{"status":"available","doknr":"OLD284177","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2004:1019.10K4869.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2004-10-19","aktenzeichen":"10 K 4869/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes vorliegen. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 27. Juni 2003 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die \nVollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist togoischer Staatsangehöriger und wurde am 27. Februar 1982\ngeboren. Nach seiner Einreise nach Deutschland beantragte er am 13. Februar 2003\ndie Gewährung politischen Asyls. Am 14. Februar 2003 wurde er vor dem\nBundesamt für die Anerkennung politischer Flüchtlinge angehört. Hinsichtlich des\nErgebnisses der Anhörung sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung des\nTatbestandes ab, weil es gemäß § 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)\nden Feststellungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes folgt, denen\nlediglich noch hinzuzufügen ist, dass der Kläger ausweislich eines von ihm\nvorgelegten Ausweises vom 10. April 1998 Mitglied der UFC in Togo war und er\naußerdem angegeben hat, gegen 20.00 Uhr mit einer Maschine der ghanaischen\nFluggesellschaft abends am 8. Februar 2003 in E. gelandet zu sein. \n\n3\n\nHinsichtlich des Bruders des Klägers, L. E1. , stellte das Bundesamt für\ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach entsprechendem\nVerpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. Dezember 1999 - 5\nA 10230/98 - und hinsichtlich des Neffen des Klägers, L1. F. E1. ,\naufgrund des Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. August\n1999 jeweils das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des\nAusländergesetzes (AuslG) fest. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 27. Juni 2003 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des\nKlägers als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51\nAbs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Dem\nKläger wurde die Abschiebung nach Togo oder einen anderen Staat, in den er\neinreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 7. Juli 2003 Klage erhoben und zur Begründung u.a.\nergänzend vorgetragen, er sei in Deutschland exilpolitisch aktiv. Er sei H.\nund Q. der N2. und habe außerdem an Veranstaltungen der UFC und der\nURTT teilgenommen. Er verweist außerdem auf mehrere Zeitungsartikel, in denen\nsein Name erwähnt werde und auf einen von ihm selbst verfassten Internetartikel\nvom 21. Juni 2004.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge vom 27. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu\nverpflichten,\n\n8\n\n1. ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,\n\n9\n\n2. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG\nvorliegen und\n\n10\n\n3. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG\nvorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefte)\nBezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDas Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung\n(VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit ihr\nEinverständnis erklärt haben.\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid des\nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Juni 2003 ist\nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und\nAbs. 5 VwGO). Er hat Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und\nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n19\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, weil er\npolitisch Verfolgter gemäß Art. 16a des Grundgesetzes (GG) ist. Die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen ebenfalls vor.\n\n20\n\nPolitisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG ist, wer in Anknüpfung an seine\npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder andere, für ihn unverfügbare\nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn\nihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Ob eine derart\nasylerhebliche Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren\nGerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen; auf die subjektiven Motive des Verfolgers\nkommt es nicht an. \n\n21\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 23. Januar\n1991, - 2 BvR 902/85 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts\n(BVerfGE) 83, 216 (230 ff.), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000,\n961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG),\nUrteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 -, Entscheidungen des\nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 87, 141 (144 f.);\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\nUrteil vom 21. Februar 1991 - 20 A 10466/89 -.\n\n22\n\nPolitische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Um eine\nVerfolgungsmaßnahme als politisch zu charakterisieren, muss sie einen öffentlichen Bezug\nhaben und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Gewalt ausgehen, der der\nVerfolgte unterworfen ist. \n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -,\nBVerfGE 80, 315 (333 ff.); BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - BVerwG\n9 C 48.92 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1994, 531 (532); OVG\nNRW, Urteil vom 21. Februar 1991 - 20 A 10466/89 -.\n\n24\n\nVor Rechtsverletzungen, die dem Einzelnen nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche,\nasylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern die ihn als Folge der allgemein im\nHerkunftsstaat herrschenden Unruhen, Notlagen und bürgerkriegsähnlichen Zustände treffen,\nschützt das Asylrecht daher nicht.\n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -,\nBVerfGE 80, 315 (335).\n\n26\n\nDa das Asylrecht auf dem Zufluchtsgedanken beruht, ist grundsätzlich ein\nKausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asylbegehren erforderlich.\nDie Ausreise des Asylsuchenden aus seinem Heimatstaat muss sich bei objektiver\nBetrachtung als eine unter dem Druck erlittener oder drohender Verfolgung\nstattfindende Flucht darstellen. \n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 -, Neue\nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 659; BVerwG, Urteil vom\n23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1090.\n\n28\n\nNach Sinn und Zweck des durch den Zufluchtsgedanken geprägten\nAsylgrundrechts können infolgedessen vom Asylsuchenden nach Verlassen seines\nHeimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffene, sogenannte subjektive\nNachfluchtgründe in der Regel nur dann zur Asylanerkennung führen, wenn sie\nAusdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatland\nvorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung sind oder sich der\nAsylantragsteller bei Verlassen seines Heimatlandes in einer latenten\nGefährdungslage befunden hat.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -,\nBVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteile vom 6. April 1992 - 9 C 143.90 -,\nBVerwGE 90, 127, und vom 17. Januar 1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81,\n170.\n\n30\n\nBei der Prüfung der Asylberechtigung ist schließlich danach zu unterscheiden, ob der\nAsylsuchende seinen Heimatstaat vorverfolgt oder unverfolgt verlassen hat. Ist der\nHerkunftsstaat wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung\nverlassen worden und war keine inländische Fluchtalternative und kein Ausschlusstatbestand\ngemäß Art. 16a Abs. 2 und 3 GG gegeben, kann dem Asylantragsteller die Anerkennung als\nAsylberechtigter nur versagt werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen\nmit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (sog. herabgestufter\nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Ist der Asylsuchende dagegen unverfolgt oder nach einer\nbereits in der Vergangenheit abgeschlossenen, für die Flucht nicht mehr kausalen Verfolgung\nausgereist, hat er einen Asylanspruch nur, wenn ihm wegen beachtlicher Nachfluchtgründe\nbei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit politische\nVerfolgung droht.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. März 1990 - 2 BvR 1196/89 -,\nInformationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1990, 197, vom 10. Juli 1989\n- 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (344) und vom 26.\nNovember 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (57 ff.); BVerwG,\nUrteile vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524\n(525), vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500\n(501), vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 -, NVwZ 1993, 486\n(487), vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141\n(143 f.), vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140)\nund vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143 (150\nf.).\n\n32\n\nDer Asylbewerber ist auf Grund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, die in\nseine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, die seiner Auffassung nach den Asylanspruch\ntragen, umfassend, schlüssig und detailliert zu schildern.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -,\nInfAuslR 1986, 79, und vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 -,\nNVwZ 1985, 36.\n\n34\n\nSoweit die Furcht vor politischer Verfolgung auf Vorgänge im Herkunftsstaat des\nAsylsuchenden gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts gemäß §\n108 Abs. 1 VwGO, dass diese glaubhaft gemacht sind. Dazu ist ein substantiierter, im\nWesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder Tatsachenvortrag erforderlich. Ein\nVorbringen, das in wesentlichen Punkten unzutreffend, erheblich gesteigert oder unauflösbar\nwidersprüchlich ist, genügt diesen Anforderungen nicht.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.März 1992 - 2 BvR 721/91 -,\nInfAuslR 1992, 231 (233), vom 29. Januar 1991 - 2 BvR 1384/90 -,\nInfAuslR 1991, 171 (175), und vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -,\nInfAuslR 1991, 94 (95 f.).\n\n36\n\nAuf der Grundlage dieser Kriterien steht dem Kläger ein Anspruch auf\nAnerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen des § 51\nAbs. 1 AuslG zu. Er ist vorverfolgt aus Togo ausgereist, und bei einer Rückkehr kann\neine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit\nausgeschlossen werden.\n\n37\n\nSeine Angaben genügen zunächst in jeder Hinsicht den Anforderungen an eine\nGlaubhaftmachung. Er hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt sachlich und\nohne Übertreibungen, nachvollziehbar und in sich schlüssig geschildert, aus welchen\nGründen er Togo am 29. Januar 2003 in Richtung Ghana verlassen hat und von dort\nin die Bundesrepublik Deutschland gereist ist. Unmittelbarer Ausreiseanlass war die\nSuche der Soldaten nach ihm im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten\ngegen die Verfassungsänderung vom 30. Dezember 2002. Der Kläger war Mitglied\neiner politisch aktiven Familie, die bereits im Jahre 1997 in das Blickfeld der\nSicherheitsbehörden geraten war, als sein ältester Bruder, der Vater L1. F.\nE2. , verhaftet wurde und verschwand. Im Anschluss daran kam es zu mehreren\nVersuchen der Sicherheitskräfte, weitere Familienmitglieder, darunter auch den\nKläger und seinen Bruder L. E1. , zu verhaften. Auch die diesbezüglichen\nAusführungen des Klägers sind glaubhaft; dass es ihnen an Details mangelt, ergibt\nsich ausweislich des Anhörungsprotokolls daraus, dass der anhörende\nEinzelentscheider diese Umstände mit Blick auf die erst 2003 erfolgte Ausreise des\nKlägers für unerheblich hielt und den Kläger zur Schilderung seines unmittelbaren\nAusreisegrundes veranlasste. Für die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht aus Sicht\ndes Gerichts insbesondere, dass er weder vor dem Bundesamt noch im späteren\ngerichtlichen Verfahren versucht hat, seine eigene politische Tätigkeit zu übertreiben.\nDie Angaben des Klägers zu den Ereignissen im Jahre 1997 decken sich außerdem\nmit den Angaben seines Neffen L1. F. E1. im Verfahren 10 K 336/98.A\nvor dem Verwaltungsgericht Minden und der in diesem Verfahren abgegebenen\nZeugenaussage seines - des Klägers - Bruders L. E1. . \n\n38\n\nDie Glaubwürdigkeit des Klägers und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben wird\ndurch die von ihm geschilderten Einreisemodalitäten bestätigt. Seine Angaben zu\nAbflug und Ankunft des Flugzeugs sowie zur Zwischenlandung in Rom konnten\nausweislich des Anhörungsprotokolls ausnahmslos bestätigt werden. Danach ist der\nvom Kläger angegebene Flug von H1. B. tatsächlich erst am Samstag, dem 8.\nFebruar 2003, in B1. gestartet und in Rom zum Auftanken zwischengelandet, ehe\nsie gegen 19.40 Uhr in E. landete. Angesichts dessen, dass H1. B.\nnach Angaben einer ghanaischen Dolmetscherin des Bundesamtes nur\nausnahmsweise samstags von B1. nach E. fliegt, hält das Gericht es für\nausgeschlossen, dass der Kläger nicht selbst von B1. nach E. geflogen ist,\nsondern sich diese Informationen auf anderem Wege besorgt hat. \n\n39\n\nDer Kläger ist nach Überzeugung des Gerichts am 29. Januar 2003 vor\npolitischer Verfolgung aus Togo geflohen. Der Kläger ist zuhause von Soldaten\ngesucht worden, die eine Vorladung für ihn abgegeben haben. Da man seiner nicht\nhabhaft werden konnte, ist seine Schwester verhaftet worden. Unmittelbarer Grund\nfür diese Verfolgungsmaßnahme war die Beteiligung des Klägers an den Aktivitäten\nder Opposition gegen die Änderung der Verfassung Ende des Jahres 2002. Dass der\nKläger trotz des Umstandes, dass er keine herausgehobene Stellung innerhalb der\nUFC inne hatte, nicht nur einer Befragung unterzogen werden sollte, sondern ihm\neine ernsthafte, im Sinne des Asylrechts relevante Verfolgungsmaßnahme drohte,\nfolgt daraus, dass er den Sicherheitskräften spätestens seit der Verhaftung seines\nältesten C. 1997, der sich daran anschließenden Flucht seines Vaters und seines\nNeffen sowie der Ausreise seines C. L. E1. Anfang 1998 als Mitglied\neiner Familie bekannt war, die sich gegen das Regime Eyademas einsetzt. Sowohl\nsein ältester Bruder als auch sein Neffe waren aktive Mitglieder der CAR; der Kläger\nselbst gehörte seit 1998 der UFC an. In diesem Zusammenhang waren die\noppositionellen Aktivitäten des Klägers von den Sicherheitsbehörden besonders\nernst zu nehmen; er stellte als Träger des Namens E1. aus ihrer Sicht eine\nerhebliche Gefahr für den Herrschaftsanspruch Eyademas dar. Das Augenmerk der\nstaatlichen Behörden hat sich auch deshalb besonders auf den Kläger und seine\nFamilie gerichtet, weil sein Bruder L. E1. sich als Angehöriger der Streitkräfte\nregimekritisch geäußert hatte. Angehörige der Sicherheitskräfte, die sich\noppositionell betätigen, sind in besonderem Maße von politischer Verfolgung\nbedroht\n\n40\n\n- vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. Juni 2004, S. 13 -;\n\n41\n\ninsoweit ist es nachvollziehbar, wenn auch aufgrund der Existenz eines solchen\n\"Nestbeschmutzers\" in der Familie E1. deren Angehörige unter besonderer\nBeobachtung standen. \n\n42\n\nSchließlich decken sich die Angaben des Klägers mit den dem Gericht zur\nVerfügung stehenden Erkenntnissen zum Herkunftsland Togo. Nach\nübereinstimmender Auskunftslage drohen vor allem aktiven Mitgliedern der\nOpposition Repressionsmaßnahmen.\n\n43\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. Juni 2004, S. 10.\n\n44\n\nAuf der Grundlage der Angaben des Klägers und den sich aus den\nbeigezogenen Verwaltungsvorgängen betreffend seinen Bruder L. E1. und\nseinen Neffen ergebenden weiteren Informationen zum Verfolgungsschicksal seiner\nFamilie steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger, hätte er\nsich einem Zugriff der Sicherheitskräfte nicht durch Flucht entzogen, unmittelbar eine\nVerhaftung und in der Folge - entsprechend den bekannten Verhältnissen in\nTogo,\n\n45\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. Juni 2004, S. 16 f. - \n\n46\n\nzumindest Folter und möglicherweise auch die extralegale Tötung und damit\nRechtsverletzungen von asylerheblicher Intensität gedroht hätten. \n\n47\n\nEine inländische Fluchtalternative stand dem Kläger nicht zur Verfügung.\n\n48\n\nDie Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen kann schließlich nicht nur nicht\nmit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, sie erscheint vielmehr\nbeachtlich wahrscheinlich, sodass dem Kläger auch dann, wenn man nicht von einer\nerlittenen Vorverfolgung ausgehen würde, politisches Asyl zu gewähren wäre.\nInsoweit ist zum Einen zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass der Bruder des\nKlägers L. E1. Angehöriger der Sicherheitskräfte war, nicht in Vergessenheit\ngeraten sein dürfte, und zum Anderen, dass es erkennbares Ziel des Vorgehens der\nSicherheitskräfte war, die Familie E1. insgesamt mundtot zu machen.\nDementsprechend soll nach den im Klageverfahren vorgelegten Briefen von\nFreunden aus Togo auch nach wie vor nach dem Kläger gesucht werden. Darüber\nhinaus ist für die Beurteilung der Rückkehrgefährdung maßgeblich, dass sich der\nKläger in besonderem Maße in Deutschland exilpolitisch betätigt. Das Auswärtige\nAmt \n\n49\n\n- Lagebericht vom 7. Juni 2004, S. 14 -\n\n50\n\ngeht davon aus, dass sämtliche Aktivitäten von Togoern und togoischen\nExilorganisationen in Deutschland umfassend beobachtet werden, da ein negativer\nEinfluss auf das Bild Togos im Ausland befürchtet wird. Der Kläger hat sich nicht nur\nan den Aktivitäten der UFC und der URTT beteiligt, sondern - und das ist für das\nGericht entscheidend - eine neue Organisation, die N1. .Q2. .S1. .U1. . -\"N.\nQ1. des S. U. \", ins Leben gerufen, deren Q. er geworden ist.\nAuch deshalb kann in keiner Weise ausgeschlossen werden, dass er bei seiner\nRückkehr nach Togo unmittelbar verhaftet und in der Folge asylrelevanten\nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird. \n\n51\n\nDer Ausschlusstatbestand des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG greift nicht ein. Wie\nbereits dargelegt, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger von B1. aus\nauf dem Luftweg nach Deutschland eingereist ist. Die Zwischenlandung in Rom\nerfolgte lediglich zum Auftanken des Flugzeugs, das der Kläger nach eigenen\nAngaben nicht verlassen hat. Insoweit hat schon keine Einreise nach Italien\nstattgefunden; es handelte sich also nicht um einen Aufenthalt im Transitbereich,\ndessen Bedeutung für die Anwendung des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wohl noch\nnicht gänzlich geklärt ist,\n\n52\n\nvgl. dazu etwa Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 5.\nAuflage 2003, § 26a Rn. 162 ff. m.w.N.\n\n53\n\nFür den Kläger bestand daher auch tatsächlich keine Möglichkeit, in Italien einen\nAsylantrag zu stellen. \n\n54\n\nDa der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen ist, liegen auch die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vor, § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr.\n1 AuslG.\n\n55\n\nDer gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen\nBescheid gerichtete Anfechtungsantrag hat ebenfalls Erfolg; da der Kläger als\nAsylberechtigter anzuerkennen ist, liegen die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38\nAsylVfG für deren Erlass nicht vor.\n\n56\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,\n711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284177","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-10-19/10-k-4869-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284177","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284177","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-10-19/10-k-4869-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284177","retrieved":"2026-07-09 03:00:00.589870+00:00"}}