{"status":"available","doknr":"OLD295121","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2002:1203.1K2238.01.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2002-12-03","aktenzeichen":"1 K 2238/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Stadt N. plant die Errichtung einer Parkpalette in der Nachbarschaft des \nBahnhofes. Das ca. 3600 qm große Baugrundstück liegt östlich der Bahnanlagen zwischen der \nBahnstraße und der Q. straße. Im Süden wird es durch die E. straße begrenzt; auf der \ngegenüberliegenden Straßenseite befindet sich ein mehrgeschossiges Wohngebäude. Die \nnördlich angrenzenden Grundstücke werden fast ausschließlich gewerblich genutzt; in einem \nTeil des Gebäudes C. straße 6 befinden sich im ersten Obergeschoss drei Mietwohnungen. \nEinige dieser Fenster sind nach Süden ausgerichtet. Nach Osten hin schließen sich an das \nBaugrundstück Baulichkeiten des Bundesbahnzentralamtes an. Das mit Schotter befestigte \nGrundstück wird derzeit als Parkplatz mit mehr als 100 Plätzen genutzt. \n\n3\n\nEin Bebauungsplan besteht in diesem Bereich nicht. Jedoch wurde durch \nPlanfeststellungsbeschluss der ehemaligen Bundesbahndirektion I. vom 16.03.1990, der \nden östlichen Bahnhofbereich erfasst, das Baugrundstück als \"Flächen der Erhaltung und \nVerkehrssicherung durch die Stadt N. \" vorgesehen. In den textlichen Festsetzungen heißt \nes hierzu:\n\n4\n\n\"Planung und Ausführung der P+R-Anlage am Bahnhof N. fallen in die \nZuständigkeit der Stadt N. .\"\n\n5\n\nDer Kläger hatte gegen die Festsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zunächst \nEinwendungen erhoben. Mit Schreiben vom 24.08.1989 hat er diesen Einspruch jedoch für \nerledigt erklärt.\n\n6\n\nDie Parkpalette soll in drei Ebenen errichtet werden, wobei der nördliche Teil um eine \nhalbe \"Stockwerkshöhe\" gegenüber dem südlichen Teil versetzt ist. Die Südhälfte wird durch \neine geschlossene Dachfläche überdeckt, während die obere Ebene im nördlichen Teil offen \nauszuführen ist. Insgesamt sind 295 Parkplätze (etwa 100 je Ebene) vorgesehen. Darüber \nhinaus sollen auf einer verbleibenden Freifläche südlich des geplanten Gebäudes parallel zur \nE. straße 26 offene Pkw-Plätze angelegt werden. Die Zufahrt zur Parkanlage erfolgt aus \ndem Einmündungsbereich E. straße/C. straße, die Ausfahrt im nordwestlichen Teil des \nGrundstücks unmittelbar zur C. straße hin. Die Kosten für die Errichtung wurden im Jahre \n1999 auf 5,5 Millionen DM geschätzt; hierfür erwartet die Stadt einen Zuschuss von \n4,2 Millionen DM.\n\n7\n\nZur Ermittlung der von der P+R-Parkpalatte ausgehenden Lärmemissionen hatte die Stadt \nN. schalltechnische Untersuchungen in Auftrag gegeben. In seinem Gutachten vom \n14.07.1999 kam der Gutachter zu dem Ergebnis, für die südlich angrenzende Wohnbebauung \nseien Mittelungspegel von rund 54 bis 56 dB(A) am Tage und 48 bis 49 dB(A) in der \nNachtzeit zu erwarten. Lege man für die Beurteilung der Lärmimmissionen auf den \nNachbargrundstücken die 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) zu Grunde, so \nwürden die Grenzwerte nach § 2 ohne weitere Lärmminderungsmaßnahmen sicher \neingehalten: Die Grenzwerte für Mischgebiete würden um 4 bis 5 dB(A) unterschritten, die \nBelastung liege in der Größenordnung von Grenzwerten für Wohngebiete.\n\n8\n\nBerücksichtige man hingegen die für gewerbliche Anlagen nach der TA-Lärm \nheranzuziehenden Maßstäbe, so sei die Situation anders: Tagsüber könne der für \nMischgebiete maßgebliche Immissionsrichtwert von 60 dB(A) an der Wohnbebauung südlich \nder E. straße und östlich der C. straße sicher eingehalten werden. Bei einer Nutzung der \nParkpalette und der offenen Stellplätze zur Nachtzeit (zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) \nwerde aber der Mittelungspegel für die Beurteilungszeit den maßgeblichen Richtwert von 45 \ndB(A) für Mischgebiete um 3 bis 4 dB(A) überschreiten. Stelle man zudem auf die \n\"ungünstigste\" Nachtstunde ab, so sei der Beurteilungspegel in der Zeit zwischen 22.00 Uhr \nund 23.00 Uhr bzw. 5.00 Uhr und 6.00 Uhr nochmals um rund 4 bzw. 8 dB(A) zu \nerhöhen.\n\n9\n\nAuf Grund dieser Berechnungen kam das Gutachten zu dem Ergebnis, dass keine weiter \ngehenden Lärmschutzmaßnahmen erforderlich seien, wenn man das Parkhaus als \"öffentliche \nVerkehrsanlage\" beurteile. Setze man hingegen die Richtwerte der TA-Lärm an, so seien die \nmaßgeblichen Richtwerte nicht einzuhalten. Hierzu erklärte das Staatliche Umweltamt N. \nunter dem 29.11.1999, wenn das Parkhaus straßenrechtlich gewidmet werde, so sei allein die \nVerkehrslärmschutzverordnung maßgeblich. Dann sei eine Zuständigkeit des Staatlichen \nUmweltamtes nicht gegeben. Eine Beurteilung nach der TA-Lärm komme nur in Betracht, \nwenn auf eine straßenrechtliche Widmung verzichtet werde.\n\n10\n\nDurch Verfügung vom 27.03.2000 widmete der Beklagte daraufhin das Grundstück \nGemarkung N. , Flur 44, Flurstücke 19 bis 22, 42, 49 und 58 als \"öffentliche Parkpalette \nund Teil der P+R-Anlage\". Die Widmung ist beschränkt auf die Nutzer der Bahn AG. Sie \nwurde mit ordnungsgemäßer Rechtmittelbelehrung am 29. und 30.03.2000 öffentlich bekannt \ngemacht. Rechtsmittel gegen die Widmung sind nicht eingelegt worden; unter dem \n01.03.2000 hatte sich das Eisenbahn-Bundesamt mit der Widmung einverstanden erklärt.\n\n11\n\nDurch Vorbescheid vom 26.07.2000 stellte der Beklagte der Stadt N. die \nbauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung der geplanten Parkpalette in Aussicht. Gegen \ndiesen Bauvorbescheid legte der Kläger am 21.08.2000 Widerspruch ein.\n\n12\n\nDer Kläger ist Eigentümer der nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Flächen. \nDiese werden im Rahmen seines Baustoffgroßhandels überwiegend gewerblich genutzt. Die \nBaulichkeiten im Westteil der Grundstücke werden im Erdgeschoss zu Bürozwecken genutzt; \nim ersten Obergeschoss befinden sich drei vermietete Wohnungen, von denen drei Fenster \nnach Süden hin ausgerichtet sind. Weiter nach Osten sind die Lagergebäude des \nBaustoffhandels gelegen.\n\n13\n\nDurch Bescheid vom 14.08.2001 wies der Landrat des Kreises N. -M. den \nWiderspruch mit der Begründung zurück, die Genehmigung sei rechtmäßig und verletze den \nKläger nicht in seinen Rechten. Auf seinem Grundstück befinde sich sowohl gewerbliche \nBebauung als auch Wohnnutzung. Die hier schon vorhandene Spannungslage werde durch die \nErrichtung der Parkpalette nicht nennenswert verstärkt. Wenn die Stadt N. ihr Grundstück \nin einer solchen Situation mit einer Parkpalette bebaue, so sei das nicht zu beanstanden. Die \nGrenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung würden sicher eingehalten. Eine noch \nweiter gehende Rücksichtnahme könne der Kläger nicht erwarten.\n\n14\n\nMit seiner am 18.09.2001 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, der Vorbescheid \nsei rechtswidrig. Das geplante Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung nicht ein. In \nseiner Größe sei es ohne Beispiel und sprenge den Rahmen der vorhandenen baulichen \nAnlagen. Die Lärmbelastung sei ihm nicht zuzumuten. Sie sei nach der TA-Lärm zu \nberechnen. Die danach bestehenden Richtwerte würden deutlich überschritten. Die erfolgte \nWidmung der Fläche für den öffentlichen Verkehr sei nichtig; das geplante Parkhaus sei eine \ngewerbliche Anlage.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nden der Stadt N. erteilte Vorbescheid vom 26.07.2000 für den Neubau \neiner Parkpalette auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 44, \nFlurstücke 19 und 20, und den Widerspruchsbescheid des Landrates des \nKreises N. -M. vom 14.08.2001 aufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr macht geltend, der Bauvorbescheid sei rechtmäßig. Das Vorhaben füge sich \nin die Umgebung ein; die Lärmimmissionen seien vom Kläger hinzunehmen. Die \nGrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung würden eingehalten. Stellplätze bei \nP+R-Anlagen seien selbstständige öffentliche Anlagen und der straßenrechtlichen \nWidmung zugänglich.\n\n20\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in \nAugenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird verwiesen auf das Protokoll vom \n17.07.2002.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten und der Verwaltungsvorgänge sowie der \nVerfahrensakte 1 K 2166/01, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO zulässig, weil der der \nStadt N. erteilte Vorbescheid vom 16.07.2000 dieser gegenüber ein \nVerwaltungsakt ist. Sie ist jedoch unbegründet, weil die angefochtene \nBaugenehmigung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n24\n\nDie Kammer geht davon aus, dass die streitige Parkpalette dem sachlichen \nGeltungsbereich der Landesbauordnung unterfällt und einer Baugenehmigung \nbedarf. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW gilt dieses Gesetz zwar nicht für Anlagen \ndes öffentlichen Verkehrs, Nebenanlagen und Nebenbetriebe. Eine Ausnahme \nbesteht jedoch für Gebäude. Da vorliegend ein Parkhaus, also eine Baulichkeit, \nerrichtet werden soll, sind die Vorschriften der BauO NRW maßgeblich, die für diesen \nFall gemäß § 71 Abs. 1 einen Bauvorbescheid vorsehen.\n\n25\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2002 - 10 B 1321/02 -; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, Die Neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, \n2. Auflage 2002, § 1 Anm. 6 ff. und § 2 Anm. 30 ff.\n\n26\n\nDem Vorhaben stehen weder bauplanungsrechtliche noch \nbauordnungsrechtliche Vorschriften entgegen. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht \nbeurteilt es sich nach § 34 BauGB, weil es innerhalb eines im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils verwirklicht werden soll, für den ein Bebauungsplan nicht besteht. \nMaßgeblich für die Bewertung ist § 34 Abs. 1 BauGB, weil der Bereich des \nBaugrundstücks und der Umgebung keinem Baugebiet nach \nBaunutzungsverordnung zugeordnet werden kann. Nach dieser Vorschrift ist das \nVorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die \nEigenart der näheren Umgebung einfügt. Nachbarschutz vermittelt diese Vorschrift \ninsoweit, als ein Vorhaben nicht gegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme \nverstoßen darf.\n\n27\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2002 - 7 B 558/02 -.\n\n28\n\nNach Art der Grundstücksnutzung fügt sich das Vorhaben in die Umgebung ein. \nDer hieraus ableitbare Rahmen wird nicht überschritten. Bei dieser Bewertung ist zu \nberücksichtigen, dass sich in der näheren Umgebung nicht nur gewerbliche Nutzung \nund Wohnnutzung feststellen lassen. Vielmehr wird die strittige Fläche bereits jetzt \nauf Grund des Planfeststellungsbeschlusses der Deutschen Bahn von 1990 als \nöffentliche Verkehrsfläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, insbesondere für \nBahnbenutzer, verwendet. Damit wird der aus der Umgebung ableitbare Rahmen \ndurch die Errichtung des Parkhauses nicht überschritten. Ein Vorhaben aber, das \nsich innerhalb dieses Rahmens hält, fügt sich in aller Regel seiner Umgebung ein. \nEin Ausnahmefall liegt nur vor, wenn das Vorhaben geeignet wäre, als solches oder \naber wegen einer nicht auszuschließenden Folgewirkung bodenrechtlich beachtliche \nSpannungen zu begründen bzw. vorhandene Spannungen zu erhöhen. Das ist \ninsbesondere der Fall, wenn es ein Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf \ndie sonstige Umgebungsbebauung fehlen lässt.\n\n29\n\nVgl. dazu Gelzer-Bracher, Bauplanungsrecht, 6. Aufl. 2001, Rdnr. 2282 \nm.w.N.\n\n30\n\nVorliegend besteht im Bereich des Baugrundstücks bereits jetzt ein \nSpannungsverhältnis zwischen der Wohnnutzung, der gewerblichen Nutzung und der \nNutzung des Baugrundstücks als Parkfläche. Die aus dieser Konfliktlage folgenden \nSpannungen werden durch das der Stadt N. genehmigte Parkhaus nicht in \nsolchem Maße verstärkt, dass es dem Kläger gegenüber rücksichtslos ist. Zwar wird \ndurch das Vorhaben die bestehende Nutzfläche und damit die Parkkapazität etwa \nverdreifacht und auf drei Ebenen verschoben. Hierdurch entstehen aber gegenüber \ndem jetzigen Zustand keine zusätzlichen Lärmimmissionen, die man dem Kläger \nnicht zumuten kann. Nach dem schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros \nC. -N. -I. vom 14.07.1999 werden die Immissionsgrenzwerte des § 2 der \nVerkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12.06.1990 (BGBl. I 1036) nicht \nüberschritten. § 2 der Verordnung sieht für reine und allgemeine Wohngebiete \nImmissionsgrenzwerte von 49 dB(A) und für Mischgebiete vom 54 dB(A) zur \nNachtzeit vor. Da der errechnete Mittelungspegel auf Grund des Gutachtens 48 \nbis 49 dB(A) zur Nachtzeit beträgt, werden die hier heranzuziehenden Grenzwerte für \nMischgebiete unterschritten und sogar die Grenzwerte für Wohngebiete eingehalten. \nDieses Regelwerk ist für die Beurteilung von Immissionen der geplanten Parkpalette \ngemäß § 1 Abs. 1 maßgeblich. Nach dieser Vorschrift gilt die Verordnung für den \nBau von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen. Das zu \nerrichtende Parkhaus ist eine \"öffentliche Straße\" im Sinne dieser Norm. \n\n31\n\nDabei kann dahinstehen, ob die im Einverständnis mit der Deutschen Bahn-AG \nerfolgte Widmung durch Verfügung vom 27.03.2000 wirksam und dem Kläger \ngegenüber unanfechtbar ist. Entscheidend für die Anwendung der \nVerkehrslärmschutzverordnung ist, dass eine Widmung mit dem vom Beklagten \ngetroffenen Inhalt zulässig ist und rechtmäßig ergehen könnte. Kann eine \nVerkehrsfläche nach ihrer Fertigstellung als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet \nwerden, so handelt es sich bereits vorher in der Bauphase um eine öffentliche \nVerkehrsfläche, die entsprechend zu behandeln ist.\n\n32\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2002 - 10 B 1321/02 - (Amtlicher \nUmdruck Seite 5/6); ferner auch Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, \nSeite 219 f.\n\n33\n\nDie Widmung der Parkpalette für den öffentlichen Verkehr hat einen zulässigen \nInhalt. Auch ein Parkhaus kann eine öffentliche Straße i.S.d. § 2 Abs. 1 StrWG NRW \nsein. § 2 Abs. 2 Nr. 1 b erwähnt ausdrücklich die unselbstständigen, d.h. mit einer \nFahrbahn in Verbindung stehenden Parkflächen als Bestandteil des Straßenkörpers. \nNichts anderes gilt für \"selbstständige\" Parkplätze, d.h. Anlagen, die gegenüber einer \nStraße, mit der sie durch Zufahrt verbunden sind, selbstständige Bedeutung haben \nund den Charakter einer eigenen öffentlichen Wegeanlage besitzen. Entscheidend \nist, ob sie von der Zweckbestimmung her dem öffentlichen Verkehr dienen, zu dem \nauch das Parken von Fahrzeugen gehört. Sind aber öffentliche Parkplätze Straßen \ni.S.d. § 2 Abs. 1 StrWG NRW, so gilt dies unabhängig davon, ob ein solcher \nParkplatz niveaugleich mit dem Erdboden oder aber unter Errichtung von \nKunstbauten einschließlich von Gebäuden oberirdisch oder unterirdisch angelegt \nwird.\n\n34\n\nSo VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.1983 - 5 S 1395/83 - \n(Amtlicher Umdruck Seite 3 f.).\n\n35\n\nUnerheblich ist, dass die Parkpalette als Teil der P+R-Anlage gewidmet wird und \ndie Widmung auf die Nutzer der Bahn-AG beschränkt ist. Dies lässt den Charakter \neiner Anlage des öffentlichen Verkehrs nicht entfallen. Eine solche Einschränkung \nsteht im Einklang mit § 6 Abs. 3 StrWG NRW. Nach dieser Vorschrift können \nBeschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke \noder Benutzerkreise vorgenommen werden. Entscheidend ist, dass jeder \nVerkehrsteilnehmer - als Repräsentant der Öffentlichkeit - die Anlagen in Anspruch \nnehmen kann.\n\n36\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2002, a.a.O., Seite 5 \nm.w.N.\n\n37\n\nDa die Bundesbahn als öffentliches Verkehrsmittel jedem Verkehrsteilnehmer \noffen steht und jeder Autofahrer, der die Bundesbahn in diesem Knotenpunkt \nbenutzt, Teilnehmer des P+R-Systems sein kann, steht das Parkhaus der \nÖffentlichkeit zur Verfügung und ist nicht auf einen begrenzten und individuellen \nBenutzerkreis beschränkt. Dies ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 1 der \nVerkehrslärmschutzverordnung, der Schienenwege der Deutschen Bahn den \nöffentlichen Straßen gleichstellt. \n\n38\n\nVgl. dazu auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 1 Anm. 7 und \n10.\n\n39\n\nDiese Überlegungen gelten auch im Hinblick darauf, dass für die Benutzung der \nP+R-Parkpalette möglicherweise Gebühren zu entrichten sind. Die Unentgeltlichkeit \nist kein Wesensmerkmal des Gemeingebrauchs, dieser kann entgeltlich \nerfolgen.\n\n40\n\nVgl. dazu Kodal/Krämer, Kapitel 24 (der schlichte Gemeingebrauch), \nAnm. 58 ff.\n\n41\n\nDa das strittige Parkhaus eine öffentliche Verkehrsfläche ist und entsprechend \ngewidmet werden kann - sofern dies nicht bereits erfolgt ist - richtet sich die \nBewertung zulässiger Lärmimmissionen auf dem Grundstück des Klägers allein nach \nder Verkehrslärmschutzverordnung und nicht nach der für gewerblichen Lärm \nmaßgeblichen TA-Lärm.\n\n42\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 04.03.2002 - 7 aD 92/01 NE - \nBauR 2002, 1500 (1502) m.w.N.\n\n43\n\nDie unterschiedliche Bewertung der Immissionen von Verkehrslärm und \ngewerblichem Lärm findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass Verkehrslärm in \nöffentlichem Interesse in höherem Maße hinzunehmen ist als gewerblicher Lärm, \ndessen Erzeugung regelmäßig dem privaten Interesse einzelner \nGrundstückseigentümer dient. Da die geplante Parkpalette dem öffentlichen \n(ruhenden) Verkehr dient bzw. dienen soll und auf Grund einer Widmung der \nAllgemeinheit zur Verfügung stehen wird, liegen diese sachlichen Voraussetzungen \nvor.\n\n44\n\nDie Kammer weist darauf hin, dass das geplante Vorhaben die zu erwartende \nLärmbelastung gegenüber dem jetzigen Zustand gerade in der Nachtzeit nicht in \nunzumutbarer Weise erhöht, weil die für die beiden lautesten Nachtstunden \n(22.00 Uhr bis 23.00 Uhr und 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr) berechneten lärmintensiven \nVerkehrsgeräusche nicht wesentlich zunehmen. Das für diese Zeiten zu erwartende \nVerkehrsaufkommen wird sich kaum erhöhen, weil der vorhandene Parkplatz mit \nseinen mehr als 100 Plätzen des Nachts auch jetzt schon genutzt wird und nicht \nvollständig belegt ist. Eine darüber hinausgehende Ausnutzung der erweiterten \nParkmöglichkeiten zur Nachtzeit ist kaum zu erwarten. Der Mehrverkehr, dem das \nvergrößerte Parkhaus dienen soll, bezieht sich im Wesentlichen auf die Tageszeit \n(6.00 Uhr bis 22.00 Uhr). Dann herrscht am Bahnhof in N. erheblicher \nParkplatzmangel, den das geplante Parkhaus beheben will. Tagsüber aber können \ndie maßgeblichen MI-Richtwerte selbst nach der TA-Lärm eingehalten werden. Da \nsich die Zahl der Parkvorgänge zur Nachtzeit nur unwesentlich verändern wird, gilt \ndies auch für die Anzahl der zu erwartenden lärmintensiven Spitzengeräusche \n(Türenschlagen u.ä.).\n\n45\n\nAuch der Baukörper als solcher ist gegenüber der Nutzung des klägerischen \nGrundstücks nicht rücksichtslos. Es kommt nicht darauf an, ob sich das strittige \nVorhaben in jeder Hinsicht innerhalb des vorgegebenen Rahmens hält. Vielmehr liegt \nes in der Eigenart des § 34 BauGB, dass sich neue Objekte zwar an der \nvorhandenen Bebauung ausrichten, im Ergebnis jedoch zu einer Gesamt-Kubatur \nführen können, die in der Umgebung in dieser Form bislang noch nicht vorhanden ist. \nAuch die absolute Höhe und Geschossigkeit eines Vorhabens, mithin seine \n\"Massivität\", sind allein noch kein Maßstab, mit dem ein Rücksichtnahmeverstoß \nohne Bewertung der konkreten örtlichen Gegebenheiten begründet werden kann. \nAllerdings kann sich ein Vorhaben wegen seiner erdrückenden Wirkung mit dem \nGebot der Rücksichtnahme nicht mehr vereinbaren lassen, wenn durch seine Breite \noder Höhe und Gestaltung den Bewohnern des Nachbargrundstücks der Eindruck \ndes Eingemauertseins vermittelt wird; einer so vorgenommenen Abriegelung kommt \nerdrückende Wirkung zu. Maßgeblich sind aber stets die Verhältnisse des \nEinzelfalls.\n\n46\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2002, a.a.O., Seite 4; Urteil \nvom 17.08.2001 - 7 a 2533/99 - m.w.N.; Urteil vom 14.01.1994 - 7 a 202/92 - \nBRS 56 Nr. 196.\n\n47\n\nZu derartigen Verhältnissen führt die Errichtung der geplanten Parkpalette für \ndas Grundstück des Klägers nicht. Bezugspunkt der Beurteilung ist nicht der \nbeschränkte Ausblick aus einzelnen Fenstern von Wohnräumen im ersten \nObergeschoss. Vielmehr ist das gesamte überwiegend gewerblich genutzte \nGrundstück in die Betrachtung einzubeziehen. Dann aber ergibt sich trotz der relativ \ngeringen Entfernung zwischen dem Baukörper der Parkpalette und den gewerblich \ngenutzten Baulichkeiten auf dem Grundstück des Klägers kein Anhaltspunkt, dass \ndie vorhandene Belichtungs- und Belüftungssituation in solcher Weise verschlechtert \nwird, dass dies für den Kläger unerträglich ist. Wohnräume befinden sich nicht im \nErd-, sondern im ersten Obergeschoss und zudem im Baukörper des auf der \nNordwestecke gelegenen Hauses C. straße 6, das gegenüber den östlichen \nBaulichkeiten auf dem Grundstück des Klägers nach Norden zurückversetzt ist und \ndurch seine Ecklage begünstigt wird. \n\n48\n\nDie Interessen des Klägers an einer Beibehaltung der bisherigen baulichen \nSituation für sein Grundstück haben keinen Vorrang vor den Interessen der Stadt \nN. an einer angemessenen Grundstücksnutzung. Wer sein eigenes Grundstück \nzulässigerweise nutzen will, braucht berechtigte Interessen grundsätzlich nicht schon \ndeshalb zurückzustellen, weil - etwa gleichwertige - fremde Interessen \nentgegenstehen. Deshalb ist unerheblich, ob in der näheren Umgebung andere \nGrundstücke vorhanden sind, die sich gleichgut oder besser zur Errichtung einer \nParkpalette eignen.\n\n49\n\nSo schon BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 - BRS 32 Nr. 155 \n(Seite 269).\n\n50\n\nDies gilt umso mehr, als die gemäß § 6 BauO NRW erforderliche Abstandfläche \nzum Grundstück des Klägers eingehalten wird. Lässt sich ein Verstoß gegen die \nVorschriften über die Abstandfläche nicht feststellen, kann man für den Regelfall \ndavon ausgehen, dass auch die Belichtung, Belüftung und Besonnung des \nNachbargrundstückes ausreichend berücksichtigt wird. Für Besonderheiten des \nvorliegenden Falles ist nichts erkennbar oder vorgetragen.\n\n51\n\nDas Vorhaben der Stadt N. verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil \nes einer Planung bedarf und diese Planung rechtswidrig unterblieben ist. Da sich das \nVorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügt, \nerzeugt es keine weiter gehenden Spannungen, die nur durch eine Planung bewältigt \nwerden können. Darüber hinaus lassen sich aus dem Bestehen eines \nPlanungserfordernisses keine subjektiven öffentlichen Rechte zu Gunsten vom \nNachbarn des Vorhabens ableiten. Da der einzelne Eigentümer gemäß § 2 Abs. 3 \nBauGB keinen Anspruch auf Durchführung eines Planverfahrens besitzt, kann ihn \nkonsequenter Weise auch das Unterlassen einer Planaufstellung nicht gemäß § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzen, selbst wenn diese objektiv \ngeboten sein sollte.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1982 - 4 B 145/82 - NVwZ 1983, 92; \nOVG NRW, Urteil vom 22.10.1987 - 21 A 330/87 - NVwZ 1988, 554 ff. \n(560).\n\n53\n\nAus dem Planfeststellungsbeschluss der Deutschen Bahn vom 16.03.1990 folgt \nnichts Gegenteiliges. Dieser stellt vielmehr die konkrete Planung und Ausführung des \nVorhabens in die Zuständigkeit und damit das sachgerechte Ermessen der Stadt \nN. . Durch diesen Beschluss ist der Vorrang der Fachplanung gemäß § 38 BauGB \nin der seinerzeit geltenden Fassung gewahrt. Abweichende vertragliche \nVereinbarungen wären gemäß § 2 Abs. 3 BauGB unwirksam, selbst wenn die Stadt \nN. und die Deutsche Bahn solche zu Gunsten des Klägers getroffen haben \nsollten.\n\n54\n\nDa die Klage abzuweisen war, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 \nVwGO. \n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295121","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-12-03/1-k-2238-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295121","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295121","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-12-03/1-k-2238-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295121","retrieved":"2026-07-09 03:17:09.405709+00:00"}}