{"status":"available","doknr":"OLD288167","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2004:0225.11K5118.03.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2004-02-25","aktenzeichen":"11 K 5118/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Abgabefreiheit der Einleitung von Niederschlagswasser für das \nVeranlagungsjahr 2001. Einen entsprechenden Antrag hatte sie beim beklagten Amt gestellt. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 25.03.2003 setzte das beklagte Amt gegenüber der Klägerin die für die \nEinleitung von Niederschlagswasser zu zahlende Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr \n2001 auf 142.776,33 EUR fest. Zur Begründung führte es aus, das Kanalisationsnetz der \nKlägerin entspreche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 \nWHG und § 57 Abs. 1 LWG. Die \"Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von \nKanalisationsnetzen\" (Runderlass des MURL vom 03.01.1995) seien nicht erfüllt. Die \nVoraussetzungen für eine Abgabefreiheit seien daher nicht gegeben.\n\n4\n\nAm 04.04.2003 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch. Diesen begründete sie damit, \ndass sie 2001 die Drosseleinrichtungen als Kennlinienüberprüfung nach Angaben des \nHerstellers überprüft und die Ergebnisse dieser Prüfung dem Staatlichen Umweltamt N. \nübersandt habe. Die Steuertoleranzen hätten den Vorgaben entsprochen, so dass der \nBefreiungstatbestand gegeben sei. Mit der Prüfung sei der Hersteller, die Firma B. \nAbwassertechnik GmbH, beauftragt worden. Aus dem Prüfprotokoll vom 24.01.2002 geht \nhervor, dass der Zustand der Drosseln, die Funktionstüchtigkeit (Reibung und Gangbarkeit) \nund die Stellung der Blendenöffnungen geprüft wurden. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2003 wies das beklagte Amt den Widerspruch \nzurück. Es hielt an seiner Ansicht fest, dass die Drosselkalibrierungen nicht ordnungsgemäß \ndurchgeführt worden seien. Es verwies auf ein Schreiben des Staatlichen Umweltamtes N. \nvom 18.07.2001 an die Klägerin, in dem sie auf das Erfordernis der Kalibrierung unter \nVerweis auf das \"Merkblatt zur Abwassereigenkontrolle (EKVO)\" des Hessischen \nMinisteriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten hingewiesen worden sei. Die \nÜberprüfungen, welche die von der Klägerin beauftragte Firma vorgenommen habe, \nentsprächen nicht dem geforderten Prüfumfang.\n\n6\n\nAm 25.07.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe \ndie Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen beachtet, \nindem sie die Drosseleinrichtungen durch die Firma B. Abwassertechnik GmbH vor Ort \nhabe prüfen lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es in Nordrhein-Westfalen für die \nÜberprüfung keine genaueren einschlägigen Vorgaben gegeben habe. Die entsprechenden \nMerkblätter des beklagten Amtes seien erst im Jahr 2003 veröffentlicht worden. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes vom 25.03.2003 und den \nWiderspruchsbescheid vom 26.06.2003 aufzuheben.\n\n9\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEs verweist im Wesentlichen auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide. \nErgänzend trägt es vor, dass die von der Firma B. Abwassertechnik GmbH vorgenommene \nFunktionsprüfung lediglich zur Vorbereitung der erforderlichen hydraulischen Kalibrierung \ndiene. Eine Drosseleinrichtung diene dazu, für einen konstanten Abfluss aus Regenbecken \nauch bei unterschiedlichem Wasserdruck zu sorgen. Eine hydraulische Kalibrierung erfordere, \ndass zunächst das entsprechende Becken in voller Höhe angestaut werde. Dann werde im \nUnterstrom eine Messung vorgenommen, bei der eine Kurve aufgezeichnet werde. Erst diese \nhydraulische Kalibrierung im konkreten Einsatz stelle sicher, dass die Einhaltung der im \nGenehmigungsbescheid festgesetzten Drosselwassermenge überprüft werden könne.\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 25.07.2003 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage gestellt. Dieser Antrag ist mit Beschluss vom 07.11.2003 (11 L 851/03) \nabgelehnt worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist mit Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.12.2003 zurückgewiesen \nworden.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes (2 \nHefter) Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes vom 25.03.2003 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 26.06.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nDie Klägerin ist für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer im \nVeranlagungsjahr 2001 grundsätzlich abgabepflichtig nach §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 7 und 9 \nAbs. 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der im Veranlagungsjahr \nmaßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.1994 (BGBl. I, S. 3370), \nzuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom \n07.11.1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung \ndurch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen vom 25.08.1998 (BGBl. I, S. \n2455). \n\n18\n\nDie Voraussetzungen für eine Abgabefreiheit im Veranlagungsjahr 2001 liegen \nnicht vor, da das Kanalisationsnetz der Klägerin nicht den Regeln der Technik \nentsprach. Gem. § 7 Abs. 2 AbwAG können die Länder bestimmen, unter welchen \nVoraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil \nabgabefrei bleibt. Diese Bestimmung findet sich in Nordrhein-Westfalen in § 73 Abs. \n2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - \nLWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW, S. 926), im \nVeranlagungsjahr 2001 zuletzt geändert durch Art. 100 des Gesetzes vom \n25.09.2001 (GV NRW, S. 708). Gem. § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG bleibt die Einleitung \nvon Niederschlagswasser auf Antrag abgabefrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung \ndes Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden \nRegeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und \ndes § 57 Abs. 1 LWG und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten \nAbwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Parameter den \nMindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG entsprechen. Zu den gem. § 57 Abs. \n1 Satz 1 LWG vom Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführten, \ngem. § 18 b Abs. 1 WHG für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen \njeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik gehören die Anforderungen an \nden Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen (Runderlass des \nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 03.01.1995 - \nRdErlNWBetrieb - MBl. NRW, 250 ff.) sowie gem. Nr. 2 dieses RdErlNWBetrieb die \nVerordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von \nAbwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem vom 16.01.1995 \n(Selbstüberwachungsverordnung Kanal - SüwV Kan, GV NRW, 64 ff.).\n\n19\n\nVgl. zur SüwV Kan als Regeln der Technik: VG N. , Urteil vom \n01.02.2000 - 11 K 2805/99 -; Urteil vom 27.11.2001 - 11 K 4206/00 -; \nUrteile vom 28.05.2002 - 11 K 1015/01 - und 11 K 1014/01 -; Urteil vom \n29.05.2002 - 11 K 1086/01 -.\n\n20\n\nNach Nr. 2 des RdErlNWBetrieb sind die Bauwerke eine Kanalisationsnetzes \nregelmäßig oder nach Bedarf entsprechend den Ergebnissen der nach § 2 SüwV \nKan durchzuführenden Untersuchungen zu betreiben und zu unterhalten. Gem. § 2 \nAbs. 1 SüwV Kan hat der Betreiber eines Kanalisationsnetzes dieses auf Zustand \nund Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen. Aus Nr. 8 der Anlage zur SüwV Kan \nergibt sich, dass zur Prüfung von Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken, \nStauraumkanälen und Regenrückhaltebecken u.a. eine \"hydraulische Kalibrierung \nder Drosseleinrichtungen\" gehört. Art dieser Prüfung ist die \"Kennlinienüberprüfung \nnach Angaben des Herstellers\". Bei Abweichungen der Drosselwassermenge um \nmehr als 20 Prozent vom Sollwert ist nach Nr. 8 der Anlage zum RdErlNWBetrieb die \nSanierung der Drosseleinrichtungen innerhalb eines Jahres vorzunehmen.\n\n21\n\nBereits aus dieser Vorgabe im RdErlNWBetrieb ergibt sich, dass bei der \nhydraulischen Drosselkalibrierung in geeigneter Weise die Drosselwassermenge zu \nermitteln ist. Da diese bei Drosseln mit beweglichen Teilen unter Berücksichtigung \ndes jeweiligen Wasserstands geregelt bzw. gesteuert wird, erfordert eine \nhydraulische Kalibrierung nach ihrem Sinn und Zweck jedenfalls im Hinblick auf \nsolche Drosseln eine messtechnische Kontrolle des Abflusses aus der Drossel unter \nrealen Betriebszuständen. Nur so kann überprüft werden, ob die \nDrosseleinrichtungen unter den Bedingungen unterschiedlichen Wasserdrucks den \nAbfluss entsprechend der wasserrechtlichen Genehmigung regeln bzw. steuern. \nDass die Kalibrierung vor Ort bei dem auf die Drossel einwirkenden Wasserdruck \nvorzunehmen ist, folgt zudem bereits aus dem Wortlaut. Die Kalibrierung hat eine \nhydraulische (= mit Wasserdruck) zu sein. Nicht ausreichend sind aus diesem Grund \nnur Messungen der Blendenöffnungen ohne Prüfung des Verhaltens beweglicher \nStellelemente während des Ablaufs und reine Funktionsprüfungen der Drosseln im \nHinblick auf Reibung und Gangbarkeit. Dass die Funktionsprüfung keine \nhydraulische Drosselkalibrierung darstellt, lässt sich daraus schließen, dass eine \nPrüfung der Funktionsfähigkeit der Drosselorgane in Nr. 8 der Anlage zur SüwV Kan \ngesondert vorgesehen ist.\n\n22\n\nDie Klägerin hat zwar die Abgabefreiheit der Einleitung von Niederschlagswasser \nbeantragt, ihr Kanalisationsnetz entsprach im Veranlagungsjahr jedoch nicht den \nRegeln der Technik, weil sie keine hydraulische Kalibrierung der \nDrosseleinrichtungen im Sinne von Nr. 8 der Anlage zur SüwV Kan hat vornehmen \nlassen. Die Firma B. Abwassertechnik GmbH hat im Auftrag der Klägerin lediglich \neine Prüfung im Hinblick auf Zustand, Funktionstüchtigkeit und Stellung der \nBlendenöffnungen der Drosseleinrichtungen durchgeführt. Dies ist in dem von dieser \nFirma angefertigten Protokoll vom 24.01.2002 dokumentiert. Diese Prüfung \nentspricht jedenfalls im Hinblick auf Drosseleinrichtungen mit beweglichen Teilen \nnicht der hydraulischen Drosselkalibrierung im Sinne von Nr. 8 der Anlage zur SüwV \nKan.\n\n23\n\nDie Anforderung der hydraulischen Kalibrierung der Drosseleinrichtung in Nr. 8 \nder Anlage zur SüwV Kan ist auch hinreichend bestimmt. Insofern ist es ausreichend, \nwenn sich der Inhalt einer Bestimmung durch Auslegung ermitteln lässt. \n\n24\n\nVgl. zur Bestimmtheit von Strafnormen: BVerfG, Beschluss vom \n24.04.1997 - 2 BvR 55/97 -, NJW 1997, 1910 f.\n\n25\n\nDie Klägerin merkt zwar zu Recht an, dass im Veranlagungsjahr 2001 noch keine \nErläuterungen des beklagten Amtes dazu vorlagen, was unter der hydraulischen \nDrosselkalibrierung im Sinne von Nr. 8 der Anlage zur SüwV Kan zu verstehen ist. \nDies konnte jedoch durch Auslegung nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck \nermittelt werden. Der Klägerin war der RdErlNWBetrieb und die SüwV Kan bekannt. \nSie war zudem durch das Staatliche Umweltamt N. auf das Merkblatt zur \nAbwassereigenkontrollverordnung (EKVO) des Hessischen Ministeriums für Umwelt, \nLandwirtschaft und Forsten hingewiesen worden, aus dem sie Anhaltspunkte dazu \nentnehmen konnte, wie eine hydraulische Drosselkalibrierung durchzuführen ist. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288167","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-02-25/11-k-5118-03","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288167","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288167","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-02-25/11-k-5118-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288167","retrieved":"2026-07-09 03:06:38.225381+00:00"}}