{"status":"available","doknr":"OLD285116","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2004:0819.9K5425.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2004-08-19","aktenzeichen":"9 K 5425/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2, 3 und 4 des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 29. Juli 2003 verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \ntragen die Kläger eine Hälfte als Gesamtschuldner, die Beklagte trägt die andere \nHälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht dere jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 15. Januar 1942 geborene Kläger zu 1. und die am 3. Juni 1952 geborene \nKlägerin zu 2. sind die Eltern der zwischen 1986 und 1993 geborenen Kläger zu 3. bis 6. Sie \nhaben zwei weitere Söhne, den 1984 geborenen L. , Kläger im Verfahren 9 K 5208/03.A, \nund den 1985 geborenen C. , Kläger im Verfahren 9 K 5207/03.A. Alle Kläger sind ihren \nAngaben zufolge afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volks- und schiitischer \nReligionszugehörigkeit. Die Kläger des vorliegenden Verfahrens reisten Mitte Februar 2001 \nangeblich auf dem Luftweg nach Deutschland ein und beantragten am 13. März 2001 \nAsyl.\n\n3\n\nBei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) am 20. März 2001 gab der Kläger zu 1. an:\n\n4\n\nEr stamme aus einer politisch aktiven und bekannten Familie. Schon sein Vater, N. \nO. T. , sei eine sehr bekannte politische Persönlichkeit in Afghanistan gewesen. Er sei \nunter Najibullah bis zum Ende von dessen Regierungszeit im Senat gewesen und habe \nzeitweise wegen seiner politischen Tätigkeit in Haft gesessen. Seine, des Klägers, Schwestern \nS1. und B. und sein Bruder N. G. seien ebenfalls politisch aktiv gewesen, der \nBruder unter Najibullah im politischen Bereich des Fernsehens. Er selbst, der Kläger zu 1., \nhabe Abitur gemacht und sich zum Lehrer für die Sprachen Dari und Englisch ausbilden \nlassen. Während der Revolution 1978 habe er sich vom Islam losgesagt. Nach der \nAprilrevolution habe er dreizehn Jahre lang Sozialismus unterrichtet; er sei für die politische \nBildung von Parteimitgliedern zuständig gewesen. Er sei Mitglied der DVPA gewesen und \nhabe verschiedene Positionen innerhalb der Partei inne gehabt. So sei er etwa Chefredakteur \nder Parteizeitung des Generalpräsidiums für Erdöl und -gas gewesen und zuständig für \npolitische Versammlungen in der Behörde. 1987 sei er zum Vorsitzenden der ersten \nParteiorgansisation in der Behörde gewählt worden. Er sei auch Delegierter für Parteitage der \nDVPA auf Stadtebene in Kabul gewesen. Zu seinen Aufgaben habe es gehört, Personen zu \nüberwachen und zu kontrollieren, er habe sogar Personen aus der Partei ausschließen können. \nSelbst hochrangige Parteimitglieder und Minister habe er beobachtet und über sie Dossiers \nangelegt, die er dann dem zuständigen Ausschuss im Zentralkomitee vorgelegt habe. Sein \nSohn T1. sei Leibwächter von General Abdul Baqi gewesen, der wiederum Präsident des \nPräsidiums Nr. 5 im Geheimdienst Khad gewesen sei. Dieser Sohn sei von Anhängern von \nRabbani erschossen worden.\n\n5\n\nNach dem Sturz Najibullahs habe er Kabul verlassen müssen und sei nach Mazar-e Sharif \nzu einem Cousin mütterlicherseits gegangen. Er habe über seinen Schwiegervater sein Haus \nund das seiner Schwester in Kabul verkauft und den Erlös seinem Cousin gegeben, der das \nGeld angelegt habe. Von diesen Erträgen hätten sie in Mazar-e Sharif gelebt und von einem \nGehalt, das er noch von der DVPA bezogen habe. Dafür habe er ausfindig gemacht, was aus \nehemaligen Parteimitgliedern geworden ist. Diese Aufgabe habe ihm Assadullah Keshmand \nvermittelt, der Bruder des Sultans Ali Keshmand. Dieser habe ihn zum General Ghulam Sakhi \ngeschickt, der ihm die Aufgabe übertragen habe.\n\n6\n\nIm Mazar-e Sharif hätten sie zunächst relativ ruhig leben können. Es habe zwar ab und zu \nAuseinandersetzungen zwischen Anhängern von Dostum und seinen Gegnern gegeben, aber \nim Wesentlichen sei dort ein normales Leben möglich gewesen. Sowohl Jungen als auch \nMädchen hätten Schulen besuchen können. Die Schwierigkeiten hätten erst begonnen, als die \nTaliban (1998) an die Macht gekommen seien. Keiner sei vor ihnen sicher gewesen. Seine \nFamilie habe im Hof des Hauses des Cousins eine Grube ausgehoben, in der sie sich \nverstecken konnten. Das Versteck sei von außen als Hühnerstall getarnt gewesen. So hätten \nsie bis Anfang 2000 in Mazar-e Sharif gelebt. An einem Abend habe es an die Tür geklopft. \nAm Klopfen hätten sie erkannt, dass es nicht der Cousin war, der da kam. Die Söhne hätten \nsich versteckt und er, der Kläger zu 1., habe die Tür geöffnet. Das habe er eigentlich gefahrlos \ntun können, da er zwischenzeitlich die vorgeschriebene Haar- und Barttracht getragen habe \nund auch vorschriftsmäßig gekleidet gewesen sei. Drei oder vier Taliban seien in den Raum \ngekommen. Auf Nachfrage habe er, der Kläger, seinen zweiten Vornamen und auch den \nVornamen seines Vaters genannt. Einer der Taliban habe ihn gemustert und gesagt: \"Ich \nglaube, er ist es.\" Man habe ihn dann mitgenommen, ohne dass er vorher noch feste Schuhe \nhabe anziehen dürfen. Er sei in eine Art Hof gefahren worden. Dort habe man ihm gesagt, \njetzt bekomme er, was er als Schiit, als Ungläubiger und als Mitglied der Partei verdiene. Man \nhabe ihn geschlagen, bis er ohnmächtig geworden sei. Er habe alle Zähne verloren und auch \nseine Nase sei verletzt worden. In der fünften Nacht, kurz vor dem Morgen, sei er befreit \nworden. Er wisse nicht, wer ihn aus dem Gefängnis geholt habe, es müsse aber wohl ein \nTaliban gewesen sein, der ihn später seinem Cousin ausgeliefert habe. Der habe ihn dann in \nseinem Keller versteckt. Sein Cousin habe ihm später gesagt, dass er 2.000 Dollar an die \nTaliban gezahlt habe, damit diese ihn freiließen. Bis zu seiner Ausreise am 18. Februar 2001 \nhabe er sich in diesem Kellerversteck aufgehalten.\n\n7\n\nDie Klägerin zu 2. bestätigte im Wesentlichen die Angaben ihres Ehemannes. Sie selbst \nsei nach der Verhaftung ihres Mannes mit den Kindern zunächst in dem Haus geblieben, in \ndem sie in den Vorjahren gelebt hätten. Erst nachdem die Freilassung ihres Mannes gelungen \nsei, habe sein Cousin auch sie und die Kinder zu sich geholt und ebenfalls im Keller versteckt. \nWeiter ergänzte sie, dass die Familie Kabul habe verlassen müssen, weil der Kläger zu 1. und \nsie selbst Schwierigkeiten mit Rabbani und mit Gulbuddin Hekmatyar bekommen hätten. \nBeide hätten öffentlich gedroht, dass sie für den Fall, dass sie die Macht dazu hätten, die \nFrauen, die als Parteisoldatinnen gearbeitet hätten, hart bestrafen würden. Deshalb seien sie \nnach Mazar-e Sharif gegangen. Ihr Vater sei von Anhängern Rabbanis umgebracht worden. \nDiese seien zu ihm gekommen, nachdem sie, die Kläger, Kabul verlassen hätten, und hätten \nihn nach ihrem Aufenthaltsort gefragt. Er habe ihn aber nicht genannt und sei daraufhin \ngetötet worden. Das sei 1996 gewesen; ihre Schwester habe ihr davon berichtet.\n\n8\n\nAm 13. September 2001 wurden die Kläger ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. \nInsbesondere wurden die Kläger zu 3. und 4. nach ihren Erinnerungen an die Ausreise gefragt. \nDer Kläger zu 1. legt dabei ein Buch eines afghanischen Historikers namens Mir Ghulam \nMohammad Ghobar vor. In diesem Buch werde sein Vater, N1. O. T. , namentlich \nerwähnt.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 29. Juli 2003, ab am 31.07.2003, lehnte das Bundesamt die \nAsylanträge der Kläger ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und drohte \nihnen die Abschiebung nach Afghanistan an. Soweit die Kläger vortrügen, wegen \nihrer Mitgliedschaft und ihrer Aktivitäten innerhalb der DVPA gefährdet zu sein, \nbegründe dies keinen Anspruch auf Asyl bzw. Abschiebungsschutz. Dabei könne \noffen bleiben, ob in Afghanistan staatliche oder staatsähnliche Strukturen bestünden. \nEinfachen Mitgliedern der DVPA drohten bei einer Rückkehr keine \nVerfolgungsmaßnahmen. Zudem lebten heute offenbar wieder viele Kommunisten \nunbehelligt in Afghanistan. Einige von ihnen nähmen sogar wichtige Positionen ein. \nEs sei davon auszugehen, dass die gegenwärtige Regierung bemüht sei, im \nInteresse der Zukunft Afghanistans \"alte Zeiten ruhen\" zu lassen.\n\n10\n\nAm 15. August 2003 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich \nim Wesentlichen auf ihre Angaben im Verwaltungsverfahren, die sie ergänzen und vertiefen \nhaben. Insoweit wird auf Blatt 13 ff. und 34 ff. der Akte und Blatt 94 ff. der Beiakte 1 Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Juli 2003 \nzu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und hilfsweise Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n15\n\nund bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.\n\n16\n\nDie Kläger sind in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2004 ergänzend \nangehört worden. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Akten 9 K 5207 und 5208/03 und der dazu vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene \nBescheid des Bundesamtes vom 29. Juli 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - verneint wird. Der Bescheid ist auch aufzuheben, \nsoweit das Nichtbestehen eines Abschiebungshindernisses festgestellt und die Kläger unter \nAndrohung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise aufgefordert wurden.\n\n20\n\nDagegen ist die Klage unbegründet, soweit die Kläger ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG beantragen. Auf diese Norm kann sich gem. Art. 16 \na Abs. 1 Satz 1 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen \nGemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des \nAbkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (sog. sicherer Drittstaat). Die sicheren \nDrittstaaten sind im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG mit Zustimmung des Bundesrates \ndurch § 26 a AsylVfG i.V.m. Anlage I zum AsylVfG bestimmt worden. Danach zählen alle \nAnrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland zu den sicheren Drittstaaten. Die Einreise \neines Asylbewerbers aus einem dieser Staaten schließt die Anerkennung als Asylberechtigter \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG aus, es sei denn, § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG findet Anwendung. \nEntscheidend für die Asylversagung ist der Nachweis der Einreise aus einem sicheren \nDrittstaat. Der Nachweis aus welchem sicheren Drittstaat der Ausländer eingereist ist, ist \nnicht erforderlich.\n\n21\n\nBVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, 23 (31); \nUrteil vom 2. September 1997 - 9 C 5.97 -, BVerwGE 105, 194 (196).\n\n22\n\nGrundsätzlich ist es Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu \nermitteln, dazu von Amts wegen die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben \nund sich seine eigene Überzeugung zu bilden (§§ 86 Abs. 1 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). Die Aufklärungspflicht findet allerdings dort ihre Grenzen, wo der Asylbewerber \nkeine nachprüfbaren Angaben zu seiner Einreise gemacht hat und es damit an einem \nAnsatzpunkt für weitere Ermittlungen fehlt. So liegt der Fall hier. Die Kläger haben weder bei \nihrer ersten Anhörung am 20. März 2001 noch bei der ergänzenden Anhörung am \n13. September 2001 nachprüfbare Angaben zu ihrem Reiseweg gemacht. Sie waren nicht \ngewillt oder in der Lage auch nur Abflugsort und Ankunftsflughafen zu nennen. Deshalb ist \ndas Gericht der Überzeugung, dass sie über einen sicheren Drittstaat eingereist sind. Da kein \nFall des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG gegeben ist, können die Kläger nach Art. 16 a Abs. 2 \nSatz 1 GG und § 26 a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG nicht als Asylberechtigte anerkannt \nwerden.\n\n23\n\nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen vor.\n\n24\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in \ndem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind deckungsgleich mit \ndenjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, \ndas geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843, und \nUrteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 (152 ff.).\n\n26\n\nIm Hinblick darauf geht die Kammer auch im Rahmen des hier streitigen \nAbschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Besonderheiten bei \nselbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für die \nAuslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten.\n\n27\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an \nseine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn \nunverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die \nihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315 (333 ff.).\n\n29\n\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild \ndes Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch \nVerfolgter ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf \nder Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung \nverlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen \nist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer \nvor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter \nPrognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung). Hat der Ausländer \nsein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Feststellungsbegehren \nnach § 51 Abs. 1 AuslG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (sog. gewöhnlicher \nPrognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit).\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 \n(360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 \nf.).\n\n31\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr ist nach § 77 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG der der letzten mündlichen Verhandlung bzw. - bei einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung - der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung \ngefällt wird.\n\n32\n\nIm vorliegenden Fall ist der sogenannte herabgestufte Prognosemaßstab der \nhinreichenden Sicherheit vor Verfolgung anzuwenden, weil die Kläger ihr Heimatland \nAnfang des Jahres 2001 auf der Flucht vor bereits eingetretener (Kläger zu 1.) bzw. vor \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung (Kläger zu 2. bis 6.) verlassen haben. Die \ndamals eine politische Verfolgung begründenden Umstände haben ihre asylrelevante \nBedeutung nicht dadurch verloren, dass die Taliban, die damals die Staatsgewalt innehatten \nund von denen die Verfolgung der Kläger ausging, inzwischen nicht mehr an der Macht sind. \nDie damalige Verfolgung hatte ihre Grundlage nicht allein im Unrechtsregime der \nTaliban,\n\n33\n\nvgl. dazu in Bezug auf den Irak OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. März 2004 - \n9 LB 5/03 -, NVwZ-RR 2004, 614,\n\n34\n\nsondern war eine Fortsetzung der schon zuvor unter den - heute wieder an der \nStaatsmacht beteiligten - Mujahedin häufig praktizierten Verfolgung ehemaliger \nKommunisten.\n\n35\n\nFür die Kläger kann die Gefahr (erneuter) politischer Verfolgung nach einer Rückkehr in \nihr Heimatland nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.\n\n36\n\nDabei geht die Kammer davon aus, dass bereits seit dem Abschluss der \nSonderratsversammlung (Emergency Loya Jirga) im Juni 2002 und der Bildung einer \nÜbergangsregierung unter dem Präsidenten Hamid Karzai Afghanistan wieder als Staat zu \nbetrachten ist, der neben Staatsgebiet und Staatsvolk über eine legitime \n(Übergangs)Regierung verfügt, die für den afghanischen Staat handelt und damit \ngrundsätzlich auch Staatsgewalt ausübt.\n\n37\n\nIn diesem Sinne auch VG Gießen, Urteil vom 10. Juni 2003 - 2 E \n3485/01.A -; VG Leipzig, Urteil vom 27. August 2002 - A 4 K 3116/97 -, \nAsylmagazin 12/2002, 15; VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 26. August 2002 - \n5 K 2360/01.NW -; VG Chemnitz, Urteil vom 18. Juli 2002 - A 4 K 30024/98 -; \na. A. VG Braunschweig, Urteil vom 22. August 2003 - 1 A 13/01 -; \nVG Lüneburg, Urteil vom 18. August 2003 - 1 A 242/01 -; VG Hamburg, Urteil \nvom 21. Februar 2003 - 19 VG A 368/98 -; VG Aachen, Urteil vom \n4. Dezember 2002 - 5 K 2188/95.A -.\n\n38\n\nDie Verabschiedung der neuen Verfassung und deren Ausfertigung und In-Kraft-Treten \nim Januar 2004 haben diese Staatlichkeit eindrucksvoll bestätigt.\n\n39\n\nDie Staatlichkeit seit dem bejahend: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom \n20. Februar 2004 - 7 K 1517/00.A -.\n\n40\n\nPolitische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG setzt \nvoraus, dass die Verfolgung - im Unterschied zu einer privaten Verfolgung - einen \nöffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht \nausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche \nVerfolgung. Staatlichkeit in diesem Sinne stellt ab auf das Vorhandensein einer in sich \nbefriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen \ndurch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der \nGewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, \ninsgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben.\n\n41\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 und 1353/98 -, InfAuslR \n2000, 521.\n\n42\n\nDie Frage, ob nach dem Fortfall einer früheren Staatsgewalt von den neuen Machthabern \npolitische Verfolgung ausgehen kann, ist - insbesondere in einer Bürgerkriegssituation - \ndanach zu beurteilen, ob die neue Macht zumindest in einem Kernterritorium ein \nHerrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung - \ntatsächlich errichtet hat. Maßgeblich ist, dass eine übergreifende Friedensordnung mit einem \nprinzipiellen Gewaltmonopol existiert, die von einer hinreichend organisierten, effektiven und \nstabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren (Kern-)Territorium getragen wird. Erforderlich \nist eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, wobei der Lage im Inneren und \nder Dauer des Bestandes einer Herrschaftsmacht entscheidende Bedeutung zukommt.\n\n43\n\nBVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00-, NVwZ 2001, 815.\n\n44\n\nBei Zugrundelegung dieser Kriterien bejaht die Kammer die grundsätzliche Möglichkeit \nstaatlicher Verfolgung unter der Regierung Karzai.\n\n45\n\nDie Große Ratsversammlung (Loya Jirga), deren Einberufung zur Erörterung \nexistenzieller Fragen afghanische Tradition ist, hat als Vorläufer eines Parlamentes auf der \nBasis des Petersberg-Abkommens vom 5. Dezember 2001 mit der Bestimmung einer \nÜbergangsregierung (Transitional Authority) unter Hamid Karzai als Vorsitzendem die ersten \nGrundlagen für die Bildung neuer staatlicher Strukturen geschaffen. Inzwischen berieten und \nverabschiedeten die 502 Delegierten einer weiteren Großen Ratsversammlung im Dezember \n2003 in Kabul eine neue Verfassung, die Präsident Karzai im Januar 2004 unterzeichnete und \nin Kraft setzte. Damit ist der Weg frei für die nunmehr für Oktober 2004 geplanten \nPräsidentschafts-Wahlen und die für Frühjahr 2005 avisierten allgemeinen \nParlamentswahlen.\n\n46\n\nUngeachtet der erheblichen Meinungsverschiedenheiten der derzeitigen Machthaber, die \nauch innerhalb der Übergangsregierung zum Ausdruck kommen und ihre Arbeit \nbeeinträchtigen, besteht allgemein eine weitgehende Einigkeit hinsichtlich einer \nNeustrukturierung der Staatsgewalt in Afghanistan, die letztlich zum Erfolg des langen und \nzähen Ringens um einen tragfähigen Kompromiss bei der Verabschiedung der Verfassung \ngeführt hat und auch international breite Unterstützung findet.\n\n47\n\nDer Feststellung bereits jetzt bestehender staatlicher Herrschaftsstrukturen steht \nnicht entgegen, dass die Übergangsregierung derzeit nur im Raum Kabul mit Hilfe \nder dort stationierten internationalen Schutztruppe - ISAF - eigenständig eine \nübergreifende Ordnung durchzusetzen vermag und im Übrigen auf die Kooperation \nder regionalen und lokalen Machthaber in den Provinzen angewiesen ist (Vgl. dazu \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004; Auswärtiges Amt, Auskunft \nvom 17. Februar 2004 an Sächsisches Oberverwaltungsgericht; Danesch, Auskunft \nvom 18. November 2003 an VG Frankfurt (Oder), Auskunft vom 9. Oktober 2002 an \nVG Wiesbaden und vom 5. August 2002 an VG Schleswig; Glatzer, Auskunft vom 26. \nAugust 2002 an VG Schleswig). Allerdings ist von der Existenz einer Staatsgewalt \nerst dann auszugehen, wenn sie sich tatsächlich durchgesetzt hat. Dies ist im \nHinblick auf die Regierung Karzai aber jedenfalls insoweit der Fall, als auch in den \nTeilen Afghanistans, in denen noch Verwaltungsstrukturen bestehen, die aus der \nLoya Jirga hervorgegangene Übergangsregierung als afghanische Regierung \nanerkannt wird (vgl. Danesch, Auskunft vom 18. November 2003 an VG Frankfurt \n(Oder) und Auskunft vom 9. Oktober 2002 an VG Wiesbaden). Insoweit \nunterscheidet sich die Situation von den Verhältnissen vor der Entmachtung der \nTaliban, als die sich bekämpfenden Gruppierungen der Taliban und der Nordallianz \njeweils für sich selbst die Regierungsgewalt für Afghanistan in Anspruch genommen \nhaben. Auch wenn die Regierung Karzai derzeit angesichts eines fehlenden bzw. \nunzureichenden administrativen Unterbaus noch nicht in der Lage ist, außerhalb \nKabuls die staatlichen Funktionsbereiche effektiv zu kontrollieren (vgl. dazu \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004), wird die Regierung von den \nMachthabern in den Provinzen zumindest verbal anerkannt (Danesch, Auskunft vom \n5. August 2002 an VG Schleswig). Die Kammer geht daher davon aus, dass dort für \ndie insoweit noch nicht handlungsfähige Übergangsregierung gehandelt wird und \ndementsprechend hoheitliche Maßnahmen in den Provinzen der Regierung in Kabul \nzugerechnet werden müssen. Angesichts der erst im Aufbau begriffenen \nVerwaltungsstrukturen (vgl. auch dazu den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n22. April 2004) wird die Übergangsregierung auch noch bis auf Weiteres auf die \nZusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Machthabern angewiesen sein. Dies \nsteht jedoch der Anerkennung einer Staatsgewalt nicht entgegen, da die afghanische \nStammesgesellschaft auch in der Vergangenheit häufig von einem \nSpannungsverhältnis zwischen einer schwachen Zentralregierung und \neinflussreichen Provinzfürsten oder lokalen Machthabern geprägt war. Auch wenn \nsich derzeit noch nicht absehen lässt, ob der in Angriff genommene Aufbau \nAfghanistans Erfolg haben wird, ist die Regierung Karzai trotz der bestehenden \nSpannungen zwischen den verschiedenen Machthabern, die sich auch immer wieder \nin lokalen gewalttätigen Auseinandersetzungen entladen, jedenfalls derzeit weder \nvon innen noch von außen ernsthaft bedroht und beginnt ihren Herrschaftsanspruch \nzunächst von Kabul aus organisatorisch durchzusetzen.\n\n48\n\nNach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen gehen von der Regierung Karzai \nderzeit regelmäßig keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mehr für die unter dem Regime \nder Taliban gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere die ethnischen und religiösen \nMinderheiten aus, auch wenn traditionell bestehende Spannungen zwischen Angehörigen \nverschiedener Ethnien lokal in unterschiedlicher Intensität fortbestehen.\n\n49\n\nEs gibt aber Hinweise darauf, dass Personen, die mit dem kommunistischen Regime in \nVerbindung standen oder in Verbindung gebracht werden oder sich für einen säkularen Staat \neinsetzen, besonders gefährdet sind, Gewalt, Schikanen oder Diskriminierungen ausgesetzt zu \nwerden. Die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung hängt davon ab, wie und in welchem \nUmfang der Betroffene tatsächlich unter dem kommunistischen Regime tätig geworden ist. \nUnter anderem spielen der Grad der Identifikation mit der kommunistischen Ideologie, der \nBekanntheitsgrad der betreffenden Person (Mitglied des Zentralkomitees oder der Provinz-, \nDistrikt- oder Stadtkomitees), der frühere Rang oder die Position, die erweiterten familiären \nBeziehungen und der Bildungsgrad und eventuelle Auslandsaufenthalte eine Rolle (vgl. zur \nGefährdung ehemaliger Kommunisten: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April \n2004, S. 17 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. Februar 2004 an Sächsisches \nOberverwaltungsgericht; Danesch, Auskunft vom 17. Dezember 2003 an VG Frankfurt \n(Oder); Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Dezember 2003 an VG Hamburg; \nÖsterreichisches Rotes Kreuz, Reisebericht Afghanistan, September 2003; Ahmed, Auskunft \nvom 24. November 2002 an VG Bayreuth; UNHCR, Auskunft vom 4. November 2002 an \nCaritas Österreich; Danesch, Auskunft vom 31. Oktober 2002 an VG Bayreuth; Danesch, \nAuskunft vom 9. Oktober 2002 an VG Wiesbaden; Glatzer, Auskunft vom 26. August 2002 \nan VG Schleswig; Country Report by the Netherlands on the Situation in Afghanistan vom \n19. August 2002, S. 45; Danesch, Auskunft vom 5. August 2002 an VG Schleswig).\n\n50\n\nVor diesem Hintergrund dieser Erkenntnisse kann das Gericht nicht feststellen, dass die \nKläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan vor erneuter Verfolgung, die dem afghanischen \nStaat zuzurechnen wäre, hinreichend sicher sind.\n\n51\n\nDem liegen folgende Erwägungen zugrunde:\n\n52\n\nDer Kläger zu 1. hat sowohl in seiner Anhörung vor dem Bundesamt als auch in \nverschiedenen schriftlichen Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung detailliert \nund in sich schlüssig seiner Karriere innerhalb der DVPA und die politische Position seiner \nFamilie geschildert. Seine Angaben sind glaubhaft. Danach stammt er aus einer politisch \naktiven Familie, aus der viele Vertreter unter der kommunistischen Herrschaft exponierte \nStellungen inne hatten. So war sein Vater, N. O. T. , der schon unter der Regierung \nKönig Zahir Shahs für Demokratisierung gekämpft hatte, unter Najibullah Senator, nach den \nAngaben des Klägers mit großem Einfluss. Ein Bruder des Klägers, N. G. T. , war \npolitischer Kommentator im Staatsfernsehen und später, in den letzten fünf Jahren der \nRegierungszeit Najibullahs, Präsident des Journalistenverbandes. Ein Schwager des Klägers \nzu 1., I. N. T2. , war unter Najibullah einer von 12 Oberstaatsanwälten und hat unter \nanderem Prozesse gegen Mujahedin geführt. Dessen Vorgesetzter, Generaloberstaatsanwalt \nKarime Shadan, ist bald nach der Machtübernahme der Mujahedin in Kabul ermordet worden, \nvermutlich von Anhängern Rabbanis. Eine Schwester, S1. , war ebenfalls als Lehrerin \nund Schuldirektorin in der DVPA aktiv. Der Kläger zu 1. selbst ist schon als Zwanzigjähriger \nin die DVPA eingetreten und aufgrund seiner pädagogischen Fähigkeiten unmittelbar nach \nder Machtübernahme der Kommunisten im parteiinternen Schulungsapparat eingesetzt \nworden. Dort hat er drei- oder vierzehn Jahre lang Parteimitglieder aller Rangstufen \nunterrichtet und somit erheblichen Einfluss auf die Struktur der Partei genommen. In der \nParteihierarchie hat er es bis zum Ersten Politischen Kommissar im Vierten Partei- und \nWohnbezirk in Kabul gebracht, einem der politisch wichtigsten Bezirke, zu dem unter \nanderem bekannte Schulen, das Ministerium für öffentliche Versorgung und Arbeit, eine \ngroße Bibliothek, die Frauenorganisation und das Interconti-Hotel mit seinen ausländischen \nGästen gehörten. Insgesamt umfasste der Bezirk 72 Parteistellen mit je etwa 1.000 \nParteimitgliedern, für deren politische Überwachung der Kläger zu 1. - mit Hilfe seiner \nVertreter in den Stellen vor Ort - zuständig war. Seine Berichte legte er unmittelbar dem \nZentralkomitee vor, das gegebenenfalls auf der Grundlage seiner Angaben vorging. Zu seinen \nAufgaben gehörte es auch, Deserteure ausfindig zu machen und den Umlauf von Waffen zu \nkontrollieren.\n\n53\n\nUnter Berücksichtigung der oben genannten Parameter für die Wahrscheinlichkeit einer \nGefährdung ehemaliger Kommunisten (Grad der Identifikation mit der kommunistischen \nIdeologie, Bekanntheitsgrad, früherer Rang oder Position, familiäre Beziehungen, \nBildungsgrad) hat der Kläger zu 1. innerhalb des kommunistischen Regimes eine exponierte \nStellung inne gehabt, die ihn schon früh als Person in das Blickfeld besonders radikaler \nMujahedin geraten ließ. Es spricht alles dafür, dass seine Vermutung, Mitglieder der Rabbani-\nGruppierung Jamiat-e Islami, die er auch für die Ermordung des Generals und \nGeheimdienstmitarbeiters Abdul Baqi und dessen Leibwächters, seines Sohnes T1. , \nverantwortlich macht, hätten nach der Machtübernahme Rabbanis auch versucht, ihn \naufzuspüren und zu töten, richtig ist. Damit besteht auch heute noch konkret die Gefahr, dass \nAnhänger Rabbanis, der, wenn auch nicht offiziell in die Regierung Karzai eingebunden, doch \nals \"graue Eminenz\" der Mujahedin gilt (Die Welt vom 28. Juli 2004), ihn nach einer \nRückkehr nach Afghanistan verfolgen würden. \n\n54\n\nAuch die Klägerin zu 2. ist, nicht nur als Ehefrau des Klägers zu 1., sondern zusätzlich \nverstärkt wegen ihrer eigenen politischen Tätigkeit, gefährdet. Zwar war sie nicht an \nexponierter Stelle tätig, wie ihr Mann, doch war sie als Soldatin in Uniform am Aufspüren \nvon Deserteuren und Waffenlagern in Privathäusern beteiligt und hat so einen gewissen \nBekanntheitsgrad erlangt und sich bei den betroffenen Familien verhasst gemacht.\n\n55\n\nSoweit das Bundesamt in seinem Bescheid vom 29. Juli 2003 (S. 4) darauf verweist, dass \nkeine Berichte über eine Verfolgung von Kommunisten vorlägen und offenbar viele von \nihnen unbehelligt in Afghanistan leben könnten, ist dem zu entgegnen, dass nach dem \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004 (S. 18) die Kommunisten, die sich \nzur Zeit in Kabul aufhalten, dies nur deshalb gefahrlos tun können, weil sie über \nentsprechende Netzwerke und Kontakte verfügen. Ohne diese Absicherung wäre ein \ngefahrloser Aufenthalt in der Hauptstadt undenkbar. Die Kläger verfügen aber nicht (mehr) \nüber solche Kontakte, weder in Kabul noch in Mazar-e Sharif, wo sie sich seit 1992 vor den \nMujahedin versteckten. \n\n56\n\nInsgesamt betrachtet besteht daher zunächst jedenfalls für die Kläger zu 1. und 2. bei \neiner Rückkehr nach Afghanistan sogar eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie \nwegen ihrer früheren politischen Aktivitäten und der damit verbundenen, bis heute \nandauernden, islam-kritischen und Säkulärstaat-befürwortenden Einstellung \nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzten wären, die der Übergangsregierung zugerechnet \nwerden müssten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regierung Karzai willens oder \nin der Lage wäre, ehemalige Kommunisten vor Übergriffen zu schützen. Im Gegenteil \nbestehen sogar Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder in eigener \nVerantwortung Verfolgung, Repression und auch Tötung ehemaliger Feinde gutheißen \n(Lagebericht vom 22. April 2004, S. 18).\n\n57\n\nVon den Auswirkungen dieser Maßnahmen blieben auch die weiteren Kläger, ungeachtet \nihres Geschlechts, nicht verschont. In einer Stammesgesellschaft, in der \nFamilienverbindungen eine wesentliche Rolle spielen und Blutrache und Sippenhaft ausgeübt \nwerden, wird, wenn sich Familienmitglieder politisch besonders hervorgetan haben, ganz \nselbstverständlich die gesamte Familie dafür in Haftung genommen (vgl. AA, Auskunft vom \n17. Februar 2004 an Sächsisches Oberverwaltungsgericht, S. 3 Mitte, und Danesch, Auskunft \nvom 21. Mai 2003 an VG Braunschweig, S. 14).\n\n58\n\nDie Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind aufzuheben, da die \nKläger nicht zur Ausreise verpflichtet sind. Von einer Entscheidung über das Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wird gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG \nabgesehen, da eine solche Feststellung nach der Systematik des Asylverfahrensgesetzes \nentbehrlich ist und der entsprechende Antrag erkennbar nur für den Fall eines Unterliegens im \nÜbrigen gestellt worden ist.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die \nAbwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285116","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-08-19/9-k-5425-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285116","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285116","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-08-19/9-k-5425-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285116","retrieved":"2026-07-09 03:01:25.556260+00:00"}}