{"status":"available","doknr":"OLD290780","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2003:0924.11K2518.02.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2003-09-24","aktenzeichen":"11 K 2518/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage gegen die \nNebenbestimmung V.C.2 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (2. \nTeilgenehmigung) der Beklagten vom 24.9.2001 (Az.: 56.4-08/01/0103.1) in der \nFassung ihres Widerspruchsbescheides vom 4.7.2002 (Az.: 56.7.8022.9) gerichtet \nhat. Die Nebenbestimmungen V.C.3, V.C.5, V.C.6, und V.C.11 dieser Genehmigung \nwerden insgesamt aufgehoben sowie die Nebenbestimmungen V.C.7, V.C.9 und \nV.C.10 insoweit, als dort auf die in Auflage V.C.6 angeordneten Grenzwerte Bezug \ngenommen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu einem Zehntel und die Beklagte \nzu neun Zehnteln.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleitung in \nHöhe des beizutreibenden Betrags und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung \nvorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt auf ihrem Werksgelände an der L. straße in N. ein Heizwerk, in \ndem aus der Verbrennung von Sekundärbrennstoffen Prozesswärme für die benachbarte \nchemische Fabrik erzeugt wird. Die Errichtung des Werkes wurde ihr mit der ersten \nTeilgenehmigung vom 7.11.2000 gestattet. Anschließend beantragte sie die zweite \nTeilgenehmigung, mit der sie um die Erteilung der dampfkesselrechtlichen Erlaubnis für die \ndampfkesseltechnischen Komponenten des Heizwerks, die Erteilung der wasserrechtlichen \nGenehmigung für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen und die \nBetriebsgenehmigung für alle Teile des Heizwerks als abschließende \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung nachsuchte. \n\n3\n\nVeranlasst durch die Nebenbestimmung V.D.2 der ersten Teilgenehmigung schilderte die \nKlägerin im Genehmigungsantrag für die zweite Teilgenehmigung die vorgesehene \nEingangskontrolle der eingelieferten Sekundärbrennstoffe dahingehend, dass die \nSchadstoffgehalte der Abfälle vor der Annahme durch eine erste Deklarationsanalyse \nbestimmt werden sollten. Anhand dieser Analyse entscheide die Klägerin, ob der Abfall als \nBrennstoff angenommen werden solle. Sofern der Abfall angenommen werden solle, werde \neine Annahmeerklärung für den Abfallerzeuger ausgestellt. Bei der Anlieferung werde die \nÜbereinstimmung des Abfalls mit den Angaben in einem Übernahmeschein durch \nSichtkontrolle von einem geschulten Mitarbeiter geprüft. Ferner erfolgten zwei \nOrientierungsmessungen auf toxische Gase und Dämpfe sowie auf die \nQuecksilberkonzentration. Ergäben sich danach keine Beanstandungen, werde der Abfall, \nnachdem zunächst eine Rückstellprobe entnommen werde, in den Annahmebunker der Anlage \nabgekippt. Bei der ersten Abfallanlieferung von einem Abfallerzeuger werde zusätzlich eine \nLaboranalyse veranlasst, deren Ergebnisse mit den Angaben in der Deklarationsanalyse \nverglichen würden. Bei höheren Schadstoffwerten habe der Abfallerzeuger eine neue \nDeklarationsanalyse einzureichen. Weitere Laboranalysen würden nach jeweils 500 Tonnen \nAbfall eines Abfallerzeugers veranlasst. Bei Überschreitung der Schadstoffwerte werde die \nAnnahme des Abfalls ausgesetzt, bis hierüber Gewissheit bestehe. Ergänzend werde der \nImmissionsauswerterechner so programmiert, dass er bei Erreichen von Vorsorgewerten, die \nje nach Schadstoffart bei 50 bis 75 % der Immissionsbegrenzungen für den einzelnen \nSchadstoff lägen, eine Alarmmeldung ausgebe. Dadurch könne hinreichend schnell reagiert \nwerden, um die festgesetzten Emissionsbegrenzungen mit Sicherheit einzuhalten. \n\n4\n\nDer Antrag enthielt weiterhin eine Beschreibung der betriebsbedingten Abfälle, wonach \naus der Verbrennung der Sekundärbrennstoffe und beim Betrieb der dazugehörigen \nRauchgasreinigung folgende Abfälle anfielen:\n\n5\n\n- Schlacke (EAK-Nr. 19 01 01) bis zu einer Menge von 7.000 Tonnen \nim Jahr,\n- Stäube und Altadsorbens (EAK-Nr. 19 01 07) bis zu einer Menge von \n2.000 Tonnen im Jahr und\n- verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien (EAK-Nr. 19 01 \n04) aus der Reinigung und der Reparatur des Verbrennungsofens und des \nAbhitzekessels bis zu einer Menge von 50 Tonnen im Jahr.\n\n6\n\nFür diese und weitere Abfälle legte die Klägerin eine Tabelle vor, aus der sich für jede \neinzelne Abfallart ergab, in welchem Betrieb und auf welche Weise sie verwertet oder \nbeseitigt werden sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Tabelle (Ordner 4 von 4 der \nAntragsunterlagen Reg.-Nr. 6.4.2 und 3) verwiesen.\n\n7\n\nAuf Veranlassung des Staatlichen Umweltamts N. und ihres Dezernats 52 nahm die \nBeklagte in den Genehmigungsbescheid vom 24.9.2001 für die zweite Teilgenehmigung unter \nAbschnitt V.C insgesamt 12 teilweise sehr ausführliche abfallrechtliche Auflagen auf. \nDarunter befanden sich u.a. die folgenden Bestimmungen:\n\n8\n\n3. Eingangskontrolle\nDie Abfälle sind bei der Anlieferung und während des Abkippvorgangs \nmindestens einer gründlichen organoleptischen Untersuchung (Geruch, \nFarbe, Konsistenz, Aussehen) zu unterziehen.\n\n9\n\n5. Heizwertbestimmung\nFür die Abfälle mit den folgenden EAK-Nr. ist vor der Annahme in das \nHeizkraftwerk der Heizwert zur Abgrenzung Verwertung/Beseitigung zu \nbestimmen:\nEAK 190302, EAK 190303, EAK 190804, EAK 190805.\nSoweit die Abfälle in der Anlage beseitigt werden, ist eine \nDrittbeauftragung der entsorgungspflichtigen Körperschaft, in deren \nBereich die \"Abfälle zur Beseitigung\" anfallen, erforderlich.\n\n10\n\n6. Schadstoffgrenzwerte\nIn den zur Verbrennung zugelassenen Abfällen dürfen nachfolgende \nHöchstgehalte an Schadstoff nicht überschritten werden:\n\n11\n\nGruppe 1\nEAK 020107/ EAK 030101/ EAK 030102/ EAK 030103/ EAK 030199 (hier nur \nKunststoffreste)/EAK 030301/ EAK 030399/ EAK 040201/ EAK 040202/ EAK \n040208/ EAK 120105/ EAK 150101/ EAK 150102/ EAK 150103/ EAK 150105/ \nEAK 150106/ EAK 150201/ EAK 160207/ EAK 160302 (hier: nur Fehlchargen \naus Holz, Papier und Pappe)/ EAK 170201/ EAK 170602 (hier: nur brennbares \nIsolier-material)/ EAK 200101/ EAK 200103/ EAK 200107\n\n12\n\nGruppe 4\nEAK 190303/ EAK 190501/ EAK 200301 (hier: DSD-Sortierreste)\nParameter mg/kg FS\nMax-Werte* 0,6 Resultierende Schadstoffgrenzwerte\nmg/kg\nCd\nTh\nHg 75\n<1\n5\nSb 150\nAs\nPb 15\n2160\nCr 350\nCo 75\nCu 1800\nMn\nNi\nV\nSn\nZn 590\n150\n132\n255\n3200\n\n13\n\nGruppe 2\nEAK 020103/ EAK 190502/ EAK 190503\n\n14\n\nGruppe 3\nEAK 030307/ EAK 190302/ EAK 190804/ EAK 190805\nParameter mg/kg FS\nMax-Werte* 0,6 Resultierende Schadstoffgrenzwerte\nmg/kg\nCd\nTh\nHg 20\n10\n5\nSb 10\nAs\nPb 15\n1000\nCr 600\nCo 75\nCu 330\nMn\nNi\nV\nSn\nZn 560\n190\n20\n15\n2500\n\n15\n\n7. Die mit der 1. Teilgenehmigung genehmigten Abfälle zur Verwertung dürfen \nnur angenommen werden, wenn von jedem Abfall eines jeden Erzeugers vor der \nerstmaligen Annahme eine Deklarationsanalyse durch ein nach § 25 LAbfG \n(NRW) zugelassenes Institut durchgeführt worden ist.\n\n16\n\nDie Deklarationsanalyse muss mindestens die unter Auflage C 6 aufgeführten \nParameter, einschließlich der in Nebenbestimmung 1 Abschnitt V D der 1. \nTeilgenehmigung genannten Parameter PCB, PCP, Chlor, Fluor und Schwefel \numfassen.\n\n17\n\nDabei sind sowohl die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (siehe \nNebenbestimmung 1 Abschnitt V D der 1. Teilgenehmigung, hier Parameter PCB, \nPCP, Chlor, Fluor und Schwefel) als auch die stoffstrombezogenen Grenzwerte \nfür die einzelnen Abfallgruppen (siehe Auflage C 6) einzuhalten.\n\n18\n\n9. Von einem nach § 25 LAbfG (NRW) zugelassenen Labor sind \nVollanalysen (mit den mindestens unter Auflage C 6 aufgeführten Parameter, \neinschließlich der in Nebenbestimmung 1 Abschnitt V D der 1. Teilgenehmigung \ngenannten Parameter PCB, PCP, Chlor, Fluor und Schwefel) zu erstellen. Die Art \ndes Probeaufschlusses sowie die Analysemethoden sind mit dem StUA N. \nabzustimmen:\n\n19\n\n? Eine Probe bei der ersten Abfallanlieferung eines Abfallerzeugers\n? Je Betriebswoche eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Rück- \n stellprobe (die Häufigkeit der Analyse kann frühestens ein Jahr nach \n Inbetriebnahme in Abstimmung mit dem StUA N. auf eine Probe\n je zwei Betriebswochen reduziert werden).\n\n20\n\n10. Zeigt das Ergebnis der Kontrollanalyse höhere Schadstoffgehalte als die \nunter Auflage C 6 aufgeführten Parameter, einschließlich der in \nNebenbestimmung 1 Abschnitt V D der 1. Teilgenehmigung genannten Parameter \nPCB, PCP, Chlor, Fluor und Schwefel, so ist die Abfallanlieferung solange \nauszusetzen bis durch eine erneute Deklarationsanalyse die Einhaltung der \nGrenzwerte nachgewiesen wird.\n\n21\n\n11. Änderung der Entsorgungswege\n\n22\n\nÄnderungen der Entsorgungswege für die in der Anlage entstehenden \nAbfälle (siehe Outputkatalog) sind - soweit dies nicht bereits auf Grund \n§ 15 Abs. 1 BImSchG anzuzeigen ist - der Bezirksregierung Detmold unter \nAngabe der Abfallschlüsselnummer und des zukünftigen Entsorgers \nrechtzeitig formlos mitzuteilen.\n\n23\n\nFür alle Outputabfälle sind vor Inbetriebnahme des Heizkraftwerkes der BR \nDT, Dezernat 52, die Entsorgungsnachweise gem. der Nachweisverordnung \n(NachwV) vom 10.09.1996 vorzulegen.\n\n24\n\nEbenfalls vor Inbetriebnahme der Anlage ist der BR DT, Dezernat 52, eine \nErklärung vorzulegen aus der abgeleitet werden kann, woher die hohen \nSchadstoffkonzentrationen der Parameter Cadmium (Cd) von 50.000 mg/kg und \nChlor (Cl) von 60.000 mg/kg in dem Abfall \"verbrauchte Auskleidungen und \nfeuerfeste Materialien (hier: Kesselstäube)\" resultieren.\n\n25\n\nSollte sich die hohe Schadstoffkonzentration des Abfalls bestätigen, ist der \nBR DT, Dezernat 52, vor Inbetriebnahme der Anlage ein neuer \nEntsorgungsnachweis vorzulegen.\n\n26\n\n12.Spätestens bis zur Inbetriebnahme der Anlage ist folgendes \ndarzulegen:\n\n27\n\na)Welche Verbindungen sollen mit dem Photoionisationsdetektor \nals Leitparameter erfasst werden?\nb)Ab welchen Konzentrationen soll keine Annahme des Abfalls mehr erfolgen?\nc)Welche Quecksilberverbindungen sollen mit dem Prüfröhrchen erfasst werden?\nd) Ab welcher Konzentration an Quecksilberverbindungen soll der Abfall von der \nAnnahme ausgeschlossen werden?\n\n28\n\nMit ihrem Widerspruch wandte sich die Klägerin u.a. gegen die abfallrechtlichen \nNebenbestimmungen unter V.C.2, 3, 6, 10 und 11 sowie teilweise gegen die \nNebenbestimmungen 7 und 9. Die Nebenbestimmung 5 war nur insoweit \nausdrücklich beanstandet worden, als in ihr bestimmt worden war, dass für die \nEntsorgung bestimmter Abfälle eine abfallrechtliche Drittbeauftragung erforderlich \nsei. In der Nebenbestimmung 6 seien unzulässigerweise aus dem Gutachten zur \nStoffflussanalyse Höchstgehalte an Schadstoffen entnommen worden. Nur soweit die \nNebenbestimmungen 7 und 9 diese unter 6 aufgeführten Parameter erneut \naufnähmen, würden diese angegriffen. Auch die Nebenbestimmung 10 sei \nunzulässig, weil sie der Stoffflussanalyse eine Bedeutung für die Höchstbegrenzung \nder Schadstoffgehalte beimesse, die ihr nicht zukomme. Die Auflage zu Nr. 11, \nwonach Änderungen der Entsorgungswege mitzuteilen seien, sei schon deshalb zu \nstreichen, weil sich die Entsorgungswege gerade außerhalb der Anlage befänden \nund deshalb nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsvoraussetzungen seien. Insoweit sei auf das abfallrechtliche \nNachweisverfahren zu verweisen.\n\n29\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4.7.2002 wies die Beklagte den Widerspruch der \nKlägerin im wesentlichen zurück. Sie gab ihm lediglich insofern statt, als die \nNebenbestimmungen zu Nr. 1 und 2 aufgehoben wurden und Absatz 1 der Auflage V.C.11 \ndahingehend neu gefasst wurde, dass Änderungen der Entsorgungswege im einzelnen \nbezeichneter in der Anlage entstehender Abfälle der Beklagten - Dezernat 52 - unter Angabe \nder EAK-Abfallschlüsselnummer und des künftigen Entsorgungswegs rechtzeitig formlos \nanzuzeigen sind. Die Beklagte führte aus, die Nebenbestimmungen seien erforderlich, um die \nin § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Um öffentlich-\nrechtliche Vorschriften i.S.v. § 6 Nr. 2 BImSchG handele es sich bei dem KrW-/AbfG. Die in \nNr. 5 der abfallrechtlichen Auflagen vorgesehene Heizwertbestimmung sei erforderlich, um \nbeurteilen zu können, ob es sich noch um eine Abfallverwertung oder bereits um eine nicht \ngenehmigte Abfallbeseitigung handele. Im Hinblick auf die Auflagen 6, 7 sowie 9 und 10 \nführte die Beklagte aus, die Stoffflussanalyse sei heranzuziehen, wenn die Verbrennung von \nAbfällen zur Verwertung in einer Feuerungsanlage mit einer Behandlung von Abfällen zur \nBeseitigung in einer Abfallverbrennungsanlage verglichen werden solle. Dabei werde in \nAnlehnung an § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG auf die einzelnen einzusetzenden Abfälle abgestellt. \nDeshalb sei der einem spezifischen Abfall zuzurechnende Abgasteilstrom maßgeblich, um zu \nbeurteilen, ob der Einsatz dieses Abfalls schadlos und seine Verwertung abfallrechtlich \nzulässig sei. Zur abfallrechtlichen Auflage 11 erklärte die Beklagte, zur ordnungsgemäßen \nVerwertung gehöre in jedem Fall noch die Übergabe der Abfälle an einen geeigneten \nEntsorger. Daher sei es aus abfallwirtschaftlicher Sicht im Rahmen der Stoffstromkontrolle \nunverzichtbar, geänderte Entsorgungswege zu erfahren, damit eine präventive Kontrolle \nsichergestellt sei. \n\n30\n\nMit ihrer am 1.8.2002 erhobenen Klage führt die Klägerin ihr Begehren fort. Ergänzend \nzu dem bisherigen Vorbringen trägt sie vor, neben einem immissionsschutztechnisch \nbegründeten Konzept zur Qualitätssicherung der Eingangsabfälle sei es nicht zulässig, ein \nvöllig davon losgelöstes abfallwirtschaftsrechtliches Konzept in die Anlagengenehmigung \naufzunehmen. \n\n31\n\nNachdem die Klägerin sich mit der Klage zunächst gegen die Nebenbestimmungen \nV.C.2., V.C.3., V.C.5., V.C.6., V.C.7., V.C.9., V.C.10. und V.C.11. gewandt hat, hat sie die \nKlage am 11.8.2003 zurückgenommen, soweit sie gegen die Nebenbestimmung V.C.2 \ngerichtet war. \n\n32\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,\n\n33\n\ndie Nebenbestimmungen V.C.3, V.C.5, V.C.6, und V.C.11 der \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung (2. Teilgenehmigung) der \nBeklagten vom 24.9.2001 (Az.: 56.4-08/01/0103.1) in der Fassung ihres \nWiderspruchsbescheides vom 4.7.2002 (Az.: 56.7.8022.9) insgesamt \nsowie die Nebenbestimmungen V.C.7, V.C.9 und V.C.10 insoweit \naufzuheben, als dort auf die in V.C.6 angeordneten stoffstrombezogenen \nGrenzwerte in der Deklarations- und der Kontrollanalyse Bezug \ngenommen und als in V.C.9 mit der \"Vollanalyse\" auch eine Eluatanalyse \ngefordert wird.\n\n34\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\nSie führt zum Nebeneinander immissionsschutztechnisch begründeter Qualitätssicherung \nund abfallwirtschaftlicher Schadstoffbegrenzung aus, dass Eingangskontrollen der \nangelieferten Abfälle und Festlegungen von Schadstoffgrenzwerten bei eingesetzten Abfällen \nder besonderen Situation Rechnung trügen, dass hier Abfälle eingesetzt würden.\n\n37\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (sieben Ordner und zwei Hefter) Bezug \ngenommen.\n\n39\n\nEntscheidungsgründe:\n\n40\n\nDas Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung. \n\n41\n\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren gemäß § 92 \nAbs. 3 VwGO eingestellt. Soweit sich die Klage dagegen richtet, dass in der Auflage \nV.C.9 mit einer Vollanalyse auch eine Eluatanalyse gefordert wird, ist sie unzulässig. \nIm Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. \n\n42\n\nI. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass in der Auflage V.C.9 mit \neiner Vollanalyse auch eine Eluatanalyse der in der Nebenbestimmung V.D.1 der 1. \nTeilgenehmigung genannten Parameter PCB, PCP, Chlor, Fluor und Schwefel gefordert \nworden ist. Die Nebenbestimmung ist nämlich mit dem Widerspruch nur insoweit angegriffen \nworden, als dort die unter V.C.6 aufgeführten Parameter erneut genannt werden. Hinsichtlich \ndes übrigen Teils, nämlich der Erstellung einer Vollanalyse mit den bereits in der ersten \nTeilgenehmigung genannten Parametern, ist ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden. Der \nWiderspruchsbescheid enthält zur Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung im Übrigen keine \nAusführungen. Die Klagemöglichkeit ist auch nicht nachträglich eröffnet worden, weil sich \ndie Beklagte auch im Klageverfahren nicht in der Sache auf die Berechtigung der nunmehr \nbeanstandeten Vollanalyse eingelassen hat.\n\n43\n\nIm Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft, weil die angefochtenen \nBestimmungen eigenständige Handlungsgebote in Form von Nebenbestimmungen enthalten, \nderen Bedeutung für die Anlagenzulassung im Verhältnis zu anderen Anforderungen \nzurücktritt. Als Auflagen sind sie nach gefestigter Rechtsprechung mit der Anfechtungsklage \nisoliert anfechtbar. Denn die Klägerin macht geltend, die Genehmigung hätte rechtmäßig ohne \ndie Auflage erlassen werden müssen, ohne dass dies von vornherein auszuschließen ist.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221 = \nUPR 2001, 148 = NVwZ 2001, 429; OVG NRW, Urteil vom 25.10.2001 - 21 A \n1022/97 -, NWVBl. 2002, 229.\n\n45\n\nDie Klage ist auch hinsichtlich der vollständigen Anfechtung der Bestimmung V.C.5 \nzulässig. Selbst wenn der Widerspruch sie nur teilweise angegriffen haben sollte, so ist \nzumindest im Widerspruchsbescheid über ihre Rechtmäßigkeit insgesamt entschieden \nworden. Allein die sachliche Entscheidung der Widerspruchsbehörde eröffnet jedoch die \nKlagemöglichkeit unabhängig davon, ob die Widerspruchsbehörde hierzu verpflichtet \nwar.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.1979 - 6 C 10.78 -, BVerwGE 57, 342 (344); \nBVerwG NVwZ 1983, 608.\n\n47\n\nHinsichtlich der Auflage V.C.11 ist die Klage gleichfalls insgesamt zulässig, weil der \nWiderspruch nicht ausdrücklich auf den ersten Absatz dieser Auflage beschränkt wurde. Auch \nwenn sich die begründenden Ausführungen im Widerspruch nur hierauf bezogen, war die \nAuflage insgesamt angefochten worden.\n\n48\n\nII. Soweit die Klage zulässig ist und damit die Rechtmäßigkeit der abfallrechtlichen \nAuflagen V.C.3, 5, 6, 7, 9, 10 und 11 des Genehmigungsbescheides in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides noch in der Sache zu prüfen ist, sind die Auflagen rechtswidrig und \nverletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Sie finden insbesondere \nkeine Rechtsgrundlage in den §§ 12 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG.\n\n49\n\n1. Insbesondere war es zur sicheren Einhaltung der \nGenehmigungsvoraussetzungen nicht erforderlich, der Klägerin aufzugeben, eine \ngründliche organoleptische Untersuchung der angelieferten Stoffe vorzunehmen. \nBereits die von der Klägerin in Nr. 6.1 der Antragsunterlagen, die zum Gegenstand \nder Genehmigung gemacht worden sind (Seite 7 des Genehmigungsbescheides vom \n24.9.2001), vorgesehene Eingangskontrolle stellt hinreichend sicher, dass die Anlage \nnur im genehmigten Umfang betrieben wird, insbesondere nur die genehmigten \nEingangsstoffe verwendet werden. Das ist nicht nur dann sichergestellt, wenn jedes \nerdenkliche Risiko eines Verstoßes ausgeschlossen ist. Vielmehr genügt es, wenn \nsolche Risiken mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \nentsprechenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.1978 - 1 C 102.76 -, BVerwGE 55, 250 \n(254); OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2002 - 10 B 43/02 -.\n\n51\n\nNach der von der Klägerin vorgesehenen und genehmigten Eingangskontrolle \nprüft ein geschulter Mitarbeiter im Wege der Sichtkontrolle die Übereinstimmung der \nAngaben auf Übernahmescheinen der angelieferten Abfälle mit den Angaben in den \nzuvor von der Klägerin auf Grund von Deklarationsanalysen ausgestellten \nAnnahmeerklärungen. Ergänzend werden orientierende Messungen auf toxische \nGase und Dämpfe sowie Quecksilberdämpfe vorgenommen und eine Rückstellprobe \ndes Abfalls entnommen, die untersucht werden kann, wenn Auffälligkeiten bei der \nVerbrennung auftreten sollten. Maßgeblich für die Übereinstimmung der \nangelieferten Stoffe mit dem Katalog der genehmigten Eingangsstoffe ist das \nAbgleichen der Übernahme- mit der Annahmeerklärung ergänzt durch eine \nSichtkontrolle, die Falschdeklarationen aufdecken kann. Gerade wenn zudem \nOrientierungsmessungen auf schädliche Gase und Dämpfe mit tragbaren Detektoren \noder Prüfröhrchen durchgeführt werden, anlässlich derer auch auffällige Gerüche \nbemerkt werden müssten, erfolgt hierdurch insgesamt eine Eingangskontrolle, durch \ndie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Verbrennung nicht genehmigter Stoffe \nverhindert werden kann. \n\n52\n\nEtwas anderes ergibt sich nicht aus der TA Siedlungsabfall vom 14.5.1993 \n(BAnz. Nr. 99a), deren Anforderungen die Eingangskontrolle nach der Auflage V.D.2 \nder ersten Teilgenehmigung zu entsprechen hat. Nach der Nr. 6.2.2 Satz 2 TA \nSiedlungsabfall genügen bei der Anlieferung von Abfällen in \nAbfallentsorgungsanlagen neben den sonstigen dort vorgesehenen Feststellungen \nim Normalfall Sichtkontrollen. Nur bei Deponien sieht Nr. 6.2.3 TA Siedlungsabfall \neine weitergehende Kontrolle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch vor. \n\n53\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass angesichts der ohnehin von der Klägerin \nvorgesehenen gründlichen Eingangsuntersuchung die Einhaltung der \nGenehmigungsvoraussetzungen nur dann sichergestellt ist, wenn die Klägerin \nzusätzlich mit der Nebenbestimmung V.C.3 belastet wird. Insbesondere lassen sich \nAnhaltspunkte hierfür nicht der im Verfahren vorgelegten internen Stellungnahme \ndes Dezernats 52 vom 19.9.2001 entnehmen, in der zu unbestimmte \nSchadstoffgehalte und damit nicht nachvollziehbare Ausschlusskriterien bei der \nEingangskontrolle beanstandet worden sind. Die vermisste Festlegung von \nAusschlusskriterien erfolgt nämlich jedenfalls nicht durch die sehr allgemein \nformulierte Nebenbestimmung V.C.3. Sie soll auch aus Sicht der Beklagten vielmehr, \nwie sich der genannten Stellungnahme entnehmen lässt, durch die nicht \nangefochtene Auflage V.C.12 sichergestellt werden. Die Stellungnahme lässt nicht \nerkennen, dass eine organoleptische Untersuchung ebenfalls im Hinblick auf die dort \nbezeichneten Bedenken des Dezernats 52 aufgegeben worden ist. \nDementsprechend und wegen der allgemeinen Ausführungen der Beklagten im \nKlageverfahren geht die Kammer davon aus, dass die Auflage V.C.3 als \nStandardauflage ohne Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall aufgenommen \nworden ist, obwohl nicht erkennbar ist, weshalb erst diese Bestimmung geeignet sein \nsoll, die Übereinstimmung der angelieferten Stoffe mit der Genehmigung hinreichend \nsicherzustellen.\n\n54\n\nWenn die Beklagte sich für die Rechtmäßigkeit der Auflage V.C.3. auf das Urteil \nder Kammer vom 12.2.2002 - 11 K 524/00 - beruft, so verkennt sie, dass in dem dort \nentschiedenen Fall eine eingehende Eingangskontrolle vom Anlagenbetreiber anders \nals hier gerade nicht schon vorgesehen war und es deshalb für sachgerecht \nangesehen worden ist, eine organoleptische Untersuchung der Eingangsstoffe \naufzugeben, damit die Einhaltung der Genehmigung nicht dem Zufall überlassen \nbleibt. Hier ist das wegen der zur Genehmigung gestellten Konzeption der \nEingangskontrolle nicht der Fall.\n\n55\n\n2. Die Auflage V.C.5 ist rechtswidrig, weil die Heizwertbestimmung für die \nAbgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung nicht herangezogen werden darf. \nDas legt bereits der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG nahe, in dem \nnicht die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung, sondern die \nZulässigkeit der energetischen Verwertung geregelt ist, für die unter anderem ein \nHeizwert von mindestens 11000 kj/kg verlangt wird. Bei einem geringeren Heizwert \nist demnach nur die energetische Verwertung unzulässig, ohne dass die \nVerbrennung automatisch zu einer Beseitigung würde. Diese Auslegung trägt der \nRechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 13.2.2003 - C-228/00 -, DVBl. 2003, \n511 = NVwZ 2003, 455 = AbfallR 2003, 101, zur Abgrenzung zwischen Verwertung \nund Beseitigung Rechnung. Danach kommt es für die Abgrenzung zwischen \nVerwertung und Beseitigung nur auf den Hauptzweck des jeweiligen Verfahrens an, \nohne dass andere Kriterien wie der Heizwert, der Schadstoffgehalt oder die Frage \nder Vermischung der Abfälle herangezogen werden dürfen. Diese Rechtsprechung \nbezog sich zwar unmittelbar nur auf die EWG-Verordnung Nr. 259/93 des Rats vom \n1.2.1993 zur Abfallverbringung (ABl. L 30, 1) und die Richtlinie 75/442/EWG des \nRates über Abfälle vom 15.7.1975 (ABl. L 194, 39), auf deren Begriffsbestimmungen \ndie Verordnung Nr. 259/93 Bezug nimmt. Danach sind Beseitigung und Verwertung \nals alle in den Anhängen II.A und II.B angeführten Verwertungs- bzw. \nBeseitigungsverfahren definiert. Diese Definition hat aber auch das KrW-/AbfG in \nseinem § 3 Abs. 2 in Verbindung mit seinen Anhängen II.A und II.B, die den \nentsprechenden Anhängen der Richtlinie 75/442/EWG wörtlich entsprechen, \nübernommen, so dass die Begriffe Verwertung und Beseitigung im KrW-/AbfG \neuroparechtskonform ebenso wie die entsprechenden Begriffe in der Richtlinie \n75/442/EWG auszulegen sind. Davon geht inzwischen auch das Bundesministerium \nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in seinem den Beteiligten bekannten \nErlass vom 30.4.2003 aus.\n\n56\n\n3. Ebenso sind die Auflage V.C.6 insgesamt sowie die Auflagen V.C.7, 9 und 10 \ninsoweit rechtswidrig, als darin auf die in der Auflage V.C.6 genannten Parameter \nabgestellt wird. Es fehlt bereits an einer normativ verbindlichen Festlegung der \naufgegebenen Grenzwerte. Sie lassen sich insbesondere nicht der 17. BImSchV vom \n23.11.1990 (BGBl. I, 2545, ber. 2832) in der hier noch maßgeblichen Fassung von \nArt. 6 des Gesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I, 1950) - 17. BImSchV a.F. - entnehmen, \ndie gemäß ihrem § 1 Abs. 4 Anforderungen enthält, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 \nBImSchG unter anderem zur Behandlung von Abfällen zu erfüllen sind. Schon weil \ndie 17. BImSchV damit insbesondere die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 \nBImSchG für Abfallverbrennungsanlagen konkretisiert, dürfte es ausgeschlossen \nsein, weitergehende Anforderungen an Schadstoffgehalte aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 \nBImSchG i.V.m. den Bestimmungen des KrW-/AbfG herzuleiten. Weitergehende \nAnforderungen an die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung von Abfällen \nals nach dem nunmehr umfassend auf das KrW-/AbfG verweisenden § 5 Abs. 1 Nr. 3 \nBImSchG lassen sich auch aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit \nBestimmungen des KrW-/AbfG nicht entnehmen.\n\n57\n\nUnabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass nur bei Einhaltung der \naufgegebenen Schadstoffgrenzwerte die Verbrennung in Einklang mit den \nVorschriften des KrW-/AbfG steht. Die Anlage der Klägerin ist auf das Gewinnen von \nProzesswärme für eine benachbarte chemische Fabrik aus der Verbrennung von \nAbfällen und damit auf eine energetische Verwertung im Sinne von § 4 Abs. 4 KrW-\n/AbfG in europarechtskonformer Auslegung ausgerichtet, weil es ihr Hauptzweck ist, \ndie Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, also andere Materialien zu \nersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch \nnatürliche Rohstoffquellen zu erhalten. \n\n58\n\nVgl. zu diesem Kriterium EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C-228/00 -, DVBl. \n2003, 511 = NVwZ 2003, 455 = AbfallR 2003, 101.\n\n59\n\nDementsprechend ist von einer Verwertung der Abfälle auszugehen, deren \nRechtmäßigkeit sich nach § 5 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG richtet, wonach diese \nordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen hat. Sie erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie \nim Einklang mit den Vorschriften des KrW-/AbfG und anderen öffentlich-rechtlichen \nVorschriften steht (§ 5 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG). Zur Ordnungsgemäßheit der \nVerwertung, die damit vom Gesetz mit ihrer formellen und materiellen \nRechtmäßigkeit gleichgesetzt wird, gehört insbesondere die tatsächliche Einhaltung \ndes in § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG normierten Grundsatzes, dass der Hauptzweck auf die \nVerwertung gerichtet sein muss. Dieser Hauptzweck kann bei einer Anlage wie der \nder Klägerin nur erreicht werden, wenn bei der Verbrennung der in der Anlage \nangenommenen Stoffe (Abfälle zur Verwertung) jeweils in ausreichendem Maße \nProzesswärme für den abnehmenden Betrieb erzeugt wird. Dass dies beim Einsatz \nder genehmigten Abfallstoffe sichergestellt ist, ist zwischen den Beteiligten nicht \nstreitig. Insbesondere kennzeichnen die der Klägerin in der Auflage V.C.6 \naufgegebenen Schadstoffgrenzwerte unstreitig nicht die Verunreinigungsgrenze, ab \nderen Erreichen von einer Verbrennung hauptsächlich zur Energiegewinnung nicht \nmehr gesprochen werden kann. Denn geringere Verunreinigungen stellen den \nHauptzweck der Energiegewinnung ersichtlich nicht in Frage. \n\n60\n\nDie Verwertung der Abfälle erfolgt gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG dann \nschadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der \nVerunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der \nAllgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im \nWertstoffkreislauf erfolgt. Bei dem \"Wohl der Allgemeinheit\" geht es um die \nUmweltverträglichkeit der Verwertung. Denn nach § 5 Abs. 5 KrW-/AbfG entfällt der \nin § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG normierte Vorrang der Verwertung von Abfällen, wenn deren \nBeseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt. Jedenfalls dann, wenn die \nbeabsichtigte Verwertung der Abfälle weniger umweltverträglich ist als eine \nBeseitigung, ist mithin eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu \nerwarten. Zur näheren Konkretisierung kann ferner § 10 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG \nherangezogen werden. \n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10.12.1999 - 21 A 3481/96 -, NVwZ-RR 2000, \n671 (673).\n\n62\n\n§ 5 Abs. 5 Satz 1 KrW-/AbfG steht der Zulässigkeit der energetischen \nVerwertung auch ohne Einhaltung der aufgegebenen Schadstoffgrenzwerte nicht \nentgegen. Die Beseitigung ist schon deshalb keine umweltverträglichere Lösung, weil \neine thermische Behandlung von Abfällen, die diese Grenzwerte nicht einhalten, in \neiner Müllverbrennungsanlage mit denselben Auswirkungen für die Umwelt \nverbunden wäre. Denn solche Anlagen unterliegen keinen strengeren Anforderungen \nals sie auch in der Anlage der Klägerin sichergestellt sind. Auch für sie gilt \ninsbesondere die 17. BImSchV, deren Anforderungen die Anlage der Klägerin \nunstreitig genügt. Deshalb sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass \nohne Einhaltung der aufgegebenen Schadstoffgrenzwerte bei der Verbrennung der \nAbfälle Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 10 Abs. 4 \nSatz 2 KrW-/AbfG zu erwarten sein könnten. \n\n63\n\nSchließlich werden die Schadstoffgrenzwerte nicht dadurch gerechtfertigt, dass \nnach § 5 Abs. 2 Satz 3 KrW-/AbfG eine hochwertige Verwertung anzustreben ist. \nDenn wenn einzelne Abfälle diese Grenzwerte nicht einhalten, lassen sie sich gerade \nnicht so \"hochwertig\" verwerten, wie weniger schadstoffbelastete Abfälle. Auch für \nsie erfolgt mit der Verbrennung aber eine so hochwertige Verwertung wie der \njeweilige Schadstoffgehalt es überhaupt zulässt, weil eine umweltverträglichere \nVerbrennung auch im Wege der Beseitigung in Müllverbrennungsanlagen nicht \nerfolgen würde. \n\n64\n\n4. Um die Betreiberpflicht der ordnungsgemäßen Abfallverwertung und -\nbeseitigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG sicherzustellen, war es nicht erforderlich, \nder Klägerin gem. V.C.11 des Genehmigungsbescheides in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides aufzugeben, Änderungen der Entsorgungswege für in der \nAnlage entstehende Abfälle formlos anzuzeigen, für alle Outputabfälle \nEntsorgungsnachweise gemäß der Nachweisverordnung - NachwV - vorzulegen, \neine Erklärung über hohe Schadstoffkonzentrationen in dem Abfall \"verbrauchte \nAuskleidungen und feuerfeste Materialien\" vorzulegen sowie gegebenenfalls hierfür \neinen neuen Entsorgungsnachweis vorzulegen. \n\n65\n\nDie Betreiberpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG verpflichtet den \nAnlagenbetreiber, seine Anlage so zu betreiben, dass nicht zu vermeidende Abfälle \nnach den Vorschriften des KrW-/AbfG und den sonstigen für Abfälle geltenden \nVorschriften verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des \nWohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Nach der Rechtslage seit Inkrafttreten des \nGesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und \nweiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001 (BGBl. I 1950) am \n3.8.2001 sieht das Gesetz wegen der Streichung von § 9 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG \na.F. zwar eine Differenzierung zwischen stoffbezogenen und sonstigen \nAnforderungen an die Verwertung von Abfällen nicht mehr vor.\n\n66\n\nVgl. BR-Drs. 674/00, S. 117, 135 f.\n\n67\n\nGleichwohl ist auch die geänderte Betreiberpflicht nach den Vorstellungen des \nGesetzgebers weiterhin auf die Anlage beschränkt. Für Abfälle, die die Anlage \nverlassen und außerhalb der Anlage verwertet oder beseitigt werden sollen, hat der \nAnlagenbetreiber alle erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um zu gewährleisten, \ndass Abfälle nach den einschlägigen Vorschriften ordnungsgemäß verwertet bzw. \nohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden können. Soweit \nDritte die Verwertung oder Beseitigung durchführen sollen, hat der Betreiber \ngeeignete Verträge zu schließen, bei denen die Bonität des Vertragspartners \ngesichert ist, und die vertraglichen Rechte zu nutzen.\n\n68\n\nBR-Drs. 674/00, S. 118.\n\n69\n\nDamit die Einhaltung dieser Betreiberpflicht sichergestellt wird, sehen auch § 4 c \nNr. 2 und 4 der 9. BImSchV vor, dass der Genehmigungsantrag Angaben über die \nvorgesehenen Maßnahmen zur Verwertung von Abfällen und zu ihrer Beseitigung \neinschließlich der rechtlichen und tatsächlichen Durchführbarkeit dieser Maßnahmen \nund der vorgesehenen Entsorgungswege enthalten muss. \n\n70\n\nZur Sicherstellung der Einhaltung der Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 \nBImSchG ist es nicht erforderlich, der Klägerin entsprechend dem ersten Absatz der \nAuflage V.C.11 aufzugeben, Änderungen der Entsorgungswege der Beklagten - \nDezernat 52 - formlos anzuzeigen, sowie sie unter Absatz 2 und 4 der Auflage \nV.C.11 im Genehmigungsbescheid zu verpflichten, Entsorgungsnachweise nach der \nNachwV vorzulegen. Hierfür ist im Übrigen keine Ermächtigungsgrundlage \nersichtlich. Bei allen diesen Bestimmungen handelt es sich um Instrumente der \nabfallwirtschaftsbehördlichen Überwachung. Hierzu zählt auch die in der NachwV \ngeregelte Nachweisverpflichtung nach den §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 46 Abs. 1 und 2 \nKrW-/AbfG. Überwachungsinstrumente dürfen abweichend von dem allgemeinen \nvom Genehmigungsverfahren zu unterscheidenden gesetzlichen \nÜberwachungskonzept nur dann bereits im Rahmen einer Betriebsgenehmigung \nfestgelegt werden, wenn es eine gesetzliche Ermächtigung für sie gibt und sie \nzugleich erforderlich sind um sicherzustellen, dass die \nGenehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1997 - 7 C 47.95 -, NVwZ 1997, 998; OVG \nNRW, Urteil vom 25.10.2001, 21 A 1022/97 -, NWVBl. 2002, 229, und \nBeschluss vom 15.7.2003 - 21 A 819/01 - (jeweils zur Anordnung der \ntelemetrischen Übertragung von Messergebnissen); ferner BVerwG, \nBeschluss vom 16.2.1998 - 11 B 5.98 -, NVwZ 1998, 631 = DVBl. 1998, 596, \nwonach zwischen der Anlagengenehmigung und der Anlagenaufsicht im \ninsoweit vergleichbaren Atomrecht zu unterscheiden ist.\n\n72\n\nSo hat z. B. das OVG NRW in seinem Urteil vom 25.10.2001 als \nRechtsgrundlage für die Anordnung einer telemetrischen Übertragung § 31 Satz 2 \nBImSchG angeführt und § 12 BImSchG nur für die Frage herangezogen, ob eine \nnach § 31 Satz 2 BImSchG zulässige Anordnung bereits in einen \nGenehmigungsbescheid aufgenommen werden kann.\n\n73\n\nDer Klägerin aufzugeben, dem für das Abfallwirtschaftsrecht zuständigen \nDezernat der Beklagten Entsorgungsnachweise nach der Nachweisverordnung \nvorzulegen und Änderungen der Entsorgungswege mitzuteilen, ist schon nicht \nerforderlich, um die Einhaltung abfallwirtschaftsrechtlicher Pflichten sicherzustellen. \nDenn die Klägerin ist zur Vorlage von Nachweisen nach der Nachweisverordnung \ngegenüber der Beklagten in deren Eigenschaft als Abfallwirtschaftsbehörde ohnehin \nverpflichtet, soweit die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Beklagte \nselbst geht in allen Absätzen der Auflage V.C.11 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides davon aus, dass es neben dem bei der \nAbfallwirtschaftsbehörde durchzuführenden Nachweisverfahren keines weiteren \nNachweises gegenüber der Immissionsschutzbehörde bedarf, damit eine \nordnungsgemäße und schadlose Verwertung auch in der Betriebsphase des Werks \nder Beigeladenen sichergestellt ist. Denn indem die Beklagte der Klägerin \naufgegeben hat, ihrem für das Abfallwirtschaftsrecht zuständigen Dezernat die \nEntsorgungsnachweise vorzulegen und Änderungen der Entsorgungswege formlos \nanzuzeigen, hat die Beklagte als Immissionsschutzbehörde zugleich deutlich \ngemacht, dass sie in dieser Eigenschaft eine Überwachung der \nabfallwirtschaftsrechtlichen Entsorgungsnachweise nicht beabsichtigt und auch nicht \nfür erforderlich hält.\n\n74\n\nSofern die Beklagte meint, zur Einhaltung der abfallwirtschaftsrechtlichen \nPflichten der Klägerin sei es gerade erforderlich, die ohnehin bestehende \nNachweispflicht gegenüber der Beklagten als Abfallwirtschaftsbehörde verbindlich \nfestzuschreiben, ist ihr das verwehrt, weil keine Rechtsgrundlage im maßgeblichen \nImmissionsschutzrecht ersichtlich ist, einen Anlagenbetreiber zur Durchführung \ngesondert geregelter abfallwirtschaftsrechtlicher Verfahren anzuhalten. Das \nNachweisverfahren ist nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung ausschließlich ein \nabfallwirtschaftsbehördliches Überwachungsverfahren, so dass sich die \nImmissionsschutzbehörde bei der Anlagengenehmigung nicht auf die diesem zu \nGrunde liegenden Ermächtigungen berufen kann.\n\n75\n\nFür sie kommt als Rechtsgrundlage allenfalls die allgemeine Befugnisnorm des \n§ 52 Abs. 1 bis 6 BImSchG in Betracht, insbesondere die Pflicht des \nAnlagenbetreibers nach Abs. 2, der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur \nErfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Hierzu können zwar grundsätzlich auch \nEntsorgungsnachweise zählen, wenn sie bereits beim Abfallerzeuger vorhanden \nsind. Die Pflicht zur Vorlage solcher Unterlagen besteht aber unabhängig davon, ob \nsie bereits zugleich mit der Genehmigung angeordnet werden kann, jedenfalls nur, \nwenn sie zur Erfüllung der der überwachenden Immissionsschutzbehörde \nobliegenden Aufgaben erforderlich ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die verlangten \nNachweise für solche Aufgaben vorgelegt werden sollen oder auch nur für \nerforderlich gehalten werden. Sie sollen vielmehr, weil sie dem für das \nAbfallwirtschaftsrecht zuständigen Dezernat vorgelegt werden sollen, nur der \nErfüllung von Überwachungsaufgaben der Abfallwirtschaftsbehörde dienen, wozu \n§ 52 Abs. 2 BImSchG gerade nicht ermächtigt.\n\n76\n\nSelbst wenn unterstellt wird, die Beklagte habe beabsichtigt, die zunächst bei \nihrem Dezernat 52 eingehenden Nachweise und formlosen Mitteilungen in Ablichtung \nauch dem Dezernat 56 zuzuleiten, damit dies seinen immissionsschutzrechtlichen \nÜberwachungsaufgaben genügen könne, gilt nichts anderes. Denn die \nimmissionsschutzrechtliche Betreiberpflicht zur Sicherstellung einer \nordnungsgemäßen Verwertung ist wie bereits ausgeführt auf den Bereich der Anlage \nbeschränkt. Ihre Einhaltung ist zum Zeitpunkt der Genehmigung für Abfälle, die von \neinem Dritten verwertet oder beseitigt werden, schon dann gewährleistet, wenn der \nBetreiber einen zugelassenen Entsorgungsunternehmer benennt und nachweist, der \ndie Abnahme der Abfälle verbindlich zugesagt hat. Ob die Entsorgung in Anlagen \nDritter tatsächlich im Einklang mit dem geltenden Recht erfolgen wird, ist eine von \nder anlagenbezogenen Betreiberpflicht unabhängige Angelegenheit der \nabfallwirtschaftsrechtlichen Überwachung durch die Abfallwirtschaftsbehörden, wozu \nauch das Nachweisverfahren nach der NachwV gehört. \n\n77\n\nVgl. BR-Drs. 674/00, 118.\n\n78\n\nEtwas anderes kann nicht § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrW-/AbfG entnommen \nwerden, in dem der Betreiber der Anlage, in der die Abfälle anfallen, als \nnachweisverpflichtet bestimmt wird. Daraus ergibt sich nämlich nur, dass der \nAnlagenbetreiber abfallwirtschaftsrechtlich Nachweispflichten unterliegt, die über den \nBereich seiner Anlage hinausgehen, während sich daraus keine Rückschlüsse \ndarauf ziehen lassen, dass diese Pflichten auch als Betreiberpflichten nach § 5 \nAbs. 1 Nr. 3 BImSchG ausgestaltet sind. \n\n79\n\nAuch wenn es grundsätzlich unter die Betreiberpflicht fällt, geänderte \nEntsorgungswege nur zu wählen, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung gesichert \nist, ist zumindest neben dem sehr viel aussagekräftigeren Nachweisverfahren, in \ndem auch geänderte Entsorgungswege offenbart werden müssen, eine formlose \nMitteilung hierüber als Überwachungsinstrument nicht mehr erforderlich, weil sie \nkeine weitergehenden Erkenntnisse vermittelt. Abgesehen davon fehlt es für ein \nsolches Verlangen schon im Ansatz an einer Ermächtigung, weil § 4 c der 9. \nBImSchV, der nur Angaben über \"vorgesehene\" Maßnahmen zur Abfallverwertung \nund über \"vorgesehene\" Entsorgungswege verlangt, gemäß § 1 Abs. 1 der 9. \nBImSchV ohnehin nur für das Genehmigungsverfahren selbst gilt. Angaben über \nÄnderungen, die nach Erteilung der Genehmigung eintreten, sind davon sowohl nach \ndem Wortlaut, der mit dem Wort \"vorgesehene\" die Vorläufigkeit der Angaben \nherausstellt, als auch nach dem Anwendungsbereich der Norm nicht erfasst. Das \nentspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer.\n\n80\n\nVG N. , Urteile vom 19.2.2003 - 11 K 2023/01 -, - 11 K 2460/02 -, - 11 K \n2929/02 - und vom 12.2.2002 - 11 K 524/00 -.\n\n81\n\nSelbst soweit die Beklagte Zweifel daran geäußert hat, ob Kesselstäube mit den \nvon der Klägerin angegebenen Schadstoffgehalten als Versatz im Bergwerk \nBleicherode verwendet werden können, kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt \nwerden, dass die Klägerin mit der vorgelegten Erklärung der NDH \nEntsorgungsbetreibergesellschaft mbH vom 30.3.2000 (Register 5.5 des \nGenehmigungsantrags für die erste Teilgenehmigung) noch nicht hinreichend sicher \neine ordnungsgemäße Verwertung nachgewiesen hat. Selbst wenn man dies zu \nGrunde legt, kann der Klägerin allenfalls aufgegeben werden, einen anderen \nEntsorger anzugeben, der zu einer ordnungsgemäßen Entsorgung bereit und in der \nLage ist. Nicht zu rechtfertigen ist jedenfalls das darüber hinausgehende Verlangen \nim vierten Absatz der Auflage V.C.11 nach einem Entsorgungsnachweis im Sinne der \nLegaldefinition in § 3 Abs. 2 NachwV. Einen solchen muss die Klägerin nur im \nabfallwirtschaftsrechtlichen Nachweisverfahren erbringen.\n\n82\n\nSoweit der Klägerin im dritten Absatz der Auflage V.C.11 aufgegeben worden ist, \neine Erklärung über die Entstehung hoher Schadstoffkonzentrationen abzugeben, ist \ndiese für sich genommen weder geeignet noch erforderlich, um eine \nordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung sicherzustellen. Diese Verpflichtung \nist nur im Zusammenhang mit dem vierten Absatz sinnvoll, der die Klägerin bei einer \nBestätigung hoher Schadstoffkonzentrationen im Kesselstaub rechtswidrig zur \nVorlage eines neuen Entsorgungsnachweises verpflichtet. Für sich genommen ist die \nPflicht zur Vorlage einer Erklärung über die Entstehung hoher \nSchadstoffkonzentrationen nicht geeignet sicherzustellen, dass die anfallenden \nKesselstäube ordnungsgemäß verwertet werden. Denn die Kenntnis der Herkunft \nhoher Schadstoffanteile ist hierfür allein unerheblich. \n\n83\n\nIm Übrigen ist die Auflage, eine Erklärung über die Höhe der \nSchadstoffkonzentrationen vorzulegen, nicht erforderlich, weil das \nabfallwirtschaftsrechtliche Nachweisverfahren ohnehin durchgeführt wird und deshalb \nunabhängig von der Höhe der Schadstoffkonzentration der letztlich anfallenden \nKesselstäube eine ordnungsgemäße Entsorgung nicht gefährdet ist. Sollten beim \nBetrieb der Anlage tatsächlich so hohe Schadstoffkonzentrationen anfallen, muss \ngegebenenfalls eine andere Art der Entsorgung gefunden werden, die abfallrechtlich \nzulässig ist. Sollte es sich um einen Schreibfehler handeln, ist ohnehin nicht zu \nbefürchten, dass eine unsachgemäße Verwertung durch den anvisierten \nEntsorgungsfachbetrieb stattfindet. \n\n84\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei geht die \nKammer davon aus, dass der Teil der Klage, der sich gegen die Festlegung von \nSchadstoffgrenzwerten und die Ermittlung des Heizwerts richtete, für die Klägerin \nwirtschaftlich mit Abstand die größte Bedeutung hat, weil ihr dadurch aufwändige \nAnalysen und das erforderliche Zurückweisen eines großen Teils der angelieferten \nAbfälle erspart bleiben. Demgegenüber ist die Beanstandung einer Vollanalyse auf in \nder ersten Teilgenehmigung aufgeführte Parameter wirtschaftlich für die Klägerin von \ngeringerer Bedeutung. Die Kammer schätzt das Unterliegen der Klägerin auf ein \nZehntel des Gesamtstreitgegenstands. Von dem auf die geschätzte Bedeutung der \nSache für die Klägerin geschätzten Streitwert von 50.000,- EUR entfällt auf den \nunzulässigen Teil der Klage nur ein Anteil von 5.000,- EUR. Der zurückgenommene \nTeil der Klage bleibt unberücksichtigt, weil er keine besonderen Kosten verursacht \nhat.\n\n85\n\nDie Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die \nAbwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 \nSatz 1, 709 ZPO.\n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290780","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2003-09-24/11-k-2518-02","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290780","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290780","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2003-09-24/11-k-2518-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290780","retrieved":"2026-07-09 03:10:33.811874+00:00"}}