{"status":"available","doknr":"OLD295729","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2002:1025.11L1226.02.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2002-10-25","aktenzeichen":"11 L 1226/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 4.000,- ( festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 17.10.2002, mit dem der Antragsgegner zum einen die \nerkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers angeordnet und zum anderen \nihn zu deren Durchführung für den 24.10.2002 vorgeladen hat, hat keinen Erfolg\n\n3\n\nDer Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit er sich auf die \nVorladungsverfügung bezieht. Diese hat sich durch Zeitablauf erledigt; von ihr gehen \nmittlerweile keine Rechtswirkungen mehr aus. Sollte der Antragsteller ihr nicht Folge \ngeleistet haben, wäre seine neue Vorladung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen \nBehandlung erforderlich.\n\n4\n\nVgl. VG Minden, z. B. Beschluss vom 30.12.1999 - 2 L \n1672/99 -, m.w.N.\n\n5\n\nDie Vorladung ist dann ggf. auch zwangsweise durchsetzbar, und zwar gemäß den §§ 55 \nff. VwVG NRW - nicht gemäß den §§ 50 ff. PolG NRW, worauf das Gericht den \nAntragsgegner bereits wiederholt hingewiesen hat -.\n\n6\n\nVgl. VG Minden, z. B. Beschlüsse vom 30.12.1999 - 2 L \n1672/99 -, vom 9.2.2000 - 2 L 55/00 -, jeweils m.w.N., und vom \n6.3.2002 - 11 L 247/02 -.\n\n7\n\nBezogen auf die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist der \nAussetzungsantrag unbegründet. Insoweit überwiegt das öffentliche Interesse am \nSofortvollzug das entgegenstehende Aufschubinteresse des Antragstellers schon \nwegen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides.\n\n8\n\nDie Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dem Antragsgegner war der \nAusnahmecharakter des Sofortvollzuges ersichtlich bewusst, und der Begründung lässt sich \nentnehmen, dass er aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige \nVollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Insoweit genügt jede schriftliche Begründung, \ndie diese Auffassung der Behörde zu erkennen gibt. Weiter gehende Anforderungen stellt \n§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.7.1994 - 18 B 1171/94 -, \nNWVBl. 1994, 424 = AuAS 1994, 258, vom 26.5.1999 - 18 B 962/98 - \nund vom 4.10.2002 - 18 B 380/02 -.\n\n10\n\nDie Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung für die Zwecke des \nErkennungsdienstes ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht zutreffend \nauf § 81 b 2. Alt. StPO. Hingegen ist § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW nicht einschlägig, weil \ngegen den Antragsteller zum maßgebenden Zeitpunkt des Ergehens der Anordnung\n\n11\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE \n66, 192 = NJW 1983, 772 = DÖV 1983, 378 -\n\n12\n\nein Ermittlungsverfahren bei der StA Bielefeld anhängig war - und noch ist -. Insoweit \ngeht § 81 b 2. Alt. StPO der Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW vor.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14.7.1982 - 4 A 2493/81 -, OVGE \n36, 145 = DÖV 1983, 603 = NJW 1983, 1340 (zum entspr. § 10 Abs. \n1 Nr. 2 PolG NW a.F.), und Beschluss vom 13.1.1999 - 5 B 2562/98 -, \nNJW 1999, 2689 = DVBl. 1999, 1228 = DÖV 1999, 522 = NWVBl. \n1999, 257, m.w.N.\n\n14\n\n§ 81 b 2. Alt. StPO ist nach wie vor eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen \ngenügende Rechtsgrundlage für die Gewinnung und die Aufbewahrung \nerkennungsdienstlichen Materials sowie für die Beurteilung der dabei einzuhaltenden \nGrenzen.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.2.1996 - 5 A 1406/93 - und \nvom 13.1.1999, a.a.O.\n\n16\n\nNach § 81 b 2. Alt. StPO dürfen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes \nnotwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen \naufgenommen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Da \nnach der gegebenen Sachlage nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, ist deren Umfang \nund damit die streitige Anordnung selbst hinreichend bestimmt.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19.10. 1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O., und \nBeschluss vom 13.5.1988 - 1 B 7.88 -, juris.\n\n18\n\nEine erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers erscheint zum jetzigen \nZeitpunkt notwendig. Der vom Antragsgegner zum vorliegenden Verfahren und noch \nausführlicher schon zum vorangegangenen Verfahren 11 L 1084/02 mitgeteilte Sachverhalt, \nan dessen Richtigkeit zu zweifeln das Vorbringen des Antragstellers keinen Anlass gibt, bietet \nangesichts aller Umstände des Einzelfalls hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass \nder Antragsteller künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller \nBeteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die \nerkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - ihn schließlich \nüberführend oder entlastend - fördern könnten.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O., und - \n1 C 114.79 -, BVerwGE 66, 202 = NJW 1983, 1338 = DÖV 1983, \n381; Beschlüsse vom 6.7.1988 - 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640 = \nBuchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1, und vom 12.7.1989 - 1 B 85.89 -, \nDÖV 1990, 117 = Buchholz a.a.O. Nr. 2; OVG NRW, z.B. Beschlüsse \nvom 14.6.1994 - 5 B 2693/93 - und vom 5.2.1996 - 5 A 1406/93 -\n.\n\n20\n\nDiese Feststellung ergibt sich auf Grund der gebotenen Abwägung zwischen dem \nInteresse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten \nund dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht \nbereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie \nverdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist \ninsbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang noch Verdachtsmomente gegen \nden Betroffenen bestehen. Falls die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden \nVerdachtsmomente ausgeräumt sind, ist eine Anfertigung und spätere Aufbewahrung der \nerkennungsdienstlichen Unterlagen nicht notwendig i.S.d. § 81 b 2. Alt. StPO. Anderenfalls \nkommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die verbliebenen \nVerdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die \ngeschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die \nSchwierigkeiten einer Aufklärung sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene \nöffentliche Interesse. Dabei stellt die Verwertung von Verdachtsmomenten in Verfahren, die \nnicht oder bislang noch nicht zu einer Strafverurteilung des Betroffenen geführt haben, keinen \nVerstoß gegen die im Rechtsstaatsprinzip begründete und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK zum \nAusdruck kommende Unschuldsvermutung dar.\n\n21\n\nVgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 5.2.1996 - 5 A 1406/93 -, \nm.w.N.; zur Abgrenzung BVerfG, Beschlüsse vom 26.3.1987 - 2 BvR \n589/79 u.a. -, BVerfGE 74, 358 = NJW 1987, 2427, und vom \n29.5.1990 - 2 BvR 254, 1343/88 -, NJW 1990, 2741.\n\n22\n\nNach diesen Grundsätzen besteht im Falle des Antragstellers ein überwiegendes \nöffentliches Interesse an seiner erkennungsdienstlichen Behandlung. Es folgt aus der Art der - \ngenerell schwierig aufzuklärenden - Straftaten, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens \ngegen den Antragsteller sind (Sachbeschädigungen durch Farbschmierereien), ihrer Schwere \n(vom Antragsgegner geschätzter bisheriger Sachschaden: etwa 10.000 EUR), des langen \nZeitraums, während dessen der Antragsteller ihrer Begehung zumal nach dem Ergebnis der \nDurchsuchung seines Zimmers am 30.7.2002 (vgl. das zum Verfahren 11 L 1084/02 \nübersandte Durchsuchungsprotokoll) dringend verdächtig ist, sowie der Tatsache, dass gegen \nihn der dringende Verdacht bereits weiterer begangener Farbschmierereien besteht. Damit \nerweist sich eine erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers zum jetzigen \nZeitpunkt als notwendig.\n\n23\n\nWegen der Aussichtslosigkeit des Aussetzungsantrags kann dem Antragsteller für das \nAussetzungsverfahren keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 \nZPO), ganz abgesehen davon, dass er keine einzige der dafür unerlässlichen Unterlagen (§ \n117 Abs. 2 und 4 ZPO) vorgelegt hat.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung - unter \nBerücksichtigung zweier wertbestimmender Streitgegenstände - aus den §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295729","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-10-25/11-l-1226-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295729","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295729","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-10-25/11-l-1226-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295729","retrieved":"2026-07-09 03:18:02.877193+00:00"}}