{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2002:1205.3L1300.02.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":"3. Kammer","decided":"2002-12-05","aktenzeichen":"3 L 1300/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n\n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\n4. Der Streitwert wird auf 6.750,00 EUR festgesetzt.\n\n5. Die Beschlussformel soll den Beteiligten vorab telefonisch mitgeteilt \nwerden.\n\nGründe:\n\nDer (sinngemäß gestellte) zulässige Antrag\n\nfestzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 26. September \n2002 gegen den zu Gunsten der Beigeladenen ergangenen \nFeststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 09. September 2002 \naufschiebende Wirkung hat,\n\nist unbegründet. Dem Widerspruch der Antragstellerin vom 26. September 2002, \nmit dem sie sich gegen den an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheid \nvom 09. September 2002 wendet, kommt keine aufschiebende Wirkung zu, denn \ndieser Widerspruch ist unzulässig. Die von der Antragsgegnerin getroffene \nAuswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu Gunsten der Beigeladenen hat \nkeine Rechtswirkungen gegenüber der Antragstellerin und stellt somit auch keinen \nihrerseits anfechtbaren Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar. Zur weiteren \nBegründung nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Gründe des Beschlusses des \n13. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. \nJuli 2002 - 13 B 1186/02 -, denen es sich im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung für das vorliegende Verfahren anschließt.\n\nNur vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass die Antragsgegnerin unter \nBeachtung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen der Antragstellerin den an die Beigeladene gerichteten \nFeststellungsbescheid vom 09. September 2002 und dessen Umsetzung durch die \nBeigeladene nicht entgegenhalten und auf dieser Grundlage einen Bedarf an \nhämatologischen Betten insbesondere nicht mit der Begründung verneinen darf, \ndass dieser Bedarf durch die hämatologische Abteilung des Krankenhauses der \nBeigeladenen befriedigt werde. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Danach \nsind die Kosten der im Rechtsstreit unterlegenen Antragstellerin aufzuerlegen und \ndie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig. Letzteres \nentspricht der Billigkeit, weil die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich \ndamit nicht dem prozessualen Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt \nhat.\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2002 - 13 B 1186/02, \n S. 8 f. -.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-12-05/3-l-1300-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-12-05/3-l-1300-02","retrieved":"2026-10-25 20:22:15.130018+00:00"},"card":{"id":"vg-minden/2002-12-05/3-l-1300-02","court":"VG Minden","court_id":"vg-minden","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Minden","panel":"3. 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