{"status":"available","doknr":"OLD295483","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2002:1111.11K1203.02.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2002-11-11","aktenzeichen":"11 K 1203/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 14.1.2002 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20.3.2002 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDen bosnischen Staatsangehörigen F. und F. O. sowie ihren zwei \nminderjährigen Kindern B. und O. wurde durch die deutsche Botschaft in \nSarajewo am 07.03.2001 ein für den Zeitraum 12.03.2001 bis 12.04.2001 gültiges \nVisum zum Besuch eines hier in O. (M. S. ) lebenden Verwandten, \ndes Klägers, erteilt. Der Kläger hatte sich zuvor in einer Erklärung vom 26.02.2001 \ngegenüber dem Landratsamt S. verpflichtet, für einen Zeitraum von \"zwei \nMonaten ab Einreise\" die Kosten für den Lebensunterhalt dieser Familie zu tragen. \nWährend der Gültigkeitsdauer des Visums reiste die Familie O. nicht ins \nBundesgebiet ein. Sie wurde am 31.10.2001 mit einem Flug von P. aus in die \nBundesrepublik überstellt, da sie in Norwegen einen Asylantrag gestellt hatte und die \nBundesrepublik Deutschland auf Grund des Visums nach dem Schengener \nDurchführungsabkommen für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig war. Mit \nBescheid der Bezirksregierung B. vom 19.11.2001 wurden sie der Stadt C. \nzugewiesen. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid vom 13.12.2001 vom Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet \nabgewiesen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 14.01.2002 forderte der Beklagte den Kläger auf, die an die \nFamilie O. im Zeitraum vom 27.11. bis 31.12.2001 gezahlten Leistungen in Höhe \nvon 1.973,91 EUR nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erstatten. Durch seine \nProzessbevollmächtigten ließ der Kläger mit Schriftsätzen vom 06.02.2002 und \n6.3.2002 erklären, dass er hierzu nicht bereit sei.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 20.03.2002 wies der Beklagte das als Widerspruch aufgefasste \nSchreiben der Prozessbevollmächtigten vom 06.03.2002 zurück. \n\n5\n\nDer Kläger hat daraufhin am 22.04.2002 Klage erhoben.\n\n6\n\nEr ist der Auffassung, dass er nicht zur Erstattung der Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz für die Familie O. verpflichtet sei. Das der Familie \nO. erteilte Visum sei nur zu Besuchszwecken ausgestellt worden. Allein aus \ndiesem Grund habe er auch eine entsprechende Garantieerklärung für diesen \nbegrenzten Zeitraum abgegeben. Die Familie O. hätte bei ihm wohnen können \nund wäre von ihm auch versorgt worden. Für die nunmehr eingetretene Situation \nhabe er aber keine Zahlungsverpflichtung übernommen. Zum Zeitpunkt der Einreise \nsei das der Familie O. erteilte Visum längst abgelaufen gewesen. Er habe nicht \ndamit rechnen können und müssen, dass die Familie O. ein halbes Jahr nach \nAblauf des Visums als Asylbewerberfamilie einreise.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 14.01.2002 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20.03.2002 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr trägt zur Begründung der Klage vor: Der Kläger habe sich in seiner Erklärung \ngegenüber dem Landratsamt S. allgemein verpflichtet, den Lebensunterhalt der \nFamilie O. für die Dauer von zwei Monaten sicherzustellen. Ohne die Erklärung \ndes Klägers wäre es nicht zu einer Ausstellung des Schengenvisums und damit \nletztlich auch nicht zu einer erlaubten Einreise in den Geltungsbereich des \nSchengener Abkommens gekommen. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nÜber die Klage konnte das Gericht ohne Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung entscheiden, da beide Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 \nAbs. 2 VwGO).\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten \nvom 14.01.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2002 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 \nVwGO).\n\n16\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 14.1.2002, mit dem vom Kläger die Erstattung \nvon Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) an die Familie O. \nverlangt wird, findet in § 84 AuslG keine Rechtsgrundlage.\n\n17\n\nWer sich gegenüber einer Ausländerbehörde verpflichtet, die Kosten für den \nLebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 AuslG sämtliche \nöffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der \nVersorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei \nPflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen auf \neinem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Der Erstattungsanspruch steht nach § \n84 Abs. 2 Satz 3 AuslG der Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.\n\n18\n\nBei der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung handelt es sich um eine \neinseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung - vergleichbar einem zivilrechtlichen \nSchuldversprechen oder Schuldanerkenntnis (§§ 780,781 BGB) - dessen Inhalt und \nReichweite nicht am Wortlaut, sondern anhand aller objektiver Umstände ermittelt werden \nmuss. Dabei gebieten schon die allgemeinen Grundsätze, dass die Verpflichtungserklärung \nwie jede rechtsgeschäftliche Willenserklärung ein gewisses Maß an Bestimmtheit aufweisen \nmuss.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, \nBVerwGE 108, 1 = NVwZ 1999, 779 = DVBl 1999, 537 = \nInfAuslR 1999, 182 = Buchholz 402.240 § 84 AuslG 1990 Nr. 2 \n= AuAS 1999, 90 = JZ 1999, 671 = DÖV 1999, 600 = BayVBl \n1999, 468.\n\n20\n\nDass der Kläger sich verpflichten wollte, für den Lebensunterhalt seiner Verwandten \nunabhängig vom Aufenthaltszeitpunkt und vom Aufenthaltszweck aufzukommen, kann unter \nBerücksichtigung aller objektiver Umstände, die zur Abgabe dieser Erklärung führten, nicht \nangenommen werden.\n\n21\n\nDie Abgabe der Verpflichtungserklärung durch den Kläger erfolgte in ursächlichem und \nzeitlichen Zusammenhang mit dem der Familie O. erteilten Besuchsvisum. Sie erfolgte \nunmittelbar vor der Einreise der Verwandten und nach ihrem erkennbaren objektivem \nErklärungsinhalt ausschließlich zu dem Zwecke, seinen Verwandten den Besuchsaufenthalt in \nDeutschland zu ermöglichen. Ein Ausländer erhält nämlich in der Regel keine \nAufenthaltsgenehmigung, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen \nMitteln oder aus Unterhaltsleistungen Familienangehöriger oder Dritter zu bestreiten (§ 7 \nAbs. 2 Nr. 2 AuslG). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines Visums kann \ninsbesondere von dem Nachweis abhängig gemacht werden, dass ein Dritter die \nerforderlichen Ausreisekosten oder den Unterhalt des Ausländers für einen bestimmten \nZeitraum, der die vorgesehene Aufenthaltsdauer nicht überschreiten darf, ganz oder teilweise \nzu tragen bereit ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung \nverfolgt der Erklärende deshalb regelmäßig den Zweck, Gründe die der Erlaubniserteilung \nentgegenstehen, auszuräumen. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.1998, a.a.O. und vom \n16.7.1997 - 1 B 138/97 - NVwZ 1998, 411 = InfAuslR 1997, \n395 = Buchholz 402.240 § 84 AuslG 1990 Nr. 1. \n\n23\n\nDer Wille, sich gegenüber der Ausländerbehörde in der oben beschriebenen \nWeise zu verpflichten, ist deshalb - wenn die Erklärung im Zusammenhang mit der \nErteilung eines Besuchsvisums abgegeben wird - regelmäßig auf die Dauer des \nBesuchsvisums und den beabsichtigten Aufenthaltszweck beschränkt. Die \nVerpflichtungserklärung erstreckt sich deshalb regelmäßig nicht auf einen Aufenthalt \nder Verwandten, der zu einem anderen Zweck und zu einem anderen Zeitpunkt \nerfolgt und damit nicht mehr in einem ursächlichem und zeitlichen Zusammenhang \nmit dem erteilten Visum steht.\n\n24\n\nVgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22.8.1997 - 6 2561/96 - NVwZ \n1998, 428 = VGHBW-Ls 1997, Beilage 12, B 3 = VBlBW 1998, 76 = \nInfAuslR 1998, 47..\n\n25\n\nVon einer ( weiter gehenden) Absicht des Klägers, sich unabhängig vom Zeitpunkt \nder Einreise und dem Zweck des Aufenthaltes zur Erstattung der in § 84 Abs. 1 Satz \n1 AuslG beschriebenen Leistungen zu verpflichten, kann nach dem Inhalt der \nErklärung nicht ausgegangen werden. Sie wurde - wie oben bereits dargelegt - in \nzeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem erteilten Besuchsvisum \nabgegeben und war auf die Dauer von zwei Monaten beschränkt, ging also \nersichtlich davon aus, dass der Aufenthalt der Verwandten nur Besuchszwecken \ndient und kein längerer Aufenthalt, etwa zwecks Stellung eines Asylantrages, \nbeabsichtigt ist.\n\n26\n\nDass der Kläger sich verpflichten wollte, für den Lebensunterhalt der Familie \nO. auch dann aufzukommen, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt als \nAsylbewerber einreisen, kann auch deshalb nicht angenommen werden, weil es für \ndiesen Aufenthaltszweck gar keine Verpflichtungserklärung des Klägers bedurfte. \nAnders als bei den o.g. Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hängt das \nRecht eines Ausländers, in der Bundesrepublik um Asyl nachzusuchen, nicht davon \nab, dass sein Lebensunterhalt durch eigenes Vermögen oder das Vermögen von \nVerwandten gesichert ist. Ihm ist, wenn - wie hier - die Bundesrepublik Deutschland \nzur Übernahme des Asylbewerbers verpflichtet ist, zur Durchführung des \nAsylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung zu erteilen (§ 55 AsylVfG) und sein \nLebensunterhalt - sofern eigenes Vermögen nicht vorhanden ist - durch Leistungen \nnach dem AsylbLG oder dem BSHG sicherzustellen. Sein Recht auf Einreise hängt in \ndiesem Fall nicht davon ab, dass Dritte sich zur Sicherstellung des Lebensunterhalts \ngegenüber der zuständigen Ausländerbehörde verpflichten. Bedarf es zum \nAufenthalt von Verwandten nicht der Abgabe einer derartigen \nVerpflichtungserklärung, kann - sofern dies nicht ausdrücklich erklärt wird - auch \nnicht angenommen werden, dass Dritte sich in einer derartigen Weise gegenüber der \nAusländerbehörde zu Erstattung von Leistungen verpflichten wollen. \n\n27\n\nDer Klage war deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden \nKostenfolge stattzugeben.\n\n28\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-11-11/11-k-1203-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295483","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295483","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-11-11/11-k-1203-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295483","retrieved":"2026-07-09 03:17:41.478804+00:00"}}