{"status":"available","doknr":"OLD287913","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2004:0308.11K7422.03.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2004-03-08","aktenzeichen":"11 K 7422/03","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n \nDer Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des ca. 5000 m² großen Grundstückes \"N. -M. -\nT. 34\" in C. P. -M. . Das Grundstück wird auf zwei Seiten von einer \nHainbuchenhecke in einer Länge von jeweils ca. 120 m eingegrenzt. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 23.7.2003 an den Beklagten beantragte der Kläger, ihm für das \nVerbrennen des zwei Mal im Jahr anfallenden Heckenschnittes eine Ausnahmegenehmigung \nzu erteilen. Zur Begründung seines Antrages führte der Kläger aus, dass bei der Länge und \nHöhe der Hecke und den damit verbundenen überdurchschnittlichen Schnittmengen ein \njeweiliger Transport mit dem Pkw zum städtischen Bauhof unzumutbar und \nunverhältnismäßig sei. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 18. 9.2003 lehnte der Beklagte die beantragte Ausnahmegenehmigung \nab und führte zur Begründung aus: Die Entscheidung über die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 Krw-/AbfG sei eine Ermessenentscheidung, bei der \nzu prüfen sei, ob für die betreffenden Abfälle Abfallbeseitigungsanlagen verfügbar sind und \nderen Benutzung dem Abfallbesitzer zumutbar sei. Für die im vorliegenden Fall in Rede \nstehenden Heckenschnittabfälle ständen Abfallbeseitigungsanlagen zur Verfügung, deren \nBenutzung dem Kläger auch zumutbar sei. Er habe darüber hinaus auch die Möglichkeit, die \nAbfallstoffe auf dem eigenen Grundstück zu verwerten, z.B. durch Häckseln oder durch \nKompostierung. Gerade ein 5000 m² großes Grundstück biete hierfür ausreichend Platz und \nGelegenheit. Der Gesetzgeber wünsche gerade eine Verwertung von Abfällen oder eine \nBeseitigung in dafür zugelassenen Anlagen. Der Fall des Klägers weiche nicht von dem im \nGesetz vorgesehenen Normalfällen ab. Die Kosten von 2,50 EUR pro Pkw-Anlieferung bzw. \n10,- EUR für einen Pkw-Anhänger voll Grünabfall seien vertretbar. Auch durch eine größere \noder zweite Biotonne könnten die Probleme des Klägers kostengünstig gelöst werden.\n\n5\n\nGegen diesen, ihm am 23.9.2003 zugestellten Bescheid legte der Kläger am \n30.9.2003 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Der Beklagte habe sein \nErmessen falsch ausgeübt. Sein Fall stelle schon auf Grund der Größe der \nHainbuchenhecke einen Ausnahmefall da und sei mit anderen \nGrundstückseigentümern nicht vergleichbar. Eine Entsorgung des anfallenden \nGrünschnittes sei auch nicht dadurch Gewähr leistet, dass eine zweite Biotonne \nangeschafft werde. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 8.12.2003 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch \ndes Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die \nWiderspruchsbehörde ergänzend aus: Dem Kläger seien verschiedene Möglichkeiten \nder zumutbaren Abfallbeseitigung aufgeführt worden. Neben der möglichen \nKompostierung des anfallenden Heckenschnittes auf dem Grundstück sei es auch \nmöglich, den Heckenschnitt zunächst auf dem Grundstück austrocknen zu lassen \nund diesen zu einem späteren Zeitpunkt mit geringerem Aufwand einer Entsorgung \nzuzuführen. Es habe sich gezeigt, dass die Menge des Heckenschnittes allein durch \nEintrocknen schon so reduziert werden könne, dass der Rest mit einer Pkw-Fahrt \neiner Entsorgung zugeführt werden könne. Von einem unverhältnismäßigen Aufwand \nkönne daher nicht gesprochen werden. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung \nwürde auch den Bestrebungen zur Förderung der Eigenkompostierung und der \nflächendeckenden Erfassung und Verwertung von biogenen Abfällen zuwiderlaufen. \nPflanzliche Abfälle aus privaten Haushaltungen sollen nach dem Willen des \nGesetzgebers, sofern sie nicht einer Eigenkompostierung zugeführt werden, \ngrundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden.\n\n7\n\nDer Kläger hat daraufhin am 15.12.2003 Klage erhoben und auf sein bisheriges \nVorbringen Bezug genommen.\n\n8\n\nEr beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n18.9.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n10.12.2003 zu verpflichten, ihn die beantragte \nAusnahmegenehmigung für ein zweimaliges Verbrennen von \nHeckenschnitt im Jahr zu erteilen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr nimmt auf sein bisheriges Vorbringen Bezug.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter).\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid \nentscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und \nrechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist (§ 84 \nAbs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO).\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n17\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten, weil ihm ein Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung \nnach § 27 Abs. 2 Krw-/AbfG nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n18\n\nFür die begehrte Entsorgung des anfallenden Heckenschnittes durch Verbrennen \nauf seinem Grundstück, bedarf der Kläger einer Ausnahmegenehmigung nach § 27 \nAbs. 2 Krw-/AbfG, weil eine landesrechtliche Regelung i.S.d. § 27 Abs. 3 Satz 1 \nKrw- /AbfG, die das Verbrennen des Heckenschnittes auf dem Grundstück des \nKlägers allgemein zulässt, nicht mehr besteht. Von der Ermächtigung des § 27 \nAbs. 3 Satz 1 Krw-/AbfG hatte der Landesgesetzgeber durch die \nPflanzenabfallverordnung vom 6.9.1978 (GVBL. 1978,530) Gebrauch gemacht. \nDiese sah in § 5 vor, dass auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten \nGrundstücken anfallende pflanzliche Abfälle, z.B. Schnittholz, verbrannt werden \ndürfen, wenn ein Verrotten nicht möglich ist. § 6 Satz 1 bestimmte darüber hinaus, \ndass pflanzliche Abfälle in geringen Mengen, die in Haus- und Kleingärten anfallen \n(sog. Kleingartenabfälle), an Werktagen einmal täglich verbrannt werden dürfen, \nwenn für diese kein Anschluss- und Benutzungszwang von den Gemeinden für das \nEinsammeln durch Satzung besonders vorgeschrieben ist. Nach § 6 Satz 2 wurden \ndie Gemeinden ermächtigt, durch Satzung das Verbrennen auf bestimmte Werktage \nund bestimmte Stunden dieser Tage zu beschränken. Von dieser Möglichkeit hatte \ndie Stadt C. P. durch § 6 Abs. 4 der Satzung über die Abfallentsorgung in der \nStadt C. P. vom 15.6.2000 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom \n11.12.2002 - im Folgenden: Abfallentsorgungssatzung - keinen Gebrauch gemacht. § \n6 Abs. 4 der Satzung nahm vielmehr nur auf die nach der Pflanzenabfallverordnung \nzulässige Verbrennung von Kleingartenabfällen Bezug. \n\n19\n\nMit der Verordnung vom 11.2.2003 zur Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung \nvom 6.7.1978 mit Wirkung zum 1.5.2003 (GVBL. 2003, 71) ist die landesrechtliche \nRechtsgrundlage i.S.d. § 27 Abs. 3 Satz 1 Krw-/AbfG, die eine Beseitigung von \nbestimmten Abfällen außerhalb von Anlagen i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG \nallgemein zuließ, entfallen. Dies hat zur Folge, dass ein Verbrennen des hier \nanfallenden Heckenschnittes auf dm Grundstück, mithin eine Beseitigung i.S.d. § 3 \nAbs. 2 Satz 2 Krw-/AbfG i.V.m. Anhanges II A. D 10, einer Ausnahmegenehmigung \nnach § 27 Abs. 2 Krw-/AbfG bedarf. Für die Erteilung einer derartigen Genehmigung \nist der Beklagte gemäß Nr. 30.1.14 der Anlage zur Verordnung zur Regelung der \nZuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) \nzuständig.\n\n20\n\nDie mit den angefochtenen Bescheid erfolgte Versagung der beantragten \nGenehmigung ist rechtmäßig. Nach § 27 Abs. 2 Krw-/AbfG kann die zuständige \nBehörde im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufes Ausnahmen von Absatz 1 \nSatz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Erteilung der begehrten \nAusnahmegenehmigung nicht bereits ein zwingender Versagungsgrund \nentgegensteht, weil das Verbrennen des Heckenschnittes das Wohl der \nAllgemeinheit i.S.d § 10 Abs. 4 Krw- /AbfG beeinträchtigt. Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 \nNr. 6 Krw-/AbfG liegt eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vor, wenn \nsonst die öffentliche Sicherheit gefährdet oder gestört wird. Der Begriff der \nöffentlichen Sicherheit i.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 Krw-/AbfG knüpft inhaltlich an \ndas allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht an,\n\n21\n\nJarass/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: \nSeptember 2003, § 10 Rdn 78, \n\n22\n\numfasst mithin die Unverletztlichkeit der Rechtsordnung, die subjektiven Rechte \nund Rechtsgüter des Einzelnen sowie die Einrichtungen und Veranstaltungen des \nStaates oder sonstiger Träger Hoheitsgewalt.\n\n23\n\nVgl. Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechtes, \n3. Auflage, 2001, Seite 205.\n\n24\n\nDas geltende Abfallrecht geht davon aus, dass Abfälle in erster Linie vermieden, \nin zweiter Linie verwertet sollen und eine Beseitigung erst dann in Betracht kommt, \nwenn eine Verwertung dieser Abfälle nicht möglich ist (§§ 5. Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 1 \nKrw-/AbfG) Eine Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennung \nwiderspricht damit grundsätzlich dem sich aus den vorgenannten Vorschriften \nergebenden (primären) Verwertungsgebot und damit dem Wohl der Allgemeinheit \ni.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 Krw-/AbfG.\n\n25\n\nOb und unter welchen Voraussetzungen angesichts dessen für die Erteilung von \nAusnahmegenehmigungen nach § 27 Abs. 2 Krw-/AbfG zum Zwecke der \nVerbrennung auf dem Grundstück anfallender pflanzlicher Abfälle nach Aufhebung \nder Pflanzenabfallverordnung überhaupt noch Raum bleibt, kann dahingestellt \nbleiben.\n\n26\n\nDer Beklagte hat jedenfalls die begehrte Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. \n2 Krw-/AbfG abgelehnt, weil hier eine Verwertung des anfallenden Heckenschnittes \nauf dem eigenen Grundstück des Klägers nach Art und Menge des Abfalls möglich \nund zumutbar ist und das ihm zustehende Ermessen unter Berücksichtigung der \nbesonderen Umstände des Einzelfalles nicht in einer Weise reduziert ist, dass dem \nKläger eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen wäre. \n\n27\n\nDie Ermessensentscheidung des Beklagten ist für das Gericht nur innerhalb der \nGrenzen des § 114 VwGO überprüfbar. Dass diese Grenzen hier überschritten sind, \nist für das Gericht nicht ersichtlich. Bei der Ablehnung der beantragten Genehmigung \nist der Beklagte weder von sachfremden Erwägungen ausgegangen noch verletzt \nseine Entscheidung im Ergebnis den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.\n\n28\n\nDer Beklagte geht unter Hinweis auf das \n\n29\n\nSchreiben des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 8.4.2003 an die Regierungspräsidenten und die \nDirektoren der Landwirtschaftskammern sowie das als Anlage \nbeigefügte Merkblatt\n\n30\n\nzu Recht davon aus, dass die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die \nVerbrennung von pflanzlichen Abfällen allenfalls noch in Ausnahmefällen in Betracht \nkommt, weil eine großzügige Handhabung dieser Regelung den Bestrebungen zur \nFörderung der Eigenkompostierung und der flächendeckenden Erfassung und \nVerwertung von biogenen Abfällen zuwiderläuft, die letztlich in der Aufhebung der \nPflanzenabfallverordnung mit Wirkung zum 1.5.2003 ihren Niederschlag gefunden \nhat. Sofern eine Eigenkompostierung nicht möglich oder nicht beabsichtigt ist, sind \nderartige Abfälle deshalb grundsätzlich dem öffentlichen Entsorgungsträger zu \nüberlassen, wenn - wie hier - ein Erfassungssystem (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 \nAbfallentsorgungssatzung) bzw. Sammelstellen (§ 17 Abs. 4 der \nAbfallentsorgungssatzung) zur Verfügung gestellt werden. \n\n31\n\nDass im Falle des Klägers eine eigene Verwertung des Heckenschnittes oder \neine Überlassung dieser Abfälle an den öffentlichen Entsorgungsträger unzumutbar \nist und bei sachgerechter Ausübung des Ermessens ihm deshalb eine Genehmigung \nzum Verbrennen des Heckenschnittes zu erteilen ist, ist unter Berücksichtigung der \nbesonderen Umstände des Einzelfalles nicht ersichtlich. Der Beklagte ist zunächst zu \nRecht davon ausgegangen, dass ein ca. 5000 m2 großes landwirtschaftlich genutztes \nGrundstück grundsätzlich ausreichend Raum für eine Kompostierung des hier \nanfallenden Heckenschnittes bietet. Dafür, dass dies hier aus rechtlichen Gründen \nnicht möglich seien soll, hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Soweit in der \nWiderspruchsbegründung (VV Bl. 19) vorgetragen wird, er habe den \"Hauptteil\" des \nGrundstückes verpachtet, ergibt sich hieraus nicht, welcher Teil des Grundstückes \nüberhaupt verpachtet ist und dass der verbliebene Teil für eine Eigenkompostierung \nnicht ausreicht oder ungeeignet ist. In tatsächlicher Hinsicht ist für das Gericht \nebenfalls nicht ersichtlich, warum ein Kompostieren des Hainbuchenheckenschnittes \nnicht möglich sein soll. Für die Behauptung, ein Häckseln oder Kompostieren bei \neinem \"solchen Material\" sei unfachmännisch und ungeeignet (VV Bl. 18), ist der \nKläger jeden Nachweis schuldig geblieben. \n\n32\n\nDer Beklagte hat darüber hinaus zu Recht darauf hingewiesen, dass - sofern \neine Eigenverwertung nicht gewollt bzw. beabsichtigt ist - jedenfalls die Überlassung \ndes anfallenden Heckenschnittes an den öffentlichen Entsorgungsträger nicht mit \nunzumutbaren finanziellen Folgen oder Arbeitsaufwand verbunden ist. Die bei einer \nOrtsbesichtigung am 14.9.2003 (VV Bl. 11) vorgefundenen Schnittmenge erreichte \nungefähr den Inhalt einer Biotonne. Sie resultierte nach den Angaben des Klägers \naus dem Frühjahrsschnitt und hatte sich durch Austrocknung zwischenzeitlich auf ein \nViertel reduziert. Selbst wenn eine vollständige Entsorgung des Heckenschnittes \nüber die zur Verfügung gestellte Biotonne nicht möglich seien sollte, ist es dem \nKläger jedenfalls zumutbar, die eingerichtete Sammelstelle für Grünschnitt in \nAnspruch zu nehmen. Angesichts der festgestellten Mengen kann nicht davon \nausgegangen werden, dass diese Inanspruchnahme für den Kläger mit \nunzumutbarem Arbeitaufwand oder finanziellen Aufwand verbunden ist.\n\n33\n\nDer Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, es werde hier mit zweierlei Maß \ngemessen, weil er eine Verbrennung von Holz- bzw. Holzschnitt in Hauskaminen \nzulässig sei, obwohl dies in gleichem Maße das Wohl der Allgemeinheit \nbeeinträchtige. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt hierin schon deshalb \nnicht, weil es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt. Derjenige, der wie \nder Kläger pflanzliche Abfälle im Garten verbrennt, beseitigt Abfälle und bedarf damit \neiner Genehmigung nach § 27 Abs. 3 Krw-/AbfG. Die Verbrennung von Holz- und \nHolzschnitt in Hauskaminen zum Zwecke der Wärmeerzeugung ersetzt andere \nfossile Brennstoffe und stellt sich demgegenüber als energetische Verwertung i.S.d. \n§ 4 Abs. 4 Krw-/AbfG dar. Sie bedarf damit jedenfalls keiner Genehmigung nach § 27 \nAbs. 2 Krw-/AbfG. Eine Ungleichbehandlung im Rahmen zu erteilender \nAusnahmegenehmigungen nach § 27 Abs. 2 Krw-/AbfG kommt damit schon vom \nAnsatz her nicht in Betracht.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO. \n\n35\n\nDie Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-08/11-k-7422-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-08/11-k-7422-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287913","retrieved":"2026-07-09 03:06:16.329224+00:00"}}