{"status":"available","doknr":"OLD294940","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2002:1211.11K1511.01.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2002-12-11","aktenzeichen":"11 K 1511/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23.8.2001 in der \nFassung ihres Widerspruchsbescheides vom 19.9.2001 verpflichtet, dem Kläger gemäß \nseinem Antrag vom 21.1.2000 mit den Nachträgen vom 15.3.2000, 12.5.2000, 8.6.2000 und \nvom 10.10.2000 sowie nach Maßgabe seiner Erklärungen in der mündlichen Verhandlung \neine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen \nsowie zum Lagern von Gülle auf dem Betriebsgrundstück Gemarkung I. , G. 7, G. \n33, entsprechend dem Entwurf Bl. 272-299 der Verfahrensakte (Beiakte I) zu erteilen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Landwirt und betreibt auf seinem Hof Schweinemast. Er verfügt bereits \nüber einen Ferkelaufzuchtstall für 1.850 Ferkel und über zwei Mastställe für insgesamt 700 \nSchweine. \n\n3\n\nAm 21.1.2000 beantragte der Kläger die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen, die \nauf den vorhandenen Stallungen aufbauen und diese im Wesentlichen um einen Maststall für \n2.800 Schweine erweitern sollte. Nach der zur Genehmigung gestellten Anlagen- und \nBetriebsbeschreibung sollen alle zwei Wochen 400 Ferkel mit einem Gewicht von jeweils \nsieben Kilo eingestallt werden. Sie sollen aus einem einzigen Betrieb angekauft werden. Die \nFerkel sollen bis zu einem Gewicht von 30 kg in der Ferkelaufzucht verbleiben und danach in \neinen der drei Mastställe umgestallt werden. Bei einem Gewicht von ca. 110 kg sollen die \nSchweine zum Schlachten abtransportiert werden. Die Ställe sollen nach dem Einstallen der \nTiere zunächst zwei Mal täglich, spätestens aber mindestens ein Mal täglich begangen \nwerden, um den Gesundheitszustand der Tiere sowie die aufstallungsspezifischen \nBedingungen zu kontrollieren. Die Fütterung der Tiere soll über Futterautomaten, in den \nMastställen durch Sensorfütterung erfolgen. \n\n4\n\nAlle Tiere sollen strohlos ganz überwiegend auf Vollspaltenböden gehalten werden. Die \nGülle soll unterhalb des Stallbodens in einer wasserdichten Auffangwanne aus Stahlbeton \naufgefangen und von hier aus abgefahren werden. In den Mastställen sind 17 mm breite \nSpalten und Auftritte von 100 mm Breite vorgesehen. In der Ferkelaufzucht soll ein \nSpaltenboden mit 11 mm breiten Spalten und einer Auftrittsfläche von 100 mm verwendet \nwerden, der nur in drei Abteilen als Teilspaltenboden über Zweidrittel der Gesamtfläche \nausgebildet sein soll, während die Restfläche mit einer Betonbodenplatte versehen sein soll. \nDie verfügbare Fläche je Tierplatz beträgt in der Ferkelaufzucht 0,3 bzw. 0,32 m2 und in den \nMastställen zwischen 0,77 und 0,81 m2.\n\n5\n\nIm Ferkelaufzuchtstall sollen acht 57 m2 große Abteile mit jeweils 190 Ferkeln belegt \nwerden. Drei weitere 35,1 m2 große Abteile sollen mit jeweils 110 Ferkeln belegt werden. Die \nMastställe I und II sollen jeweils auf 10 Buchten aufgeteilt werden. Im Maststall I sind für \njede 22,6 m2 große Bucht 30 Schweine vorgesehen. Die 32,3 m2 großen Buchten im Maststall \nII sollen mit 40 Schweinen belegt werden. Futterstellen sollen in jeder Bucht zentral \nangeordnet werden. Der neu zu errichtende Maststall III soll auf 14 Abteile mit jeweils vier \n40 m2 großen Buchten aufgeteilt werden. In jeder Bucht ist eine zentrale Futterstelle für 50 \nTiere vorgesehen.\n\n6\n\nAm 3.4.2000 wurde das Vorhaben im Amtsblatt der Beklagten und in örtlichen \nTageszeitungen öffentlich bekannt gemacht. Bis zum Ablauf der Einwendungsfrist wurden \ngegen das Vorhaben keine Einwendungen erhoben. Aus diesem Grunde wurde der geplante \nErörterungstermin abgesetzt.\n\n7\n\nNach Beteiligung der Behörden, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt \nwerden, beabsichtigte die Beklagte zunächst, den Antrag des Klägers positiv zu bescheiden. \nSie sah sich daran allerdings durch einen Erlass des Ministeriums für Umwelt und \nNaturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW - MUNLV NRW - \nvom 16.1.2001, ergänzt durch Erlass vom 5.2.2001, gehindert. Darin hieß es, die \nSchweinehaltungsverordnung vom 18.2.1994 verstoße ebenso wie die \nHennenhaltungsverordnung, für die das Bundesverfassungsgericht dies festgestellt habe, \ngegen das Zitiergebot. Sie sei daher als Rechtsgrundlage für zu erlassende Verwaltungsakte \nnicht mehr heranzuziehen. Neben der formalen Nichtigkeit dieser Verordnung reichten die \nmateriellen Anforderungen an die Schweinehaltung, die in ihr fixiert seien, nicht in allen \nPunkten aus, um die Anforderungen des § 2 TierSchG zu erfüllen. Deshalb sei über noch \nlaufende Genehmigungsanträge erst dann positiv zu entscheiden, wenn vorab die materiellen \nVoraussetzungen, die sich u.a. als Konsequenz der Nichtigkeit der \nSchweinehaltungsverordnung ergäben, mit dem MUNLV geklärt seien. Die materiellen \nKriterien würden demnächst überarbeitet. Den Inhalt beider Erlasse teilte die Beklagte dem \nKläger mit Schreiben vom 6.2.2001 mit.\n\n8\n\nAm 20.2.2001 übersandte die Beklagte dem Architekturbüro des Klägers einen Entwurf \ndes zunächst vorgesehenen Genehmigungsbescheides mit der Bitte, vorab eventuelle \nUngereimtheiten mitzuteilen. \n\n9\n\nMit Runderlass vom 6.6.2001 teilte das MUNLV NRW den Bezirksregierungen mit, \nwelche tierschutzrelevanten Forderungen zum Halten von Schweinen bis zum Erlass neuer \nbundesrechtlicher Vorschriften zu stellen seien. Das Ministerium verlangte im Wesentlichen \nfür Schweineställe eine Fensterfläche von 3 % der Grundfläche, eine Mindestlichtstärke von \n60 Lux über eine Dauer von acht Stunden täglich, die Ausstattung der planbefestigten \nLiegeflächen mit einer weichen Unterlage, es legte maximale Schlitzbreiten für den \nAktivitätsbereich sowie eine Mindestfläche je Tier in Abhängigkeit vom Körpergewicht fest \nund schrieb die Installation von Einrichtungen für die Abkühlung der Schweine bei hohen \nStallinnentemperaturen, den Einsatz von zwei verschiedenen Beschäftigungsmöglichkeiten, \ndie Unterbringung kranker und verletzter Tiere sowie die Sicherstellung eines angemessenen \nBetreuungsaufwandes durch Beschäftigung einer Vollzeitkraft je 1500 Mastschweine \nvor.\n\n10\n\nDie Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 8.6.2001 den Inhalt dieses Erlasses mit \nund bat um eine Erklärung, ob die Antragsunterlagen entsprechend ergänzt oder überarbeitet \nwerden sollten. \n\n11\n\nDaraufhin hat der Kläger am 21.6.2001 Untätigkeitsklage erhoben. Mit dieser begehrt er \ndie Genehmigung seines beantragten Vorhabens ohne eine Umstellung auf die Anforderungen \ndes Ministerialerlasses. \n\n12\n\nMit Bescheid vom 23.8.2001 hat die Beklagte den Genehmigungsantrag des Klägers unter \nBezugnahme auf den Schweinehaltungserlass abgelehnt. Den Widerspruch des Klägers hat \ndie Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.9.2001 in der Hauptsache zurückgewiesen \nund ihm nur im Hinblick auf die Kostenentscheidung teilweise stattgegeben. Sie hat zur \nBegründung ergänzend zu dem Runderlass vom 6.6.2001 auf das Urteil des \nBundesverfassungsgerichts vom 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -über die Nichtigkeit der \nHennenhaltungsverordnung Bezug genommen, wonach bei der Genehmigung neuer Anlagen \nunmittelbar § 2 TierSchG i.V.m. der Empfehlung des Ständigen Ausschusses des Europarates \nheranzuziehen sei, bis eine neue wirksame Verordnung vorliege. Diese Anforderungen \nwürden durch den Erlass des MUNLV NRW konkretisiert.\n\n13\n\nMit Runderlass vom 4.10.2002 hat das MUNLV NRW die Anforderungen aus dem Erlass \nvom 6.6.2001 abgewandelt. So wird die Beschäftigung einer Vollzeitkraft je 1500 \nMastschweine nicht mehr zwingend gefordert. Hinsichtlich der Ausgestaltung der \nLiegebereiche ist nur noch vorgesehen, sie mit einer den Liegekomfort des Tieres fördernden \nUnterlage auszustatten.\n\n14\n\nDer Kläger ist der Auffassung, die inhaltlichen Vorgaben der \nSchweinehaltungsverordnung ließen sich weiterhin zur Konkretisierung der \ntierschutzrechtlichen Anforderungen des § 2 TierSchG heranziehen. Es gebe weder eine \nGerichtsentscheidung, in der die materiellen Anforderungen der Schweinehaltungsverordnung \nfür rechtswidrig erklärt worden seien, noch gebe es eine überwiegende Meinung der \nVeterinärwissenschaft oder in der Landwirtschaft, die diese Meinung vertrete. Sofern die \ninhaltlichen Anforderungen an die Schweinehaltung der Schweinehaltungsverordnung nicht \nentnommen werden könnten, müsse das Gericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag \ngeben. Der Kläger führt zu den Regelungen des Erlasses im Einzelnen aus, weshalb er diese \nAnforderungen, soweit er sie nicht ohnehin erfülle, für überzogen oder gar dem Tierschutz \nabträglich ansieht. Abgesehen davon stehe dem für den Erlass einer Ausführungsverordnung \nzum TierSchG nicht zuständigen Landesministerium kein Gestaltungsspielraum zu, um die \nangemessenen Bedingungen für die Schweinehaltung festzulegen. \n\n15\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, das Dach werde mit Wasser \nabgespritzt, wenn es im Stall heiß werde. Einrichtungen hierfür seien auf dem Hof ständig \nvorhanden. Er hat sich weiter bereit erklärt, in den Ställen Beschäftigungsmaterial \nentsprechend dem Erlass in der Fassung vom 4.10.2002 zur Verfügung zu stellen und neu \nverlegten Betonspaltenboden vor der erstmaligen Benutzung zu entgraten.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nden Bescheid der Beklagten vom 23.8.2001 in der Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheides vom 19.9.2001 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 21.1.2000 mit \nNachträgen vom 15.3.2000, 12.5.2000, 8.6.2000 sowie vom 10.10.2000 \neine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum \nHalten von Schweinen mit maximal 1.850 Ferkelaufzuchtplätzen und \n3.500 Endmastplätzen sowie zum Lagern von maximal 5.377 m³ Gülle auf \ndem Betriebsgrundstück Gemarkung I. , G. 7, G. 33, zu \nerteilen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n20\n\nSie hält den Genehmigungsantrag des Klägers nicht für genehmigungsfähig, weil \ner den Anforderungen des Runderlasses auch in der geänderten Fassung vom \n4.10.2002 nicht entspreche. Inhaltlich stellten dessen Anforderungen eine \nverhaltensgerechte Unterbringung sicher. Die vom Kläger geplante Anlage \ngewährleiste diese nicht, weil sie mit einem Vollspaltenboden versehen werden solle, \nder zu Verletzungen der Klauen der Schweine und zu leicht entzündlichen \nDruckstellen bei diesen führen könne. Der Vollspaltenboden lasse eine klare \nTrennung von Liege- und Kotbereichen nicht zu. Die Grundfläche der Buchten \ngenüge schließlich nicht dafür, dass alle Schweine gleichzeitig liegen könnten.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. \n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n24\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 23.8.2001 in der Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheids vom 19.9.2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten, weil er einen Anspruch auf Erteilung einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer \nAnlage zum Halten von Schweinen sowie zum Lagern von Gülle nach den §§ 4 und \n6 BImSchG i.V.m. den §§ 1 und 2 der 4. BImSchV sowie der Nr. 7.1 g, Spalte 1, und \nder Nr. 9.36, Spalte 2, des Anhangs zur 4. BImSchV hat, in der die Einhaltung der \nGenehmigungsvoraussetzungen durch Nebenbestimmungen sichergestellt wird.\n\n25\n\nA. In der beantragten Form unter Berücksichtigung der Protokollerklärungen des \nKlägers in der mündlichen Verhandlung ist insbesondere sichergestellt, dass sein \nVorhaben den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 2 TierSchG \ngenügt. Eine Ablehnung des Antrags kommt nicht deshalb in Betracht, weil der \nGenehmigungsantrag die erst in der mündlichen Verhandlung ausgesprochenen \nErklärungen nicht schon selbst enthält. Denn die entsprechenden Verpflichtungen \nhätten dem Kläger ohne Weiteres in Form von Nebenbestimmungen aufgegeben \nwerden können, ohne dass dadurch die grundsätzliche Konzeption der Anlage in \nFrage gestellt würde.\n\n26\n\nVgl. Jarass, BImSchG, 4. Aufl. 1999, § 6 Rn. 26; Feldhaus, BImSchR, \nStand: August 2002, § 6 Anm. 2; Sellner, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, \nStand: März 2002, § 12 BImSchG Rn. 139.\n\n27\n\nI. Nachdem die Schweinehaltungsverordnung in der Fassung der \nBekanntmachung vom 18.2.1994 (BGBl. I, 311), zuletzt geändert durch die \nVerordnung vom 2.8.1995 (BGBl. I, 1016), auf Grund von § 14 Satz 1 Nr. 2 der \nTierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutzV) vom 25.10.2001 (BGBl. I, \n2758) am 1.11.2001 außer Kraft getreten ist, ohne dass in der TierSchNutzV neue \nkonkrete Anforderungen an die Schweinehaltung formuliert worden sind, fehlt es an \neiner verbindlichen Festlegung der zu fordernden Mindestanforderungen durch den \nBundesverordnungsgeber, dem hierfür durch § 2 a Abs. 1 TierSchG ein \nentsprechendes Regelungsermessen eingeräumt worden ist. \n\n28\n\nDas bedeutet aber nicht, dass der obersten Landesbehörde in gleicher Weise im \nErlasswege ein Regelungsspielraum eröffnet ist, wenn und solange der \nVerordnungsgeber nicht selbst tätig wird. Denn die Auslegung unbestimmter \nRechtsbegriffe, um die es hier geht, ist gerichtlich voll überprüfbar, ohne dass der \nVerwaltung ein Beurteilungsspielraum eröffnet wäre, der in Form eines Erlasses \nausgefüllt werden dürfte. Das folgt aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 \nGG, die dem Bürger, der sich durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten \nverletzt glaubt, nicht nur den Zugang zu den Gerichten, sondern darüber hinaus auch \ndie Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1993 - 3 C 38.91 -, BVerwGE 94, 307 = \nNVwZ 1995, 707; BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - und - 1 \nBvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34 (49).\n\n30\n\nNur ausnahmsweise und bei Vorliegen ganz besonderer Voraussetzungen ist es \ndaher zu rechtfertigen, der Verwaltungsbehörde bei der Anwendung eines \nunbestimmten Rechtsbegriffs einen eigenen, gerichtlicher Kontrolle nicht mehr \nzugänglichen Beurteilungsspielraum einzuräumen.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1990 - 3 C 50.86 -, Buchholz 424.2 TierZG \nNr. 6; BVerfG, Beschluss vom 28.6.1983 - 2 BvR 539/80 - und - 2 BvR 612/80 \n-, BVerfGE 64, 261 (279).\n\n32\n\nAusnahmen in diesem Sinne setzen nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts voraus, dass der jeweiligen Rechtsvorschrift die \nEntscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen ist, der Verwaltung das \nabschließende Urteil über das Vorliegen der durch einen unbestimmten \nGesetzesbegriff gekennzeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen zu \nübertragen.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1.3.1990 - 3 C 50.86 -, a.a.O., S. 5, und vom \n19.12.1968 - VIII C 29.67 -, BVerwGE 31, 149 (153). \n\n34\n\nEin derartiger Ausnahmefall ist in § 2 TierSchG nicht zu erkennen. Im Gegenteil \nhat der Gesetzgeber in § 2a TierSchG durch die Verordnungsermächtigung an das \nBundesministerium deutlich gemacht, dass er gerade nicht der (Landes-)Verwaltung \nabschließende Handlungsspielräume bei der Auslegung der unbestimmten \nRechtsbegriffe des Tierschutzrechts eröffnen wollte, zumal dadurch die \nbundeseinheitliche Auslegung des Tierschutzrechts nicht mehr sichergestellt wäre, \ndie durch die Verordnungsermächtigung bezweckt werden sollte. Damit verträgt es \nsich nicht, dass einzelne Länder für sich in Anspruch nehmen, im Erlasswege zu \neiner für das jeweilige Land verbindlichen Auslegung des Bundesrechts berechtigt zu \nsein.\n\n35\n\nII. Da konkrete verbindliche Anforderungen an die Mastschweinehaltung damit \nweder einer Bundesrechtsverordnung noch dem Erlass des MUNLV vom 4.10.2002 \nentnommen werden können, sind die Genehmigungsanforderungen unmittelbar dem \nTierSchG, insbesondere dessen §§ 1 und 2, den allgemeinen Anforderungen der \nTierSchNutzV in ihren §§ 3 und 4 sowie den Anforderungen gemäß der Empfehlung \nfür das Halten von Schweinen vom 21.11.1986 (BAnz. vom 11.5.2000, Nr. 89a) des \nStändigen Ausschusses zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren \nin landwirtschaftlichen Tierhaltungen (BGBl. II 1978, 114) - ETÜ - zu entnehmen. Die \nEmpfehlung für das Halten von Schweinen ist nach Maßgabe von Art. 9 ETÜ für \nDeutschland wirksam geworden. Gemäß Art. 18 der Empfehlung findet diese zwar in \nden einzelnen Vertragsstaaten keine unmittelbare Anwendung, sondern wird nach \ndem von jeder Vertragspartei für geeignet erachteten Verfahren umgesetzt. Dies \nändert jedoch nichts daran, dass die Empfehlung für Deutschland als Vertragspartei \ngemäß Art. 9 ETÜ verbindlich ist. Hiervon ist auch der Verordnungsgeber \nausgegangen; er wollte mit der Schweinehaltungsverordnung zugleich die \nEmpfehlung für das Halten von Schweinen in nationales Recht umsetzen.\n\n36\n\nVgl. Tierschutzbericht 1999, BT-Drs. 14/600, S. 29. \n\n37\n\nZur Konkretisierung der allgemeinen Anforderungen des § 2 Nr. 1 und 2 \nTierSchG vorläufig bis zum Erlass einer Rechtsverordnung auf die Empfehlung des \nStändigen Ausschusses zurückzugreifen, bietet sich auch deshalb an, weil das für \nDeutschland verbindliche ETÜ in seinem Art. 3 ähnlich wie § 2 TierSchG verlangt, \ndass jedes Tier \"unter Berücksichtigung seiner Art und seiner Entwicklungs-, \nAnpassungs- und Domestikationsstufe entsprechend seinen physiologischen und \nethologischen Bedürfnissen nach feststehenden Erfahrungen und wissenschaftlichen \nErkenntnissen untergebracht, ernährt und gepflegt werden\" muss. Dem Ständigen \nAusschuss obliegen nach Art. 9 ETÜ die Ausarbeitung und die Annahme von \nEmpfehlungen über anwendbare Bestimmungen zur Umsetzung der niedergelegten \nallgemeinen Grundsätze, wobei sich diese Bestimmungen auf wissenschaftliche \nErkenntnisse über die einzelnen Tierarten stützen müssen.\n\n38\n\nFür die nähere Bestimmung der in § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG niedergelegten \nPflichten der Tierhalter ist daneben der allgemeine Zweck des Gesetzes \nheranzuziehen, \"aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf \ndessen Leben und Wohlbefinden zu schützen\" (§ 1 Satz 1 TierSchG). Bei der \nAuslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ist ferner dem Umstand Rechnung zu \ntragen, dass der Tierschutz in den Grenzen des Art. 20 a GG inzwischen \nVerfassungsrang erlangt hat.\n\n39\n\nNach § 2 Nr. 1 TierSchG muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen \nentsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht \nwerden. Das Wort \"angemessen\" bezieht sich dabei in den Fassungen des \nTierschutzgesetzes seit 1986 - anders als noch in der Fassung von 1972 (BGBl. I, \n1277) - auch auf die verhaltensgerechte Unterbringung. Nach § 2 Nr. 2 TierSchG darf \ndie Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, \ndass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Für \nEinschränkungen der Bewegung eines Tieres ist dies die speziellere Regelung \ngegenüber Nr. 1. Damit dürfen nach der gesetzgeberischen Wertung zwar die \nBewegungsbedürfnisse eines Tieres bis zu der in Nr. 2 umschriebenen Grenze \neingeschränkt werden, nicht hingegen seine anderen in Nr. 1 angesprochenen \nGrundbedürfnisse wie beispielsweise Schlafen sowie Nahrungs- und \nFlüssigkeitsaufnahme. Diese gehören nach der Gesetzessystematik zur Gebotsnorm \nder Nr. 1; dort lassen sie sich den Oberbegriffen \"pflegen\" und \"verhaltensgerecht \nunterbringen\" zuordnen. Allerdings umfassen diese beiden Begriffe nach ihrem \nWortsinn alle Bedürfnisse eines Tieres, von denen der Gesetzgeber in Nr. 2 die \nMöglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung als einziges seiner Bedürfnisse \nweitergehenden Einschränkungsmöglichkeiten unterworfen hat.\n\n40\n\nGenerell gilt, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, \nLeiden oder Schäden zufügen darf (§ 1 Satz 2 TierSchG). Hieraus sowie aus dem in \n§ 1 Satz 1 TierSchG niedergelegten Grundsatz des ethisch begründeten \nTierschutzes folgt, dass nicht jede Erwägung der Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung \naus sich heraus ein \"vernünftiger Grund\" im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG sein \nkann. Notwendig ist vielmehr insoweit ein Ausgleich zwischen den rechtlich \ngeschützten Interessen der Tierhalter einerseits und den Belangen des Tierschutzes \nandererseits. \n\n41\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 = NJW \n1999, 3253 = DVBl. 1999, 1266.\n\n42\n\nIII. 1. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ermöglicht die vom \nKläger geplante Anlage zum Halten von Schweinen eine angemessene \nverhaltensgerechte Unterbringung von Ferkeln und Mastschweinen im Rahmen des \nvorgesehenen Betriebsablaufs. Die Unterbringung und Pflege der Tiere entspricht \nden Anforderungen der Empfehlung des Ständigen Ausschusses für das Halten von \nSchweinen. Das Gericht hat berücksichtigt, dass diese Anforderungen schon \nverhältnismäßig alt sind und derzeit ebenso wie die Schweinehaltungsverordnung \nüberarbeitet werden. Es hat deshalb erwogen, dass sich strengere Anforderungen \nauch aus im Wesentlichen nicht umstrittenen neuen, im Sinne von Art. 3 ETÜ \n\"feststehenden Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen\" über die \nSchweinehaltung ergeben könnten. Es hat allerdings auch aus dem sehr viel \naktuelleren Bericht des mit Beschluss des Rates vom 15.10.1968 (68/361/EWG) \neingesetzten Ständigen Veterinärausschusses vom 30.9.1997 und aus den bis zum \n1.1.2003 umzusetzenden Richtlinien 2001/88/EG des Rates vom 23.10.2001 (ABl. L \n316 vom 1.12.2001, S. 1) sowie 2001/93/EG der Kommission vom 9.11.2001 zur \nÄnderung der Richtlinie 91/630/EWG (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33) über \nMindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 316 vom 1.12.2001, \nS. 36), die die Erkenntnisse der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses \numsetzen, nicht entnehmen können, dass inzwischen strengere \nHaltungsbedingungen, als sie vom Kläger vorgesehen sind, zumindest überwiegend \nwissenschaftliche Anerkennung gefunden hätten. \n\n43\n\n2. Es stellt sich für das Gericht auch nicht als gesicherte Erkenntnis dar, dass \ndurch die Anforderungen aus der Empfehlung des Ständigen Ausschusses zum ETÜ, \naus der aktualisierten Richtlinie 91/630/EWG oder durch die Befolgung der \nEmpfehlungen aus dem Bericht des Ständigen Veterinärausschusses der EU nur ein \ntierschutzrechtliches Minimalprogramm sichergestellt würde, so dass in Umsetzung \nder Ausführungen des BVerfG in seinem Urteil vom 6.7.1999 weitergehende \nForderungen an den Tierschutz zwingend zu stellen wären, um dem Gebot des \nethisch begründeten Tierschutzes hinreichend zu genügen. \n\n44\n\nDas folgt für die Empfehlung des Ständigen Ausschusses zum ETÜ bereits aus \nder schon dargelegten, dem § 2 Nr. 1 TierSchG vergleichbaren tierschützerischen \nZielrichtung sowie aus dem Auftrag an den Ständigen Ausschuss, sich auf \nwissenschaftliche Erkenntnisse über die einzelnen Tierarten zu stützen. \n\n45\n\nAber auch die neueren EG-Richtlinien sind keineswegs nur noch auf den Schutz \ndes freien Warenverkehrs unter den Mitgliedstaaten ausgerichtet. Die Europäische \nGemeinschaft selbst hat ebenso wie sämtliche ihrer Mitgliedstaaten das ETÜ \ngenehmigt und ihre Genehmigungsurkunde hinterlegt, weshalb sie in ihrer \nRechtssetzung den Grundsätzen dieses Übereinkommens Wirkung verleihen \nmuss.\n\n46\n\nVgl. Präambel der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20.7.1998 über den \nSchutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23).\n\n47\n\nDementsprechend weist die Richtlinie 2001/93/EG vom 9.11.2001 in Abs. 2 ihrer \nPräambel auf die Verbindlichkeit des ETÜ hin sowie auf seine Umsetzung im \n(überarbeiteten) Anhang der Richtlinie 91/630/EWG. In Abs. 1 der Präambel der \nRichtlinie 2001/88/EG vom 23.10.2001 heißt es, die Gemeinschaft und die \nMitgliedstaaten trügen den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem \nUmfang Rechnung. Grundlage für eine umfassende Berücksichtigung der \nBedürfnisse der Schweine war der Bericht des Ständigen Veterinärausschusses vom \n30.9.1997, in dem dieser eingehend zu den verfügbaren wissenschaftlichen \nErkenntnissen hierzu Stellung genommen hat. Abs. 6 der Präambel der Richtlinie \n2001/93/EG stellt ausdrücklich fest, dass die in der Richtlinie vorgesehenen \nMaßnahmen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses \nentsprechen.\n\n48\n\n3. Für die vom MUNLV in seinem Erlass gestellten Anforderungen mögen sich \nberechtigte Belange des Tierschutzes anführen lassen. Allerdings bestehen \n- möglicherweise noch - keine gefestigten Erfahrungen oder neuen \nwissenschaftlichen Erkenntnisse, die es rechtfertigen, konkrete Forderungen zu \nstellen, die aus der Sicht des Tierschutzes anspruchsvoller sind als die Bedingungen, \ndie der Kläger in seinem Vorhaben umsetzen möchte. Bereits der Umstand, dass der \nVertreter des MUNLV in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, \ndie Anforderungen des Erlasses zur erforderlichen Mindestfläche sowie zur \nAusgestaltung der Liegebereiche ließen sich dem Bericht des Ständigen \nVeterinärausschusses vom 30.9.1997 entnehmen, während weder die EG-\nKommission noch der Rat dem Bericht derartige Anforderungen entnommen haben \nund dementsprechend in ihren Änderungsrichtlinien auch nicht berücksichtigt haben, \nlässt erkennen, dass hier unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und von \ngesicherten Erkenntnissen nicht gesprochen werden kann. Aber auch aus den dem \nGericht vorliegenden sonstigen Erkenntnissen wird hinreichend deutlich, dass trotz \nverhältnismäßig gesicherter Erkenntnisse zu allgemeinen Anforderungen an die \nSchweinehaltung die Folgerungen für konkrete Haltungsbedingungen im Einzelnen \nteilweise heftig umstritten sind und offenbar nicht einmal unter den Verwaltungen der \nverschiedenen Bundesländer eine einheitliche Handhabung besteht. \nUntersuchungen haben sogar ergeben, dass es bisher kein Haltungssystem der \nMassentierhaltung gibt, das sämtlichen Anforderungen an eine tier- und \numweltgerechte Tierhaltung ideal genügt.\n\n49\n\nVgl. Reiprich/Hesse, Luftqualität in Schweineställen, Bl. 72 der \nGerichtsakte. \n\n50\n\nDa der Gesetzgeber bisher grundsätzlich von der Zulässigkeit der \nMassentierhaltung ausgeht, wie das BVerfG in seinem Urteil vom 6.7.1999 dargelegt \nhat, kann aus dem Erfordernis der angemessenen verhaltensgerechten \nUnterbringung auch nicht abgeleitet werden, nur Haltungsbedingungen, die allen \nBedürfnissen von Schweinen in idealer Form entsprächen, seien mit dem Gebot des \nethisch begründeten Tierschutzes zu vereinbaren.\n\n51\n\nSolange über die Frage, welche Haltungsbedingungen den Bedürfnissen der \nSchweine angemessen sind oder gar am besten entsprechen, so kontrovers \ndiskutiert wird, ist allein der Bundesverordnungsgeber berechtigt, im Rahmen seines \nverhältnismäßig weiten Regelungsermessens Haltungsbedingungen festzuschreiben, \ndie im Einzelnen noch umstritten sein mögen, deren genereller Nutzen für die \nSchweine jedoch wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. Derartige die \nMindestanforderungen der jüngst überarbeiteten Richtlinie 91/630/EWG und der \nEmpfehlung des Ständigen Ausschusses übersteigende Forderungen lassen sich \njedoch nicht bereits im Wege der Auslegung den unbestimmten Rechtsbegriffen des \n§ 2 Nr. 1 und 2 TierSchG entnehmen, soweit sie nicht als neue gefestigte \nwissenschaftliche Erkenntnisse angesehen werden können. Damit würde das Gericht \ndie Grenzen zulässiger juristischer Auslegung überschreiten. Denn es ist nicht \nbefugt, umstrittenen rechtspolitischen Forderungen durch Auslegung unbestimmter \nRechtsbegriffe Geltung zu verschaffen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen ihm \nnicht zukommenden Beurteilungsspielraum für sich in Anspruch zu nehmen und \nanstelle des Verordnungsgebers konkrete neue Anforderungen aus konträren \nwissenschaftlichen und agrarfachlichen Stellungnahmen abzuleiten. Das Gericht hat \nsich allein an dem oben umrissenen derzeit geltenden rechtlichen Rahmen bei der \nAuslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG zu \norientieren. Weiter gehende Forderungen gehören noch nicht dem geltenden Recht \nan, solange sie nicht in einem demokratisch legitimierten Verfahren verbindlich \ngeworden sind. Daran kann auch der Verfassungsauftrag des Tierschutzes nichts \nändern, weil dieser Schutz gemäß Art. 20 a GG nur \"im Rahmen der \nverfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von \nGesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung\" gewährt \nwird. Auch Art. 29 a LVerf NRW, der ohnehin wegen Art. 31 GG zur Auslegung von \nBundesrecht nicht herangezogen werden kann, bedarf nach seinem Abs. 2 S. 2 der \nnäheren Konkretisierung durch ein Gesetz.\n\n52\n\nIV. Das Vorhaben des Klägers genügt den gefestigten Erkenntnissen über eine \nangemessene verhaltensgerechte Unterbringung.\n\n53\n\n1. Es gibt derzeit in den angeführten europarechtlichen Dokumenten weder ein \nVerbot von solchen Vollspaltenböden, die der Kläger verwenden will, noch kann es \nwissenschaftlich als gesichert angesehen werden, dass diese eine angemessene \nverhaltensgerechte Unterbringung der Schweine nicht sicherstellen. \n\n54\n\na) Art. 6 Abs. 1 der Empfehlung des Ständigen Ausschusses sieht vor, Planung, \nKonstruktion und Wartung insbesondere von Spaltenböden oder anderer perforierter \nBöden müssten so erfolgen, dass die Möglichkeit einer Erkrankung oder Verletzung \nder Schweine auf ein Minimum verringert werde. Für die Liegebereiche bestimmt \nAbs. 3, dass die Gefahr für die Schweine, dort mit Urin oder Kot oder mit \nverschüttetem Wasser in Berührung zu kommen, soweit wie möglich ausgeschaltet \nwerden müsse und die Schweine sich dort normal hinlegen, liegen und aufstehen \nkönnen müssten. Art. 8 Satz 1 Hs. 2 verlangt, dass die Schweine Zugang zu \ngetrennten Liege- und Kotbereichen haben sollten, wo immer dies möglich sei. Nach \nV. Ziff. 8 des Anhangs der Empfehlung sollte man anstreben, Haltungssysteme für \nSchweine zu entwickeln und anzuwenden, die Verletzungen möglichst verhinderten \nund eine Befriedigung ihrer Verhaltensbedürfnisse gestatteten, insbesondere durch \ndie Vermeidung reizarmer Umgebungen, zu eingeschränkter Flächen und von \nSpaltenböden oder perforierten Böden im Liegebereich, die für die Tiere schädlich \nsein könnten.\n\n55\n\nAus der Zusammenschau dieser Bestimmungen lässt sich ableiten, dass \ngrundsätzlich Spaltenböden - auch für den Liegebereich - einer verhaltensgerechten \nUnterbringung nicht entgegen stehen, wenn sie so ausgebildet werden, dass die \nSchweine sich möglichst nicht verletzen können und getrennte Liege- und \nKotbereiche zur Verfügung haben. Aus ihnen lässt sich nicht ableiten, dass \nSpaltenböden im Liegebereich generell unzulässig sind. Es sollen vielmehr nur \nsolche Spaltenböden im Liegebereich vermieden werden, die für die Tiere schädlich \nsein könnten. Davon geht im Ansatz auch der Erlass des MUNLV vom 4.10.2002 \naus. \n\n56\n\nb) Konkrete Anforderungen an Spaltenböden ergeben sich aus Artikel 3 Ziff. 2 b) \nder Richtlinie 91/630/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2001/88/EG vom \n23.10.2001, wonach die Spaltenbreite bei Absatzferkeln 14 mm und bei \nMastschweinen 18 mm nicht überschreiten soll und die Auftrittsbreite bei Ferkeln \nmindestens 50 mm und bei Mastschweinen mindestens 80 mm betragen muss, \nsoweit bei Schweinen in Gruppenhaltung Betonspaltenböden verwendet werden. Die \nRichtlinie steht damit, sofern diese Vorgaben eingehalten werden, der Verwendung \nvon Vollspaltenböden, also Spaltenböden auch im Liegebereich, nicht entgegen. \nDadurch zieht der Rat die Konsequenz aus dem Bericht des Ständigen \nVeterinärausschusses vom 30.9.1997, in dem zum einen davon die Rede ist, die \nSpaltenbodenhaltung sei - in Form der Voll- oder Teilspaltenböden - das am \nweitesten verbreitete Haltungssystem in der EG, ohne dass der Vollspaltenboden \ngrundsätzlich als nicht verhaltensgerecht bezeichnet wird (S. 22, 32). Zum anderen \nlautet die 13. Empfehlung (S. 38), dass alle Schweine eine Liegefläche zur \nVerfügung haben sollten, die körperlich und thermisch angenehm sei und keine \nVerletzungen verursache. Zwar berichtet der Wissenschaftliche Veterinärausschuss \nin seinem Bericht auch über ein Bedürfnis der Schweine nach einem hohen Anteil \nfesten Untergrundes zum Wohlbefinden (S. 34). Ein bestimmter zu fordernder Anteil \nwird allerdings nicht genannt, was vor allem deshalb bedeutsam ist, weil eine \nVerminderung der Perforation, die dem Liegekomfort dient, zu schlechteren \nHygienebedingungen führt (S. 34). \n\n57\n\nc) Als gesicherte Erkenntnis aus diesen teilweise gegenläufigen Bedürfnissen \nvermag das Gericht lediglich abzuleiten, dass einerseits Spaltenböden aus \nhygienischen Gründen im Liegebereich durchaus ihre Berechtigung haben können, \naber die Perforation so gering zu halten ist, dass Verletzungen der Klauen durch zu \nbreite Spalten vermieden werden und auch dem Liegekomfort der Schweine \nRechnung getragen wird. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Richtlinie \n2001/88/EG diesen Erkenntnissen nicht hinreichend entspricht. Denn sie sieht \nausdrücklich einen Höchstumfang der zulässigen Perforation in Umsetzung der eher \nallgemein gehaltenen Empfehlungen aus dem Bericht des Ständigen \nVeterinärausschusses vom 30.9.1997 vor.\n\n58\n\nd) Die Richtlinie 91/630/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/88/EG erlaubt \nfür die Haltung von Absatzferkeln eine Perforation von gut 17 % der Stallgrundfläche \n(je 64 mm breite Bodenfläche sind 11 mm breite Spalten zugelassen) und für die \nHaltung von Mastschweinen eine Perforation von etwas über 18 % der Grundfläche \n(je 98 mm breite Bodenfläche sind 18 mm breite Spalten zugelassen). \nDemgegenüber beträgt der Anteil der Perforation nach den Bauvorlagen des Klägers \nfür den Ferkelstall lediglich 9,9 % (11 mm breite Spalten je 111 mm breite \nBodenfläche) und für die Mastställe 14,5 % (17 mm breite Spalten je 117 mm breite \nBodenfläche). Er genügt damit für den Ferkelstall hinsichtlich des drainierten Anteils \nsogar den Anforderungen der Ziff. 2 des Erlasses vom 4.10.2002, wonach die \nDrainkanäle nicht mehr als 10 % der Liegefläche ausmachen dürfen. Auch wenn er \ndiesen Anteil in den Mastställen nicht einhält, ist der Perforationsanteil deutlich \nniedriger, als nach der EG-Richtlinie für Mastschweine höchstens zulässig ist. Der \nPerforationsanteil liegt sogar noch unter dem Höchstanteil von 15 %, den die \nRichtlinie in Art. 3 Nr. 2 a) für gedeckte Jungsauen und trächtige Sauen vorsieht, für \ndie erhöhte Anforderungen gelten.\n\n59\n\nDie Ausführungen der Beklagten und des Vertreters des MUNLV in der \nmündlichen Verhandlung setzen sich nicht damit auseinander, dass der \nPerforationsanteil, den der Kläger vorgesehen hat, den im Erlass vom 4.10.2002 \nvorgesehenen Perforationsgrad nur in den Mastställen und auch dort nur geringfügig \nübersteigt. Sie belegen auch nicht, dass es trotz der deutlich großzügigeren \nRegelung in der vor nur einem Jahr aktualisierten EG-Richtlinie wissenschaftlich als \ngefestigt angesehen werden müsse, ein Perforationsgrad von 14,5 % führe zu \nVerletzungen der Schweine, während dies erst ab einem Perforationsgrad von 10 % \nweitgehend verhindert werde. Allein der Umstand, dass in einzelnen anderen \nLändern vergleichbare strengere Regelungen bereits gesetzlich vorgeschrieben sein \nmögen, belegt nicht, dass bei einer geringfügig höheren Perforation eine \nangemessene verhaltensgerechte Unterbringung nicht mehr gesichert ist. Das \nGericht stellt nicht in Frage, dass auch bei einem Perforationsgrad von 10 % \nangemessene Haltungsbedingungen bestehen mögen. \n\n60\n\nSo auch Rudovsky/Hoppenbrock/Hesse, Anforderungen an Stallfußböden, \nS. 60, in: Bauförderung Landwirtschaft e.V. (Hrsg.), Praxisgerechte \nMastschweinehaltung – Was Schweine wirklich wollen, November 2002.\n\n61\n\nHieraus lässt sich aber nicht im Umkehrschluss herleiten, das sei bei einem \ngeringfügig höheren Perforationsgrad nicht mehr der Fall. Konkrete negative \nErfahrungen mit Stallböden, wie sie der Kläger plant, haben die Beklagte und das \nMUNLV nicht benannt, obwohl das Gericht die Beklagte schon mit Hinweis vom \n19.4.2002 gebeten hat, konkrete Nachweise zu erbringen, die sich auf vergleichbare \nHaltungsbedingungen beziehen, wie der Kläger sie plant. Andererseits hat der Leiter \ndes Referats Tierhaltung, Technik, Bauwesen bei der Landwirtschaftskammer \nWestfalen-Lippe, Dr. S. , in einem im Internet veröffentlichten Vortrag, auf den \ndas Gericht die Beteiligten hingewiesen hat, geäußert, es gebe keine \"belastbaren \nErgebnisse, von den bisherigen Schlitzweiten von 17 mm und den entsprechenden \nAuftrittsbreiten abzuweichen\".\n\n62\n\nS. , Tierhaltung im Spannungsfeld zwischen Tier- und Umweltschutz, \nVortrag RKL-Tagung 2002, Kartei für Rationalisierung 4.2.0, \nhttp://www.lk-wl.de/technik/spannungsfeld.htm.\n\n63\n\nDiese Aussage kann auch nicht ohne Weiteres als unqualifizierte \nSondermeinung angesehen werden, zumal die Landwirtschaftskammer eine \nbesondere Kompetenz besitzt, um die Landwirte über verschiedene Haltungsformen \nzu beraten. Hierbei hat sie gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 a) des Gesetzes über die \nErrichtung von Landwirtschaftskammern im Lande Nordrhein-Westfalen auch auf \neine artgerechte Tierhaltung hinzuwirken. Die Landwirtschaftskammer greift hierzu \nunter anderem auf praktische Erfahrungen aus landwirtschaftlichen Versuchszentren \nzurück. Daraus bezieht auch Dr. S. , wie er in seinem Referat deutlich gemacht \nhat, seine Erkenntnisse.\n\n64\n\n2. Ebenso wenig ist durch gefestigte wissenschaftliche Erkenntnisse belegt \nworden, dass ein vor der erstmaligen Benutzung von Hand entgrateter \nBetonvollspaltenboden eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung von \nSchweinen nicht ermöglicht, sondern zusätzlich entweder eine weiche Liegefläche \noder zumindest eine Betonbeschichtung erforderlich ist (Stellungnahme des MUNLV \nvom 13.8.2002, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 16.8.2002), um \nVerletzungen der Schweine zu verhindern. Derartige Anforderungen finden sich \ngerade nicht in der Richtlinie 91/630/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/88/EG, \nin deren Art. 3 Nr. 2b) ausdrücklich die Verwendung von Betonspaltenböden ohne \nzusätzliche Vorrichtungen für zulässig angesehen wird. Auch Dr. S. hat in \nseinem bereits angeführten Vortrag ausgeführt, bei einem ordnungsgemäß von Hand \nentgrateten Spaltenboden seien insbesondere die Klauenverletzungen der Schweine \nnicht höher als auf planbefestigten Flächen. Als weiteren Beleg hierfür benennt er \neine von der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft (FAL) im Jahr 2001 \ndurchgeführte Umfrage bei 1800 Landwirten, die die Tiergesundheit bei Teil- und \nVollspaltenbodenhaltung abgefragt hat und nach deren Auswertung die Landwirte die \nGesundheit der Gelenke und Klauen sowie von Lungen und Leber der Schweine bei \nVollspaltenbodenhaltung deutlich besser einschätzten als bei \nTeilspaltenbodenhaltung. Demgegenüber haben die Beklagte und der Vertreter des \nMUNLV keine konkreten Erkenntnisse vorgelegt, nach denen es auch bei einem \nSpaltenboden mit einer Perforation von unter 15 %, wie ihn der Kläger in den \nMastställen verwenden möchte, häufig zu Druckstellen kommen soll, die \nmedikamentös behandelt werden müssten. Immerhin hat auch der Kläger selbst \nausgeführt, bei seiner bisherigen Schweinehaltung auf Vollspaltenböden mit \ngrößeren Schlitzweiten sei es nicht zu nennenswerten Verletzungen der Schweine \ngekommen. All diese Erkenntnisse belegen, dass von einem gesicherten \nErkenntnisstand, der eine wie auch immer geartete Beschichtung von \nVollspaltenböden im Liegebereich verlangt, um Verletzungsgefahren zu begegnen, \nderzeit nicht ausgegangen werden kann.\n\n65\n\n3. Dasselbe gilt hinsichtlich der Anforderungen an den Platzbedarf eines \nSchweins, der im Erlass vom 4.10.2002 für ein Schwein bis 110 kg bei \nGroßgruppenhaltung mit 0,85 m² angegeben worden ist, während der Kläger in \nseinen Ställen je Mastschwein bis 110 kg nur eine Fläche zwischen 0,77 und 0,81 m² \nzur Verfügung stellen möchte.\n\n66\n\nIn Ziff. 2 Satz 3 der Abschnitte IV und V des Anhangs der Empfehlung des \nStändigen Ausschusses zum Übereinkommen über das Halten von Schweinen vom \n21.11.1986 ist niedergelegt, dass alle Schweine gleichzeitig liegen können müssen. \nDiese Forderung findet sich auch in Ziff. 3 Alt. 1, letzter Halbsatz, des 1. Kapitels des \nAnhangs zur Richtlinie 91/630/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/93/EG. Auch \n§ 2 a Nr. 1 der aufgehobenen Schweinehaltungsverordnung verlangte unter \nanderem, dass die Schweine ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine \nnatürliche Körperhaltung einnehmen können. Im Bericht des Ständigen \nVeterinärausschusses vom 30.9.1997 heißt es, ein Grunderfordernis für die \nverhaltensgerechte Unterbringung von Schweinen in Intensivtierhaltungssystemen \nsei die Möglichkeit für die Schweine, gleichzeitig zu ruhen.\n\n67\n\nIm Bericht des Ständigen Veterinärausschusses wird dargelegt, dass die \nAusmaße von Schweinen sich einigermaßen zuverlässig aus ihrem Gewicht \nberechnen lassen. Nach einer wissenschaftlichen Untersuchung von Petherick und \nBaxter aus dem Jahr 1981 ergebe sich näherungsweise ein Flächenbedarf je \nliegendes Schwein in Abhängigkeit von seinem Gewicht (W) nach der Formel 0,047 x \nW0,67. Für ein stehend ruhendes Schwein bestehe ein Flächenbedarf von 0,019 x \nW0,67. Je nachdem, ob die Schweine das Bedürfnis hätten, sich zu kühlen oder sich \nzu wärmen, ruhten sie lieber im Liegen oder im Stehen (S. 55).\n\n68\n\nFür die in den Mastställen zu haltenden Schweine mit einem Gewicht von \nhöchstens 110 kg lässt sich danach ein Flächenbedarf von 1,1 m²/liegendes Schwein \nbzw. von 0,44 m²/stehend ruhendes Schwein errechnen. Für Ferkel mit höchstens 30 \nkg Gewicht lässt sich eine benötigte Fläche von 0,46 m²/liegendes Tier bzw. von 0,19 \nm²/stehendes Tier ermitteln. Gleichwohl sind die so errechneten Mindestflächen \nbislang noch in kein Regelwerk aufgenommen worden. So nennt die Empfehlung des \nStändigen Ausschusses für Ferkel mit einem Gewicht bis 30 kg eine \nMindestgesamtfläche von 0,3 m² und für Schweine mit einem Gewicht bis 110 kg \neine Mindestgesamtfläche von 0,65 m² je Tier. Die aufgehobene \nSchweinehaltungsverordnung hat diese Werte im Wesentlichen übernommen. Sie \nfinden sich auch in der Richtlinie 2001/88/EG wieder. Nicht einmal der Erlass des \nMUNLV verlangt die rechnerisch notwendigen Mindestflächen, sondern fordert für \nSchweine mit einem Gewicht von 110 kg bei Großgruppenhaltung 0,85 m² je Tier und \nfür Ferkel bis 30 kg gleichfalls 0,3 m².\n\n69\n\nDer Vertreter des MUNLV hat diese konkreten Flächenforderungen in der \nmündlichen Verhandlung auf das spezifische körpernahe Liegeverhalten der \nSchweine zurückgeführt, auf Grund dessen als Liegefläche etwa die Hälfte der \nerrechneten Mindestfläche genüge. Damit neben den Liegebereichen getrennte \nAktivitäts-, Futter- und Kotbereiche gebildet werden könnten, müsse der \nFlächenbedarf bei Mastschweinen bis 110 kg in Großgruppenhaltung auf 0,85 m² \nerhöht werden. Im Ansatz hält die Kammer diese Erläuterung unter Berücksichtigung \nder ihr verfügbaren Erkenntnisse für plausibel, zumal nur so erklärlich ist, warum \nsowohl in der Empfehlung des Ständigen Ausschusses als auch in der Richtlinie \n91/630/EWG in der Fassung der Richtlinien 2001/88/EG und 2001/93/EG davon die \nRede ist, die Schweine müssten sich gleichzeitig hinlegen können, während zugleich \nfür bis zu 110 kg schwere Mastschweine nach beiden Dokumenten nur eine \nMindestfläche von 0,65 m² pro Schwein verlangt wird. Dies wird durch \nwissenschaftliche Untersuchungen belegt, wonach bei einer nach der Formel 0,030 x \nW0,67 errechneten Fläche, für Schweine bis 110 kg Gewicht eine Fläche von 0,7 \nm²/Tier, keine Einschränkungen bei den Mastleistungsparametern sowie den \nVerhaltensparametern festgestellt werden konnten.\n\n70\n\nVgl. Bericht des Ständigen Veterinärausschusses vom 30.9.1997, S. 58; \nHoy/Schwarz, Bemessung der Stallgrundfläche, S. 51 f., in: Bauförderung \nLandwirtschaft e.V. (Hrsg.), a.a.O.\n\n71\n\nDer Kläger hat eine Stallgrundfläche vorgesehen, die diese Flächenvorgaben \nübersteigt. Er will in den Ferkelaufzuchtställen sogar die Anforderungen des Erlasses \nvom 4.10.2002 zur Mindestfläche einhalten. Hinsichtlich der Mastschweineställe ist \ndie geplante Fläche zwar kleiner als die im Erlass verlangten 0,85 m² pro Tier, aber \ndeutlich größer als die Mindestflächen nach der Empfehlung des Ständigen \nAusschusses und der aktualisierten EG-Richtlinie. Der Kläger hat zudem zu Recht \nhervorgehoben, dass die Schweine während der überwiegenden Haltungsdauer \nsogar deutlich mehr Fläche zur Verfügung haben, weil sie relativ lange schon in den \nStällen gehalten werden, bevor sie das vorgesehene Maximalgewicht erreichen.\n\n72\n\nDer Vertreter des MUNLV hat nicht darlegen können, weshalb die Mindestfläche \nfür Mastschweine für eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung \nmindestens 0,85 m²/Tier betragen müsse, während dies bei einer nur geringen \nUnterschreitung im Bereich von 0,77 bis 0,81 m²/Tier nicht der Fall sein solle. Die \nangeführte Erklärung, erst ab einer Fläche von 0,85 m²/Tier seien die Schweine in \nder Großgruppe in der Lage, getrennte Kot- und Liegebereiche auszubilden, kann \nwissenschaftlich nicht als gesichert angesehen werden. \n\n73\n\nIm Bericht des Ständigen Veterinärausschusses heißt es, dass Schweine \nselbstständig Kot- und Aktivitätsbereich von ihrem Liegebereich trennen (S. 34). Es \nist nicht ersichtlich, warum sie dies nur bei einer Mindestfläche von 0,85 m²/Schwein \ntun sollten und bei einer nur unwesentlich geringeren Fläche nicht, obwohl in der \nEmpfehlung des Ständigen Ausschusses und in der Richtlinie 91/630/EWG deutlich \ngeringere Flächen für erforderlich gehalten werden. Der Vertreter des MUNLV hat im \nÜbrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass in anderen Bundesländern \nteilweise geringere Anforderungen gestellt würden. Auch Dr. S. hat in seinem \nbereits erwähnten Vortrag ausgeführt, die Landwirtschaftskammern hätten seit \nJahren einen Wert von 0,72 bis 0,75 m²/Tierplatz empfohlen, während eine Fläche \nvon 0,85 m²/Tierplatz zumindest für die Großgruppenhaltung \"schon das Optimum zu \nüberschreiten\" scheine. Die Beklagte räumt selbst ein, dass bei zu großen Flächen \ndie Funktionsweise des Spaltenbodens gefährdet sein könne, weil nur ein \nMindestbesatz das Durchtreten der Exkremente sicherstelle. Dementsprechend kann \nnicht einmal als gesichert angesehen werden, dass die im Erlass vorgesehene \ngrößere Mindestfläche überhaupt den Tierschutz fördert, weil sie möglicherweise \nbereits mit hygienischen Nachteilen verbunden ist.\n\n74\n\n4. Es ist auch nicht als gesichert anzusehen, dass die vom Kläger vorgesehene \nBeleuchtung mit 50 Lux über einen Zeitraum von acht Stunden eine angemessene \nverhaltensgerechte Unterbringung nicht ermöglicht. Die Richtlinie 2001/93/EG \nverlangt nur 40 Lux. Der Ständige Veterinärausschuss hat ausgeführt, die \nLichtintensität sei für das Wohlbefinden der Schweine unerheblich (S. 43). Er \nempfiehlt es, für acht Stunden täglich Licht mit einer Stärke zwischen 40 und 80 Lux \nanzubieten. In diesem Rahmen hält sich der Antrag des Klägers. Der Vertreter des \nMUNLV hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, der Unterschied \nzwischen der vom Kläger vorgesehenen und der im Erlass verlangten Helligkeit (60 \nLux) sei nicht besonders deutlich. Er hat aber besonderen Wert auf die Einhaltung \neiner Mindestfensterfläche von 3 % der Stallgrundfläche gelegt, damit die Tiere \nausreichend Tageslicht bekämen. Derartige Forderungen sind bisher weder in der \nEmpfehlung des Ständigen Ausschusses zum ETÜ noch in den EG-Richtlinien zur \nSchweinehaltung aufgestellt worden. Auch aus dem Bericht des Ständigen \nVeterinärausschusses lässt sich nicht ersehen, dass Schweine im geforderten \nUmfang Tageslicht ausgesetzt sein müssen. Der vom Kläger vorgesehene Stall sieht \nFenster vor, so dass die Schweine nicht nur bei Kunstlicht gehalten werden sollen. \nGesicherte Erkenntnisse, dass das Wohlbefinden der Tiere mindestens eine \nFensterfläche von 3 % der Stallgrundfläche verlangt und die vom Kläger \nvorgesehenen Fenster nicht ausreichend sind, sind nicht feststellbar, zumal durch \nFenster eine gleichmäßige Ausleuchtung des Stalles nicht möglich ist und bei einer \nvergrößerten Fensterfläche im Sommer vermehrt die Notwendigkeit entstünde, die \nFenster zu verdunkeln, damit die Schweine keiner starken Sonnenstrahlung \nausgesetzt werden.\n\n75\n\nVgl. hierzu Feller, Einfluss der Belichtung und Beleuchtung, S. 48 ff., \nin: Bauförderung Landwirtschaft e.V. (Hrsg.), a.a.O.\n\n76\n\n5. Das Vorhaben des Klägers genügt den Anforderungen an die Betreuung, die \nsich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 TierSchNutzV ergeben. Danach ist das \nBefinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme \nvon einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person zu überprüfen, wenn \nnicht die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch \nden Menschen unnötig macht. Der Kläger hat in seinem Antrag eine mindestens \ntägliche Begehung der Ställe vorgesehen, durch die überprüft werden soll, ob die \nTiere gesund und die Stallbedingungen in Ordnung sind. Art. 3 Abs. 3 der \nEmpfehlung des Ständigen Ausschusses stellt ausdrücklich klar, dass die gründliche \nÜberprüfung einer Gruppe nicht bedeutet, dass jedes Schwein einzeln untersucht \nwerden muss. Eine Einzeluntersuchung sei nur bei Tieren vorzunehmen, bei denen \neine allgemeine Überprüfung ergibt, dass dies notwendig ist. Den so konkretisierten \nAnforderungen genügt das Vorhaben des Klägers offensichtlich. Im Übrigen sind die \nBeteiligten sich darüber einig, dass der Erteilung der Genehmigung nicht \nentgegensteht, dass der Kläger nicht ausreichend Personal zur Betreuung der \nSchweine hätte.\n\n77\n\n6. Der Forderung der Beklagten nach Einrichtungen, die eine Abkühlung der \nSchweine ermöglichen, will der Kläger freiwillig dadurch entsprechen, dass er bei \nhohen Stallinnentemperaturen die Stallgebäude mit Wasser abspritzt und dadurch \ndie Verdunstungskälte nutzt. Die Berechtigung des Verlangens, für eine gelegentlich \nerforderliche Abkühlung zu sorgen, folgt aus Art. 11 der Empfehlung des Ständigen \nAusschusses, wonach die Innentemperatur keine nachteiligen Auswirkungen auf die \nGesundheit und das Wohlbefinden der Schweine haben soll. Im Bericht des \nStändigen Veterinärausschusses wird deshalb empfohlen, dass jede Anstrengung \nunternommen werden soll, Schweinen thermisches Wohlbefinden zu verschaffen \n(S. 50). Dass es im Stall im Sommer heiß werden kann, hat der Kläger selbst \neingeräumt. Gerade wegen der relativ geringen Fensterfläche ist aber nicht \nersichtlich, dass ein gelegentliches Abspritzen der Ställe bei Hitze nicht genügt, um \nden Schweinen die benötigte Abkühlung zu verschaffen. Im Grundsatz hat auch der \nVertreter des MUNLV gegen dieses Vorgehen keine Bedenken geltend \ngemacht.\n\n78\n\n7. Schließlich will der Kläger den Forderungen des Erlasses vom 4.10.2002 \nhinsichtlich des vorgesehenen Beschäftigungsmaterials entsprechen. Es bedarf \ndaher keiner Entscheidung, ob die vom Kläger in seinem Antrag zunächst nur \nvorgesehene Spielkette den Anforderungen von V Ziff. 7 des Anhangs der \nEmpfehlung des Ständigen Ausschusses genügt hätte, wonach Stroh oder andere \ngeeignete Materialien den Schweinen zur Benutzung und für ihren Komfort zur \nVerfügung stehen sollten, es sei denn, dass sich ähnliche Ergebnisse mit Hilfe \nanderer geeigneter Mittel erzielen lassen. Da Stroh die Funktionsfähigkeit von \nSpaltenböden beeinträchtigt, ist allgemein anerkannt, dass bei Spaltenbödenhaltung \nnur künstliche Beschäftigungsmöglichkeiten in Betracht kommen, was nach den \nAusführungen des Ständigen Veterinärausschusses auch als ausreichend \nangesehen wird, um dem Beschäftigungsbedürfnis der Schweine zu entsprechen. \n\n79\n\nB. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass dem Vorhaben des Klägers \nsonstige Bestimmungen entgegen stehen. Die Beklagte hat die Einhaltung der \nVorgaben der §§ 4 und 6 BImSchG umfassend geprüft und ist der vom Kläger nicht \nbestrittenen Auffassung, das Vorhaben genüge diesen, wenn in die Genehmigung \ndie in ihrem Entwurf aufgenommenen Nebenbestimmungen Eingang finden. Es \nbestehen für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nebenbestimmungen \nnicht ausreichen oder einzelne von ihnen zu Unrecht von der Beklagten für \nerforderlich gehalten werden.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\nRechtsmittelbelehrung:\n\n81\n\nInnerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht \nMinden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) beantragt werden, \ndass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung \nzulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus \ndenen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Minden \neinzureichen.\nDer Antrag ist zu stellen durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als \nBevollmächtigten. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich \nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen \nim höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit \nBefähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen \nkommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. \nAuf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen.\n\n82\n\nFerner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der\n\n83\n\nBeschluss:\n\n84\n\nDer Streitwert wird gemäß den §§ 13 Abs. 1, 73 Abs. 1 Satz 1 GKG in \nAnlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf \n2,5 % der veranschlagten Investitionssumme von 1.400.000,- DM und \ndamit auf 17.500 EUR (Wertstufe bis 35.000,- DM) festgesetzt.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294940","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-12-11/11-k-1511-01","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":2},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294940","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294940","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-12-11/11-k-1511-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294940","retrieved":"2026-07-09 03:16:54.525466+00:00"}}