{"status":"available","doknr":"OLD290557","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2003:1009.7K3508.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2003-10-09","aktenzeichen":"7 K 3508/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro. Die \nKläger zu 1. - 3. beantragten am 31.07.1995 erstmals ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte. Dazu hatte der Kläger zu 1. im Rahmen der Anhörung durch das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) u. a. \nvorgetragen, ein einfaches Mitglied der LDK gewesen zu sein. Durch das \nAmtsgericht L. sei er am 10.03.1988 zu einer fünfmonatigen Gefängnisstrafe \nverurteilt worden. Grund dafür sei gewesen, dass er anlässlich einer Demonstration \nein Schild mit Parolen für die Republik Kosovo getragen habe. Die fünfmonatige \nGefängnisstrafe habe er voll verbüßt. Im Jahre 1994 habe er erneut eine Ladung des \nKommunalen Gerichts L. erhalten. Darauf hin habe man sofort die Sachen \ngepackt und sei zu den Eltern der Ehefrau nach T. gefahren. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 26.03.1996 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren der Kläger zu 1. \nbis 3. ab. Ein Asylbegehren der am 2. .1. .2. im Bundesgebiet geborenen Klägerin zu 4. \nlehnte das Bundesamt mit weiterem Bescheid vom 26.03.1996 ab. \n\n4\n\nIn einem dagegen geführten Klageverfahren machten die Kläger geltend, als albanische \nVolkszugehörige aus dem Kosovo nicht in die Unruheprovinz Kosovo zurückkehren zu \nkönnen. \n\n5\n\nMit Urteil vom 20.05.1999 verpflichtete das Verwaltungsgericht Schwerin - 6 A \n1068/96As - die Beklagte \n\n6\n\n- unter Aufhebung des die Klägerin zu 4. betreffenden Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n26.03.1996, die Klägerin zu 4. als asylberechtigt anzuerkennen sowie \nfestzustellen, dass bei ihr hinsichtlich Jugoslawiens die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n7\n\n- unter Aufhebung der Nrn. 2 bis 4 des die Kläger zu 1. - 3 \nbetreffenden Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 26.03.1996 festzustellen, dass bei den \nKlägern zu 1. bis 3. hinsichtlich Jugoslawiens die Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 30.06.1999 stellte das Bundesamt hinsichtlich der Kläger zu 1. \n- 3. fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind. Mit \nBescheid vom gleichen Tage erkannte es die Klägerin zu 4. als Asylberechtigte an \nund stellte weiter fest, dass auch insoweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 08.2. .2002 widerrief das Bundesamt die Anerkennung der \nKlägerin zu 4. als Asylberechtigte sowie die in den Bescheiden vom 30.06.1999 \ngetroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. \nGleichzeitig stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \ngegeben sind.\n\n10\n\nDaraufhin haben die Kläger am 01.11.2002 Klage erhoben. Zu deren \nBegründung führen sie aus, dass die Widerrufsentscheidung entgegen § 73 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG nicht unverzüglich erfolgt sei. Im Bescheid vom 08.2. .2002 verweise \ndie Beklagte auf eine Konsolidierung im Kosovo seit Juni 1999, erst drei Jahre \nspäter, nämlich mit Schreiben vom 30.07.2002 habe sie das Widerrufsverfahren \neingeleitet. \n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 08.2. .2002 aufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang \nder Beklagten sowie den mit der Ladungsverfügung konkretisierten Inhalt der \nLageakte des Gerichts zur Lage in Serbien und Montenegro.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDer angefochtene Bescheide ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n19\n\nRechtsgrundlage des Bescheides des Bundesamtes vom 08.2. .2002 ist - soweit die \nAnerkennung der Klägerin zu 4. als Asylberechtigte und die alle Kläger betreffende \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen wird - § \n73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu \nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dabei ist der Widerruf \neiner Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur möglich, wenn durch eine \nnachträgliche Änderung der Verhältnisse die Anerkennungsvoraussetzungen weggefallen \nsind. Ändert sich hingegen im Nachhinein - d. h. nach der Asylanerkennung - lediglich die \nBeurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies eine Widerrufsentscheidung nach § 73 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG selbst dann nicht, wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich \nbekannt gewordenen oder neu erstellten Erkenntnismitteln beruht. § 73 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG lässt den Widerruf mithin nur bei einer Änderung der Sachlage, nicht aber bei der \nbloßen Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichender Würdigung zu. \n\n20\n\nVgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 19.1. .2000 - 9 C 12.00 -, \nBVerwGE 112, 80 = NVwZ 2001, 335 = DVBl. 2001, 216 = InfAuslR 2001, \n53 = EzAR 214 Nr. 13 = BayVBl 2001, 278 = Buchholz 402.240 § 51 \nAuslG Nr. 37.\n\n21\n\nUnerheblich für die Anwendung des § 72 Abs. 1 AsylVfG ist hingegen, ob die \nseinerzeitige Anerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19.1. .2000 - 9 C 12.00 -, a.a.O.\n\n23\n\nDes Weiteren kann sich der von der Widerrufsentscheidung betroffene Ausländer nicht \ndarauf berufen, dass das Bundesamt die Widerrufsentscheidung nicht unverzüglich nach der \nden Widerruf berechtigenden Änderung der Sachlage ausgesprochen hat.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.05.1999 - 9 B 288.99 -, vom \n12.02.1998 - 9 B 654.97 - und vom 27.06.1997 - 9 B 280.97 -, NVwZ-RR \n1997, 741 = BayVBl 1998, 28 = EzAR 214 Nr. 7 = Buchholz 402.25 § 73 \nAsylVfG Nr. 2.\n\n25\n\nHier haben sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen \nVerhältnisse nach Ergehen der bestandskräftigen Bescheide vom 30.06.1999 \nentscheidungserheblich geändert. \n\n26\n\nDabei ist von Folgendem auszugehen:\n\n27\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch \nVerfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein \nprägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus \nder übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. .07.1989 - 2 BvR 502/96 u. a. -,\nBVerfGE 80, 315 (333 ff.).\n\n29\n\nPolitische Verfolgung i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG ist grundsätzlich staatliche \nVerfolgung. Jedoch können auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter einen \nAsylanspruch nach dieser Bestimmung begründen. Sie fallen als mittelbare staatliche \nVerfolgung allerdings nur dann in den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn \nder Staat für das Tun der Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Das ist \ndann der Fall, wenn der Staat Verfolgungsmaßnahmen Dritter anregt oder derartige \nHandlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt. Eine tatenlose Hinnahme liegt \nnicht bereits dann vor, wenn die Bemühungen des grundsätzlich schutzbereiten \nStaates zur Unterbindung asylerheblicher Übergriffe Dritter mit unterschiedlicher \nEffektivität greifen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm an sich \nzur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz gewährt. Davon \nkann dann keine Rede sein, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht \nbereit ist, oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel \nim konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, \nBVerfGE 76, 143 (169).\n\n31\n\nZudem kann sich politische Verfolgung nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern \nauch gegen eine durch gemeinsame asylerhebliche Merkmale gekennzeichnete \nGruppe von Menschen richten.\n\n32\n\nVgl. zu den Voraussetzungen einer sog. Gruppenverfolgung: OVG \nNRW, Urteile vom 27.1. .1996 - 2 A 10242/90 -, UA S. 19 ff., und vom \n28.2. .1998 - 25 A 1284/96.A -, UA S. 9 f.\n\n33\n\nWer allerdings - insbesondere als Angehöriger einer solchen Gruppe - von nur \nregionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist nicht asylberechtigt, wenn er in \nanderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht finden kann \n(inländische Fluchtalternative). Das setzt voraus, dass er in den dafür in Betracht \nkommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort \nauch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und \nSchwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen \ngleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht \nbestünde. Insoweit kommt es u. a. darauf an, ob dem Asylsuchenden allgemein am \nOrt einer möglichen inländischen Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtung \nauf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum droht.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. .07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O. \nS. 342 ff.\n\n35\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des \nAsylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter \ni. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe, je nachdem, ob er seinen \nHeimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende \nvor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende \nseinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylbegehren nach \nArt. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund asylerheblicher \nNachfluchtgründe politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, \nBVerfGE 54, 341 (360), und vom 2. .07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O. \nS. 344 ff.; BVerwG, u. a. Urteil vom 03.11.1992 - 9 C 21.92 -, NVwZ 1993, \n486 (487); OVG NRW, Urteil vom 22.04.1999 - 8 A 812/96.A -.\n\n37\n\nEine im vorgenannten Sinne politische Verfolgung der Kläger durch die serbische \nStaatsmacht - welche seinerzeit Grundlage für die Asylanerkennung bzw. \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gewesen ist - ist aber auf \nGrund einer Änderung der Sachlage seit ungefähr Ende des Jahres 1999 nicht mehr \ngegeben. Seit dem Monat Juni 1999 steht der Kosovo unter internationaler \nVerwaltung, wobei diese durch die UNMIK und die KFOR ausgeübt wird,\n\n38\n\nvgl. dazu die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 04.1. .2001, \nvom 04.06.2002 und vom 27.11.2002,\n\n39\n\nwas zur Folge hatte, dass die ursprüngliche serbische Staatsmacht zunehmend \nzurückgedrängt worden ist. \n\n40\n\nSoweit es auch noch nach Ende 1999 zu einigen Übergriffen von Serben gegen \nAlbaner gekommen ist, ist dies jedenfalls nicht als politische Verfolgung in der oben \ndargestellten Bedeutung anzusehen, da Serben im Kosovo nunmehr offensichtlich \nkeine Herrschaftsgewalt mehr ausüben. Dass sich die Soldaten der KFOR in \nabsehbarer Zeit aus dem Kosovo zurückziehen könnten, sodass dann eine \nMöglichkeit für die Serben bestehen könnte, den Kosovo erneut unter ihre Herrschaft \nzu bekommen, ist nach allen vorliegenden Informationen auszuschließen. \n\n41\n\nDie damit eingetretene Änderung der Sachlage ist entscheidungserheblich, denn \nden Klägern droht aus anderen Gründen nicht mit der erforderlichen \nWahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Kosovo. \nAllerdings ist es ungeachtet des Aufgebots an internationalen Kräften in der \nVergangenheit zu zahlreichen gewalttätigen Übergriffen auch von Albanern \ngekommen, unter denen selbst albanische Volkszugehörige zu leiden hatten. Auch \ndiese Vorfälle sind jedoch nicht als staatliche Übergriffe im Sinne einer politischen \nVerfolgung gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG zu werten, da ungeachtet der bereits im \nOktober 2000 durchgeführten Kommunalwahlen und der Parlamentswahlen von \nNovember 2001 mit Bildung einer Regierung davon auszugehen ist, dass eine \nalbanische Staatsgewalt im Kosovo noch nicht etabliert ist, so dass derartige \nÜbergriffe jedenfalls nicht als staatliche Verfolgung zu werten wären. \nEntsprechendes gilt hinsichtlich von Übergriffen von solchen Teilen der UCK, die in \nörtliche Polizeigruppen integriert worden sind. Im Übrigen ist schon im Ansatz nicht \nzu erkennen, dass derartige Übergriffe durch die Stellen der UNMIK bzw. KFOR \ngefördert oder auch nur geduldet würden. \n\n42\n\nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind aufgrund vorstehender \nAusführungen mit der Veränderung der Sachlage seit Ende des Jahres 1999 \nebenfalls nicht mehr gegeben. \n\n43\n\nAllerdings hat das Bundesamt von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der \nAusländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen \nkann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er \nbesitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 73 \nAbs. 1 Satz 3 AsylVfG). Derartige zwingende Gründe sind hier mit Blick auf die \nKläger jedoch nicht zu erkennen. Dies schon deshalb nicht, weil die Kläger eine \npolitische Verfolgung seinerzeit auf Verfolgungsmaßnahmen der serbischen \nBevölkerungsmehrheit zurückführten; sie nunmehr im Falle der Rückkehr in den \nKosovo aber als Albaner selbst zur Bevölkerungsmehrheit zählen werden.\n\n44\n\nAuch die Bindungswirkung des Urteils des VG Schwerins vom 20.05.1999 steht \nder angefochtenen Widerrufsentscheidung nicht entgegen, denn nach obigen \nAusführungen sind nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt \nneue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten, die sich so \nwesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter \nBerücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft des Urteils eine erneute \nSachentscheidung durch die Verwaltung gerechtfertigt ist.\n\n45\n\n Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.1. .2001 - 1 C 7.01 -.\n\n46\n\nSchließlich ist die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid getroffene \nFeststellung, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht gegeben \nsind, nicht zu beanstanden. \n\n47\n\nDies gilt offensichtlich zunächst hinsichtlich der denkbaren \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 3 AuslG. Darüber hinaus liegen aber \nauch Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 4 oder Abs. 6 AuslG nicht vor. Für die \nKläger besteht weder die konkrete individuelle Gefahr einer menschenrechtswidrigen \noder erniedrigenden Behandlung noch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder \nLeben oder Freiheit im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Zwar ist richtig, dass für \ndie gesamte Bevölkerung des Kosovo noch gewisse Gefahren durch die von den \nSerben hinterlassene Verminung des Geländes und der Wohnhäuser bestehen, die \nzusammen mit anderen Faktoren, wie z. B. Zerstörung zahlreicher Wohnhäuser und \nVerwüstung der Felder zu allgemein schlechten Bedingungen führen. Diese \nGefahren drohen der gesamten Bevölkerung des Kosovo jedoch nicht in einem \nAusmaß, dass hierdurch eine extreme allgemeine Gefahrenlage gebildet werden \nkönnte, in der einer Person bei ihrer Abschiebung in den Kosovo der sichere Tod \noder andere schwerste Rechtsverletzungen drohten. Es ist vielmehr davon \nauszugehen, dass angesichts der breit gefächerten, intensiven internationalen Hilfe \n\n48\n\nvgl. auch dazu die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom \n04.1. .2001, vom 04.06.2002 und vom 27.11.2002\n\n49\n\nauch im Kosovo die Grundvoraussetzungen für ein Überleben Gewähr leistet \nsind, was insbesondere die Versorgung mit Wohnraum, die Lebensmittelversorgung \nund die medizinische Betreuung betrifft. Allerdings berichtet hier das Auswärtige Amt \nwie auch andere Organisationen, dass z. B. die Unterbringungsmöglichkeiten vor \ndem Hintergrund der großen Zahl der Rückkehrer in den Jahren 2000 und 2001 \ngrößtenteils erschöpft seien; weder diesen Auskünften noch den zahlreich \nvorliegenden Presseberichten \n\n50\n\nvgl. etwa die Meldungen im Focus vom 26.11.2001, in der FR vom \n16.11.2001, der NZZ vom 14.11.2001 und vom 02.03.2002\n\n51\n\nkönnen jedoch hinreichende Anzeichen dafür entnommen werden, dass im \nKosovo elementare Menschenrechte nicht gewahrt würden. \n\n52\n\nDass für die Kläger des vorliegenden Verfahrens auf Grund besonderer \nUmstände des Einzelfalles etwas anderes gelten könnte, ist nicht zu erkennen. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n54\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2003-10-09/7-k-3508-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2003-10-09/7-k-3508-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290557","retrieved":"2026-07-09 03:10:13.834705+00:00"}}