{"status":"available","doknr":"OLD287614","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2004:0323.10L205.04.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2004-03-23","aktenzeichen":"10 L 205/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden \nabgelehnt.\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n1.\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner am 20. Februar 2004 erhobenen Klage \ngegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes I. vom 6. \nNovember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nWehrbereichsverwaltung West vom 19. Januar 2004 anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) i.V.m. § 35 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) zulässig, aber nicht begründet. \n\n5\n\nDie im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Das Interesse der \nAntragsgegnerin am sofortigen Vollzug ihres Bescheides überwiegt das entgegenstehende \nInteresse des Antragstellers, da sich der angefochtene Bescheid nach der im summarischen \nVerfahren gebotenen eingeschränkten Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. \n\n6\n\nDer Einberufungsbescheid vom 6. November 2003 ist formell rechtmäßig. Auch \nmateriell-rechtlich bestehen gegen seine Rechtmäßigkeit keine durchgreifenden \nBedenken.\n\n7\n\nDer Einberufung des Antragstellers zum 1. April 2004 liegt der vollziehbare \nMusterungsbescheid vom 24. Juli 2000 zugrunde. Die Frist des § 21 Abs. 3 Satz 1 WPflG ist \ngewahrt, und der Einberufungsbescheid ist dem Antragsteller durch Einschreiben und damit \nnach § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zugestellt worden. Allerdings ist der \nTag der Aufgabe zur Post entgegen § 4 Abs. 2 VwZG nicht in den Akten des \nKreiswehrersatzamtes I. vermerkt worden. Aus dem am 13. November 2003 erhobenen \nWiderspruch gegen den Einberufungsbescheid ergibt sich jedoch, dass der Antragsteller \ndiesen erhalten hat, sodass der Zustellungsmangel gemäß § 9 VwZG geheilt ist. Eine \nBegründung der vom Kreiswehrersatzamt nach § 21 Abs. 1 WPflG getroffene \nAuswahlentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nentbehrlich,\n\n8\n\nvgl. Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 22.86 -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1988, 628 (629) m.w.N.\n\n9\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer steht der \nEinberufung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) nicht \nentgegen. Der Antrag wurde erst am 9. Januar 2004 und damit nach der Ankündigung einer \nevt. kurzfristig erfolgenden Einberufung vom 16. Oktober 2003 und nach der Zustellung des \nEinberufungsbescheides vom 6. November 2003 gestellt. Die Einberufungssperre des § 3 \nAbs. 2 Satz 1 KDVG greift damit nicht ein. Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 3 Abs. 2 \nSatz 2 KDVG mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 4 Abs. 3, bestehen nicht,\n\n10\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2003 - 2 \nBvR 1/03 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport \n(NVwZ-RR) 2003, 512.\n\n11\n\nUmstände, die einen Zurückstellungsanspruch des Antragstellers begründen könnten, sind \nim gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht worden. Soweit der Antragsteller im \nRahmen seiner Anhörung zu der geplanten Einberufung vorgetragen hat, eine Einberufung \nführe zu einer Unterbrechung seiner beruflichen Tätigkeit, zerstöre die gemeinsame \nLebensplanung mit seiner Lebenspartnerin und verursache Probleme bei der Erfüllung von \nihm eingegangener finanzieller Verpflichtungen, vermag dies - unterstellt, dieser Vortrag \nsollte auch im gerichtlichen Verfahren aufrecht erhalten werden - keine besondere Härte nach \n§ 12 Abs. 4 WPflG zu begründen. Insoweit verweist die Kammer gemäß §§ 122 Abs. 2, 117 \nAbs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides der \nWehrbereichsverwaltung West vom 19. Januar 2004.\n\n12\n\nSoweit der Antragsteller unter Berufung auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nKöln\n\n13\n\n- Beschluss vom 23. Dezember 2003 - 8 L 3008/03 - -\n\n14\n\ndie Rechtsauffassung vertritt, seine Einberufung verstoße mit Blick auf die seit dem 1. \nJuli 2003 geltenden Einberufungsrichtlinien gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit, \nverhilft dies seinem Antrag nicht zum Erfolg.\n\n15\n\nNach § 21 Abs. 1 Satz 1 WPflG werden ungediente Wehrpflichtige von den \nKreiswehrersatzämtern auf Grund der Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums der \nVerteidigung in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. Dabei \nsteht den Kreiswehrersatzämtern bei der Auswahl der für den Grundwehrdienst verfügbaren \nWehrpflichtigen Ermessen zu. Dieses Ermessen hat sich an der festgestellten Eignung des \nWehrpflichtigen im Hinblick auf den Personalbedarf der Bundeswehr auszurichten. Die \nAuswahl unter den zur Verfügung stehenden Wehrpflichtigen erfolgt auf der Grundlage der \nEinberufungsanordnungen, die sich ihrerseits an die Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes, \ninsbesondere an die Regelung der Wehrdienstausnahmen, zu halten haben. Es ist unzulässig, \nüber die gesetzlich abschließend geregelten Tatbestände hinaus einzelne Wehrpflichtige oder \nGruppen von Wehrpflichtigen allgemein aus der Wehrdienstverpflichtung auszunehmen.\n\n16\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Februar 1993 \n- BVerwG 8 C 20.92 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) 92, 153 (154 ff.) m.w.N.\n\n17\n\nInsoweit stellt sich allerdings auch nach Auffassung der Kammer die Frage, ob die seit \ndem 1. Juli 2003 geltenden Einberufungsrichtlinien diesen Anforderungen gerecht werden. \nDurch den Verzicht auf die Heranziehung von Verheirateten und in eingetragenen \nLebenspartnerschaften lebenden Wehrpflichtigen, die Herabsetzung der Altersgrenze von der \nVollendung des 25. auf die Vollendung des 23. Lebensjahres, die regelmäßig nicht erfolgende \nEinberufung von \"T 3\"-gemusterten Wehrpflichtigen und die Zurückstellung von Abiturienten \nund Fachoberschülern, die eine Berufsausbildung beginnen, dürften zumindest zum Teil \nWehrdienstausnahmen geschaffen werden, die nach dem Gesetz nicht vorgesehen sind. Zu der \ndadurch erfolgenden faktischen Erweiterung der nach dem Wehrpflichtgesetz bestehenden \nWehrdienstausnahmen ist die Exekutive nicht befugt. Änderungen des Wehrpflichtgesetzes \nobliegen allein dem parlamentarischen Gesetzgeber; für sog. administrative \nWehrdienstausnahmen ist kein Raum. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993, a.a.O. S. 155 ff. \nm.w.N.\n\n19\n\nDie Gründe, die die Antragsgegnerin zur Änderung ihrer Einberufungspraxis bewogen \nhaben, dürften daran nichts ändern - die Antragsgegnerin hatte u.a. darauf verwiesen, dass \nzum einen wegen der Neuorientierung der Streitkräfte hin zur Krisenprävention und \nKrisenbewältigung und den damit einhergehenden veränderten Aufgabenstellungen der \nStreitkräfte und zum anderen als Reaktion auf sozial- und arbeitsmarktpolitische \nVeränderungen in der Bundesrepublik Deutschland eine Änderung der bisherigen \nEinberufungspraxis notwendig und die getroffene administrative Regelung geboten war, um \nauf diese geänderte Situation schnell und effizient reagieren zu können. \n\n20\n\nZu Recht verweist die Antragsgegnerin aber (sinngemäß) darauf, dass der Wehrpflichtige \neine nach den obigen Ausführungen möglicherweise rechtswidrige Einberufungspraxis seiner \nEinberufung nicht entgegenhalten kann. Denn das den Kreiswehrersatzämtern zustehende \nAuswahlermessen dient der optimalen Deckung des Personalbedarfs der Bundeswehr anhand \nder konkret gegebenen Wehrersatzlage und damit ausschließlich dem öffentlichen \nInteresse,\n\n21\n\nst. Rspr. des BVerwG; vgl. nur Urteile vom 17. September 2003 - \nBVerwG 6 C 4.03 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 448.0 § 48 \nWPflG Nr. 4, und vom 22. Januar 2003 - BVerwG 6 C 18.02 -, Die \nöffentliche Verwaltung (DÖV) 2003, 683 (684;) ebenso Steinlechner/Walz, \nWehrpflichtgesetz, 6. Aufl. 2003, § 21 Rn. 15;\n \ndie privaten Interessen des Wehrpflichtigen sind im Rahmen der Ausübung des \nAuswahlermessens nach § 21 Abs. 1 WPflG nicht zu berücksichtigen. Besteht damit kein \nsubjektives Recht des Wehrpflichtigen auf fehlerfreie Ermessensausübung, kann dieser \nentsprechende Ermessensfehler seiner Einberufung nicht entgegenhalten. Dies gilt sogar dann, \nwenn der Wehrpflichtige zu den nach den neuen Einberufungsrichtlinien ausgenommenen \nGruppen gehört, da Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht \ngewährt,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993, a.a.O S. 157 m.w.N.\n\n23\n\nEin fehlerhafter Ermessensgebrauch kann von einem einzelnen Wehrpflichtigen seiner \nEinberufung nur dann erfolgreich entgegengesetzt werden, wenn dieser willkürlich und von \nder Absicht getragen ist, den Wehrpflichtigen zu diskriminieren. Eine solche Willkür setzt \nvoraus, dass der Auswahlentscheidung jeder sachliche Bezug fehlt. Dann liegt nicht nur ein \nMissbrauch des der Behörde eingeräumten Ermessens und damit eine Verletzung objektiven \nRechts vor, sondern darüber hinaus ein Übergriff in die verfassungsrechtlich geschützte \nIndividualrechtssphäre des Wehrpflichtigen, die dieser abzuwehren berechtigt ist. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2003, a.a.O., und vom 19. Juni \n1974 - BVerwG VIII C 89.73 -, BVerwGE 45, 197 (199).\n\n25\n\nVon einer in diesem Sinne willkürlichen Einberufungspraxis der Antragsgegnerin kann \njedoch nicht die Rede sein. Die seit dem 1. Juli 2003 geltenden Einberufungsrichtlinien \ndienen der bestmöglichen Deckung des Personalbedarfs der Bundeswehr. Insoweit erscheint \nes insbesondere sachgerecht, die Heranziehung von Wehrpflichtigen von deren \nVerwendungsfähigkeit abhängig zu machen und deshalb \"T 3\" gemusterte Wehrpflichtige \nnicht einzuberufen. Auch die mit der angespannten Situation am Ausbildungs- und \nArbeitsmarkt begründete Herabsenkung der Altersgrenze auf 23 Jahre kann nicht als \nwillkürlich qualifiziert werden, zumal die Heranziehung nur der jüngsten Wehrpflichtigen im \nGrundsatz auch der Intention des parlamentarischen Gesetzgebers (vgl. § 5 Abs. 1 WPflG) \nentsprechen dürfte. Mit Blick auf Art. 6 GG wird auch der Nichtheranziehung von \nVerheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Wehrpflichtigen nicht der \nVorwurf der Willkür zu machen sein. \n\n26\n\n2.\nDer zulässige Antrag,\n\n27\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \ngegen den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes I. vom 25. Februar \n2004 anzuordnen,\n\n28\n\nist ebenfalls unbegründet. Insoweit kann zunächst auf die obigen Darlegungen \nverwiesen werden. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, was \ngegen die dort ausgesprochene Verpflichtung des Antragstellers spricht, sich am \n1. April 2004 gerade in Augustdorf zum Dienstantritt zu stellen. \n\n29\n\n3.\nDer Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war \nabzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen \nkeine Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 34 Satz 1 WPflG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287614","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-23/10-l-205-04","cited_norms":[{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"KDVG 2003","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287614","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287614","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-23/10-l-205-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287614","retrieved":"2026-07-09 03:05:49.447247+00:00"}}