{"status":"available","doknr":"OLD284755","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2004:0915.11K3930.03.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2004-09-15","aktenzeichen":"11 K 3930/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt auf dem Grundstück B. L. 24 in C. , Gemarkung \nB1. einer ehemaligen befestigten Militärfläche, ein Bodenmischwerk. Der Betrieb \nerfolgte zunächst auf Grund einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung vom \n5.3.1997. Für eine wesentliche Änderung der Anlage erteilte das Staatliche \nUmweltamt C1. der Klägerin B. 15.4.1998 eine immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung. Beide Genehmigungen wurden für Ablagerungen auf den acht \nbefestigten Lagerplatten mit einer Gesamtlagerfläche von 5.900 m² erteilt. Gleichwohl \nlagerte die Klägerin erhebliche Mengen der Einsatzstoffe und der Produkte nicht nur \nauf den befestigten Lagerflächen, sondern zusätzlich auf anderen unbefestigten \nFreiflächen auf dem Betriebsgelände. \n\n3\n\nDas Staatliche Umweltamt C1. , Rechtsvorgänger des beklagten Amts, gab \nder Klägerin im April 2002 Gelegenheit, sich zu einer beabsichtigten Verfügung zu \näußern, mit der der Klägerin aufgegeben werden sollte, eine Sicherheit in Höhe von \n1.730.000,- EUR zur Sicherstellung der sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BImSchG \nergebenden Pflichten zu erbringen. Es war von Entsorgungskosten auf der \nZentraldeponie des Kreises Q. in Höhe von 98,65 EUR/t bzw. 92 EUR/t \nausgegangen und wies darauf hin, dass ein verlässlicher Nachweis geringerer \nEntsorgungskosten oder eine nachträgliche Begrenzung der Lagermengen zu einer \nReduzierung der Sicherheit führen könnten.\n\n4\n\nHierauf erwiderte die Klägerin, es bedürfe keiner Sicherheitsleistung. Die \nKlägerin sei nicht Eigentümerin des Betriebsgrundstücks. Bei einer \nBetriebseinstellung würde entweder ein neuer Betreiber an ihre Stelle treten oder \nzumindest die Haftung für das Grundstück auf den Eigentümer übergehen. Diesem \ngegenüber habe die Klägerin bereits Sicherheiten geleistet. Für noch unverarbeitete \nAbfälle blieben auch die Erzeuger verantwortlich. Eine weitere Sicherheit von der \nKlägerin zu verlangen, sei unbillig. Im Übrigen sei nach den der Klägerin \nvorliegenden Angeboten von Großunternehmen für die Beseitigung oder Verwertung \nvon Abfällen eine Sicherheit in Höhe von insgesamt 300.000,- EUR ausreichend. Sie \nhabe Entsorgungsangebote für Papierschlämme über 17,90 EUR/t, für Klärschlämme \nüber 25,60 EUR/t und für Gießereialtsände über 12,80 EUR/t. Da neben der Klägerin \nnoch andere für die Beseitigung der Abfälle verantwortlich seien, halte sie eine ihr \ngegenüber festzusetzende Sicherheit in Höhe von 100.000,- EUR für ausreichend, \nweil nicht angenommen werden könne, dass alle Verantwortlichen bei \nBetriebsstilllegung nicht mehr leistungsfähig seien.\n\n5\n\nMit Ordnungsverfügung vom 18.7.2002 ordnete das Staatliche Umweltamt \nC1. gegenüber der Klägerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 970.000,- \nEUR durch Bestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen \nGroßbank zu Gunsten des Staatlichen Umweltamts C1. an. Zur Berechnung \nder Höhe der Sicherheit führte es aus, es sei die maximal mögliche Lagerkapazität \nangesetzt worden, weil für eine Sicherheit die ungünstigsten Umstände zu Grunde zu \nlegen seien. Da in der Vergangenheit vorwiegend Gießereialtsände, Papierschlämme \nund Klärschlämme gelagert worden seien, sei von einem Anteil dieser Abfälle von \njeweils einem Drittel ausgegangen worden. Die von der Klägerin vorgelegten \nAngebote von Entsorgungsunternehmen lägen B. unteren Rand der teilweise \nweiten Preisspannen auf dem Entsorgungsmarkt und hätten bei einer \nBetriebseinstellung der Klägerin keine rechtliche Verbindlichkeit. Um für die \nöffentliche Hand ein Kostenrisiko auszuschließen, müsse vom oberen Rand des \nPreisspektrums ausgegangen werden, der bei über 90 EUR/t liege. Da nicht damit \ngerechnet werden müsse, dass für alle vorhandenen Abfälle die möglichen \nHöchstbeträge aufgewendet werden müssten, sei für die Berechnung der \nEntsorgungskosten aller Abfälle ein Mittelwert von 50 EUR/t angenommen worden, \nwas marktüblichen Entsorgungspreisen entspreche. Davon ausgehend hätte für die \nB. 20.2.2002 vorhandenen Abfallmengen ein Betrag von etwa 818.000,- EUR \naufgewendet werden müssen.\n\n6\n\nDen Widerspruch der Klägerin gegen die angeordnete Sicherheitsleistung wies \ndie Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 14.3.2003, der Klägerin \nzugestellt B. 18.3.2003, zurück.\n\n7\n\nB. 15.4.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hält es für unzulässig, dass \ndas Staatliche Umweltamt C1. als Begünstigter der Sicherheitsleistung \neingesetzt werden solle, weil es nicht Gläubiger etwaiger Entsorgungskosten wäre. \nBei der Berechnung der Sicherheitsleistung sei auch von einer falschen Menge \ngelagerter Einsatzstoffe ausgegangen worden, weil nicht berücksichtigt worden sei, \ndass nicht nur Einsatzstoffe, sondern auch hergestellte Produkte gelagert würden. \nFür diese müsse die Klägerin nach den Vorgaben des Genehmigungsbescheides \nvom 15.4.1998 Abnahmegarantien nachweisen, soweit mehr als 5.000 t gelagert \nwerden sollten. Abgesehen von einer Bevorratung von 5.000 t bestehe daher kein \nRisiko, dass die Einsatzstoffe einer Entsorgung durch staatliche Stellen zugeführt \nwerden müssten. Darüber hinaus hätten nicht die ungünstigsten Umstände \nhinsichtlich der Lagermengen und der Entsorgungskosten für die Bemessung der \nSicherheitsleistung zu Grunde gelegt werden dürfen. Zu den Entsorgungskosten \nbestreitet sie, die von ihr vorgelegten Angebote lägen B. unteren Rand der \nPreisspanne auf dem Markt. Marktüblich seien für Klärschlamm und Papierschlamm \nKosten von 7,- EUR/t und für Gießereialtsand von 3,- EUR/t. Es sei fehlerhaft von \nDeponierungskosten ausgegangen worden, weil eine Beseitigung von Papier- und \nKlärschlamm durch Deponierung nach der Deponieverordnung unzulässig sei, weil \ndiese Stoffe einen Glühverlust von weit über 10 % aufwiesen. Zudem bestehe ein \nVorrang der Verwertung vor der Beseitigung. Schließlich sei die Anordnung einer \nSicherheitsleistung ermessensfehlerhaft erfolgt, weil die schon durch den \nGenehmigungsbescheid erfolgte Sicherung sowie die Sicherung von Abfällen aus \ndem Ausland im Notifizierungsverfahren nicht berücksichtigt worden sei. Auch die \nForm der verlangten Sicherheit als einer Bürgschaft einer deutschen Großbank sei \nermessensfehlerhaft, weil als taugliche Bürgen gemäß § 232 BGB nicht nur \nGroßbanken in Betracht kämen. Der Klägerin sei rechtsfehlerhaft keine andere Form \nder Sicherheit eingeräumt worden, zumal die Bürgschaft anders als andere \nSicherungsmittel Kosten für die Klägerin verursache. Dieser Kostenfaktor sei vom \nGesetzgeber durchaus gesehen worden, weshalb sich aus der Gesetzesbegründung \nergebe, Sicherheiten sollten nicht für die Gesamtkapazität einer Anlage, sondern nur \nim Umfang der angenommenen Abfälle, für die auch Einnahmen erzielt würden, \nerbracht werden. Kosten in Höhe von nahezu einer Million Euro seien dagegen nicht \nbilanziell rückstellbar, weil sie nicht tatsächlich anfallen würden. Eine sukzessive \nErbringung der Sicherheit sei rechtsfehlerhaft als Möglichkeit nicht erkannt \nworden.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung des Staatlichen Umweltamts C1. vom \n18.7.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE. vom 14.3.2003 aufzuheben.\n\n10\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEs führt aus, das Staatliche Umweltamt sei als bei Erlass des Bescheides für die \nÜberwachung und Durchsetzung der Nachsorgepflichten zuständige Behörde allein \nmöglicher Begünstigter der angeordneten Sicherheitsleistung. Die Sicherheit sei \nnach den im Genehmigungsbescheid festgelegten Kapazitäten von 5900 m² \nLagerfläche sowie den üblichen Entsorgungskosten für die genehmigten und \nüberwiegend bei der Anlagenüberwachung bisher festgestellten Abfallarten \nbemessen worden. Dabei sei zutreffend auf die gesamte Lagerfläche abgestellt \nworden, weil die gesamte Lagerfläche je nach Betriebsorganisation zur Lagerung der \nEinsatzstoffe verwendet werden könne. Im Übrigen entfalle die Abfalleigenschaft der \nEinsatzstoffe nicht durch die in der Anlage erfolgende Vermischung zu einem \nProdukt. Zu berücksichtigen sei auch, dass bei einer Insolvenz der Klägerin mit hoher \nWahrscheinlichkeit die Lagermengen der Einsatzstoffe die genehmigten \nKapazitätsgrenzen erreichen oder sogar überschreiten würden. Denn Gewinne \nkönnten Abfallentsorgungsunternehmen regelmäßig nur durch die für die Anlieferung \nder Einsatzstoffe gezahlten Entgelte abzüglich der für die weitere Behandlung vom \nEntsorger aufzuwendenden Kosten erzielen. Gerade bei Liquiditätsproblemen wie \nzum Beispiel bei Wegfall von Abnehmern, setze eine Dynamik ein, die zu einer \nfortdauernden oder gar vermehrten Abfallablagerung führe, weil dadurch kurzfristig \nEinnahmen erzielt würden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die \nSicherheitsleistung reduzieren könne, indem sie auf die Genehmigung von Teilen der \nzugelassenen Lagerflächen verzichte, so dass Anlass für eine Neuberechnung \nbestünde. Demgegenüber lagerten auf dem Betriebsgelände der Klägerin weitere \nAbfälle außerhalb der genehmigten Lagerflächen. Die Forderung im \nGenehmigungsbescheid nach Abnahmegarantien für Einsatzstoffe genüge als \nSicherheit nicht, weil sich die Abnahmegarantien nur auf das Produkt bezögen und \nbei einer Betriebseinstellung möglicherweise in erheblichem Umfang das Produkt \ndurch Vermischung noch nicht hergestellt worden sein könnte. Im Übrigen könnte \ndas die Entsorgung im Wege der Ersatzvornahme betreibende Land aus den \nAbnahmegarantien keine Ansprüche herleiten. Schließlich würden die \nAbnahmegarantien durch die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Klägerin \nund den Erklärenden in Frage gestellt, hinter denen jeweils dieselben Personen \nstünden. Das beklagte Amt sei auch zu Recht von Deponierungskosten \nausgegangen, weil Klärschlamm und Papierschlamm nach einer Zulassung der \nBezirksregierung E. nach der Abfallablagerungsverordnung noch bis zum \n1.6.2005 abgelagert werden dürften. Anschließend dürfe eine Beseitigung nur noch \nals Verbrennung erfolgen, deren Kosten über den Deponierungskosten lägen. Nach \neiner landesweiten Kostenübersicht, die ihr vorliege, lägen Verwertungskosten für \nKlärschlamm durchschnittlich bei 54,- EUR/t. Für Papierschlamm und Gießereisande \nlägen sie nach telefonischen Anfragen bei verschiedenen Anbietern zwischen 30 \nEUR/t und 70 EUR/t, so dass eine auf 50 EUR/t gestützte Sicherheit nicht überhöht \nsei, zumal erhebliche Kosten für Probenahmen und Analysen sowie Rabatte wegen \nlangfristiger Anlieferungen nicht einkalkuliert werden könnten. Die \nErmessensausübung sei fehlerfrei. Bei der Klägerin bestehe die Gefahr einer \nAnnahme und Lagerung von Abfällen gegen Entgelt ohne hinreichende \nVerwertungsmöglichkeiten. Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer \nInsolvenz seien umso geringer, je größer der für das Land und damit für die \nAllgemeinheit eintretende Schaden bei einer im Wege der Ersatzvornahme \ndurchzuführenden Entsorgung sei. Die Bankbürgschaft sei als Sicherheit mit der \nhöchsten Insolvenzfestigkeit gewählt worden. Eine gleichgeeignete Form der \nSicherheitsleistung habe die Klägerin nicht angeboten.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte dieses Verfahrens, der Verfahren 11 L 1133/02, 11 K 937/04 und 11 K \n1592/04 sowie die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n16\n\nDie Ordnungsverfügung des Staatlichen Umweltamts C1. vom 18.7.2002 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 14.3.2003 \nist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die geforderte Sicherheitsleistung ist § 17 Abs. 4a Satz 1 \nBImSchG. Danach kann zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG bei \nAbfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auch eine \nSicherheitsleistung angeordnet werden. Das Bodenmischwerk der Klägerin ist eine \nAbfallentsorgungsanlage in diesem Sinne. Es ist eine Anlage zur Lagerung und \nBehandlung von Abfällen im Sinne der Nummer 8.11, Spalte 2b) bb) sowie der \nNummer 8.12 Spalte 2 b) des Anhangs der 4. BImSchV. Damit konnte das Staatliche \nUmweltamt nach Ermessen eine Sicherheitsleistung gegenüber der Klägerin \nanordnen. \n\n18\n\nDas im angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nausgeübte Ermessen ist rechtlich weder im Hinblick darauf, dass überhaupt eine \nSicherheitsleistung angeordnet wurde, noch im Hinblick auf Höhe und Art der \nSicherheit zu beanstanden, § 114 VwGO. \n\n19\n\nDie Möglichkeit, bei bestehenden Abfallentsorgungsanlagen eine Sicherheitsleistung zu \nverlangen, hat der Gesetzgeber in § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG zur präventiven \nDurchsetzung der Nachsorgepflichten bei Abfallentsorgungsanlagen eingeführt. Eine \nvergleichbare Bestimmung bestand für alle Abfallentsorgungsanlagen bereits bis zum Erlass \ndes Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 23.4.1993 (BGBl. I, 466), mit \ndem die Zulassung von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung \nvon Abfällen vom damaligen Abfallgesetz in das BImSchG übertragen wurde. Sie wurde für \nandere Abfallentsorgungsanlagen als Deponien wieder eingeführt, weil sichergestellt werden \nsollte, dass nicht die öffentliche Hand nach kurzfristiger Anhäufung von Abfällen (ohne \ngesicherte Entsorgungsmöglichkeit) bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers die zum Teil \nerheblichen Entsorgungskosten zu tragen hat.\n\n20\n\nVgl. BT-Drs. 14/4599, S. 128 f; BT-Drs. 14/4926, S. 6 und 8; BT-Drs. 14/5633, \nS. 3; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: April 2004, § 17 \nBImSchG Rn. 146 c.\n\n21\n\nDie Regelung ist ebenso wie die für Deponien bestehende Regelung in § 32 Abs. 3 Krw-\n/AbfG Ausdruck des Verursacherprinzips. Spätere Kosten für Entsorgung und Rekultivierung \nsollen nicht wegen zwischenzeitlicher Zahlungsunfähigkeit des Anlageninhabers der \nÖffentlichkeit zur Last fallen.\n\n22\n\nVgl. BT-Drs. VI/2401, S. 14; Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-\n/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 32 Rn. 78.\n\n23\n\nEbenso wie bei Deponien erscheint es auch bei anderen Abfallentsorgungsanlagen mit \ngroßen Lagerflächen für Abfälle in privater Trägerschaft im Hinblick auf die Höhe \npotentieller Entsorgungskosten sachgerecht, regelmäßig die Möglichkeit einer \nZahlungsunfähigkeit des Inhabers nach Stilllegung der Anlage einzukalkulieren. Daher kann \ndas vorsorgliche Verlangen nach Sicherheitsleistung im Allgemeinen auch dann nicht als \nermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn (noch) keine konkreten Anhaltspunkte für \nLiquiditätsschwächen nach Stilllegung der Anlage bestehen.\n\n24\n\nVgl. Paetow, a.a.O., § 32 Rn. 80; BayVGH, Beschluss vom 28.12.1989 - \n20 CS 89.3551 -, NVwZ 1990, 992; ähnlich auch Hansmann, a.a.O., § 17 \nBImSchG Rn. 146 d.\n\n25\n\nIm Fall der Klägerin bestehen keine Besonderheiten, die das Verlangen einer \nSicherheitsleistung als unangemessen erscheinen lassen. Insbesondere ist es nicht \nzu beanstanden, dass die Klägerin und nicht andere abfallrechtlich Verantwortliche \nherangezogen worden sind. Denn die Sicherheitsleistung kann nach § 17 Abs. 4a \nBImSchG nur gegenüber dem Betreiber angeordnet werden, weil sie \"zur Erfüllung \nder Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 3 [BImSchG]\", die nur der Klägerin als \nBetreiberin und nicht auch anderen abfallrechtlich Verantwortlichen obliegen, \nverlangt wird. \n\n26\n\nKein Ermessensfehler liegt darin, dass die Klägerin bislang die einzige \nAnlagenbetreiberin ist, der eine Sicherheit nach § 17 Abs. 4 a BImSchG abverlangt \nworden ist. Denn das beklagte Amt hat erklärt, dass zwar bislang auf der Basis der \nvergleichsweise jungen Ermächtigungsgrundlage keine weiteren Verfügungen \nergangen sind. Sein Terminsvertreter hat aber deutlich gemacht, dass nach einem \nPrioritätenkatalog sukzessive auch gegen andere Betreiber vorgegangen werden \nsoll.\n\n27\n\nAuch die Beschränkung der Einsatzstoffe im Genehmigungsbescheid vom \n15.4.1998 auf die Menge, für die die Endverwertung durch Vorlage einer \nAbnahmegarantie nachgewiesen ist, macht eine Sicherheitsleistung nicht \nentbehrlich. Denn auch die bestehenden Abnahmegarantien, die nur gegenüber der \nKlägerin ausgesprochen werden, lassen das Insolvenzrisiko der Klägerin nicht \nentfallen und sind für die öffentliche Hand, die im Insolvenzfall die Kosten der \nErsatzvornahme aufzubringen hat, nicht verwertbar. Das gilt umso mehr vor dem \nHintergrund, dass eine Insolvenz der Klägerin gerade als Folge einer Insolvenz der \nGarantieerklärenden nahe liegt, weil diese als Abnehmer dann ausfielen, und dass \ndie Abnahmegarantien, die die Klägerin nachgewiesen hat, zudem von Firmen \nstammen, hinter denen dieselben Personen stehen wie hinter der Klägerin.\n\n28\n\nSoweit die Klägerin meint, eine hinreichende Sicherung erfolge bereits im \nNotifizierungsverfahren nach der EG-Abfallverbringungsverordnung Nr. 259/93 - EG-\nAbfVbrVO - für Abfälle aus dem europäischen Ausland, in dem die Lieferanten \nBürgschaften erbringen müssten, greift dieser Einwand nicht durch, weil diese \nBürgschaften nicht das Insolvenzrisiko der Klägerin, sondern das Risiko eines \nRücktransports absichern, der erforderlich wird, wenn die Anforderungen an die \nAbfallverbringung trotz Zustimmung durch die zuständigen Behörden nicht erfüllt \nwerden, vgl. Art. 25 ff. EG-AbfVbrVO.\n\n29\n\nDa die Sicherheitsleistung erbracht wird, damit die für die Überwachung und \nDurchsetzung der Nachsorgepflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG zuständige Behörde \ngegebenenfalls mit diesen Mitteln eine Ersatzvornahme finanzieren kann, ist es nicht \nzu beanstanden, dass das Staatliche Umweltamt C1. als die zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung hierfür zuständige \nBehörde als Begünstigter der Sicherheitsleistung angeordnet worden ist.\n\n30\n\nNicht zu beanstanden ist im Hinblick auf die Insolvenzfestigkeit das Verlangen \neiner selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank unter Verzicht auf \ndie Einrede der Vorausklage. Eine derartige Sicherheit ist allgemein üblich.\n\n31\n\nVgl. Hellmann-Sieg, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- \nund Abfallgesetz, Stand: Februar 2004, § 32 Rn. 136.\n\n32\n\nEine andere Art der Sicherheitsleistung musste nicht im Hinblick auf das \nAnhörungsschreiben der Klägerin gewählt werden, in dem diese eine Abstimmung \nüber die Art der Sicherheit verlangt hat. Denn die Klägerin hatte mit der Anhörung \nGelegenheit, eine gleichgeeignete ihr besser passende Art der Sicherheitsleistung zu \nbezeichnen, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht (vgl. § 21 Satz 2 OBG NRW). \nIm Hinblick darauf, dass auch ein späterer Sicherungstausch in Betracht kommt, \nsobald die Klägerin eine konkrete andere gleichsichere Art der Sicherheitsleistung \nbegehrt, kann es nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn das \nStaatliche Umweltamt C1. zunächst die übliche Form der Sicherheitsleistung \nverlangt hat.\n\n33\n\nIm Hinblick auf die Schwierigkeiten, die Höhe der Sicherheitsleistung in einem \nZeitpunkt abzuschätzen, in dem der Umfang einer möglichen Nachsorge nach \nStilllegung der Anlage noch nicht konkret absehbar ist, ist die angeordnete Höhe von \n970.000,- EUR nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden. Denn sie ist in \nnachvollziehbarer Weise anhand der bekannten Gegebenheiten ermittelt worden. \n\n34\n\nSo ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung der \nSicherheitsleistung eine Gesamtlagerfläche für Einsatzstoffe von 5.900 m² zu Grunde \ngelegt worden ist. Denn das Staatliche Umweltamt C1. hat eine Lagerung von \nEinsatzstoffen - nicht Produkten - B. 20.2.2002 mindestens auf einer \nentsprechenden Fläche festgestellt, während zusätzlich weitere Einsatzstoffe und \nFertigprodukte auf nicht genehmigten Lagerflächen vorhanden waren. Angesichts \nder erheblichen Ablagerungen außerhalb der genehmigten Lagerflächen ist es nicht \nermessensfehlerhaft, für Gießereialtsande und Papierschlämme von einer mittleren \nLagerhöhe von 3,5 m sowie für Klärschlämme von einer mittleren Lagerhöhe von \n1,5 m auszugehen, zumal diese Höhe bei Papierschlämmen annähernd erreicht und \nbei Klärschlämmen bereits überschritten war. Damit ist die Sicherheitsleistung an \ndem Umfang der tatsächlich angenommenen Abfälle orientiert, der bei der Klägerin \nzum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht oder allenfalls \nunwesentlich unter der Gesamtkapazität der Anlage lag. Da die Einsatzstoffe bereits \nin der Anlage der Klägerin lagerten und nicht erst sukzessive dorthin verbracht \nwurden, bestand für das Staatliche Umweltamt keine Veranlassung zu einer \nsukzessiven Einforderung der Sicherheit. Etwas anderes lässt sich nicht der von der \nKlägerin angeführten Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/4926, S. 6) entnehmen. \nSchließlich ist die pauschale Annahme, dass diese Einsatzstoffe jeweils etwa zu \neinem Drittel gelagert werden, angesichts sich ständig verändernder Lagermengen \nnicht offensichtlich fehlsam.\n\n35\n\nDer pauschale Ansatz von Entsorgungskosten in Höhe von 50 EUR/t für \nsämtliche Einsatzstoffe ist nach den vom beklagten Amt im Termin zur mündlichen \nVerhandlung geschilderten Schwierigkeiten, verbindliche Entsorgungspreise zu \nermitteln, ebenfalls nicht zu beanstanden. Er liegt zwischen den vom Staatlichen \nUmweltamt C1. ermittelten Entsorgungskosten auf der Zentraldeponie Q. \nvon über 90 EUR/t und den von der Klägerin vorgelegten Preisangaben anderer \nVerwerter, die zwischen 10 und 30 EUR/t verlangen. Dabei ist insbesondere nicht zu \nbeanstanden, dass das Staatliche Umweltamt diese günstigen Angebote nicht bei \nder Berechnung zu Grunde gelegt hat, weil ihr bei ihren Anfragen von Entsorgern \nhöhere Preise genannt worden sind und auf Dauer und zumindest im Fall einer \netwaigen Insolvenz der Klägerin, die unter Umständen mit geringeren \nAbsatzmöglichkeiten zusammenhängt, eine Abnahme zu derart niedrigen Preisen bei \nveränderter Marktlage ohnehin nicht sichergestellt ist. Da dem Staatlichen \nUmweltamt C1. die Entsorgungskosten bei der Zentraldeponie Q. und die \nnoch höheren Kosten der Verbrennung in der MVA C1. bekannt waren, ist \nangesichts der Unsicherheiten einer sich ändernden Marktlage und sich \nverändernder Anforderungen an die Art der zulässigen Entsorgung die Annahme \nnicht zu beanstanden, dass durchschnittliche Entsorgungskosten von etwa 50 EUR/t \nentstehen könnten. Für die Berechnung der Sicherheit für die zeitlich nicht \nvorherzubestimmende mögliche Insolvenz der Klägerin bestand deshalb auch keine \nVeranlassung für das Staatliche Umweltamt C1. , nach Art einer Ausschreibung \ndie derzeit günstigsten Entsorgungspreise zu ermitteln. Die Behauptung der Klägerin, \ndie Entsorgungskosten für Klärschlamm und Papierschlamm lägen marktüblich bei \n7,- EUR/t und für Gießereialtsand bei 3,- EUR/t, ist im Übrigen angesichts der von ihr \nselbst vorgelegten Angebote und der vom Staatlichen Umweltamt ermittelten \nEntsorgungskosten nicht plausibel und zudem durch nichts belegt. Sie ist von der \nKlägerin auch erst im Klageverfahren aufgestellt worden und war im Rahmen der den \nangefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden Ermessensausübung noch nicht zu \nberücksichtigen.\n\n36\n\nSchließlich ist die Sicherheitsleistung auch nicht wegen ihrer absoluten Höhe \nunverhältnismäßig. Denn die Höhe der Kosten folgt ohne Weiteres aus den von der \nKlägerin zusammengetragenen erheblichen abgelagerten Abfallmengen, wobei zu \nberücksichtigen ist, dass hier abzusichernde Ersatzvornahmekosten regelmäßig \nhöher liegen als die Kosten, die dem Verpflichteten bei Selbstvornahme entstehen. \nEs steht der Klägerin frei, die Höhe der möglichen Entsorgungskosten und damit der \nSicherheitsleistung durch Verminderung der Abfallmengen deutlich zu verringern. \nSolange sie davon keinen Gebrauch macht, kann sie eine sachgerecht abgeschätzte \nSicherheitsleistung, die die öffentliche Hand vor der möglichen Übernahme von \nEntsorgungskosten bewahren soll, nicht als zu hoch beanstanden. Andernfalls \nkönnte die Klägerin einen Teil ihres Insolvenzrisikos entgegen dem Gesetzeszweck \nauf die öffentliche Hand abwälzen, obwohl sie die Möglichkeit hätte, dieses Risiko so \nweit zu mindern, dass sie es für bilanziell rückstellbar ansieht. Sofern Abfälle in \neinem Umfang abgelagert werden, deren notfalls erforderlich werdende Entsorgung \nvon der Klägerin nicht mehr finanziert werden kann, dürfte sie ohnehin bereits gegen \n§ 5 Abs. 3 BImSchG verstoßen, weil danach die Anlage jederzeit so zu betreiben ist, \ndass auch nach einer Betriebseinstellung die Erfüllung der Nachsorgepflichten \ngesichert ist, und dies nur der Fall ist, wenn auch ihre Finanzierung gewährleistet ist. \nSelbst wenn die Klägerin die Sicherheit derzeit nicht aufbringen könnte, wäre sie \ndeshalb nicht unverhältnismäßig hoch, weil dies nur auf einem ihr zuzurechnenden \nVerstoß gegen ihre Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG beruhen würde. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 \nSätze 1 und 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-09-15/11-k-3930-03","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-09-15/11-k-3930-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284755","retrieved":"2026-07-09 03:00:52.199472+00:00"}}