{"status":"available","doknr":"OLD295629","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2002:1031.11L1110.02.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2002-10-31","aktenzeichen":"11 L 1110/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin \n (11 K 2646/02) gegen die Sperrverfügung der Antragsgegnerin vom 6.2.2002 in \nGestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 12.7.2002 wird wiederhergestellt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,- ( festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung der Klage der Antragstellerin (11 K 2646/02) gegen die Sperrverfügung der \nAntragsgegnerin vom 6.2.2002 in der gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO jetzt maßgebenden \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.7.2002 ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDie Begründung für die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nSperrverfügung genügt allerdings den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der \nAntragsgegnerin war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges ersichtlich bewusst, und der \nBegründung der Anordnung vom 6.9.2002 lässt sich entnehmen, dass sie aus besonderen \nGründen des zu entscheidenden Einzelfalles ausnahmsweise eine sofortige Vollziehung für \ngeboten hielt. Weiter gehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.7.1994 - 18 B 1171/94 -, \nNWVBl. 1994, 424 = AuAS 1994, 258, vom 26.5.1999 - 18 B \n962/98 - und vom 4.10.2002 - 18 B 380/02 -.\n\n5\n\nDer Aussetzungsantrag ist jedoch in der Sache begründet. Das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehbarkeit des streitigen Bescheides hat geringeres Gewicht als das \nentgegenstehende Aufschubinteresse der Antragstellerin.\n\n6\n\nIm Rahmen der Interessenabwägung hält die Kammer die angefochtene Verfügung weder \nfür offensichtlich rechtmäßig noch für offensichtlich rechtswidrig. Ihre Überprüfung im \nKlageverfahren wird die Klärung schwieriger Rechtsfragen erfordern, wie allein schon der \nUmfang der streitbefangenen Bescheide und die bisherigen umfangreichen Schriftsätze der \nBeteiligten zu den anstehenden Rechtsproblemen verdeutlichen. Eine Klärung dieser \nRechtsfragen in einem nur vorläufigen, auf eine summarische Überprüfung beschränkten \nRechtsschutzverfahren ist nicht angezeigt.\n\n7\n\nDie demnach gebotene allgemeine Interessenabwägung fällt zu Gunsten der \nAntragstellerin aus. Für sie spricht bereits, dass Rechtsbehelfe gegen belastende \nVerwaltungsakte - wie die hier streitige Verfügung - grundsätzlich aufschiebende Wirkung \nhaben sollen (§ 80 Abs. 1 VwGO). Es ist kein überwiegender Grund dafür erkennbar, hiervon \nim vorliegenden Fall abweichen zu müssen.\n\n8\n\nSollte die Sperrverfügung zu Unrecht ergangen sein und würde der Antragstellerin \ngleichwohl vorläufiger Rechtsschutz versagt, würden ihr bis zu einem rechtskräftigen \nObsiegen in einem Hauptsacheverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit bereits erhebliche, \nnicht ohne weiteres wieder gutzumachende, ungerechtfertigte finanzielle Nachteile entstehen, \nunabhängig von der - von den Beteiligten sehr unterschiedlich beantworteten - Frage, wie \ngroß zudem der (ggf. letztlich vergebliche) Aufwand für eine sofortige Befolgung der \nSperrverfügung tatsächlich ist.\n\n9\n\nSollte die Sperrverfügung hingegen zu Recht ergangen sein, wären die Folgen einer dann \nobjektiv nicht berechtigten vorläufigen Rechtsschutzgewährung weniger schwer wiegend. Die \ninkriminierten Webseiten mit - nach Darstellung der Antragsgegnerin - strafbaren \nrechtsextremistischen Inhalten bleiben damit zwar (auch) über die Antragstellerin als Provider \nvorläufig weiterhin erreichbar. Es ist jedoch ohne weiteres wahrscheinlich, dass die an diesen \nInternetseiten Interessierten im Falle der Sperrung des Zugangs zu diesen Seiten durch die \nAntragstellerin zu anderen, insbesondere in den übrigen Bundesländern der Bundesrepublik \nDeutschland ansässigen Providern wechseln würden, über die der Zugriff auf die \ninkriminierten Seiten nach wie vor möglich ist. Die Antragsgegnerin selbst weist in ihrer \nAnordnung vom 6.9.2002 (S. 6 Mitte) - wenn auch in anderem Zusammenhang - auf die sehr \nnahe liegende Möglichkeit eines Wechsels des Providers durch die Nutzer hin. Damit ist das \nvon der Antragsgegnerin mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Sperrverfügung \nverfolgte Ziel, schnellstmöglich den Zugang zu den inkriminierten Internetseiten zu \nunterbinden, nur teilweise zu fördern, aber keinesfalls endgültig zu erreichen. Es kommt \nhinzu, dass nach derzeitigem Stand 58 Provider aus Nordrhein-Westfalen die inkriminierten \nSeiten mittlerweile schon gesperrt und nur 17 weitere Provider Klage gegen die \nSperrverfügungen der Antragsgegnerin erhoben haben; über die Mehrzahl der nordrhein-\nwestfälischen Provider ist also für die Masse der Internetnutzer ein Zugriff auf die fraglichen \nWebseiten schon nicht mehr möglich. Das relativiert die von der Antragsgegnerin bejahte \nGefahr (Zugriffsmöglichkeit auf Webseiten mit strafbarem Inhalt) weiter.\n\n10\n\nDas Argument der Antragsgegnerin, sie wolle mit der Anordnung der sofortigen \nVollziehung auch verhindern, dass die Antragstellerin - ebenso wie die weiteren Provider, die \ngegen entsprechende Sperrverfügungen gerichtlich vorgehen - sich wirtschaftliche Vorteile \ngegenüber denjenigen Providern verschafft, die den Sperrverfügungen mittlerweile Folge \ngeleistet haben, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Es ist generell keine Aufgabe der \nOrdnungsverwaltung, Maßnahmen zum Schutz der privatwirtschaftlichen Interessen von \nMarktkonkurrenten zu ergreifen. Abgesehen davon ist das Argument der Antragsgegnerin \nwidersprüchlich, weil sie mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gerade denjenigen \nWettbewerbern auf dem Providermarkt Vorteile verschafft, gegen die außerhalb von \nNordrhein-Westfalen gar keine entsprechenden Sperrverfügungen ergehen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei legt \ndie Kammer ein erheblich höheres Interesse der Antragstellerin am vorliegenden Verfahren zu \nGrunde, als es der - in einem Eilverfahren regelmäßig zu halbierende - gesetzliche \nAuffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zum Ausdruck bringt, allerdings - unter \nBerücksichtigung der völlig unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten über den \nAufwand für die Umsetzung der Sperrverfügung und deren mögliche Auswirkungen - in \ndeutlich geringerer Höhe, als die Antragstellerin die ihr angeblich entstehenden Kosten \n(eidesstattliche Versicherung ihres W. vom 18.9.2002) und Folgeschäden \nveranschlagt; den drohenden Verlust eines namhaften Großkunden bei Befolgung der \nstreitigen Sperrverfügung hat die Antragstellerin nicht plausibel dargelegt.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-10-31/11-l-1110-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-10-31/11-l-1110-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295629","retrieved":"2026-07-09 03:17:54.117551+00:00"}}