{"status":"available","doknr":"OLD286415","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2004:0528.7K3007.02.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2004-05-28","aktenzeichen":"7 K 3007/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurück \ngenommen hat.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die in der Zeit vom 29. März\n 2000 bis zum 1. Februar 2001 entstandenen Jugendhilfekosten für\n K. I. in Höhe von 20.766,71 EUR nebst 5 % Zinsen über dem\nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.\n\n Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages\n vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten der Jugendhilfe im \nJugendhilfefall K. I. . Diese wurde am im Stadtgebiet der Klägerin \ngeboren und nach ihrer Geburt zusammen mit ihren Eltern in der sogenannten \"O. \nI1. \", einer in C. belegenen Einrichtung der Teilanstalt C1. der von \nC2. B. untergebracht. Zuvor waren die unverheirateten Eltern wegen \nEpilepsieerkrankungen im Rahmen von Eingliederungshilfe nach dem BSHG in \nWohngruppen einer anderen Einrichtung der Teilanstalt C1. untergebracht \ngewesen (\"B1. -S. \").\n\n3\n\nBis zum 29. August 2001 besaß die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Ihren \nletzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer Einrichtung hatte die Kindesmutter \nin N. .\n\n4\n\nDer Kindesvater erkannte die Vaterschaft am 14. Dezember 1999 an. Seinen \nletzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in einer Einrichtung hatte er im \nStadtgebiet der Klägerin. Im August 2000 verließ er nach der Trennung von der \nKindesmutter die \"Neue I1. \" und kehrte in das Haus \"B1. -S. \" zurück. Am \n31. P. 2001 verließ er eine Einrichtung im Zuständigkeitsbereich der \nKlägerin.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 1. März 2000 bewilligte die Klägerin auf einen entsprechenden \nAntrag der Kindesmutter vom 3. Februar 2000 hin rückwirkend ab dem 10. P. \n1999 Jugendhilfe in der Form der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 34 SGB VIII \n(Unterbringung in der \"O. I1. \"). Zuvor hatten bereits die von C2. \nB. unter dem 12. P. 1999 einen Antrag auf Jugendhilfeleistungen gestellt. \nTatsächlich wurden Leistungen jedoch erst ab dem 15. P. 1999 erbracht.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 24. März 2000 - bei der Beklagten eingegangen am 29. März \n2000 - meldete die Klägerin erstmals ihre Ansprüche auf Kostenerstattung gemäß § \n89 e SGB VIII bei der Beklagten an. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Aufwendungen in \nHöhe von 11.408,62 EUR entstanden. Die Beklagte lehnte eine Kostenerstattung \nunter dem 11. Mai 2000 mit der Begründung ab, dass ein Fall des § 34 SGB VIII \nüberhaupt nicht vorliege. § 34 SGB VIII setze eine Fremdunterbringung des Kindes \nvoraus. K. sei aber zusammen mit ihren Eltern untergebracht worden. Mit \nSchreiben vom 31. Mai 2000 wiederholte die Beklagte ihre Rechtsauffassung.\n\n7\n\nIn der Zeit vom 26. November 2000 bis zum 31. Januar 2001 war K. I. \nim Wege der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII in einer Familienpflegestelle \nuntergebracht. Seit dem 1. Februar 2001 ist sie gemäß § 33 SGB VIII in einer \nDauerpflegefamilie untergebracht.\n\n8\n\nUnter dem 5. Februar 2001 erweiterte die Klägerin ihr Erstattungsbegehren um \ndie durch die Inobhutnahme entstandenen Kosten. Dieses Begehren lehnte die \nBeklagte mit Schreiben vom 2. April 2001 ab. Zur Begründung führte sie aus, der von \nder Klägerin bemühte § 89 e SGB VIII finde keine Anwendung, denn die örtliche \nZuständigkeit für eine Inobhutnahme bestimme sich nach dem tatsächlichen \nAufenthalt des Kindes vor der Inobhutnahme. § 89 e SGB VIII erfasse nur den Fall \nder durch einen gewöhnlichen Aufenthalt begründeten Zuständigkeit.\n\n9\n\nAm 13. September 2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, \ndass die Beklagte ihr die im Jugendhilfefall K. I. entstandenen \nAufwendungen zu erstatten habe. \n\n10\n\nHinsichtlich der Kosten der Unterbringung in der \"O. I1. \" ergebe sich der \nErstattungsanspruch aus § 89 e Abs. 1 SGB VIII. Maßgeblich sei insoweit der \ngewöhnliche Aufenthalt der alleinsorgeberechtigten Mutter (§ 86 Abs. 2 SGB VIII). \nWeil dieser in einer Einrichtung begründet worden sei, komme es auf den letzten \ngewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer Einrichtung an. Dieser sei aber in N. \nbegründet gewesen. Im Übrigen setze § 34 SGB VIII nicht die von der Beklagten \ngeforderte Fremdunterbringung voraus. Wie u.a. der Wortlaut des § 27 Abs. 2 SGB \nVIII zeige, seien die einzelnen Hilfearten in ihrer konkreten Ausgestaltung \nkeineswegs abschließend geregelt. Hinsichtlich der Kosten der Inobhutnahme \nergebe sich der Erstattungsanspruch aus § 89 e Abs. 1 i.V.m. § 89 b Abs. 1 SGB \nVIII. Auch insoweit sei der Schutz der Einrichtungsorte zu beachten. Die Tage des \njeweiligen Wechsels von einer Unterbringungsstelle in die andere seien jeweils \ndoppelt zu erfassen, weil der Wechsel jeweils im Laufe des Tages erfolgt sei und \nbeide Betreuungsstellen - die alte wie die neue - an diesen Tagen Leistungen \nerbracht hätten, die nach Tagespflegesätzen abzurechnen seien.\n\n11\n\nAm 27. Mai 2004 hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als auch eine \nErstattung der Jugendhilfekosten für den Zeitraum vom 10. P. 1999 bis zum 28. März \n2000 begehrt worden war.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\n die Beklagte zu verurteilen, ihr die in der Zeit vom 29. März 2000 bis zum \n 1. Februar 2001 aufgewendeten Jugendhilfekosten im Hilfefall \nK. I. in Höhe von 20.766,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von\n5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\n die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEntgegen der Annahme der Klägerin bestimme sich die örtliche Zuständigkeit für die \ngewährte Hilfe nicht nach § 86 Abs. 2 SGB VIII - dem gewöhnlichen Aufenthalt der \nalleinsorgeberechtigten Mutter. Mit der Anerkennung der Vaterschaft durch den Kindesvater \nverfüge K. über Eltern im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Vor ihrer \nUnterbringung in einer Einrichtung hätten die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in \nverschiedenen Kommunen gehabt, die Mutter in N. und der Vater in C. . Für solche \nFälle enthalte § 89 e SGB VIII keine Regelung. Gemäß § 89 e Abs. 2 SGB VIII sei deshalb \nder überörtliche Träger zur Kostenerstattung verpflichtet. Im Übrigen verbleibe es dabei, dass \ndie Unterbringung in der \"O. I1. \" nicht unter § 34 SGB VIII gefasst werden könne. Es \nfehle am Merkmal der Fremdunterbringung.\n\n17\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet \nund ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Vorsitzenden erklärt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Kammer kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, \nnachdem die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 \nVwGO).\n\n21\n\nDas Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die \nKlage zurückgenommen hat.\n\n22\n\nDie danach noch als allgemeine Leistungsklage anhängige Klage\n\n23\n\n- vgl. zur Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage OVG NRW,\nUrteile vom 12. September 2002 - 12 A 4532/01 -, vom 5. Dezember \n2001 - 12 A 4215/00 -, ZfJ 2002, 307 - und vom 7. November 2003\n- 12 A 1622/01 -\n\n24\n\nist zulässig und begründet.\n\n25\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen - durchsetzbaren - Anspruch auf Erstattung der \ngeltend gemachten Kosten für die in der Zeit vom 29. März 2000 bis zum 1. Februar 2001 \nerbrachte Jugendhilfe nebst (Prozess-)Zinsen.\n\n26\n\nI.\n\n27\n\nFür die Zeit der Unterbringung der K. I. in der \"O. I1. \" vom 29. März \n2000 bis zum 26. November 2000 ergibt sich die Erstattungspflicht der Beklagten aus der \nRegelung des § 105 Abs. 1 SGB X. Diese Kostenerstattungsregelung ist unter Trägern der \nJugendhilfe anwendbar,\n\n28\n\nvgl. dazu nur OVG NRW, Urteil vom 26. April 2004 - 12 A 2434/02 -; \nBayVGH, Urteil vom 13. August 1999 - 12 B 97.2814 -,\nBayVBl. 2000, 212 = FEVS 51, 370; VG Göttingen, Urteil vom 28.\nAugust 2002 - 2 A 2026/01 -\n\n29\n\ndies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die speziellen \nKostenerstattungsregelungen des SGB VIII nicht greifen.\n\n30\n\nDie Voraussetzungen für eine Erstattungspflicht der Beklagten nach der in Betracht zu \nziehenden Regelung des § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII liegen nicht vor. Nach dieser \nBestimmung sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 \nd aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den \ngewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII begründet wird. Die \nKlägerin hat die umstrittenen Kosten nicht im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 86 d SGB \nVIII aufgewendet. Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche \nTräger nicht tätig, so ist nach § 86 d SGB VIII der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden \nverpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Hier \nstand die örtliche Zuständigkeit für die gewährte Jugendhilfeleistung - wie auszuführen sein \nwird - jedoch von Beginn an fest, die Klägerin hat die Kosten von daher nach ihren eigenen \nErklärungen auch nicht deshalb vorläufig aufgewendet, weil noch Ermittlungen zur örtlichen \nZuständigkeit hätten durchgeführt werden müssen. Sie wurde vielmehr tätig, weil sie sich \nrechtsirrig als örtlich zuständig angesehen hat. Dementsprechend ist sie auch gerade nicht \nwegen eines Nicht-Tätigwerdens der eigentlich örtlich zuständigen Beklagten tätig geworden. \nDiese hatte bei Beginn der Leistung auch überhaupt keine Kenntnis vom Hilfefall.\n\n31\n\nDie Erstattungspflicht der Beklagten ergibt sich ferner nicht aus der Regelung des § 89 e \nAbs. 1 SGB VIII. Danach ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in \ndessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder \nsonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn sich die Zuständigkeit nach \ndem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen \nrichtet und dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform \nbegründet worden ist. Die Anwendung dieser Erstattungsnorm kommt jedoch dann nicht in \nBetracht, wenn der mit ihr bezweckte Schutz der Einrichtungsorte bereits auf der Ebene der \nZuständigkeit verwirklicht ist. So aber liegt es hier.\n\n32\n\nDie örtliche Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus der Regelung des § 86 b SGB \nVIII. Danach ist für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und \nKinder der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte \nvor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Abs. 1 Satz 1). \n\n33\n\nDie \"abzurechnende\" Leistung stellt sich entgegen der entscheidungsunerheblichen \nandersartigen Qualifizierung durch die Klägerin als Leistung im Sinne des § 19 SGB VIII \ndar.\n\n34\n\nGemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind \nunter sechs Jahren zu sorgen haben, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform \nbetreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser \nForm der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. \n\n35\n\n§ 19 SGB VIII ist damit die spezielle jugendhilferechtliche Hilfeform für Mütter oder \nVäter mit Persönlichkeitsdefiziten, bei denen eine Hilfe zur Pflege und Erziehung eines \nKindes unter sechs Jahren geeignet und notwendig ist.\n\n36\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 26. April 2004 - 12 A 2434/02 -, Beschluss \nvom 30. November 2000 22 B 762/00 -, ZFSH/SGB 2002, 28; VG Düsseldorf, \nUrteil vom 31. August 1997 - 19 K 4705/95 -, ZFSH/SGB 1999, 84.\n\n37\n\nDiese Vorgaben waren mit der Unterbringung von Kindesmutter und Kind in der \"O. \nI1. \" offensichtlich erfüllt. Kindesmutter und Kind wurden gemeinsam in einer geeigneten \nWohnform - die Beklagte zieht die Geeignetheit der Einrichtung selbst nicht substantiiert in \nZweifel - betreut. Ebenso steht außer Frage, dass die Kindesmutter auf Grund der mit ihrer \ngeistigen Behinderung verbundenen Persönlichkeitsentwicklung der von der \"O. I1. \" \ngebotenen Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes bedurfte und sie deshalb \ndort gemeinsam mit dem Kind untergebracht worden ist.\n\n38\n\nDie Anwendung des § 19 Abs. 1 SGB VIII scheitert ferner nicht daran, dass neben der \nKindesmutter auch der Kindesvater in der \"O. I1. \" untergebracht gewesen ist. \nAllerdings ist die Regelung im Grundsatz für Alleinerziehende gedacht. Nach dem \neindeutigen Wortlaut der Vorschrift - Mütter oder Väter, die allein für ein Kind \"zu sorgen \nhaben\" - kommt es insoweit nur auf die Innehabung des alleinigen Sorgerechts an. \n\n39\n\n Vgl. dazu Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht,\n 3. Aufl., Erl. § 19 Art. 1 KJHG, Rdnrn. 8 und 9; a.A. die \"Empfehlungen\n des Fachausschusses Jugend und Familie, III Nr. 2, abgedruckt\n bei Jans/Happe/Saurbier, a.a.O., Anhang § 19 Art. 1 KJHG; offen\n gelassen vom OVG NRW, Urteil vom 26. April 2004 - 12 A 2434/02 -.\n\n40\n\nDieses aber lag während des fraglichen Zeitraumes bei der Kindesmutter. \n\n41\n\nSchließlich steht auch der Umstand, dass der Kindesmutter selbst Eingliederungshilfe \nnach dem BSHG gewährt worden ist, der Anwendung des § 19 SGB VIII im vorliegenden \nFall nicht entgegen.\n\n42\n\n Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000\n - 22 B 762/00 -, a.a.O.\n\n43\n\nDie örtliche Zuständigkeit bestimmt sich somit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der \nnach § 19 SGB VIII als Leistungsberechtigte anzusehenden Kindesmutter vor Beginn der \nLeistung.\n\n44\n\nVgl. dazu und zum Begriff \"vor Beginn der Leistung\" OVG NRW,\nUrteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 3177/00 -.\n\n45\n\nBei Beginn der Leistung hielt sich die Kindesmutter unbestritten seit längerem im \nStadtgebiet der Klägerin auf. Der maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt war mithin in C. \nbegründet worden.\n\n46\n\nVgl. zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nur OVG NRW,\nBeschluss vom 18. März 2002 - 12 A 1681/99 -.\n\n47\n\nZu beachten ist jedoch die dem Schutz der Einrichtungsorte dienende \nZuständigkeitsregelung des § 86 b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 86 a Abs. 2 SGB VIII, denn der \ngewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter ist unbestritten in einer Einrichtung begründet \nworden. Nach den genannten Regelungen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in \nderartigen Fällen abweichend von der Grundregel des § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nach \ndem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige \nWohnform. Ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in einer Einrichtung \nhatte die Kindesmutter indes nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten in N. . \n\n48\n\nMithin war die Klägerin zu keiner Zeit für die Hilfeleistung örtlich zuständig. Sie hielt \nsich lediglich rechtsirrig für örtlich zuständig.\n\n49\n\n§ 105 SGB X trägt in derartigen Fällen der ungerechtfertigten Bereicherung Rechnung, \ndie sich für den zuständigen Leistungsträger ergibt, wenn - wie hier - ein Unzuständiger an \nden Hilfeempfänger mit Erfüllungswirkung geleistet hat. \n\n50\n\nDie Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind erfüllt. Gemäß § 105 Abs. 1 \nSatz 1 SGB X ist der zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger \nLeistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. \n1 SGB X vorliegen. \n\n51\n\nWie bereits ausgeführt war die Beklagte zuständige Leistungsträgerin für die \n\"Unterbringung in der O. I1. \". Statt ihrer hat die unzuständige Klägerin die \numstrittenen Sozialleistungen erbracht. Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X lagen \nebenfalls nicht vor. Wie bereits dargelegt hat die Klägerin gerade nicht auf Grund gesetzlicher \nVorschriften vorläufig Leistungen erbracht, sondern nur, weil sie sich rechtsirrig für zuständig \nhielt.\n\n52\n\nVgl. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation OVG Rheinland-Pfalz,\nUrteil vom 30. März 2000 - 12 A 12373/99 -, NDV-RD 2000, 89.\n\n53\n\nDer Anspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X ist durch § 105 Abs. 2 und 3 SGB X nicht \neingeschränkt und durch § 111 SGB X nicht ausgeschlossen. Insbesondere hatte die Beklagte \nmit dem Zugang des Erstattungsbegehrens der Klägerin am 29. März 2000 Kenntnis vom zu \ndeckenden Bedarf und damit Kenntnis im Sinne des § 105 Abs. 3 SGB X. \n\n54\n\nVgl. zum Begriff der Kenntniserlangung im Sinne des § 105 Abs. 3\nSGB X OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.\n\n55\n\nDass der Erstattungsanspruch ausnahmsweise durch den Grundsatz von Treu und Glauben \nausgeschlossen sein könnte,\n\n56\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 05. Dezember 2001 - 12 A 3537/99 -,\nZfS 2004, 45,\n\n57\n\nist nicht zu ersehen. \n\n58\n\nGegen die Höhe der aufgewendeten Kosten ist ebenfalls nichts zu erinnern. Die \nKlägerin hat sie schlüssig dargelegt, die Beklagte führt dagegen nichts an. Ebenso \nsteht unter den Beteiligten inhaltlich außer Streit, dass die materiell-rechtlichen \nVoraussetzungen für eine Hilfeleistung im Sinne des § 19 SGB VIII im konkreten Fall \nvorlagen (vgl. zu diesem Erfordernis auch § 89 f Abs. 1 SGB VIII). \n\n59\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 \nBGB.\n\n60\n\nVgl. zur Gewährung von Prozesszinsen im jugendhilferechtlichen\nErstattungsrecht nur BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001\n- 5 C 34.00 -.\n\n61\n\nII.\n\n62\n\nFür die Zeit der Inobhutnahme der K. I. im Sinne des § 42 SGB VIII - \nvom 26. November 2000 bis zum 1. Februar 2001 - ergibt sich die Erstattungspflicht \nder Beklagten aus der Regelung des § 89 b Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 89 e SGB VIII. \nNach § 89 b Abs. 1 SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Träger - wie hier - im \nRahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen aufgewendet hat, von \ndem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen \nAufenthalt nach § 86 begründet wird. Weil der Kindesvater die Vaterschaft über K. \nbereits vor dem Beginn der Inobhutnahme anerkannt hatte, bestimmt sich die \nZuständigkeit im Grundsatz nach der Regelung des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. \nDanach ist örtlich zuständig der Träger, in dessen Bereich die Eltern ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt haben. Dieser lag unbestritten für beide Elternteile im \nStadtgebiet der Klägerin. Auch insoweit ist jedoch das vom Gesetzgeber aufgestellte \nGebot vom \"Schutz der Einrichtungsorte\" zu beachten, denn der maßgebliche \ngewöhnliche Aufenthalt der Kindeseltern im Stadtgebiet der Klägerin war gerade in \neiner Einrichtung im Sinne des § 89 e Abs. 1 SGB VIII begründet worden. \n\n63\n\nVgl. dazu Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht,\n3. Aufl., KJHG, Erl. Art. 1 § 89 b, B II, Rdnr. 11,\n\n64\n\nEine Anknüpfung an diesen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern kommt mithin nicht in \nBetracht, vielmehr ist auf deren letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine \nEinrichtung anzuknüpfen. Haben die Elternteile danach verschiedene gewöhnliche \nAufenthalte, so ist der örtliche Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich der \npersonensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. § 86 Abs. 2 \nSatz 1 SGB VIII). So liegt es hier. Ihre letzten gewöhnlichen Aufenthalte vor der Aufnahme \nin eine Einrichtung hatten die Elternteile in C. bzw. N. . Der letzte gewöhnliche \nAufenthalt der allein personensorgeberechtigten Kindesmutter vor der Aufnahme war in N. \nbegründet. Auf diesen ist mithin abzustellen; d.h. die Zuständigkeit der Beklagten wird durch \nden gewöhnlichen Aufenthalt - der Kindesmutter - nach § 86 SGB VIII begründet.\n\n65\n\nDass die Klägerin die umstrittenen Kosten im Rahmen einer Inobhutnahme im Sinne des \n§ 42 SGB VIII erbracht und dabei die gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 89 f SGB VIII) beachtet \nhat, steht außer Streit und ist auch sonst nicht in Zweifel zu ziehen.\n\n66\n\nHinsichtlich der Höhe und der Durchsetzbarkeit des Anspruchs sowie des Zinsbegehrens \ngilt das unter I. Gesagte entsprechend.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO. Dabei geht die \nKammer davon aus, dass im Umfange der Klagerücknahme keine eigenen Gerichtskosten \nangefallen sind. Eine Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens besteht indes gemäß § 188 Satz 2 \nVwGO nicht (mehr).\n\n68\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 f. ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286415","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-05-28/7-k-3007-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89e","ref_norm":"89e","n":9},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86d","ref_norm":"86d","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286415","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286415","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-05-28/7-k-3007-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286415","retrieved":"2026-07-09 03:03:43.979128+00:00"}}