{"status":"available","doknr":"OLD287588","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2004:0324.11K1863.02.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2004-03-24","aktenzeichen":"11 K 1863/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, den Parkplatz der Grillplatzanlage \"Egge\" in \nI. für die Allgemeinheit dauerhaft und vollständig zu schließen, sodass der \nParkplatz grundsätzlich für Fahrzeuge nicht mehr zugänglich ist. Der Parkplatz darf \nnur noch nach Anmeldung bei der Beklagten, z.B. durch Aushändigung eines \nSchlüssels für eine Schranke, benutzt werden können. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um \nsicherzustellen, dass die Grillplatzanlage \"Egge\" in I. zwischen 22.00 Uhr und \n6.00 Uhr nicht genutzt wird und auf ihr zu keiner Zeit überlaut Tonwiedergabegeräte \nbetrieben werden.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt drei Viertel, der Kläger ein Viertel der Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,- EUR, \nfür die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibende Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle bebauten \nGrundstücks I. straße 75 in I. . Das Grundstück ist erreichbar über eine Zufahrt, die vom \nI. weg abzweigt. Auf der gegenüberliegenden Seite des I. weg befindet sich in \nlandschaftlich reizvoller Lage am höchsten Punkt des Stadtgebietes die Grillplatzanlage \"An \nder Egge\". Zu dieser gehört ein Parkplatz, der etwa 15 Pkw Platz bietet, eine daneben \nliegende Schutzhütte, an der in den Sommermonaten ein Toilettenhäuschen aufgestellt wird, \neine dreieckige Wiese mit angrenzenden Wäldchen sowie eine Wiese mit einem ortsfesten \nGrill, die von Bäumen umgeben und von der Straße nicht einzusehen in einer durch \nMergelabbau entstandenen Grube liegt. Diese Grünanlage wurde 1975 fertig gestellt und in \nden folgenden Jahren als Naherholungsgebiet von der Bevölkerung gut angenommen und \ngenutzt. \n\n3\n\nSpätestens seit 1997 und erneut seit 1999 beklagte sich der Kläger bei der Beklagten, dass \nvon den Nutzern der Grillplatzanlage fast ständig an schönen Wochenenden, aber auch in der \nWoche teilweise unerträglicher Lärm, oft auch nachts, durch Verstärkeranlagen in Pkw und \ndurch alkoholisierte Besucher ausgehe. Vielfach werde in Zelten auf der Wiese übernachtet \nund überall auf dem Gelände und in der Nachbarschaft Müll abgelagert. Der Grillplatz ziehe \nso viele Besucher an, dass die Parkplätze nicht ausreichten und Fahrzeuge überall entlang der \nI. straße bis hinein in die Zufahrt zum Hof des Klägers abgestellt würden. Er bat die Stadt \ndarum, Maßnahmen zu ergreifen, diese Zustände zu beenden, ggf. sogar die Anlage zu \nschließen. Darauf bat die Beklagte den Kläger im Juni 1999 darum, bei neuen \nLärmbelästigungen die Polizei zu informieren und ggf. in Ordnungswidrigkeitsverfahren als \nZeuge zur Verfügung zu stehen. \n\n4\n\nBereits im Juli 1999 teilte der Kläger mit, er habe immer wieder die Polizei angerufen. \nDiese sei auch stets erschienen. Daraufhin sei der Lärm kurzfristig zurückgegangen, nach \nVerschwinden der Polizei hätten die Besucher unvermindert weiter Krach gemacht. Die \nEinschaltung der Polizei habe nichts gebracht. Sie habe vielmehr nur dazu geführt, dass der \nKläger nunmehr auch noch Angst vor Racheakten haben müsse. Deswegen sei es notwendig, \nden Parkplatz zu schließen.\n\n5\n\nAm 1.9.1999 stellte der Kläger einen förmlichen Antrag auf bauaufsichtliches \nEinschreiten der Beklagten.\n\n6\n\nIn der Folgezeit wurden einige Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen missbräuchlicher \nNutzung des Grillplatzes eingeleitet. Die Zustände auf dem Grillplatz waren Gegenstand \nkontroverser politischer Auseinandersetzungen, die ihren vorläufigen Abschluss darin fanden, \ndass der Rat der Beklagten am 16.6.2000 eine Satzung für die Nutzung der Grillplatzanlagen \nder Stadt I. beschloss. Ihr Geltungsbereich erstreckt sich u.a. auf die Grillplatzanlage \"An \nder Egge\", zu der die Satzung sämtliche Rasen-, Wiesen-, Pflanz-, Wald-, Wege- und \nsonstigen Flächen unter Einschluss der Sondereinrichtungen/Anlagen und der Parkplätze \ninnerhalb der jeweiligen Grünfläche zählt. Sie sieht für diese Grillplatzanlagen im Rahmen \nder Bestimmungen der Satzung ein uneingeschränktes Nutzungsrecht für alle Personen vor. \nAls Nutzungszeit ist die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr vorgesehen, während in der \nZeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr jegliche Nutzung einschließlich des Betretens und des \nAufenthalts untersagt ist. Weiterhin sieht § 5 der Satzung Verhaltensregeln vor. Diese \nBestimmung untersagt u.a. Lärm zu verursachen, der für andere Nutzer oder für die Bewohner \nanliegender Wohngebäude störend oder belästigend ist. Nach § 9 der Satzung stellen Verstöße \nu.a. hiergegen Ordnungswidrigkeitstatbestände dar. Die Satzung trat am 4.7.2000 in \nKraft.\n\n7\n\nBereits zwei Monate nach Inkrafttreten der Satzung beklagte der Kläger, die Regelungen \nder Satzung hätten die Störungen nicht verringert. Immer wieder hätten tags und nachts \nBesucher ihre Musikgeräte voll aufgedreht. Durch die nächtlichen Störungen seien der Kläger \nund seine Familie immer wieder um ihren Schlaf gebracht worden. Er habe etliche Male, auch \nnach Inkrafttreten der Satzung, die Polizei wegen Ruhestörung angerufen. Er forderte deshalb, \nden Grillplatz nunmehr bis zum 30.10.2000 zu schließen.\n\n8\n\nEnde September 2000 übersandte die Polizeiinspektion I. der Beklagten eine Liste mit \nden von der Polizei registrierten Störungen am Grillplatz \"An der Egge\", aus der ersichtlich \nist, dass die Polizei wegen Ruhestörung zumindest zahlreiche Ermahnungen sowie einen \nnächtlichen Platzverweis ausgesprochen hat. Die Daten decken sich im Wesentlichen mit den \nAngaben des Klägers dazu, wann er die Polizei um Hilfe gebeten hat. Ähnlich berichtete die \nPolizeiinspektion Anfang August 2001 über die Einsätze wegen Ruhestörung seit März 2001. \nDanach sprach sie mehrfach Platzverweise aus und ermahnte die Störer zur Ruhe.\n\n9\n\nVeranlasst durch einen Bürgerantrag beabsichtigte die Verwaltung der Beklagten Ende \nAugust 2001, eine Entscheidung der zuständigen Ausschüsse über die Schließung u.a. des \nGrillplatzes \"An der Egge\" herbeizuführen. Maßgeblich für diese Absicht war, dass die \nNutzungssatzung die Situation auf dem Grillplatz nicht verbessert habe und deshalb weiterhin \nerheblicher Aufwand durch Polizeieinsätze und die Beseitigung von Vandalismusschäden \nbetrieben werden müsse. Nach der Vorstellung der Verwaltung sollte die Grünanlage als \nnaturnahe Erholungsfläche bestehen bleiben.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 30.7.2001 Klage auf Schließung des Grillplatzes \"An der Egge\" beim \nLandgericht Bielefeld erhoben. Mit seiner Klage vertieft er sein Vorbringen aus dem \nvorangegangenen Schriftverkehr. Er führt aus, massive Belästigungen gingen nunmehr seit \nüber acht Jahren von dem Grillplatz aus. Weiterhin sei der Andrang zum Parkplatz so groß, \ndass die I. straße vielfach auf ca. 200 bis 300 Meter vor und jenseits des Parkplatzes, \nteilweise auf beiden Seiten vollgeparkt sei. Es fielen Unmengen an Müll an, die überall \nabgelagert würden und teilweise auf das Grundstück des Klägers hinüber wehten. Am \nSchlimmsten sei der Lärm voll aufgedrehter Autoradios. In vielen Fahrzeugen seien die \njeweiligen Kofferräume zu Stereoanlagen umfunktioniert worden. Hinzu komme das \nKreischen und Schreien alkoholisierter Besucher. Das Vorgehen der Polizei sowie die \nNutzungssatzung der Beklagten hätten sich als ungeeignet erwiesen, an den unzumutbaren \nZuständen irgendetwas zu ändern, zumal die Polizeibeamten seit Sommer 2003 dazu \nübergegangen seien, sich aus der Kontrolle des Grillplatzes mehr und mehr zurückzuziehen. \nDa die Beeinträchtigungen nicht anders beseitigt werden könnten, müsse der Grillplatz \ngeschlossen werden.\n\n11\n\nMit Beschluss vom 24.10.2001 hat das Landgericht Bielefeld den Rechtsweg vor den \nZivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Minden \nverwiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben.\n\n12\n\nAm 28.3.2003 hat der Rat der Beklagten die Nutzungssatzung dahingehend \ngeändert, dass die Benutzung jeglicher Musikübertragungsgeräte auf der gesamten \nGrillplatzanlage untersagt ist und Verstöße als Ordnungswidrigkeiten geahndet \nwerden können. Dennoch ist eine spürbare Verbesserung der Situation für den \nKläger nicht eingetreten. Die Kammer hat den Beteiligten mit begründetem \nBeschluss vom 4.2.2004 den Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte zu verurteilen, den an der I. straße in I. gelegenen \nGrillplatz \"An der Egge\" zu schließen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie bestreitet zwar nicht die vom Kläger beanstandeten Zustände am Grillplatz \n\"An der Egge\". Allerdings ist sie der Ansicht, sie habe alle ihr zumutbaren \nMöglichkeiten ausgeschöpft, um die Störungen zu beseitigen. Dennoch erfolgende \nBeeinträchtigungen seien ihr deshalb nicht mehr zurechenbar. Der Kläger müsse \nsich unmittelbar zivilrechtlich und mit Hilfe der Polizei gegen die Störer wenden.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Ordner) Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und zum überwiegenden \nTeil begründet.\n\n21\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Schließung des Grillplatzes \"An der Egge\". \nSeine Klage hat allerdings insoweit Erfolg, als er von der Beklagten verlangen kann, \nunzumutbare Störungen durch missbräuchliche Nutzungen des als öffentliche \nEinrichtung der Gemeinde betriebenen Grillplatzes, zu dem auch der Parkplatz \ngehört, zu verhindern. \n\n22\n\n1. Dem Kläger steht ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch \ngegen die Beklagte zu. Dieser Anspruch, der in der Rechtsprechung allgemein \nanerkannt ist, lehnt sich inhaltlich an die Regelung in § 1004 BGB an und setzt \nvoraus, dass der Bürger durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen \ngeschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser \nBeeinträchtigungen nicht verpflichtet ist. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19.1.1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 = \nNJW 1989, 1291, und vom 24.4.1991 - 7 C 12.90 -, NVwZ 1991, 884; OVG \nNRW, Urteil vom 10.8.1989 - 7 A 1926/86 -, BRS 49 Nr. 204; VGH Mannheim, \nUrteil vom 11.4.1994 - 1 S 1081/93 -, NVwZ 1994, 920; Hess. VGH, Urteil vom \n30.11.1999 - 2 UE 263/97 -, DÖV 2000, 787.\n\n24\n\nDer Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit des \nLärms ergibt sich für die von der Benutzung des Grillplatzes ausgehenden \nGeräusche aus § 22 Abs. 1 BImSchG. Denn der Grillplatz ist eine nicht \ngenehmigungsbedürftige Anlage gemäß dieser Vorschrift. Als Anlagen im Sinne des \nBundesimmissionsschutzgesetzes gelten Betriebsstätten und sonstige ortsfeste \nEinrichtungen (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG). Als ortsfeste Einrichtung im Sinne dieser \nVorschrift ist auch der Grillplatz der Beklagten anzusehen, weil er über eine \nSchutzhütte, einen ortsfesten Grill sowie über Tische und Bänke verfügt. \n\n25\n\nNach § 22 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen, hier die \nGeräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche \nBelästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), zu \nvermeiden, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und, sofern dies \nnicht der Fall ist, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Maßstab führt im \nöffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis zu demselben Ergebnis wie nach den \n§§ 906, 1004 BGB im privat-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis. Allerdings gibt es \nkeinen festen und einheitlichen Maßstab dafür, ob Belästigungen erheblich und damit \nauch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 22 Abs. 1 \nBImSchG sind. Dabei kommt es auf eine situationsbezogene Abwägung und auf \neinen Ausgleich der widerstreitenden Interessen an. In die den Einzelfall und die \nkonkrete Situation berücksichtigende Abwägung sind insbesondere die Gebietsart \nund die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und \nSchutzbedürftigkeit mit einzubeziehen. \n\n26\n\nIm konkreten Fall lässt sich allerdings nicht einmal als Anhalt auf bestimmte \nLärmrichtwerte zurückgreifen, weil der vom Kläger beanstandete Lärm in erster Linie \ndurch vorwiegend in Pkw eingebaute Verstärkeranlagen verursacht wird und diese \nnach Bedarf der Benutzer mit erheblichen Lautstärken betrieben werden, ohne dass \nsich die Lärmentwicklung wirksam beschränken lässt. Es ist offensichtlich, dass \nTonwiedergabegeräte, die provokativ besonders laut aufgedreht werden, auch von \nNachbarn, deren Grundstücke im Außenbereich liegen, nicht einmal tagsüber als \nsozialadäquat hinzunehmen sind (vgl. insbesondere § 10 LImSchG NRW). Davon \ngeht auch die Beklagte aus, wenn sie in § 5 Nr. 2 a der Grillplatzsatzung die \nVerwendung von Musikübertragungsgeräten auf der gesamten Grillplatzanlage \nuntersagt hat. Damit hat sie dem Umstand Rechnung getragen, dass in der \nVergangenheit immer wieder mit erheblicher Lautstärke Musikübertragungsgeräte \nvor allem aus auf dem Parkplatz abgestellten Pkw betrieben worden sind und dies \nauch durch polizeiliche Kontrollen nicht wirksam verhindert werden konnte, weil die \nAnlagen meist schon kurz vor Eintreffen eines Streifenwagens leiser gestellt wurden. \nDer Kläger hat überzeugend geschildert, dass die Musik häufig gerade auch deshalb \nso laut aufgedreht wurde, um ihn zu provozieren, und weil sich einige Nutzer der \nGrillplatzanlage einen \"Sport\" daraus machten, von der Polizei bei derartigen \nStörungen nicht erwischt zu werden. Gleichwohl hat die Polizei häufig selbst \nStörungen festgestellt und die Störer zur Ruhe ermahnt oder sogar Platzverweise \nausgesprochen und Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.\n\n27\n\nHinsichtlich der nächtlichen Ruhezeiten entspricht die Regelung des \nRunderlasses zur Messung, Beurteilung und Verminderung von \nGeräuschimmissionen bei Freizeitanlagen des Ministeriums für Umwelt und \nNaturschutz NRW vom 15.1.2004 (MBl. NRW 2004, 176) den Nutzungszeiten in § 4 \nder Grillplatzsatzung, wonach eine nächtliche Nutzung des Grillplatzes in der Zeit \nzwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr untersagt ist. Dem entspricht schließlich die \nRegelung in § 9 Abs. 1 LImSchG. Danach erscheinen Lärmbeeinträchtigungen durch \nNutzung des Grillplatzes nach 22.00 Uhr für den Kläger unzumutbar, zumal Lärm, \nder durch menschliches Verhalten, insbesondere nach Alkoholkonsum bei Grillfeiern, \nim Freien hervorgerufen wird, außer durch konkrete Nutzungsregeln und -zeiten nicht \nwirksam zu begrenzen ist. \n\n28\n\nAls Betreiberin des Grillplatzes sind der Beklagten auch die Lärmbelästigungen \ndurch lautstarke Tonwiedergabegeräte sowie sonstige erhebliche \nGeräuschbelästigungen, die nach 22.00 Uhr von dem Grillplatz und damit auch vom \nParkplatz ausgehen, zuzurechnen. Der Grillplatz ist gerade für Grillfeste geschaffen \nworden, bei denen typischerweise ein erheblicher Anreiz zu missbräuchlichem \nVerhalten der Nutzer besteht. Er kann auch tatsächlich wegen seiner Lage im \nGrünen, wo er einer sozialen Kontrolle weitgehend entzogen ist, ohne Weiteres auch \nüber 22.00 Uhr hinaus missbräuchlich genutzt werden.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30.1.1990 - 7 B 162.89 -, NVwZ 1990, 858; \nVGH Mannheim, Urteil vom 11.4.1994 - 1 S 1081/93 -, NVwZ 1994. 920; siehe \nauch OVG NRW, Urteile vom 10.8.1989 - 7 A 1926 -, BRS 49 Nr. 204, und \nvom 2.3.1999 - 10 A 6491/96 -, NWVBl. 1999, 426.\n\n30\n\nDer Grillplatz kann insoweit nicht mit einem Kinderspielplatz oder einer \nParkanlage verglichen werden. Vorkehrungen, die die missbräuchliche Nutzung \nwirksam verhindern, d.h. hier die überlaute Verwendung von Tonwiedergabegeräten \nund die Nutzung der Anlage über 22.00 Uhr hinaus, hat die Beklagte mit Ausnahme \nder genannten Regelungen in der Grillplatzsatzung nicht getroffen. Insbesondere hat \nsie die Einhaltung der Nutzungszeiten und des Verbots der Verwendung von \nMusikwiedergabegeräten nie wirksam kontrolliert, obwohl ihr massive Verstöße \nhiergegen bekannt geworden sind, die auch von der Polizei bestätigt worden sind. \n\n31\n\nDie Beklagte ist jedoch nach § 22 Abs. 1 BImSchG verpflichtet, vermeidbare \nschädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern sowie unvermeidbare schädliche \nUmwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Kläger muss \nStörungen nicht dulden, die nur entstehen, weil die Beklagte diesen Pflichten bisher \nnicht nachgekommen ist. Er kann von der Beklagten verlangen, geeignete \nMaßnahmen zu ergreifen, um möglichst wirksam zu verhindern, dass er unzumutbar \ndurch überlaute Tonwiedergabegeräte und nächtliches Geschrei beeinträchtigt wird. \nDas der Beklagten zustehende Auswahlermessen hinsichtlich der Frage, welche \nMaßnahmen sie ergreift, ist teilweise ebenso wie ihr Entschließungsermessen auf \nNull reduziert.\n\n32\n\n2. a) Die Beklagte muss jedenfalls den Parkplatz schließen und darf ihn nur nach \nvorheriger besonderer Anmeldung zur Benutzung freigeben, weil sich die Störungen \nnach den Erfahrungen der letzten Jahre und übereinstimmender Einschätzung der \nBeteiligten nicht bewältigen lassen, wenn der Parkplatz frei zugänglich bleibt. Hierzu \nhat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch schon bereit erklärt.\n\n33\n\nb) Die Schließung des Parkplatzes genügt allein aber nicht, um die bestehenden \nMissbräuche wirksam zu verhindern. Die Vergangenheit hat über viele Jahre gezeigt, \ndass die Besucher des Grillplatzes am Straßenrand parken, wenn die für den großen \nAndrang nicht ausreichenden Parkplätze belegt sind. Es ist offensichtlich, dass dies \nweiterhin geschehen wird, wenn der Parkplatz geschlossen wird. Deshalb muss die \nBeklagte weitere Maßnahmen zur Beruhigung der Situation ergreifen. Bei der \nAuswahl möglicher Maßnahmen, die nicht von vornherein ungeeignet sein dürfen, \num die Störungen zu beseitigen, steht ihr ein Auswahlermessen zu. Denkbare \nMaßnahmen stehen der Beklagten durchaus zur Verfügung.\n\n34\n\nSo könnte die Beklagte die Einhaltung der Grillplatzsatzung zum Beispiel durch \neigenes Ordnungspersonal oder beauftragte Polizeivollzugsbeamte regelmäßig \nkontrollieren und bei Verstößen konsequent Bußgelder verhängen. Die Durchführung \ngezielter Kontrollen gerade bei schönem Wetter und vor allem an Wochenenden ist \nfür die Beklagte zumutbar. Auch wenn regelmäßige Kontrollen der im Außenbereich \nliegenden Grillplatzanlage fraglos einen erheblichen Aufwand bedeuten, so ist dies \nfür die Beklagte gleichwohl zumutbar, weil sie selbst die Anlage in dieser Lage \neingerichtet hat: Wählt sie einen derartigen Standort für eine so konfliktträchtige \nNutzung wie einen Grillplatz, kann sie sich der Verantwortung für die Ordnung auf \ndiesem Platz nicht nahezu vollständig unter Hinweis auf hohe Kosten für \nKontrollpersonal entziehen. Im übrigen ist es allgemein üblich, auf die Einhaltung der \nNutzungsregeln für gemeindliche Einrichtungen zu achten. \n\n35\n\nSofern die Beklagte nicht bereit oder personell nicht in der Lage ist, gegen \nStörungen, die den Kläger unzumutbar beeinträchtigen, durch konsequente \nKontrollen vorzugehen, steht es ihr frei, stattdessen die Fahrbahn vor der \nGrillplatzanlage einzuengen und sich bei der Verkehrsbehörde für ein Parkverbot auf \nden Seitenstreifen einzusetzen. Dadurch würde erreicht, dass das Grundstück des \nKlägers keinen Störungen mehr von Musikanlagen dort parkender Fahrzeuge \nausgesetzt wäre und der Grillplatz für potentielle Störer an Attraktivität verlöre. \nDadurch würde voraussichtlich auch die Notwendigkeit entfallen, den Grillplatz \nregelmäßig zu kontrollieren. Eine mögliche Form, dies zu erreichen, hat die Kammer \nin ihrem Beschluss vom 4.2.2004 aufgezeigt. \n\n36\n\nc) Schließlich kann die Beklagte, sofern sie nicht noch andere Lösungswege \nentwickelt, den Grillplatz schließen oder verlegen, wenn sie den Aufwand scheut, der \nerforderlich ist, um wirksam gegen dem Kläger nicht zumutbare Störungen \nvorzugehen. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidungen zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 709 Satz 1, 708 \nNr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287588","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-24/11-k-1863-02","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287588","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287588","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-24/11-k-1863-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287588","retrieved":"2026-07-09 03:05:47.175513+00:00"}}