{"status":"available","doknr":"OLD294626","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2003:0109.6K2200.01.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2003-01-09","aktenzeichen":"6 K 2200/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen; Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie am 1911 geborene Klägerin lebt seit dem 1998 im \" I. \" in \nC. P. , einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne von § 72 SGB XI. Von \nihrer Pflegekasse, der AOK X. .. , war die Klägerin bis zum 31.03.2001 der \nPflegestufe I, ab dem 01.04.2001 ist sie der Pflegestufe II zugeordnet. Sie erhält \nmonatliche Pauschalleistungen der Pflegekasse von 2.000,00 DM (bis zum \n31.03.2001) bzw. 2.500,00 DM (ab dem 01.04.2001). \n\n3\n\nAm 19.10.1998 beantragte die Klägerin beim Beklagten, die aus eigenen Mitteln nicht \ngedeckten Heimpflegekosten aus Sozialhilfemitteln zu zahlen. Die Kosten der \nHeimunterbringung beliefen sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf täglich 64,53 DM \nPflegekosten, 46,91 DM für Unterkunft und Verpflegung sowie 25,00 DM für \nInvestitionskosten. \n\n4\n\nEine Zustimmung seitens des sachlich zuständigen Landschaftsverbandes X. .. \n zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI ist dem \nPflegeheim nicht erteilt worden. Mit Schreiben vom 12.11.1998 wies der Beklagte die \nKlägerin auf diesen Umstand hin und teilte ihr mit, dass das Pflegeheim ihr - der Klägerin - \ndie Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI gesondert in Rechnung stellen könne, da \ndas Heim nicht öffentlich gefördert worden sei. Die Investitionskosten müsse der Träger der \nSozialhilfe nur übernehmen, soweit zwischen dem Heimträger und dem Sozialhilfeträger die \nÜbernahme der Kosten gemäß § 93 Abs. 7 BSHG vereinbart worden sei. Eine solche \nVereinbarung zwischen dem \"I \" und dem zuständigen Landschaftsverband X. .. \nals überörtlichem Sozialhilfeträger liege aber nicht vor. \n\n5\n\nUnter dem 07.12.1998 fragte die Heimleitung beim Beklagten telefonisch an, ob eine \nBerücksichtigung der Investitionskosten nicht bei der Einkommensermittlung als \n\"Vorwegabzug\" (bei § 76 BSHG) oder beim Einsatz des Einkommens unter oder über der \nEinkommensgrenze (§§ 84, 85 BSHG) Berücksichtigung finden könne. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 29.12.1998 übernahm der Beklagte im Rahmen der Hilfe zur Pflege \ngemäß §§ 68 ff. BSHG die nicht aus eigenen Einkünften und Vermögen der Klägerin \ngedeckten Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Verrichtung der Grundpflege, der sozialen \nBetreuung und der medizinischen Behandlungspflege zuzüglich eines Barbetrages zur \npersönlichen Verfügung aus Mitteln der Sozialhilfe. Die Übernahme der Kosten des \nPflegeheimes für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen, Aufwendungen für Miete, \nPacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden und Aufwendungen für sonstige \nabschreibungsfähige Anlagegüter (in Höhe von 25,00 DM täglich) aus Mitteln der Sozialhilfe \nlehnte der Beklagte dagegen ab. Zur Begründung der Ablehnung der Übernahme der \nInvestitionskosten wiederholte er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem \nHinweisschreiben vom 12.11.1998. \n\n7\n\nAm 01.02.1999 erhob die Klägerin gegen die Versagung der Übernahme der \nInvestitionskosten Widerspruch: Der Beklagte sei auch dann zur Übernahme der \nInvestitionskosten verpflichtet, wenn hierüber eine entsprechende Vereinbarung zwischen der \nPflegeeinrichtung und dem zuständigen Sozialhilfeträger (Landschaftsverband X. .. ) \nnicht getroffen worden sei (§ 93 Abs. 7 BSHG). Bei der Hilfe zur Pflege handele es sich um \neine Hilfe in besonderen Lebenslagen, die nach § 27 Abs. 3 BSHG auch die Hilfe zum \nLebensunterhalt einschließe. Diese Hilfe zum Lebensunterhalt umfasse nach §§ 11, 12 BSHG \nauch die Kosten der Unterkunft. Im Rahmen der Sozialhilfe könne der Beklagte also nicht \neinzelne Kostenbestandteile der Hilfe zur Pflege bewilligen, andere dagegen versagen. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2001 wies der Direktor des Landschaftsverbandes \nX. .. . den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.\nAm 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie ergänzend zum \nbisherigen Vorbringen im Wesentlichen geltend, dass sie einen Anspruch auf Übernahme der \nInvestitionskosten durch den Beklagten habe, weil der Landschaftsverband X. .. . zu \nUnrecht den Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von § 93 Abs. 7 BSHG verweigere. Im \nÜbrigen komme in § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG nicht zum Ausdruck, dass der Sozialhilfeträger \nbei einer fehlenden Vereinbarung zwangsläufig die Übernahme der betriebsnotwendigen \nInvestitionskosten ablehnen müsse. Die Vorschrift besage lediglich, dass eine Verpflichtung \ndes Sozialhilfeträgers bei einer fehlenden Vereinbarung nicht bestehe. Dies bedeute im \nUmkehrschluss, dass dem Sozialhilfeträger durchaus ein Ermessen dahingehend zustehe, ob \ner trotz fehlender Vereinbarung im Einzelfall die Übernahme der in Rede stehenden Kosten \ngewähren kann. Ein solches Ermessen habe der Beklagte nicht ausgeübt. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter (teilweiser) Aufhebung seines Bescheides vom \n29.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Direktors des \nLandschaftsverbandes X. .. . vom 06.09.2001 zu verpflichten, ihr \nHilfe zur Pflege - Übernahme der Heimpflegekosten im I , \nH. C. . - im Umfang der vom Pflegeheim berechneten \nInvestitionsaufwendungen zu gewähren. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 12.12.2002 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 \nVwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erhobene Klage hat keinen Erfolg. \n\n17\n\nDie Klage ist bereits unzulässig, soweit die Klägerin vom Beklagten die Übernahme der \nInvestitionskosten auch für die Zeit nach dem 30.09.2001 begehrt. Insoweit fehlt es an der \nDurchführung des nach §§ 68 ff. VwGO erforderlichen Vorverfahrens. Nach der std. \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen \ngrundsätzlich - wie auch hier - nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum \nGegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der \nSozialhilfe den Hilfefall geregelt hat, d. h. bis zum Ende des Monats der letzten behördlichen \nEntscheidung.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.1992 - 5 C 1.88 -, FEVS 43, 19 und \nvom 08.06.1995 - 5 C 30.93 -, FEVS 46, 94.\n\n19\n\nSoweit die Klage für den hier maßgeblichen Entscheidungszeitraum vom 19.10.1998 bis \nzum 30.09.2001 zulässig ist, ist sie in der Sache aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen \nAnspruch darauf, dass der Beklagte die Investitionskosten im Rahmen der Gewährung der \nHilfe zur Pflege aus Sozialhilfemitteln übernimmt (§ 68 BSHG). \n\n20\n\nZwar gehört die Klägerin - unstreitig - zum Personenkreis derjenigen, denen im Rahmen \ndes § 68 BSHG dem Grunde nach Hilfe zur Pflege zu gewähren ist. Auch kann die Hilfe zur \nPflege als vollstationäre Pflege - wie hier - nach § 68 BSHG auch die Zahlung der \nInvestitionskosten umfassen. Dies ergibt sich zwar nicht aus der Verweisung des § 68 Abs. 2 \nBSHG auf die §§ 28 Abs. 1 Nr. 8, 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, wonach die pflegebedingten \nAufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung, bis zum 31.12.2001 die \nAufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sowie nach § 27 Abs. 3 \nSatz 1 BSHG der in der Einrichtung gewährte Lebensunterhalt (Unterkunft und Verpflegung) \nund die einmaligen Leistungen nach Abschnitt 2 des BSHG (insbesondere Barbetrag nach \n§ 21 Abs. 3 BSHG) übernommen werden. Daraus, dass die Zahlung der Investitionskosten \naber in den §§ 93 Abs. 7 Satz 4, 93 a Abs. 2 Satz 2, 4 BSHG in der ab dem 01.01.1999 \ngeltenden Fassung geregelt ist, ist jedoch ersichtlich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, \ndass Investitionskosten jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden \nkönnen. Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 SGB XI - wie hier - richten \nsich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der vollstationären Pflegeleistungen nach den \nVorschriften des 8. Kapitels des SGB XI, soweit nicht nach § 68 BSHG weiter gehende \nLeistungen zu gewähren sind (§ 97 Abs. 7 Satz 1 BSHG). Die Vereinbarung über die Höhe \nder Vergütung ist im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe (hier dem \nLandschaftsverband X. .. . ) getroffen worden. Näheres zu den Einzelheiten der \nVergütung regelt § 82 SGB XI. Das \"I \n \" wurde nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert, sondern frei finanziert. Demzufolge \ndürfen die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (§ 82 Abs. 2 SGB XI) gemäß § 82 \nAbs. 4 SGB XI dem Pflegebedürftigen gesondert berechnet werden, ohne dass es hierzu einer \nZustimmung der zuständigen Landesbehörde bedarf. Es besteht insoweit nur eine \nAnzeigepflicht. Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme der betriebsnotwendigen \nInvestitionsaufwendungen jedoch nur dann verpflichtet, wenn hierüber eine entsprechende \nVereinbarung zwischen der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger (hier Landschaftsverband \nX. .. . ) getroffen wurde (§ 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG). Eine solche Vereinbarung \nzwischen dem Landschaftsverband X. .. . und dem \"I \" liegt aber bis zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Eine Übernahme der Investitionsaufwendungen gemäß § \n82 Abs. 4 SGB XI aus Mitteln der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege scheidet damit \nschon vom Grundsatz her aus. § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG knüpft ausschließlich an das \nMerkmal des Vorliegens einer entsprechenden Vereinbarung an, sodass es für das vorliegende \nVerfahren unerheblich ist, ob der Landschaftsverband X. .. . den Abschluss einer \nVereinbarung bislang zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. \n\n21\n\n§ 93 Abs. 7 BSHG ist auch für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Hilfe Suchenden \nund Sozialhilfeträger anwendbar und gilt nicht etwa nur im Verhältnis zwischen dem \nHeimträger und dem Sozialhilfeträger. \n\n22\n\nVgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.10.1994 - 5 C \n28.91 -, FEVS 45, 353; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.10.1984 - 4 B \n63.84 -, FEVS 34, 64; VG Minden, Urteile vom 13.11.2001 - 6 K 861/00 -, \n6 K 862/00 -, 6 K 864/00 -; VG Augsburg, Urteil vom 22.05.2001 - Au 3 K \n00.380 -; VG Braunschweig, Urteil vom 04.06.1998 - 3 A 3051/95 - und \nUrteil vom 01.11.2001 - 3 A 299/99 -. \nDies ergibt sich aus Wortlaut und Zweck der Vorschrift. In § 93 Abs. 2, 3, 7 BSHG ist nicht \nexplizit geregelt, wemgegenüber der Sozialhilfeträger verpflichtet ist, die Leistungsvergütung \nbzw. die Investitionskosten zu übernehmen. Ziel der Regelungen über Vereinbarungen nach \ndem 7. Abschnitt des BSHG ist es, dem Sozialhilfeträger zu ermöglichen, die Pflegesätze zu \nkontrollieren und über deren Höhe mitzuentscheiden (vgl. § 93 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 7 \nSatz 2, 4 BSHG). Die nur begrenzt zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel sollen \nsparsam verwendet werden und die Einrichtungen wirtschaftlicher arbeiten.\n\n23\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 13/2440, S. 27, 29. \n\n24\n\n§ 93 Abs. 7 Satz 2 bis 4 BSHG bezweckt, Mehrkosten auszuschließen, die durch \nPflegesatzvereinbarungen zwischen den Pflegekassen und den Trägern der Pflegeheime ohne \nEinvernehmen der Sozialhilfeträger vereinbart worden sind. \n\n25\n\nVgl. Mergler/Zink, BSHG, Stand: März 2001, § 93 Rdnr. 90.\n\n26\n\nDie Investitionskosten können auch nicht als besondere Belastungen vorab vom \nEinkommen der Klägerin bei der Ermittlung des von ihr selbst für die Bestreitung der \nPflegekosten einzusetzenden Einkommens abgezogen werden, denn dies würde zu einer \nUmgehung der dargelegten gesetzlichen Zielsetzung führen, dass Investitionskosten vom \nSozialhilfeträger nur mit dessen Zustimmung übernommen werden dürfen. \n\n27\n\nIm Übrigen sei die Klägerin noch darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Verfahren \num die Übernahme von Investitionskosten (§ 82 Abs. 4 SGB XI) geht, die ausdrücklich nicht \nzu den zu vergütenden Kosten der Unterkunft gehören (§ 82 Abs. 2 SGB XI).\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294626","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2003-01-09/6-k-2200-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":8},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294626","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294626","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2003-01-09/6-k-2200-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294626","retrieved":"2026-07-09 03:16:27.428685+00:00"}}