{"status":"available","doknr":"OLD294778","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2002:1218.11L1463.02.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2002-12-18","aktenzeichen":"11 L 1463/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.000,- ( festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung bzw., soweit die \nAbschiebungsandrohung betroffen ist (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 8 AG VwGO NRW), \nauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom \n19.11.2002 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.11.2002 ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitigen Verfügung \ngenügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Dem Antragsgegner war der \nAusnahmecharakter des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst, und der Begründung (S. 3 des \nBescheides) lässt sich entnehmen, dass er aus besonderen Gründen des zu entscheidenden \nEinzelfalles und unter Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers eine \nsofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Weiter gehende Anforderungen stellt \n§ 80 Abs. 3 VwGO nicht.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.7.1994 - 18 B 1171/94 -, \nNWVBl. 1994, 424 = AuAS 1994, 258, und vom 26.5.1999 - 18 B \n962/98 -.\n\n5\n\nDer Aussetzungsantrag hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehbarkeit des streitigen Bescheides überwiegt \nwegen dessen offensichtlicher Rechtmäßigkeit das entgegenstehende \nAufschubinteresse des Antragstellers.\n\n6\n\nDie auf § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG gestützte Befristungsverfügung ist rechtlich \neinwandfrei. Nach dieser Vorschrift kann eine befristete Aufenthaltsgenehmigung, u.a. also \neine Aufenthaltserlaubnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), nachträglich zeitlich beschränkt, d.h. \nkürzer als zuvor befristet werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die \nBestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Der Grund für die \ndem Antragsteller am 17.5.2002 befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis war ausschließlich \ndessen Ehe mit seiner jugoslawischen Ehefrau, die ihre Ehe im Bundesgebiet sollte führen \ndürfen (vgl. § 18 Abs. 1 AuslG). Diese Voraussetzung ist entfallen, weil die eheliche \nLebensgemeinschaft inzwischen nicht mehr besteht. Nach den Feststellungen des \nAntragsgegners im angefochtenen Bescheid leben die Eheleute seit dem 7.10.2002 dauerhaft - \nauch räumlich - getrennt. \n\n7\n\nDa von einer ehelichen Lebensgemeinschaft nur gesprochen werden kann, wenn beide \nEhegatten übereinstimmend den notwendigen Eheführungswillen haben, genügen für eine \nBeendigung einer solchen Gemeinschaft bereits der entsprechende Wille und das \ndahingehende Verhalten nur eines der beiden Partner. Wie der andere Partner zu seiner Ehe \nsteht, ist daneben rechtlich unerheblich. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, von \nwelchem Ehegatten die Trennung ausgegangen ist.\n\n8\n\nVgl. VG Minden, Beschlüsse vom 26.1.2001 - 11 L \n1486/00 -, vom 25.9.2001 - 11 L 756/01 -, vom 4.1.2002 - 11 L \n999/01 -, und vom 6.2.2002 - 11 L 62/02 -.\n\n9\n\nAuf den Ablauf von scheidungsrechtlich relevanten Trennungszeiten kommt es für die \nAnnahme, dass eine Ehegemeinschaft - zumindest inzwischen - nicht mehr besteht, nicht \nan.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21.2.1994 - 1 B 186.93 -, InfAuslR \n1994, 252 = Buchholz 402.240 § 12 Nr. 1; OVG NRW, Beschlüsse \nvom 18.11.1991 - 18 B 3106/91 -, und vom 4.5.2001 - 18 B 1908/00 -, \nNVwZ-Beil. I 2001, 83 = EZAR 023 Nr. 23.\n\n11\n\nNicht einmal die Anhängigkeit eines förmlichen Scheidungsverfahrens ist insoweit \nerforderlich.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.9.1991 - 18 B 2222/91 - und \nvom 4.5.2001, a.a.O.\n\n13\n\nDer aufenthaltsrechtliche Schutz entfällt vielmehr grundsätzlich (schon) dann, wenn die \nEhegatten auf Dauer getrennt leben.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.6.1992 - 1 B 48.92 -, InfAuslR \n1992, 305 = Buchholz 402.240 § 23 Nr. 1, m.w.N., vom 21.2.1994, \na.a.O., vom 9.1.1995 - 1 B 225.94 -, InfAuslR 1995, 154 = Buchholz \n402.240 § 12 Nr. 2, und vom 30.9.1998 - 1 B 92.98 -, InfAuslR 1999, \n72 = Buchholz 402.240 § 19 Nr. 5.\n\n15\n\nVon einer nur vorübergehenden Trennung kann bisher nicht ausgegangen werden. Soweit \nder Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25.10.2002 (Bl. 6 d.A.) \nvortragen lässt, es handele sich bei der Trennung nur um eine \"Laune\" seiner Ehefrau, eine \nendgültige Trennung, gar Scheidung sei nicht beabsichtigt, schildert er offensichtlich hiermit \nnur seine Sicht der Dinge. Auch in der Antragsschrift wird nichts dafür vorgetragen, dass die \nTrennung auch aus der Sicht der Ehefrau nur vorübergehend ist. Der Antragsteller hat in \ndiesem Zusammenhang lediglich vorgetragen, dass er \"versuchen\" wolle, mit seiner Frau \nKontakt aufzunehmen, um zu prüfen, ob die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft \naus der Sicht der Ehefrau endgültig ist. Dies spricht eher dafür, dass aus der Sicht der Ehefrau \ndie Trennung endgültig ist und nur der Antragsteller an einer Fortsetzung der ehelichen \nLebensgemeinschaft interessiert ist. \n\n16\n\nDie dem Antragsgegner durch den Wegfall des Aufenthaltszwecks ermöglichte \nErmessensentscheidung ist ihrerseits offensichtlich rechtmäßig (§ 114 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nIm Rahmen der Ermessensausübung ist es unerheblich, welche Gründe für den Wegfall \ndes Aufenthaltszwecks vorgelegen haben.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.11.1996 - 18 B 3125/95 -.\n\n19\n\nEs liegen keine Umstände vor, die dem Antragsteller unabhängig von seiner Ehe einen \nweiteren Aufenthaltserlaubnisanspruch verleihen und damit im Rahmen der \nErmessenserwägungen der streitigen Befristung hätten entgegenstehen können.\n\n20\n\nDer Antragsgegner hat im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, dass im Fall des \nAntragstellers die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AuslG nicht vorliegen. Auf die Gründe dieses Bescheides, deren \nRichtigkeit durch die Antragsschrift auch nicht in Zweifel gezogen wird, wird zwecks \nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ob dem Antragsteller ein mit \nSchriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2002 geltend gemachter Anspruch auf \nErteilung einer Aufenthaltsbefugnis zusteht, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt \nbleiben. Die nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis - nach Wegfall der für die \nErteilung maßgeblichen Voraussetzungen - könnte sich nur dann als ermessensfehlerhaft \nerweisen, wenn dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf (Neu-) Erteilung des gleichen \nAufenthaltstitels zustünde. \n\n21\n\nDie Abschiebungsandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig, denn sie entspricht \nallen Anforderungen des § 50 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 42 AuslG. Da Abschiebungshindernisse \ni.S.d. §§ 53, 55 AuslG die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht berühren (§ 50 \nAbs. 3 Satz 1 AuslG), kann dahingestellt bleiben, ob im Falle des Antragstellers \nkrankheitsbedingte Abschiebungshindernisse vorliegen. Derartige Abschiebungshindernisse \nkönnten nur in einem Verfahren auf Aussetzung der Abschiebung geltend gemacht werden. \nFür einen - im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO geltend zu machenden - \nAnspruch auf Aussetzung der Abschiebung, fehlt es bisher an einem glaubhaft gemachten \nAnordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2 294 ZPO). Mit der \nBehauptung - so die Antragsschrift (Blatt 2) -, der Antragsteller befinde sich in neurologischer \nBehandlung und sei für den Fall der Abschiebung suizidgefährdet, werden \nAbschiebungshindernisse jedenfalls nicht hinreichend konkret und substanziiert vorgetragen. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den \n§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-12-18/11-l-1463-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-12-18/11-l-1463-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294778","retrieved":"2026-07-09 03:16:40.534849+00:00"}}