{"status":"available","doknr":"OLD285644","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2004:0714.3K2815.03.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2004-07-14","aktenzeichen":"3 K 2815/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September \n2002 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2002 verpflichtet \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 7-5 der Satzung über die \nAbfallentsorgung in der Gemeinde S. vom 16.06.1997 in der Fassung der \nEuro-Anpassungs-Satzung vom 22.11.2001 bezüglich der in der Einrichtung der \nKlägerin anfallenden Inkontinenzabfälle vorliegen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die \nKlägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Alten- und Pflegeheim im Haus C. Straße 30 in S. . \nFür die teilweise pflegebedürftigen Bewohner dieses Heimes benötigt die Klägerin eine \nVielzahl von Inkontinenzartikeln, die bislang durch die gemeindliche Abfallentsorgung \nseitens des Beklagten beseitigt wurden.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 13. Juni 2002 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, alle \nRestmülltonnen mit Ausnahme einer Restmülltonne mit einem Volumen von 240 Litern \nabzuholen. Zur Begründung gab sie an, ihre Abfallentsorgung zum 01. September 2002 \numstellen zu wollen. Die Inkontinenzabfälle würden ab diesem Zeitpunkt als Monocharge \nsortenrein erfasst und durch die L. O. GmbH & Co.KG einer energetischen Verwertung \ndurch das Müllheizwerk C1. zugeführt, sodass ihre Andienungspflicht entfalle. Die \nKlägerin reichte Ende Juli 2002 bei dem Beklagten ein Gutachten des TTZ Umweltinstituts \nC2. vom 29. Mai 2001 ein. Das TTZ Umweltinstitut hat nach Auswertung von zehn \nProben von Inkontinenzabfällen aus der Umgebung von C1. bei der Bestimmung des \nBrennwertes nach DIN 51 9000 Teil 1 bis 3 einen Heizwert des Abfalls von 12.335 kj/kg für \ndas feuchte Ausgangsmaterial ermittelt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 10. September 2002 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur \nBegründung führte er aus, dass es sich bei der durch die Klägerin geplanten Behandlung der \nInkontinenzabfälle nicht um eine energetische Verwertung handele, die eine \nAndienungspflicht entfallen ließe, da der Heizwert der Inkontinenzartikel nicht den gemäß § 6 \nAbs. 2 Kreislaufwirtschaftabfallgesetz (KrW-/AbfG) erforderlichen Wert von 11.000 kj/kg \nerreiche. Das von der Klägerin beigebrachte Gutachten des TTZ Umweltinstituts C2. \nvom 29. Mai 2001 stehe im Widerspruch zu den Aussagen anderer Gutachten.\n\n5\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid \nvom 18. Dezember 2002 unter Wiederholung der Gründe des Ausgangsbescheides \nzurück.\n\n6\n\nDagegen hat die Klägerin rechtzeitig unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem \nVorverfahren Klage erhoben. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September \n2002 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2002 zu \nverpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 7-5 der \nSatzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde S. vom \n16.06.1997 i.d.F. der Euro-Anpassungs-Satzung vom 22.11.2001 (AS) \nbezüglich der in der Einrichtung der Klägerin anfallenden \nInkontinenzartikel vorliegen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDer Beklagte wiederholt und vertieft die Gründe der angefochtenen \nBescheide.\n\n12\n\nDas Gericht hat zur Frage der Abfallverwertung eine Stellungnahme des \nMüllheizwerks C1. eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Stellungnahme \nund des Inhalts der vom Müllheizwerk C1. vorgelegten Energiebilanz wird auf die \nGerichtsakte (Bl. 96, 97, 101 - 105) Bezug genommen.\n\n13\n\nWegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n16\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10. September 2002 i.d.F. des \nWiderspruchsbescheides vom 18. Dezember 2002 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO).\n\n17\n\nDie Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 7-5 der \nAS hinsichtlich der in ihrem Heim anfallenden Inkontinenzartikel vorliegt. \n\n18\n\nGemäß § 6 Abs. 1 der AS ist jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden \nGrundstückes verpflichtet, sein Grundstück an die gemeindliche Abfallentsorgung \nanzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt \nwird (Anschlusszwang). Der Anschlusszwang besteht auch für Grundstücke, die \ngewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt \nwerden. Gleiches gilt für Grundstücke, auf denen sich Anstalten (z.B. Heime, Schulen und \nsonstige Bildungsstätten) und Verwaltungsgebäude befinden. Der Eigentümer eines \nGrundstückes als Anschlusspflichtiger nach den Sätzen 1, 2 und 3 und jeder andere \nAbfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung \nangeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 - 4 die auf seinem \nGrundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur \nVerwertung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen \n(Benutzungszwang).\n\n19\n\nNach § 7-5 AS besteht ein Benutzungszwang nach § 6 Abs. 1 der AS jedoch nicht, soweit \nAbfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind, durch gewerbliche Sammlung einer \nordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies der Gemeinde \nnachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 13 Abs. \n3 Nr. 3 KrW-/AbfG).\n\n20\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. \n\n21\n\nBei der Abholung der im Heim der Klägerin anfallenden Inkontinenzabfälle durch die \nFirma L. O. GmbH & Co.KG handelt es sich um eine gewerbliche Sammlung im Sinne \ndieser Bestimmung, da die Firma als Gewerbebetrieb, die seinerseits nicht \nentsorgungspflichtig ist, Abfälle Dritter sammelt.\n\n22\n\nZur gewerblichen Sammlung vgl. Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- \nund Bodenschutzrecht, Band I, § 13 Rdnr. 156; Kunig in: Kunig/Paetow/ \nVersteyl, Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz, 2. Aufl. München 2003, § 13 \nRdnr. 36.\n\n23\n\nDie gewerbliche Sammlung ist der Gemeinde auch nachgewiesen.\n\n24\n\nDie Verbrennung der Inkontinenzabfälle im Müllheizwerk C1. stellt eine \nenergetische Verwertung i.S.d. § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW./AbfG und damit auch gemäß \n§ 7-5 AS dar. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Behandlung der \nAbfälle im Müllheizwerk C1. um eine Verwertung oder eine bloße Beseitigung \nhandelt, kommt es nicht auf den Heizwert des Abfalls an.\n\n25\n\nZwar ist gemäß § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG eine energetische Verwertung \ngrundsätzlich nur zulässig, wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne \nVermischung mit anderen Stoffen, mindestens 11.000 kj/kg beträgt. Daraus wurde \nbislang in der deutschen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung geschlossen, dass \nes sich bei der Nichterreichung dieses Wertes bei einer Verbrennungsmaßnahme \ntrotz eines gewissen \nEnergienutzungseffekts nicht um Abfallverwertung, sondern um eine \nBeseitigungsmaßnahme handelt.\n\n26\n\nOVG Lüneburg, Beschluss vom 06. Mai 1998 - 7 M 3055/97 -, NVwZ \n1998, 1202; OVG Münster, Beschluss vom 25. Juni 1998 - 20 B 1424/97 -, \nNVwZ 1998, 1207; Kunig, a.a.O., § 6 Rdnr. 11; Weidemann in: Rarass/\nRochay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Loseblatt, \nStand: September 2003, Band II, § 6 Rdnr. 3.\n\n27\n\nDie Verbrennung des in der Einrichtung der Klägerin anfallenden \nInkontinenzabfalls ist jedoch auf Grund des dem nationalen Recht gegenüber \nvorrangigen EG-Abfall-rechts nach den Entscheidungen des Europäischen \nGerichtshofs vom 13. Februar 2003 (EuGH - 5. Kammer, Urteile vom 13. Februar \n2003 - C-228/00 (NVwZ 2003, 455) und C-458/00 (NVwZ 2003, 457) unabhängig \nvom Heizwert des Abfalls als Verwertung anzusehen. \n\n28\n\nAus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich, dass die in \n§ 6 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG zur Abgrenzung zwischen der energetischen Verwertung \nund der thermischen Beseitigung von Abfällen festgelegen Regelungen über den \nMindestheizwert des einzelnen Abfalls nicht mit dem vorrangigen \nGemeinschaftsrecht vereinbar sind. \n\n29\n\nEuropäischer Gerichtshof, Urteil vom 13. Februar 2003 C-228/00, \na.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 22. August 2003 - 3 R 1/03 - Abfallrecht \n2003, 304.\n\n30\n\nIn seiner Entscheidung in der Rechtssache C-228/00 (Kommission gegen \nBundesrepublik Deutschland) hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die \nBundesrepublik Deutschland mit der Aufstellung des Kriteriums eines \nMindestheizwertes für den grenzüberschreitenden Handel mit Abfällen gegen ihre \naus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenen Verpflichtungen verstoßen hat. Der \nEuropäische Gerichtshof hat in diesem Urteil ausgeführt, wann ein Verfahren als \nVerwertung i.S.d. Richtlinie \n7 5/442/EWG und damit als eine gegenüber der Beseitigung vorrangige \nEntsorgungsart von Abfällen i.S.v. Art. 3 der Richtlinie 7 5/442/EWG Anhang II B R1 \nanzusehen ist. Danach muss der Hauptzweck des fraglichen Verfahrens die \nVerwendung der Abfälle als Mittel der Energieerzeugung sein. Der EuGH geht in \nseinem Urteil vom 13. Februar 2003 zur Belgischen Zementindustrie bei der \nAbgrenzung der \nEnergieerzeugung in zwei Schritten vor. In einem ersten Schritt (Rdnr. 42) verlangt \ner, dass das Verfahren - nicht die einzelnen Abfälle - tatsächlich ein Mittel der \nEnergieerzeugung ist. Positiv ist dafür nur erforderlich, dass durch die Verbrennung \nder Abfälle mehr Energie erzeugt und erfasst wird als beim Verbrennungsvorgang \nverbraucht wird und dass außerdem ein Teil des bei dieser Verbrennung \ngewonnenen Energieüberschusses tatsächlich als Verbrennungswärme oder \nElektrizität genutzt wird. Dagegen kommt es auf andere Kriterien, wie den Heizwert \nder Abfälle, den Schadstoffgehalt der verbrannten Abfälle oder die Frage der \nVermischung der Abfälle für die Verwertungseinstufung nicht an (Rdnr. 47). \nInsbesondere wird das von Deutschland der Kommission im Rechtsstreit \nentgegengehaltene Kriterium des Mindestheizwerts ausdrücklich verworfen (Rdnr. \n53). In einem zweiten Schritt befasst sich der EuGH in seinem Urteil vom 13. Februar \n2003 zur Belgischen Zementindustrie mit der Frage, ob die Energieerzeugung die \nHauptverwendung ist (Rdnr. 43). Dafür stellt der EuGH die in einer modernen \nVerbrennungsanlage erfüllbaren Kriterien auf, dass der größere Teil der Abfälle bei \ndem Vorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie erfasst und \ngenutzt werden muss (Rdnr. 43). Neben dem Energieüberschuss wird also noch ein \nVerbrauchsüberschuss und ein Nutzungsüberschuss verlangt. Abgesehen von der \nHauptverwendung als Mittel der \nEnergieerzeugung muss nach der neuen Rechtsprechung des EuGH aus dem Jahr \n2003 anlagebezogen eine streng verstandene Ersatzfunktion vorliegen. Die \nVerbrennung von Abfällen muss eine Primärenergiequelle ersetzen, die sonst für \ndiesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen.\n\n31\n\nUrteile des EuGH vom 13. Februar 2003 - C-228/00 - Rdnr. 46 im Fall \nBelgische Zementindustrie und übereinstimmend - C-458/00 - Rdnr. 37 \nzum Luxemburger Hausmüll.\n\n32\n\nDie Ersetzung einer Primärenergiequelle muss nach dem Urteil zur Belgischen \nZementindustrie (Rdnr. 46) Hauptzweck der Maßnahme sein.\n\n33\n\nDiese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat auch für die \nAuslegung des deutschen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Bedeutung, das \nzur Umsetzung der Richtlinie erlassen wurde.\n\n34\n\nVgl. Hösel, von Lersner, Recht der Abfallwirtschaft, § 4 Rdnr. 3, \nVersteyl, a.a.O., Einleitung Rdnr. 105.\n\n35\n\nDie sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, das \nin dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten aus Art. \n10 EGV, alle zur Erfüllung der Verpflichtung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, \nobliegt allen Trägern öffentlicher Gewalt. Danach sind die nationalen Gerichte \ngehalten, bei der Auslegung und Anwendung nationalen Rechts den Wortlaut und \nden Zweck der Richtlinie zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs ist es Sache jedes nationalen Gerichts, das zur Durchführung der \nRichtlinie erlassene Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, \nden ihm das Nationalrecht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des \nGemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden.\n\n36\n\nEuGH, Urteil vom 10. April 1984 - C-14/83 -, EuGHE 1984, 1891; \nEuGH, Urteil vom 12. Dezember 1990 - C 101/89 -, EuGHE 1990, 4135; \nEuGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - C 365/98 -, EuGHE 2000, 4619.\n\n37\n\nFür die Frage, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung i.S.v. § 13 \nAbs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG vorliegt, ist deshalb das geltende Gemeinschaftsrecht \nanzuwenden.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 06. November 2003 - 7 C 2/03 - DVBl. 2004, \nS. 625; OVG Saarland, Urteil vom 22.08.2003 -. a.a.O.; VG Lüneburg, \nUrteil vom 20. November 2003 - 2 A 118/02 -.\n\n39\n\nDas in § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG zu Grunde gelegte nationalrechtliche Kriterium des \nMindestheizwertes ist bei der Entscheidung dieser Frage unbeachtlich. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 06. November 2003 a.a.O.\n\n41\n\nDie vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien für die Qualifikation \neiner Maßnahme als energetische Verwertung werden durch die Verbrennung der in \nder Einrichtung der Klägerin anfallenden Inkontinenzartikel im Müllheizwerk C1. \nerfüllt. Dies steht auf Grund der von der Firma F. (J. E. GmbH u. \nCo.KG, L. D. N. ) erstellten Energiebilanz des Müllheizwerks C1. \nfest. \n\n42\n\nBei der Verbrennung der Abfälle im Müllheizwerk C1. ergibt sich danach eine \npositive Energiebilanz. Es entsteht ein Energieüberschuss. In den Kesselanlagen \ndes Müllheizwerks C1. werden 78,5 % des Energieeintrags (zu 99% Abfall) auf \nDampf (22 bar abs) übertragen.\n\n43\n\nDer erforderliche Verbrauchsüberschuss kann ebenfalls festgestellt werden. Die \nangelieferten Abfallmengen werden zu 100 % der energetischen Verwertung \nzugeführt. Der größte Anteil der Abfälle wird verbrannt. Es bleibt nach der \nVerbrennung lediglich ein Rest von ca. 27 %. Dabei handelt es sich um Schlacke, die \nim Straßenbau weiter verwendet wird. \n\n44\n\nDer Nutzungsüberschuss ist ebenfalls belegt. In der Vergangenheit wurde der \ngrößere Anteil des vorhandenen Energiepotentials genutzt. Im Jahr 2002 wurden \n57,9 % des im Dampf vorhandenen Energiepotentials genutzt für die \nStromerzeugung, den internen Dampfverbrauch und die nachgeschalteten \nFernwärmelieferungen. Ab 2006 soll nach der Planung sogar eine Nutzung von 97 % \ndes Dampfarbeitsvermögens, dann zwischen 22 und 23 bar abs, neben der internen \nNutzung und den Verpflichtungen zur Fernwärmeversorgung den zusätzlichen \nVerkauf von elektrischer Energie ermöglichen. \n\n45\n\nDie Ersetzung einer Primärenergiequelle ist schließlich auch Hauptzweck der \nVerbrennung der Abfälle im Müllheizwerk C1. . Es handelt sich beim \nMüllheizwerk C1. um ein Mischheizwerk. Sobald keine Abfälle mehr zur \nVerfügung stehen, müssen auf Grund der bestehenden Energie- und \nFernwärmelieferungsverträge Kesselanlagen mit Primärenergie befeuert werden. Die \nvom EuGH geforderte qualifizierte Ersatzfunktion liegt mithin vor.\n\n46\n\nDer Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nstattzugeben.\n\n47\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285644","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-07-14/3-k-2815-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285644","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285644","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-07-14/3-k-2815-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285644","retrieved":"2026-07-09 03:02:21.243563+00:00"}}