{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2004:1029.5K2114.03.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":"5. Kammer","decided":"2004-10-29","aktenzeichen":"5 K 2114/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 07.01.2002 und seines dazu ergangenen \nWiderspruchsbescheides vom 31.07.2002 verpflichtet, der Klägerin zu 1. einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2. bis 4. in diesen Bescheid \neinzubeziehen.\n\nDie Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des \nbeigeladenen Bundeslandes trägt die Beklagte. \n\nWegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand:\n\nMit der Klage verfolgt die Klägerin zu 1. ihren vom Bundesverwaltungsamt der \nBeklagten abgelehnten Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin in die \nBundesrepublik Deutschland weiter. In den Aufnahmebescheid sollen die Kläger zu \n2. bis 4. einbezogen werden. \n\nDie am 08.06.1955 geborene Klägerin zu 1. (im Folgenden: \"Klägerin\") ist die Tochter \nder deutschen Volkszugehörigen H. E. , die am 27.07.1997 als Spätaussiedlerin nach \nDeutschland gelangt ist. Über den Vater der Klägerin ist nichts bekannt. Die Klägerin ist seit \n1974 mit dem Kläger zu 2., einem russischen Volkszugehörigen, verheiratet. Die in den \nJahren 1984 und 1986 geborenen Kläger zu 3. und 4. sind die Töchter der Klägerin und des \nKlägers zu 2. \n\nFür die Kläger, die in U. bei Karaganda aufgewachsen sind und dort auch derzeit \nnoch wohnen, wurde mit am 27.11.1997 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenem Antrag \ndie Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) begehrt. Bei den Antragsangaben \nzur Sprache der Klägerin heißt es, sie habe von Kindheit an die deutsche Sprache von ihrer \nMutter, ihrer Großmutter und Verwandten mütterlicherseits erlernt und Deutsch im Elternhaus \ngesprochen. Ab dem siebten Lebensjahr habe sie im Elternhaus auch Russisch gesprochen. \nJetzt werde in ihrer Familie Deutsch und Russisch häufig gesprochen. Sie verstehe Deutsch \nfast alles und ihr Deutsch reiche für ein einfaches Gespräch aus. \n\nBei dem am 10.05.2001 mit ihr durchgeführten Sprachtest ergänzte die Klägerin ihre \nAngaben zum Erwerb der deutschen Sprache dahin, dass sie Deutsch auch außerhalb ihres \nElternhauses in der fünften bis achten Schulklasse erlernt habe. Als Ergebnis des Sprachtests \nwurde in dem hierüber gefertigten Protokoll, in dem unter 1.2.2 die an die Klägerin \ngerichteten Fragen und ihre Antworten aufgeführt sind, unter 2.3 festgehalten, dass eine \nVerständigung mit der Klägerin zwar möglich gewesen, ein Gespräch im Sinne eines Dialogs \naber nicht zu Stande gekommen sei. Zum Sprachvermögen der Klägerin ist unter 2.2 \nvermerkt: \"Die Antragstellerin konnte alle gestellten Fragen verstehen. Sie antwortete sehr \nknapp und zähflüssig. Sie wurde bei fast allen Fragen mehrfach aufgefordert zu erzählen. Sie \nkonnte selten einen vollständigen Satz sagen. Des Öfteren wurden Worte ins Russische \nübersetzt, damit die Antragstellerin etwas ausführlicher antworten sollte. Aber dies war von \nihr nicht möglich. Dialektkenntnisse sind nicht vorhanden\".\n\nDer Aufnahmeantrag der Kläger wurde daraufhin vom Bundesverwaltungsamt mit \nBescheid vom 07.01.2002 wegen der unzureichenden deutschen Sprachkenntnisse der \nKlägerin abgelehnt. Gegen diese Ablehnung richtet sich die nach erfolglos gebliebenem \nWiderspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 31.07.2002) fristgerecht am 12.08.2002 \nerhobene Klage. In der Klagebegründung wird mit ausführlichen Darlegungen die Methode \nund das Ergebnis des Sprachtests beanstandet und geltend gemacht, die Klägerin erfülle mit \nihren deutschen Sprachkenntnissen die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 S. 3 BVFG, ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. \n\nDie Kläger beantragen,\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 07.01.2002 und seines dazu ergangenen \nWiderspruchsbescheides vom 31.07.2002 zu verpflichten, der Klägerin zu \n1. einen originären Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2. bis \n4 in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.\n\nDie Beklagte tritt dem Klagevorbringen mit gleichfalls ausführlichen und \ngrundsätzlichen Darlegungen zur Zuverlässigkeit des vom Bundesverwaltungsamt \ndurchgeführten Sprachtest entgegen und beantragt Klageabweisung.\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Verfahrensakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nder Beklagten Bezug genommen. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\nDen Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche zu. Die Klägerin hat einen \nAnspruch auf Erteilung eines (originären) Aufnahmebescheides gem. § 27 Abs. 1 S. \n1 BVFG. In diesen Bescheid sind die Kläger zu 2. bis 4. nach § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG \neinzubeziehen. \n\nNach § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen \nmit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete \ndie Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. In einen solchen dem \nAufnahmebewerber zu erteilenden Aufnahmebescheid werden nach § 27 Abs. 1 S. 2 \nBVFG sein Ehegatte und seine Abkömmlinge einbezogen. \n\nDie Voraussetzungen für eine Aufnahme nach den genannten Vorschriften sind \nim Falle der Kläger erfüllt. Für die Klägerin ist die Spätaussiedlereigenschaft i.S.v. § 4 \nAbs. 1 BVFG zu bejahen, weil sie auch deutsche Volkszugehörige im Sinne des für \nsie einschlägigen § 6 Abs. 2 BVFG ist. \nUnproblematisch sind dabei zunächst die in dieser Vorschrift bestimmten \nErfordernisse der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen und des \ndurchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Dass die Klägerin diese \nVoraussetzungen erfüllt, ist weder zwischen den Beteiligten umstritten noch steht \ndies nach dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie \nnach dem Ergebnis des durchgeführten Aufnahmeantragsverfahrens in Frage. Die \ndanach einzig noch interessierende Frage, ob das Bekenntnis der Klägerin zum \ndeutschen Volkstum durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache mit \ndarauf beruhender Befähigung der Klägerin, zumindest ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch führen zu können, bestätigt wird, ist entgegen der in den angefochtenen \nBescheiden, in der Klageerwiderung sowie auch in der mündlichen Verhandlung \nvertretenen Auffassung der Beklagten letztlich ebenfalls zu bejahen. \n\nWelche tatbestandlichen Voraussetzungen ein Aufnahmebewerber mit seiner \nSprache erfüllen muss, um ein einfaches Gespräch auf Deutsch i.S.v. § 6 Abs. 2 S. 2 \nBVFG führen zu können, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\nvgl. Urteile vom 04.09.2003 - u.a. 5 C 11.03 - NVwZ 2004, 753\n\ngeklärt. \n\nEr muss sich über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. \nKindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und \nBedürfnisse (Wohnung, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung \neines Berufs oder einer Beschäftigung, wobei es jedoch nicht auf exakte \nFachbegriffe ankommt, unterhalten können. Für ein einfaches Gespräch genügt eine \neinfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen \neinzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der \nAntragsteller muss aber weder über einen umfassenden deutschen Wortschatz \nverfügen noch in grammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende \ngrammatikalische Fehler sprechen können noch eine Sprachfähigkeit besitzen, die \ndeutlich über eine fremdsprachlich erworbene hinaus geht. Erforderlich ist zum einen \ndie Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über Sachverhalte wie die oben \ngenannten in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und \neinfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwohl und Aussprache nicht \nschädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht \nentgegenstehen. Erforderlich ist zum Anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch \nin Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen \nnach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und \nReden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst \nentgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass \nvon einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. \n\nWendet man diese Maßstäbe auf den in Form eines Frage-Antwort-Gesprächs \nmit der Klägerin am 10.05.2001 durchgeführten Sprachtest, wie dieser unter 1.2.2 \ndes amtlichen Protokolls - Bl. 32 Rs. bis 34 der Beiakte Nr. I - festgehalten worden \nist, an, so kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass die Klägerin zumindest ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch in dem dargelegten Sinne führen kann. Ihre \nAntworten auf die an sie gerichteten Fragen entsprechen, ohne dass dies hier \nanhand von Beispielen näher ausgeführt werden muss, alles in allem gesehen dem, \nwas nach den erwähnten Rechtsprechungsgrundsätzen ein einfaches Gespräch \nausmacht. \n\nAllerdings ist im unmittelbaren Anschluss an die unter 1.2.2 erfolgte \nProtokollierung des Sprachtests - Bl. 34 Rs. der Beiakte I - von der mit der Anhörung \nund dem Sprachtest beauftragten Bediensteten des Bundesverwaltungsamtes \nvermerkt worden, dass die Befragung in Russisch erfolgt sei; und unter 2.2 des \namtlichen Protokolls ist zum Sprachvermögen der Klägerin u.a. festgehalten: Sie \nhabe alle gestellten Fragen verstehen, aber selten einen vollständigen Satz sagen \nkönnen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, etwas ausführlicher zu antworten, auch \nwenn Worte ins Russische übersetzt worden seien.\n\nDas Gericht legt zunächst, wie hier zur Klarstellung angemerkt sei, für den ersten \ngenannten Vermerk zu Grunde, dass dieser sich auf die von der Klägerin verlangten \nAngaben im Rahmen der Befragung zu 1.1 bis 1.2.1 laut Anhörungsprotokoll vom \n10.05.2001 bezogen hat und nicht etwa dahin zu verstehen ist, dass die unter 1.2.2 \nin deutscher Sprache protokollierten Fragen auf Russisch an sie gerichtete worden \nwären. Unverkennbar verbleibt aber mit Blick auf den weiteren Vermerk unter 2.2 des \namtlichen Protokolls, wonach die Klägerin \"selten einen vollständigen Satz sagen\" \nkonnte, ein auffälliger und deutlicher Widerspruch zu den unter 1.2.2 protokollierten \nAntworten der Klägerin. Denn ausweislich der hier festgehaltenen Antworten der \nKlägerin hat diese, wenn auch überwiegend in kurzer Fassung sowie gelegentlich mit \ngrammatikalischen Mängeln, ihre Antworten sehr wohl - und nicht nur \nausnahmsweise, sondern überwiegend - in ganzen Sätzen gegeben. \n\nFür seine Entscheidung stellt das Gericht trotz des zuletzt genannten \nWiderspruchs auf die Protokollierung des Sprachtests unter 1.2.2 im amtlichen \nProtokoll des Bundesverwaltungsamtes vom 10.05.2001 ab, sodass von einer \nausreichenden Sprachbefähigung der Klägerin i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 3 BVFG \nauszugehen ist. Der dargelegte widersprüchliche Vermerk unter 2.2 aaO. steht \nersichtlich im Zusammenhang mit dem an dieser Stelle niedergeschriebenen \nVermerk zum Sprachvermögen der Klägerin insgesamt. Wenn es heißt, die Klägerin \nhabe selten einen vollständigen Satz sagen können, so wird damit nach \nEinschätzung des Gerichts nur zum Ausdruck gebracht, dass sie bei ihren Antworten \ntrotz Aufforderung nicht zu einem ausführlicheren Erzählen in längeren \n(\"vollständigen\") Sätzen übergehen konnte. Das Gericht vermag hiernach auf Grund \ndes isoliert betrachtet widersprüchlichen Vermerks unter 2.2 des Sprachtestprotokolls \nfür das unter 1.2.2 protokollierte Gespräch mit der Klägerin nicht zu der Beurteilung \nzu gelangen, dieses enthalte keine zuverlässigen tatsächlichen Feststellungen und \nkönne daher der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden. Mangels \nsubstantiierter Darlegungen der Beklagten, dass und weshalb unter Berücksichtigung \ndes angesprochenen Vermerks unter 2.2 des Sprachtestprotokolls vom 10.05.2001 \ndie unter 1.2.2 niedergeschriebenen Antworten der Klägerin unzutreffend in dem \nSinne protokolliert worden seien, dass sie in der dort verlautbarten Form in Wahrheit \ngar nicht zustande gekommen sind, besteht für das Gericht kein Anlass, die im \nRahmen des Sprachtests getroffenen Feststellungen über das ausführliche Gespräch \nmit der Klägerin für nicht verwertbar zu erachten. Die von der Vertreterin der \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung angeregte erneute Anhörung der Klägerin \nzum Zwecke von Feststellungen zu ihrem Sprachvermögen kam daher nicht in \nBetracht. \n\nObwohl dem mehrfach erwähnten Vermerk unter 2.2 im \nSprachtestterminsprotokoll vom 10.05.2001 zufolge ein deutscher Dialekt bei der \nKlägerin nicht festgestellt worden ist, bestehen auch keine durchgreifenden \nBedenken dagegen, die deutsche Sprachbefähigung der Klägerin als familiär \nvermittelt i.S.v. § 6 Abs. 2 S. 2 BVFG anzusehen. Die dafür gemachten Angaben der \nKlägerin im Aufnahmeantrag erscheinen schlüssig und sind nachvollziehbar, da sie \njedenfalls bis zum Ende ihrer Schulzeit im Jahre 1972 noch gemeinsam mit ihrer \nMutter, einer im Jahre 1929 geborenen deutschen Volkszugehörigen, in deren \nWohnung in U1. gelebt hat. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass \ndie Klägerin ihre deutschen Sprachkenntnisse ausschließlich oder doch überwiegend \nvon nicht zu ihren Familienangehörigen gehörenden Personen erworben haben \nkönnte. \n\nErfüllt nach alledem die Klägerin die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 6 \nAbs. 2 BVFG und ist ihr daher ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG \nzu erteilen, so sind in diesen Aufnahmebescheid der Kläger zu 2. als der Ehegatte \nder Klägerin und die Klägerinnen zu 3. und 4. als ihre Abkömmlinge gem. § 27 Abs. 1 \nS. 2 BVFG einzubeziehen. \n\nDie Nebenentscheidung über die Kosten und die Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ \n154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 167 Abs. 2 VwGO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-10-29/5-k-2114-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-10-29/5-k-2114-03","retrieved":"2026-10-28 15:54:14.435758+00:00"},"card":{"id":"vg-minden/2004-10-29/5-k-2114-03","court":"VG Minden","court_id":"vg-minden","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Minden","panel":"5. Kammer","date":"2004-10-29","dockets":["5 K 2114/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2004:1029.5K2114.03.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:VGMI:2004:1029.5K2114.03.00"},"cite_as":"VG Minden, Urteil vom 29.10.2004 – 5 K 2114/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-10-29/5-k-2114-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheid des\nBundesverwaltungsamtes vom 07.01.2002 und seines dazu ergangenen\nWiderspruchsbescheides vom 31.07.2002 verpflichtet, der Klägerin zu 1. einen\nAufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2. bis 4. in diesen Bescheid\neinzubeziehen.\n\nDie Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des\nbeigeladenen Bundeslandes trägt die Beklagte.\n\nWegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVFG/27","law":"BVFG","abbreviation":"BVFG","ref":"27","label":"§ 27 BVFG","mentions":6},{"id":"BVFG/6","law":"BVFG","abbreviation":"BVFG","ref":"6","label":"§ 6 BVFG","mentions":6},{"id":"BVFG/4","law":"BVFG","abbreviation":"BVFG","ref":"4","label":"§ 4 BVFG","mentions":2},{"id":"VwGO/162","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"162","label":"§ 162 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/167","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"167","label":"§ 167 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T15:54:14.435758+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}