBaumgruppen, so dass ihr Fuß nicht zu sehen ist.\n\n41\n\nVon der B 61 aus nach Süden hin gesehen steigt das Gelände an. Es ist von \nWiesen und Ackerflächen geprägt, die durch Baumgruppen und Grünzüge \nunterbrochen werden. Siedlungsräume sind nicht zu sehen. Erkennbar sind auch hier \ndie Strommasten, die aber keinen prägenden Eindruck hinterlassen. \n\n42\n\nDas Umfeld des Standortes F. gestaltet sich weniger abwechslungsreich. Der Wechsel \nzwischen Ackerflächen und Baumgruppen ist geringer, die hügelige Struktur der Landschaft \ntritt aber ebenfalls hervor. In einem Umkreis von etwa einem Kilometer um den Standort \nbefinden sich keine Siedlungsbereiche, jedoch einige landwirtschaftliche Betriebe sowie eine \nBodendeponie. Von der T. Straße aus fällt das Gelände nach Süden zunächst ab, um \ndann wieder sanft anzusteigen. Am Scheitelpunkt stehen einige Bäume. In der Entfernung, \nbereits auf dem wieder ansteigenden Teil des Geländes ist ein Gehöft zu erkennen, das \nteilweise von Bäumen verdeckt ist. In der Nähe befindet sich ein Strommast, der ebenfalls \nhinter Bäumen steht und diese überragt. Vom Feldweg, der nördlich von der Straße \"Im \nT1. \" abzweigt, aus gesehen befindet sich in westlicher Richtung eine Bodendeponie. \nDie Aufschüttungen sind aber nicht derart hoch, dass sie die ohnehin hügelige Umgebung \ndominieren. Im Hintergrund zeichnen sich Baumgruppen ab, so dass die aufgeschütteten \nErdhügel, die teilweise mit Gras bewachsen sind, nicht weiter auffallen.\n\n43\n\nDie Windenergieanlagen, die die Strommasten um ca. 50 m überragen, würden \nan beiden Standorten zum dominierenden Faktor in der Landschaft. Auf Grund der \nhügeligen Struktur des Geländes würden sie sich nicht in der Weite verlieren. Das \nAuge, das den Linienführungen der Landschaft folgt, würde von den drehenden \nFlügeln der Anlagen abgelenkt. \n\n44\n\nDie Vorbelastung durch Strommasten vermag das nicht zu ändern, denn diese \ntreten auf Grund ihrer Gitterbauweise nicht vergleichbar in den Vordergrund. Andere \nVorbelastungen, wie die Bodendeponie, fallen auf Grund ihrer geringen Höhe nicht \nins Gewicht.\n\n45\n\nWirken die Vorhaben verunstaltend, so ist abzuwägen, welchem Belang der \nVorzug zu geben ist. Setzt man die Privilegierung mit dem Schutz des \nLandschaftsbildes vor Verunstaltung zueinander in Bezug, so ist hier dem letzteren \nBelang der Vorzug einzuräumen. Denn die Errichtung der Anlagen führte zu einer \nnachhaltigen Veränderung des Landschaftsbildes. Gerade vor dem Hintergrund, \ndass es sich um zwei der weniger vorbelasteten Gebiete im Außenbereich der Stadt \nI. handelt, ist der Landschaftsschutz hier vorrangig. Auch der Umstand, dass von \nWinderegieanlagen regelmäßig eine belastende Wirkung auf das Landschaftsbild \nausgeht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die den Anlagen innewohnende \nBelastung für das Landschaftsbild führt nicht zu deren genereller und \nuneingeschränkter Zulässigkeit.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2001 - 10 A 97/99 -, NWVBl 2002, \n67.\n\n47\n\nDie Hilfsanträge stellen eine unzulässige Klageänderung nach § 91 VwGO dar. Danach \nliegt eine Klageänderung vor, wenn durch eine Änderung des Antrags das bisherige \nKlagebegehren durch ein anderes ersetzt oder ein weiteres Begehren in die Klage einbezogen \nwird.\n\n48\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. 2003,, § 91 Rn. 5 m.w.N. \n\n49\n\nDie Klägerin hat einen anderen Antrag als in der Klageschrift angekündigt gestellt. Der \nursprüngliche Antrag war nur darauf gerichtet, den Beklagten zur Erteilung zweier \nBaugenehmigungen zu verpflichten. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin aber \nzusätzlich - wie mit Schriftsatz vom 16. August 2004 angekündigt - drei Hilfsanträge gestellt. \nDies stellt keine nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Ziff. 2 ZPO zulässige Beschränkung des \nHauptantrages dar. Zwar begehrt die Klägerin mit den Hilfsanträgen eine bedingte \nBaugenehmigung bzw. Bauvorbescheide unter Ausklammerung bestimmter \nGenehmigungsanforderungen. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass sie mit dem Begehren \nin der Hauptsache, der Erteilung einer unbedingten Baugenehmigung, keinen Erfolg hat. Da \nsie ihren Antrag auf Erteilung einer unbedingten Genehmigung aber aufrecht erhält, liegt in \ndem hilfsweise geltend gemachten Begehren auf Erteilung einer bedingten Baugenehmigung \nbzw. auf Erteilung der entsprechenden Bauvorbescheide, gerade keine Beschränkung des \nHauptantrages.\n\n50\n\nDie damit vorliegende Klageänderung ist unzulässig. Der Beklagte hat nämlich nicht \neingewilligt und sie ist auch nicht sachdienlich. Denn der Rechtsstreit, wie er sich nach dem \nursprünglichen Antrag darstellt, ist entscheidungsreif. \n\n51\n\nKopp/Schenke, a.a.O., § 91 Rn. 20.\n\n52\n\nHinsichtlich der neu eingeführten Begehren hatte die Beklagte bisher keine Möglichkeit, \nderen Berechtigung zu überprüfen. Ein Verwaltungsverfahren wurde vor Rechtshängigkeit \nnicht durchgeführt. Die neu gestellten Hilfsanträge sind auch nicht geeignet, den zwischen \nden Beteiligten bestehenden Streit zur Gänze einer Klärung zuzuführen. Denn wenn der \nKlägerin eine bedingte Baugenehmigung oder ein Bauvorbescheid unter Ausklammerung der \nstreitigen Fragen erteilt würde, kann sie davon erst Gebrauch machen, nachdem auch die \nstreitigen Fragen geklärt sind bzw. die Bedingung eintritt. Ein rechtlich geschütztes Interesse \nan der Klärung der für die Hilfsanträge maßgeblichen Rechtsfrage ist für die Kammer deshalb \nnicht erkennbar. Der Sinn des Vorgehens der Klägerin kann insofern nur darin bestehen, \ndurch die Reduzierung des Streitstoffes auf unstreitige Aspekte ein stattgebendes Urteil zu \nerstreiten. Ein derartiges Interesse erscheint aber nicht schutzwürdig.\n\n53\n\nDa somit sowohl der Haupt- als auch die Hilfsanträge keinen Erfolg haben, unterliegt die \nKlägerin vollumfänglich. Sie trägt daher die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 \nVwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 \nu 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO .","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283883","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-11-09/1-k-1513-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283883","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283883","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-11-09/1-k-1513-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283883","retrieved":"2026-07-09 02:59:31.759393+00:00"}}