{"status":"available","doknr":"OLD295804","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2002:1018.11L1211.02.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2002-10-18","aktenzeichen":"11 L 1211/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.000,- ( festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nIn der dem Wortlaut nach gestellten Form als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung, die vom Antragsgegner am 14.10.2002 verfügte \nWohnungsverweisung mit zehntägigem Rückkehrverbot aufzuheben, ist der Antrag \nunzulässig. Zum einen kommt von vornherein nur ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nin Betracht (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Zum anderen begehrt der Antragsteller mit dem \nformulierten Antrag unzulässigerweise die Vorwegnahme einer Entscheidung, die er nur in \neinem Klageverfahren erreichen könnte (Aufhebung des streitigen Bescheides).\n\n4\n\nSelbst wenn der Antrag in einen solchen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO umgedeutet \nwerden könnte,\n\n5\n\nzur generellen Unmöglichkeit der gerichtlichen Umdeutung \neines von einem Rechtsanwalt formulierten unzulässigen \nAntrags vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.1985 - 8 C 107.83 -, NJW \n1985, 2658, m.w.N., sowie Beschlüsse vom 13.6.1994 - 9 B \n374.94 -, DVBl. 1994, 1409 = Buchholz 310 § 125 VwGO Nr. \n11, vom 2.8.1995 - 9 B 303.95 -, DVBl. 1996, 105 = NWVBl. \n1995, 461, und vom 25.3.1998 - 4 B 30.98 -, NVwZ 1998, 1297; \nOVG NRW, Beschluss vom 11.2.1999 - 18 B 247/99 -,\n\n6\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die am 14.10.2002 \nvom Antragsgegner verfügte Wohnungsverweisung mit zehntägigem Rückkehrverbot (§ 34 a \nAbs. 1, Abs. 5 Satz 1 PolG NRW) anzuordnen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO), und \nwenn der Antragsteller außerdem diesen Widerspruch mittlerweile erhoben haben sollte - \nwofür die Kammer bislang keine Anhaltspunkte hat -, hätte der so verstandene Antrag keinen \nErfolg. Er wäre dann unbegründet, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehbarkeit der streitigen Verfügung das entgegenstehende Aufschubinteresse des \nAntragstellers überwiegt.\n\n7\n\nEs bestehen schwer wiegende Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine vom \nAntragsteller ausgehende gegenwärtige Gefahr i.S.d. § 34 a Abs. 1 PolG NRW für die \nGesundheit seiner Ehefrau nicht nur am Abend des 14.10.2002 bestand, sondern weiterhin \nbesteht. Der nach polizeilicher Feststellung zur Tatzeit erheblich alkoholisierte Antragsteller \nhatte nicht nur seiner Ehefrau aus nichtigem Anlass durch Schubsen gegen ein Möbelstück \neine Verletzung im Rücken zugefügt, sondern seine Ehefrau beim Verlassen der Wohnung \nsogar noch ernsthaft bedroht (laut polizeilicher Sachverhaltsschilderung in der Strafanzeige: \n\"beim nächsten Mal bräuchte sie statt der Polizei gleich einen Krankenwagen\"). Laut dem \nergänzenden Polizeibericht zur Strafanzeige und der Dokumentation über den Polizeieinsatz \ntrinkt der Antragsteller nach den Angaben des Sohnes am Wochenende regelmäßig Alkohol. \nAnschließend komme es immer zum Streit zwischen dem Antragsteller und dessen Ehefrau. \nWenn der - 21 Jahre alte - Sohn dann anwesend sei, könne er nur durch energisches \nEinschreiten Schläge bzw. Gewaltanwendungen gegen seine Mutter durch den Vater \nverhindern. Nach den außerdem vermerkten Angaben der Ehefrau des Antragstellers hat auch \ndiese erklärt, bereits mehrfach geschlagen worden zu sein. Zusätzlich wird in den genannten \nPolizeiunterlagen ausdrücklich festgehalten, der Antragsteller sei bei seiner \nIngewahrsamnahme nicht einsichtig gewesen.\n\n8\n\nAuf Grund des von der Polizei festgestellten Verhaltens des Antragstellers am 14.10.2002 \nund dessen von seinen Angehörigen glaubhaft geschilderten entsprechenden Verhaltens in der \nVergangenheit, das der Antragsteller als solches gar nicht in Abrede stellt, der offensichtlich \nganz erheblichen Probleme des Antragstellers im Umgang mit Alkohol und des unter diesen \nUmständen von ihm ausgehenden Gefahrenpotenzials speziell für seine Ehefrau (für \nGewalttätigkeiten gegenüber seinen beiden Kindern, insbesondere gegenüber der noch \nminderjährigen Tochter, hat die Kammer keine Anhaltspunkte) spricht alles gegen die \nAnnahme, dass eine fortdauernde Gefahr i.S.d. § 34 a Abs. 1 PolG NRW bereits jetzt mit \nSicherheit auszuschließen ist. Nur bei offensichtlichem Fehlen einer solchen Gefahr hätte \njedoch ein Anspruch des Antragstellers darauf bestehen können, dass der Sofortvollzug von \nWohnungsverweisung und Rückkehrverbot ausgesetzt und damit faktisch deren \nGeltungsdauer entgegen der Regel des § 34 a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW auf unter zehn Tage \nverkürzt wird. Allein das Einverständnis der Ehefrau mit einer vorzeitigen Rückkehr des \nAntragstellers in die Familienwohnung ist insoweit nicht ausschlaggebend.\n\n9\n\nIm Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung kommt hinzu, dass die Verbotswirkung \nder angefochtenen Verfügung nur noch für gut sechs Tage besteht. Das relativiert zum \njetzigen Zeitpunkt bereits deutlich die Erheblichkeit des Eingriffs der streitigen Maßnahmen \nin die Rechte des Antragstellers. Unter Beachtung des mit diesen Maßnahmen verfolgten \nZwecks\n\n10\n\n- vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15.2.2002 - 5 B 278/02 -, \nNJW 2002, 2195 (nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 22.2.2002 - 1 \nBvR 300/02 -, NJW 2002, 2225) -\n\n11\n\nist nach alledem dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers wesentlich weniger \nGewicht beizumessen als dem öffentlichen Interesse am Fortbestand der sofortigen \nVollziehbarkeit des streitigen Bescheides.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den \n§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295804","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-10-18/11-l-1211-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295804","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295804","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-10-18/11-l-1211-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295804","retrieved":"2026-07-09 03:18:09.144372+00:00"}}